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Teilzeit-Richterin Christine Mayer am Oberlandesgericht München lügt, missachtet Kindeswillen und Expertenmeinung

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Am OLG München lügt die Halbtags-Richterin Christine Mayer und ordnet als Einzelrichterin gegen Kindeswillen und Empfehlung aller Verfahrensbeteiligten ein hochkomplexes “Residenzmodell” für drei Trennungskinder aus Putzbrunn an.

Ein Kommentar von unserem Redakteur Marcel Tschauder

Wir berichteten bereits vom Verfahren 26 UF 903/20 des OLG München, worin es dogmatisch ein paritätisches Wechselmodell verhinderte, indem es das Kindeswohl pervertierte. Die betroffenen Kinder wollten gleich viel Zeit bei beiden Eltern verbringen. Das älteste Kind beschwerte sich über einen unpassenden Wechselzeitpunkt, den es unbedingt verschoben haben wollte. Dies wurde den Kindern vor Gericht zum Verhängnis – wobei die Ideologie einer Teilzeitrichterin eine tragende Rolle spielen dürfte. Dieser Artikel beleuchtet nun weitere Einzelheiten.

In dem betrachteten Verfahren übertrug der 26. Zivilsenat am Oberlandesgericht München die Alleinführung des Umgangsverfahrens der betroffenen Kinder an RiOLG Christine Mayer als Einzelrichterin. Der Grund dürfte darin liegen, dass der Senat den Verfahrensstoff auf Grund der Aktenlage des Vorverfahrens als sehr einfach und ohne jede Komplexität bewertete.

Zur Person der Richterin

Gemäß unserer Recherchen im Handbuch der Justiz der Jahrgänge 1992 bis 2020/2021 ist über Christine Mayer folgendes öffentlich bekannt:

  • Geburtsdatum: 13.10.1959, Alter: 62 Jahre
  • ab 1.2.1991: Richterin am Amtsgericht (AG) Deggendorf
  • ab Jahrgang 1998: Richterin am AG München
  • Jahrgang 2000 bis 2002: Statusvermerk: beurlaubt
  • Jahrgang 2004: Statusvermerk: abgeordnet, halbe Planstelle (Teilzeit)
  • seit 1.4.2006: Richterin am Oberlandesgericht (OLG) München, weiterhin halbe Planstelle

Erkennbar ist, dass Christine Mayer rund um die Jahre 1999 – 2002, also im Alter von rund 40 Jahren, beurlaubt war. Eine Beurlaubung kommt nach Art. 8 BayRiStAG u.a. dann in Betracht, wenn ein Kind betreut wird. Erkennbar ist auch, dass Frau Mayer ab Jahrgang 2004 nur noch eine halbe Planstelle belegt, wohl also direkt im Anschluss an ihre Dienstpause nur noch halbtags als Richterin in den Dienst zurückkehrte.

Der Beschluss im konkreten Fall

Aufgabe von Richterin Mayer war es, die zukünftigen Umgangszeiten der betroffenen Kinder mit ihren Eltern festzulegen. Die Eltern hatten sich zuvor getrennt, weitere Besonderheiten gab es nicht. Beide Eltern wollten nach der Trennung für ihre Kinder da sein, die Mutter wollte eine hälftige Aufteilung der Zeit mit den gemeinsamen Kindern aber nicht akzeptieren. Der Maßstab für die richterliche Entscheidung ist die sog. “positive Kindeswohlprüfung”. Die Richterin muss die beste aller möglichen Regelungen feststellen und anordnen. Es reicht also nicht, wenn etwas “sehr gut” ist oder den Wünschen der Kinder entspricht. Es muss vielmehr diejenige Regelung angeordnet werden, die dem Wohl der Kinder objektiv am allerbesten entspricht. Wer nun eingewendet, dass diese Aufgabe doch völlig unmöglich erfüllt werden kann, dem sei gesagt: Frau Mayer erfüllt sie natürlich, ohne auch nur den leistesten Zweifel daran zu dokumentieren, ob ihre Entscheidung korrekt sei.

