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Wie das Jugendamt München sich gleichzeitig für und gegen das Wechselmodell einsetzt

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Amtsgericht München

Das Kreisjugendamt München befürwortet das Wechselmodell für drei Kinder aus Putzbrunn, während ein anderes Sachgebiet im selben Amt es ablehnt.

Am Kreisjugendamt München wird das Wechselmodell für die drei Kinder aus Putzbrunn durch das Sachgebiet 2.1.2.5 – Allgemeine Jugend- und Familienhilfe – vor Gericht verteidigt. Zeitgleich bestreitet das im selben Gebäude agierende Sachgebiet 2.1.1.2 -Beistandschaften, Unterhaltsvorschuss – sogar dessen Vorliegen.

Freifam hatte bereits mehrfach über den Fall von 3 Kindern aus Putzbrunn berichtet. Ihre Mutter bekämpft gleichberechtigte Elternschaft und wollte sich nicht auf den Wunsch der Kinder einlassen, beide Eltern gleichberechtigt in ihrem Leben zu behalten. Sie legte Wert darauf, dass die Kinder minimal mehr Zeit bei ihr als beim Vater verbringen. Die Mutter gab vor, damit keinerlei finanzielle Interessen zu verbinden. Gleichzeitig beauftragte sie das Landratsamt München, Sachgebiet Beistandschaften, mit der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.

Über Jahre wurden die Kinder mit Gerichtsverfahren belastet, in denen nach Meinung des Vaters inkompetente Personen an entscheidender Position standen. Die Verfahrensbeistände Eder und Thiel-Jost beginnen Interessenverrat. Eder drängte die Kinder zu einer Entscheidung zwischen den Eltern. Richterin Krombholz am Amtsgericht München und Richterin Mayer am Oberlandesgericht München verweigerten die Umsetzung des gewünschten Wechselmodells im wöchentlichen Wechsel. Richterin Mayer scheute nicht davor zurück, dies mit Lügen zu rechtfertigen. Die Kinder waren diesen Personen schutzlos ausgeliefert, deren Aufgabe eigentlich die Sicherung des Kindeswohls ist.

Ein halbes Jahrzehnt später wurde der Kindeswunsch nun endlich nicht weiter ignoriert: Seit einem Beschluss des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 535 F 3069/23, Richterin Bruckmaier) vom 22.09.2023 wechseln die Kinder wöchentlich zwischen ihren Elternhäusern. Gegen diese Entscheidung legte die Mutter Beschwerde ein, die sich im Wesentlichen auf das Argument der Kontinuität stützte und haltlos war. Der amtsgerichtliche Beschluss wurde am 16.04.2024 durch das Oberlandesgericht München bestätigt (Aktenzeichen 26 UF 1182/23 e, Richter Dr. Fuchs).

Seit dem ersten Gerichtsverfahren nahm das Jugendamt des Landratsamts München eine Zwitterrolle ein, an der die beiden Sachgebiete “Jugend- und Familienhilfe” sowie “Beistandschaften” beteiligt waren. Deren Positionen erscheinen miteinander unvereinbar.

Sachgebiet Jugend- und Familienhilfe

Das Sachgebiet war in allen Instanzen der familiengerichtlichen Umgangsverfahren involviert. Seit Jahren unterstützt es in seinen Schriftsätzen konsistent den Wunsch der Kinder nach einem wochenweisen Wechsel zwischen den beiden Elternhäusern. Im Jahr 2021 formulierte die zuständige Mitarbeiterin vorsichtig:

„Das Kreisjugendamt München würde weiterhin eine eine hälftige Aufteilung der Ferien befürworten und fortan ein Betreuungsmodell im paritätischen Modus mit jeweiligen Wechsel am Freitagabend. Das Kreisjugendamt München hält eine entsprechende Entscheidung als kindeswohldienlich und würde diese zeitnah begrüßen“.

