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Rechtsanwältin Carola Eder begeht als Verfahrensbeistand Interessenverrat an Kindern

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Die Verfahrensbeiständin Carola Eder versucht, mit einer zwölf Zeilen kurzen Stellungnahme die gleichberechtigte Elternschaft nach Trennung gerichtlich zu verhindern.

Freifam berichtete bereits über die als Verfahrensbeiständin gegen drei Kinder agierende Carola Eder. Sie drängte Kinder dazu, sich zwischen ihren Eltern zu entscheiden.

Frau Eder ist Rechtsanwältin aus Straßlach-Dingharting bei München und wurde vom Amtsgericht München in einem Umgangsverfahren erneut als Verfahrensbeiständin beauftragt. Es geht um den Antrag eines getrennterziehenden Vaters von drei Kindern aus Putzbrunn auf Änderung des Umgangsrhythmus mit seinen Kindern. Er beantragte einen wöchentlichen Wechsel im paritätischen Wechselmodell.

Gerichtlich zu klären ist die Frage, ob dies für das Wohl der Kinder am besten sei.

Im bisherigen Umgangsmodell hat jedes der drei betroffenen Kinder unterschiedliche Umgangszeiten bei den Eltern. Innerhalb eines vierzehntägigen Zyklus gibt es sieben Wechsel zwischen den beiden Elternhaushalten. Die Kinder wechseln teilweise nach lediglich 24 Stunden beim Vater wieder zurück zur Mutter. Die Betreuungszeiten waren im Mittel des Jahres 2020 nahezu paritätisch zwischen den Eltern aufgeteilt.

Der Vater beantragte die Neuordnung zu Gunsten eines wöchentlichen Wechselrhythmus, der für alle Beteiligten einfacher handhabbar wäre. Dessen Folge wäre auch das eindeutige Vorliegen eines im juristischen Sinne “paritätischen Wechselmodells”, das beide Eltern gleichwertig zur Erziehung verpflichtet. In seinem Schriftsatz an das Gericht begründete der Vater seinen Antrag unter anderem damit, dass jeder Wechsel für die Kinder mit Umgewöhnung und Umstellungsaufwand verbunden ist und dass insbesondere die beiden kurz hintereinander liegenden Wechsel innerhalb von 24 Stunden die Kinder so unter Druck setzen, dass sie die Umstellung auf den väterlichen Haushalt in dieser kurzen Zeit gar nicht schaffen können. In der Folge treten Stress, Konflikte und Reibereien auf.

Obwohl Frau Eder als Verfahrensbeiständin eine sogenannte „Anwältin der Kinder“ sein sollte, und als solche damit beauftragt ist, „das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen“, hat sie am 27.02.2021 eine ablehnende Stellungnahme zum väterlichen Antrag verfasst, ohne zuvor das Gespräch mit den drei Kindern oder auch den Eltern zu suchen. Sie stiehlt sich damit aus ihrer Verantwortung, die Interessen der von ihr zu vertretenden Kinder wahrzunehmen.

Als Begründung für die Ablehnung des väterlichen Antrags führt sie unter anderem an:

„[die bestehende Umgangszeit] funktioniert dem Vernehmen nach gut, auch wenn der Kindsvater mehr Umgang haben möchte, als jetzt gelebt wird.“

Es bleibt unklar, auf welche Aussagen sich ihr “Vernehmen” konkret bezieht. Mit unfreiwilliger Offenheit beschreibt die Verfahrensbeiständin hiermit, dass sie die Erfahrungen und die Darstellung des Vaters von vornherein aus ihrer Wahrnehmung ausschließt. Stattdessen hat sie offenbar nur Aussagen “vernommen”, die den Erfahrungen des Vaters und seiner Kinder widersprechen. Anstatt sich konkret mit den Kindern zu befassen, beruft sich Frau Eder alleine auf ihr rein subjektives und nebulöses “Vernehmen”.

Noch deutlicher hätte Rechtsanwältin Eder nicht beschreiben können, dass sie einen Antrag ablehnt, weil sie ihn aus ihrer Wahrnehmung eliminiert, und dass sie nur einem einseitigen „Vernehmen nach“ urteilt, das scheinbar ihre vorgefasste, väterfeindliche Einstellung bestätigt. Auch hat sie es nicht für nötig gehalten, ihre Einschätzung durch eigene Beobachtungen, z. B. einen Hausbesuch zu objektivieren. Sie übernimmt anscheinend selektiv einige Behauptungen und Begründungen aus der ihr vorgelegten Gerichtsakte und bestätigt diese, ohne eigene Überlegungen hinzuzufügen. Auf dieser inadäquaten Basis stellt sie ihre Empfehlung aus, die die betroffenen Kinder möglicherweise ihr Leben lang in ihrer psychischen Entwicklung beeinträchtigt.