Am 30.11.2021 hat die Richterin nach 15 Monaten Verfahrensdauer die ihrer Ansicht nach das Kindeswohl am besten wahrende Betreuungszeitenregelung final identifiziert und fasst ihren auf dem normalen Rechtsweg nicht mehr angreifbaren familiengerichtlichen Beschluss: Sie beschließt im Alleingang, dass die drei Kinder aus Putzbrunn, über deren Fall Freifam bereits berichtete, auch zukünftig nicht einfach im wöchentlichen Wechsel durch beide Eltern betreut werden dürfen, so wie es der betroffene Vater zur Vereinfachung beantragt hatte. Bei einem wöchentlichen Wechsel der Kinder zwischen den elterlichen Haushalten sei das Kindeswohl nicht mehr gewahrt, so stellt es die Teilzeit-Richterin fest. Die bereits zuvor gelebte Betreuung der Kinder mit 7 Wechselzeitpunkten pro 14-Tages-Zyklus und komplexen, unterschiedlichen Wechselzeiten je Kind, dafür aber einem vernachlässigbar geringeren Betreuungszeitanteil des Vaters gegenüber dem der Mutter identifiziert sie hingegen als diejenige Regelung, die das Kindeswohl am besten wahre, und ordnet diese unverändert an.

Unsere Kritik

Das Schaubild verdeutlicht, zwischen welchen Alternativen Richterin Mayer abzuwägen hatte und wie ihre Entscheidungsfindung möglicherweise vonstatten ging:

der Kindeswohlcheck des OLG München

der Kindeswohlcheck des OLG München

Das Untersuchungsergebnis überrascht und alarmiert: Christine Mayer entscheidet gegen den Willen der betroffenen Kinder, gegen die Überzeugung des Jugendamts, gegen die Empfehlung der Verfahrensbeiständin und gegen den Antrag des betroffenen Vaters. Die Rechtfertigung dafür ist teils völlig frei erfunden, was man als Diskriminierung des betroffenen Vaters verstehen muss. Die Kinder werden durch vorsätzliche Missachtung ihres festgestellten Willens ebenfalls diskriminiert. Der Beschluss von Richterin Mayer entspricht allerdings vollständig dem Willen der Mutter, deren Hauptmotivation es gewesen sein dürfte, paritätische Betreuungszeiten und die damit verbundene Ermöglichung gleichberechtigter Elternschaft unter allen Umständen zu verhindern. In einem parallelen Gerichtsverfahren versucht die Mutter nämlich, den Vater zur Alleinzahlung von Kindesunterhalt verurteilen zu lassen. Die Argumentation hierbei ist, dass sie als Hauptbetreuende ihre Unterhaltsverpflichtung bereits durch die Pflege und Erziehung der Kinder erbrächte, weswegen alleine der Vater zur Leistung des vollen Kindesunterhaltsbetrags in Geld zu verpflichten sei.

Es scheint ein fast unmöglicher Zufall zu sein, dass das objektiv beste Kindeswohl ausgerechnet dem verfahrenstaktisch motivierten Willen der Mutter entsprechen soll, die zwar beim Jugendamt zu Protokoll gab, dass sie eine Einzelresidenz der Kinder für nicht förderlich hält, aber vor Gericht das Gegenteil behauptet. Dies war auch der Richterin bekannt, die diesen Umstand ignorierte. Könnte es also sein, dass sich Richterin Christine Mayer bei ihrer Ermittlung des angeblich besten Kindeswohls gar nicht von objektiven Maßstäben, sondern von ihrem subjektiven Idealbild der Rollenverteilung von Müttern und Vätern leiten ließ, beeinflusst von einem Lebensmodell, das sie für sich und ihre Familie präferierte? Einem Lebensmodell, in dem sie als Richterin einige Zeit beurlaubt war und anschließend nur noch in Teilzeit zurück in den Beruf ging? Ist ihr eigenes Lebensmodell gar der ausschließliche Maßstab für ihre Beurteilung, was für die 3 Kinder aus Putzbrunn das objektiv Beste sei? Tat sie deshalb alles dafür, moderne und gleichberechtigte Elternschaft möglichst zu verhindern?

Wir wissen es nicht. Auch die schriftliche Begründung der Richterin für ihre Entscheidung ist wenig aufschlussreich. Wir haben den Beschluss anonymisiert einem Experten zur Verfügung gestellt. Dessen Bewertung fällt für die Richterin vernichtend aus. Freundlich ausgedrückt sei der Beschluss von minderer Qualität, die Begründungen teils nichtssagende Floskeln, plagiiert aus anderen, konkret aber unpassenden, familiengerichtlichen Beschlüssen. Oft schlicht nicht nachvollziehbar, gar paradox, auf jeden Fall aber erkennbar einseitig und jede Möglichkeit ausnutzend, das willkürlich anmutende Beschlussergebnis zu legitimieren. Denn Christine Mayer beschreibt in ihrem Beschluss zunächst ausführlich, welche Voraussetzungen angeblich für die Etablierung eines “paritätischen Wechselmodells” vorliegen müssten, was das von ihr angeordnete Betreuungsmodell angeblich eindeutig nicht sei. Diesen Text denkt sie sich aber nicht selbst aus, er findet sich in gleichlautender Form so in zahlreichen anderen familiengerichtlichen Beschlüssen.