Das zuständige Gericht positionierte sich jedoch gegen die Meinung des Jugendamts. Im Jahr 2023 schrieb es etwas deutlicher:

„Die Entlastung und Konfliktvermeidung durch ein vereinfachtes Wechselmodell ist ein zusätzlicher Faktor. […] Hinsichtlich des Kindeswohls gibt es keine zu beachtenden Gründe, die gegen eine Abänderung sprechen würden.“

Daraufhin wurde erstinstanzlich ein wochenweiser Wechsel beschlossen, den die Mutter mit ihrer Beschwerde angriff. Im Jahr 2024 führte die zuständige Mitarbeiterin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am Oberlandesgericht München daher nochmals klarer an:

„Es erschließt sich dem Kreisjugendamt München kein Grund weshalb diese Regelung nicht praktikabel wäre oder gar dem Kindeswohl nicht dienlich wäre“.

Erfreulicherweise handelt das Jugendamt hier nachvollziehbar im Sinne der Kinder und lässt sich auch nicht durch Störungen von außen davon abbringen.

 

Sachgebiet Beistandschaften

Die Beistandschaft stützt ihre Tätigkeit auf das Sozialgesetzbuch:

„Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen.“ (§ 18 SGB VIII).

Entscheidend ist also die „Alleinerziehungseigenschaft“, die die Beistandschaft offenbar im Fall der Mutter der drei Kinder aus Putzbrunn für sich bejaht hat, obwohl dies eine beliebige Schlussfolgerung ist. Da der Vater seine Kinder zu fast paritätischen Zeitanteilen betreute und weite Teile der Erziehung überwiegend übernimmt, ergibt sich eine Alleinerziehung durch die Mutter jedenfalls nicht. Allerdings scheinen diese lästigen Details für die Meinungsbildung innerhalb der Abteilung Beistandschaften ausgeblendet zu werden.

Im Jahr 2019 forderte der zuständige Mitarbeiter den Vater auf, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Der Vater bot an, die eingeforderte, höhere Unterhaltsleistung gerne erfüllen zu wollen, und zwar in Form von Naturalunterhalt mit auf exakt 50% Zeitanteil minimal erweiterten Betreuungsleistungen. Darauf ging die Beistandschaft gar nicht erst ein. Von der Überzeugung des benachbarten Sachgebiets ein paar Türen weiter, dass eine zeitlich paritätische Betreuung anzustreben sei, möchte die Abteilung Beistandschaften also offenbar nichts wissen. Sie versteht ihre im Sozialgesetzbuch definierte Aufgabe offenbar einseitig als Geldeintreiber auch für eine Mutter, die lediglich pseudoalleinerziehend ist und diesen Zustand selbst aktiv und gegen jede Vernunft gerichtlich einfordert. Das als Schutzmechanismus für echte und unfreiwillige Alleinerziehende gedachte System der Beistandschaft missbraucht die Mutter also, und die Beistandschaft lud sie geradezu zum Missbrauch ein, indem sie den Auftrag der Mutter offenbar vorbehaltslos annahm.

Ob die Beistandschaft aufgrund der zwischen August 2019 und September 2023 vorliegenden minimalsten Abweichungen in den elterlichen Betreuungszeitanteilen überhaupt hätte tätig werden dürfen, ist bisher noch nicht abschließend gerichtlich geklärt. Seit September 2023 kann die Sachlage jedoch auch vom dreistesten Wechselmodellgegner unter den Juristen nicht mehr zu Lasten gleichberechtigter Elternschaft interpretiert werden: Die Kinder werden von Vater und Mutter zu exakt gleichen Zeitanteilen betreut. Spätestens damit sind die Voraussetzungen für das Handeln der Beistandschaft nicht mehr gegeben: Die sog. „Aktivlegitimation“ der Beistandschaft ist nicht (mehr) vorhanden, da die Mutter im Wechselmodell keinesfalls alleinerziehend ist und es daher keine gesetzliche Grundlage für eine Vertretung durch die Beistandschaft gibt.