Offenbar will sie verhindern, dass gemeinsame und gleichberechtigte Elternverantwortung in einem zuträglichen Rhythmus gelebt werden darf. Darauf lässt die sieben Zeilen und damit den Großteil der Stellungnahme ausmachende Anmerkung schließen, in der Frau Eder schildert, warum im Fall der Kinder aus Putzbrunn ein paritätisches Wechselmodell keinesfalls umsetzbar sei:

„Ein paritätisches Wechselmodell ist hier jedoch nicht umsetzbar, da die Wünsche der Kinder sehr unterschiedlich sind und waren und die Kooperationsfähigkeit der Eltern noch immer sehr eingeschränkt ist […]. Daher entspricht der derzeit gelebte Umgang auch dem Wohl aller Kinder gemeinsam derzeit am besten“.

Auch die später bekannt gewordenen Aussagen mehrerer unabhängiger Zeugen, aus denen sich die Richtigkeit der Darstellungen des Vaters und die Notwendigkeit von Veränderung ergibt, brachten die Verfahrensbeiständin nicht von ihrer vorgefassten Meinung ab.

Frau Eder sollte bewusst sein, dass ihre Aussagen inhaltlich widersinnig sind, weil die Veränderung des Wechselrhythmus für den (hier im Übrigen ganz offensichtlich unzutreffenden) Fall der eingeschränkten elterlichen Kooperationsfähigkeit sogar sehr vorteilhaft wäre: Sieben Wechselzeitpunkte bieten vorgeblich streitwilligen Eltern nun einmal deutlich mehr Gelegenheit, ihren Elternstreit auszuleben, als dies bei lediglich zwei Wechselzeitpunkten möglich wäre.

Ob ein Betreuungsmodell ein “paritätisches” oder ein “nahezu paritätisches” Modell ist, spielt zur Beurteilung der Frage, ob Wechselzeiten kindeswohldienlich sind oder nicht, schlicht keine Rolle. Es dürfte daher davon ausgegangen werden, dass Frau Eder das paritätische Wechselmodell aus ideologischen Gründen und basierend auf Vorurteilen ablehnt. Ihre “vernehmliche” Einschätzung begründet sie mit dem “Kindeswohl”, welches sie nicht näher beschreibt oder wissenschaftlich absichert. Aus rechtlicher Sicht stellt sie sich damit ohne Substanz gegen die Grundrechte der Kinder, denen das Grundgesetz das natürliche Recht auf gleichberechtigte Eltern zusichert (Art. 3 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 6. Abs. 2 Satz 1 GG).

Trotz der Grundrechte der Kinder und der sicherlich auch der Verfahrensbeiständin Eder bekannten internationalen Studienlage über die empirisch eindeutig belegten Vorzüge des Wechselmodells für das Kindeswohl wollte diese mit ihrer Stellungnahme wohl einzig und allein unfundiert verhindern, dass die Kinder – wie vom Vater im Sinne der Kinder beantragt – rechtlich bestmöglich gesichert beide Eltern in voller Elternverantwortung behalten dürfen. Stattdessen versucht Frau Eder, die Kinder ins Residenzmodell zu zwingen.

Derlei Ansichten begünstigen das Herausdrängen eines Elternteils aus der Elternverantwortung und fordern Elternteile, die die Alleinsorge anstreben, geradezu auf, sich zum Nachteil von Kindern unkooperativ zu verhalten. Mit einer solchen Einstellung würde Frau Eder den drei Kindern schaden, statt diese zu schützen, womit ihr Vorgehen vor Gericht der Aufgabe eines Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen zuwider läuft und Frau Eder den Kindeswohlbegriff zum Nachteil der Kinder missbrauchen dürfte.

Insgesamt erscheint Frau Eder somit als Verfahrensbeistand sowohl fachlich wie auch persönlich ungeeignet und genügt damit nicht den gesetzlichen Anforderungen aus § 158 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

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Autor

  • Marcel Tschauder

    Das familiengerichtliche Wertesystem entspricht schon lange nicht mehr dem unserer Gesellschaft. Mit ihrer Macht teilen die Familienrichterinnen getrennte Eltern in Gewinner und Verlierer, in „Betreuer“ und „Zahler“ ein, und machen sie zu erbitterten Gegnern. Unweigerlich ist oft Folge für die betroffenen Kinder, dass sie einen Elternteil „verlieren“, weil er durch richterliche Willkürhandlungen aus dem täglichen Leben der Kinder gedrängt wird. Ich möchte meinen Beitrag dazu leisten, dieses zerstörerische und im Verborgenen der immer nichtöffentlichen Gerichtsverfahren stattfindende Treiben zu beenden und das Wechselmodell als Leitbild zu etablieren.

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