“stellt die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells […] auch höhere Anforderungen an die Eltern und an das Kind, da bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten zu pendeln ist und das Kind sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- und umzustellen hat”

“da bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung ein erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf besteht […] aber auch eine entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraussetzt”

“dass eine kontinuierliche und verlässliche Kindererziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf. Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung wird dagegen in der Regel ein Wechselmodell nicht dem Kindeswohl entsprechen, da das Kind durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert wird und oft aufgrund des ausgeübten Koalitionsdrucks in Loyalitätskonflikte verwickelt wird”

“Wesentlicher Aspekt ist zudem der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist. Allerdings findet dessen Berücksichtigung dann seine Grenze, wenn der geäußerte Wille nicht dem Wohl des Kindes entspricht.”

Sodann kommt sie zu einem ganz einfachen Ergebnis, das sie in unterschiedlichen Facetten dokumentiert:

“Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze erscheint die Anordnung eines echten Wechselmodells nicht kindeswohltauglich.” […] Die oben angeführte, für die Installation eines echten Wechselmodells erhöhte Fähigkeit zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, die weit über die täglichen Abstimmungen im Rahmen des normalen Umgangsrechts hinausgeht, liegt bei den Beteiligten aber nicht vor.”

“Angesichts ihres Alters erscheinen die Kinder, auch die älteren Geschwister, nicht in der Lage, zu überblicken, dass sie zwischen den, verstärkt in Erscheinung getretenen unterschiedlichen Erziehungsvorstellungen, zerrieben werden könnten.”

“differieren die Vorstellungen der Eltern insbesondere zur Gesundheitserziehung derart, dass ein wöchentlicher Wechsel kaum vorstellbar ist”

” [dem eine] Installierung des Wechselmodells favorisierenden Kindeswillen ist daher aus Kindeswohlgründen keine entscheidende Bedeutung beizumessen.”

Teilzeitrichterin Mayer ist also der Meinung, dass die Kinder nicht einfach in einem wöchentlichen Wechselrhythmus von beiden Eltern exakt gleich viel betreut werden können, weil dies dem Kindeswohl abträglich sei. Stattdessen beschließt sie einen Betreuungsrhythmus, der das Kindeswohl ihrer Ansicht nach am besten abbildet. Sie ordnet an, dass die Kinder unverändert in folgendem Rhythmus vom Vater betreut werden müssen:

  • Schulzeit 1. Woche
    • Kind 1 [11,5 Jahre]: Donnerstag, 8.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr,
    • Kind 2 [9,5 Jahre]: Mittwoch, 8.00 Uhr, bis Freitag, 8.00 Uhr,
    • Kind 3 [6,75 Jahre]: Donnerstag, 8.00 Uhr, bis Freitag, 8.00 Uhr
  • Schulzeit 2. Woche:
    • Kind 1: Mittwoch, 8.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr,
    • Kind 2: Donnerstag, 8.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr,
    • Kind 3: Donnerstag, 8.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr.
  • Ferienzeiten: hier sei eine Beibehaltung der genau hälftigen Aufteilung zwischen den Eltern am kindeswohldienlichsten.

Natürlich sind die von Familienrichterin Christine Mayer aufoktroyierten Betreuungszeiten objektiv gesehen mitnichten besser geeignet, die durch viele Wechsel belastete Situation der Kinder zu verbessern. Der Wahnwitz scheint – außer der Halbtagsrichterin – neben dem Experten auch nahezu jedem Außenstehenden einzuleuchten. Frau Mayer verschließt die Augen vor dem faktisch völlig offensichtlichen: Die weitaus höhere Belastung der Kinder durch 7 Wechselzeitpunkte pro 14 Tagen, sowie durch mitten in der Woche liegende Wechsel zwischen den elterlichen Haushalten mit ihren unterschiedlichen Lebenswelten, will sie nicht anerkennen. Der höheren Belastung der Eltern bemisst sie ebenfalls keinerlei Bedeutung bei.