Die Beistandschaft ficht das jedoch nicht an. Belehrungsresistent und stur will sie von den Realitäten nichts wissen. Noch am 10.11.2023 bestreitet der zuständige Sachbearbeiter daher einfach das Vorliegen des paritätischen Wechselmodells. Er verschriftlicht weitere Unwahrheit und beschreibt in seinem Schriftsatz an das Oberlandesgericht München (AZ 26 UF 1441/20):

„Dass der Kindsmutter grundsätzlich die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Kindsunterhalts bei einem paritätischen Wechselmodell fehlt, ist ein Trugschluss des [Vaters].“

Es handelt sich dabei offenbar um billige Stimmungsmache, um den dortigen 26. Zivilsenat zu beeinflussen, der im vom Beistand gegen den Vater initiierten Unterhaltsverfahren zweitinstanzlich zu entscheiden hat. Seinen Schriftsatz peppt der Beistand mit einem Hauch von Polemik auf:

„Am 08.12.2020 wurde […] Beschwerde eingelegt. Seitdem hat das Oberlandesgericht München- 26. Zivilsenat-Familiensenat- Ankündigungen gemacht, vorläufige Einschätzungen abgegeben, unzählige Terminverschiebungen zugunsten des [Vaters] beschlossen und wieder verworfen, jedoch keine endgültige Entscheidung in der Sache getroffen.“

Offenbar berauscht vom Machtgefühl, das er in seiner täglichen Arbeit gegen zum Barunterhalt zu verpflichtende Elternteile verspürt, versucht der Mitarbeiter der Beistandschaft auch, das Gericht durch Fristsetzung unter Druck zu setzen:

„Vor diesem Hintergrund und Tatsachen wird das Oberlandesgericht München gebeten, bis zum 08.12.2023 […] mitzuteilen, ob eine Entscheidung in der Sache getroffen wird bzw. wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Da am 08.12.2023 die Eingabe der Beschwerde des [Vaters] sich zum dritten Mal jährt, haben die Kinder Anspruch auf eine zeitnahe und angemessene Entscheidung des Oberlandesgerichts München.

Von einem Behördenvertreter hätte ich mehr Objektivität und Realismus erwartet. Er wird schließlich von uns allen als Steuerzahler finanziert.

Schlussfolgerungen

Ich meine: Die Abteilung Beistandschaften des Jugendamts München versucht rechtswidrig, Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell einzuklagen. Um das Ziel dennoch zu erreichen, wird auf billigste Art Stimmung gegen den Vater gemacht. Behördliche Objektivität scheint der Abteilung Beistandschaften fremd zu sein.

Möglich ist, dass der zuständige Mitarbeiter sich aus verletztem Stolz auf rechtlich unhaltbares Terrain begibt. Er versucht bereits seit 2019 erfolglos, einen rechtskräftigen Unterhaltstitel gegen den Vater zu erwirken, der den Angriff jedoch bisher abwehren konnte. 5 Jahre später möchte die Beistandschaft anscheinend die Bemühungen der Vergangenheit nicht einfach abschreiben. Der Mitarbeiter agiert, wohl aus persönlichem Ego heraus, weiter gegen den Vater. Durch Einsatz von Polemik, Falschdarstellung und Ignoranz gegenüber Fakten möchte der Jugendamtsmitarbeiter der zwingenden Tatsache entgegentreten, dass die von ihm behaupteten Unterhaltsansprüche gar nicht existieren. Rechtlich unhaltbar behauptet er:

„Dass der Kindsmutter grundsätzlich die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Kindsunterhalts bei einem paritätischen Wechselmodell fehlt, ist ein Trugschluss“.

Die Beistandschaft verbreitet also „Fake News“. Es ist davon auszugehen, dass sie dies wider besseren Wissens tut, denn ein wenig juristische Vorbildung sollte man auch dort erwarten können. Es ergeben sich Parallelen mit Donald Trump, dessen Strategie von Lügen, Ignoranz, Faktenverdrehung, und Verleumdung seiner politischen Gegner geprägt ist. Als der Vater im Büro des Beistands vorstellig wurde, stand auf dem Schreibtisch des zuständigen Sachbearbeiters der Beistandschaft eine Miniaturflagge der USA. Hat der kleine Jugendamtsmitarbeiter also ein großes Vorbild, dessen erfolgreiche Strategien er imitieren will? Entspricht das Handeln des Mitarbeiters sogar den internen Vorgaben des Sachgebiets Beistandschaften? Wir haben nachgefragt und zu diesem Artikel vor der Veröffentlichung um Stellungnahme des Sachgebietsleiters, Herrn Stephan, gebeten.

Antwort erhielten wir von dort keine. Stattdessen wurde unsere Anfrage an von der Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit beantwortet. Aus “Datenschutzgründen” möchte man sich nicht zum konkreten Fall äußern. Geschickt wird stattdessen eine allgemeine Beschreibung der Aufgaben der beiden Abteilungen. Bemerkenswert: Eine Auseinandersetzung mit möglichem Fehlverhalten in der Abteilung Beistandschaften erfolgt nicht. Stattdessen versucht die Pressestelle, das Engagement der Beistandschaft zu legitimieren:

“Solange das Gericht keine rechtskräftige Entscheidung bezüglich Sorgerecht, Umgangsrecht oder Wechselmodell trifft, gilt für den Beistand des Kindes der Status zum Zeitpunkt der Antragsstellung wie vom Antragssteller vorgetragen.”

Sie schien jedoch schlecht informiert zu sein. Im vorliegenden Fall liegen nämlich sowohl die Entscheidung des Amtsgerichts München als auch die des Oberlandesgerichts München vor. Seit 2023 leben die betroffenen Kinder im wöchentlichen Wechsel bei beiden Eltern.

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Autor

  • Marcel Tschauder

    Das familiengerichtliche Wertesystem entspricht schon lange nicht mehr dem unserer Gesellschaft. Mit ihrer Macht teilen die Familienrichterinnen getrennte Eltern in Gewinner und Verlierer, in „Betreuer“ und „Zahler“ ein, und machen sie zu erbitterten Gegnern. Unweigerlich ist oft Folge für die betroffenen Kinder, dass sie einen Elternteil „verlieren“, weil er durch richterliche Willkürhandlungen aus dem täglichen Leben der Kinder gedrängt wird. Ich möchte meinen Beitrag dazu leisten, dieses zerstörerische und im Verborgenen der immer nichtöffentlichen Gerichtsverfahren stattfindende Treiben zu beenden und das Wechselmodell als Leitbild zu etablieren.

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1 comment

  1. RG 11 Mai, 2024 at 12:51 Reply

    Lügen können solche “Richter” gut.

    Ist mir auch in Dresden beim 20. Senat passiert. Angermann, Kauffmann und Meyer logen über die Kindesbefragung, weil sich in einem Nebensatz beim Kind letztlich rausstellte, dass zu einem sorgerechtsentscheidenden Thema in der Befragung ausführlich mit dem Kind geredet wurde (im Protokoll findet sich dazu GARNICHTS) – und zwar so, dass es dem von den Richtern gewünschten Beschluss mit dem alleinigen Sorgerecht beim anderen Elternteil diametral entgegengestanden hätte. Ihre Voreingenommenheit und Verachtung für mich haben sie offen während der Verhandlung ausgelebt.

    Zudem hat diesen Leuten eine Kernaussage im Gutachten nicht gefallen, welche aufgrund der Befragung des Kindes mittels psychologischer Fragen ans Kind ermittelt wurde. Sie behaupteten dann wider den Tatsachen, dass der Gutachter in der Verhandlung diese Kernaussage des Gutachtens widerrufen hätte. Der Gutachter hatte ermittelt, dass sich das Kind beim anderen Elternteil nicht willkommen fühlt – was natürlich ein gewichtiges kindeswohlrelevantes Argument gegen das von den Richtern gewünschte und beschlossene Residenzmodell bei diesem Elternteil gewesen wäre. Ohne jeglichen weiteren Kontakt zum Kind durch den Gutachter soll dieser dann dies in der mündlichen Verhandlung widerrufen haben, was natürlich nicht im Ansatz der Fall war – im Beschluss stehts trotzdem.

    Dass solche Leute in Richterstühlen sitzen und offenkundig keine Konsequenzen fürchten müssen (sonst würden sie derartiges unterlassen), sagt viel über den Zustand unseres angeblich gut funktionierenden Rechtsstaates aus.

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