Wo einfache Ignoranz nicht ausreicht, arbeitet Richterin Mayer sogar aktiv daran, abweichende Meinungen zu diskreditieren. Sie erfindet eine kreative Rechtfertigung dafür, warum ein zaghafter Hinweis des beteiligten Jugendamts nicht greift, in dem dieses auf einen wesentlichen Fehler in der richterlichen Argumentationskette hinweist:

“Auch der vom Jugendamt geäußerte Hinweis, die aktuelle Umgangsregelung erfordere sogar einen höheren Abstimmungsbedarf, da häufigere Wechsel stattfinden, ist zwar hinsichtlich der Anzahl der Übergaben zutreffend, berücksichtigt aber nicht den darüber hinaus gehenden kontinuierlichen erhöhten Abstimmungsbedarf zwischen den Eltern.”

Es soll also einen “erhöhten Abstimmungsbedarf” geben, wenn der Vater mit seinen Kindern auch nur ein kleines bisschen mehr Zeit – und diese auch noch am Stück statt aufgeteilt – verbringt, so die RiOLG (1/2) Christine Mayer. Kraft ihres Amtes legt sie zudem fest, dass die Einholung einer Expertenmeinung z.B. in Form eines Sachverständigengutachtens zur Validierung ihrer Einschätzung nicht erforderlich ist. Obwohl Jugendamt und Verfahrensbeiständin anderer Überzeugung sind, hält die Richterin es für ausreichend, wenn sie allein aufgrund ihrer juristischen Qualifikation entscheidet. Sie ermächtigt sich damit selbst zu einer fachlichen Beurteilung, deren Ergebnis absurd ist und für die sie nach Überzeugung von Freifam als Juristin nicht die erforderliche Qualifikation besitzen kann. Den Einwand des in dieser Hinsicht fachlich qualifizierteren Jugendamts bügelt sie mit dem o.g. Satzbaustein lediglich ab, statt tatsächlich abzuwägen.

Mit welchem anderen Betreuungsmodell die Halbtagsrichterin imaginär vergleicht, wenn sie den angeblich im Vergleich dazu erhöhten Abstimmungsbedarf feststellt, erwähnt Christine Mayer freilich ebenfalls nicht. Die von ihr beschlossene Regelung dürfte es allerdings kaum sein: Mit gesundem Menschenverstand wird jeder nachvollziehen können, dass sich ein bestehender Abstimmungsbedarf mit einem wochenweisen Wechsel statt zigfachem Hin und Her tatsächlich wohl eher verringert und die Darlegung der OLG-Richterin eine völlig unsachliche und durch nichts belegte Behauptung ist.

“Wie ein einwöchentlicher Wechsel der Kinder mit unterschiedlichen Ernährungsvorstellungen, Gesundheitserziehung und Erziehungsstilen kindeswohltauglich funktionieren soll, entzieht sich der Vorstellungskraft des Gerichts.”

Die einfach gestrickte, krude Logik der Familienrichterin ist: Wenn ein Vater seine Kinder unterschiedlich ernährt und erzieht, darf dieser Vater diese keinesfalls zeitlich genau hälftig betreuen, denn das widerspricht dem Kindeswohl und muss mit staatlicher Gewalt verhindert werden. Er muss sie allerdings fast hälftig in einem überaus komplexen Wechselrhythmus betreuen, denn das ist das Beste für das Kindeswohl. Für jeden Fall dessen Nichteinhaltung verhängt die Richterin zudem Ordnungsgeld von bis zu 25.000 €.

Richterin Christine Mayer stellt also fest: Wenn K1 alle 14 Tage 5+2 Tage (am letzten Tag aber lediglich tagsüber und keinesfalls nachts) bzw. K2 4+2 Tage dem Erziehungsstil des Vaters ausgesetzt sind, ist das Kindeswohl am besten gewahrt. Bei 7 Aufenthaltstagen am Stück ist das Kindeswohl in Gefahr. Ein Schelm ist, wer in Erwägung zieht, dass sich die Richterin vielleicht doch von anderen Motiven leiten lässt als ausschließlich vom bestmöglichen Wohl der Kinder.

Wenige Stunden Mehraufenthalt beim Vater kehren das ideal-kindeswohldienliche Modell zu einem explizit dem Kindeswohl widersprechenden Modell um, so Richterin Christine Mayer. Daher dürfe auch der Wille der Kinder nicht beachtet werden. Sie disqualifiziert sich damit allerdings selbst: Die von ihr angewandte Bewertung kann nur als widersinnig, gar wahnhaft-dogmatisch bezeichnet werden. Wie man in diesem Beschluss Logik erkennen kann, entzieht sich der Vorstellungskraft des Redakteurs. Die Voreingenommenheit der Richterin scheint dabei so groß zu sein, dass die auch vor offensichtlichen Lügen nicht zurückschreckt:

“Die Ablehnung eines paritätischen Wechselmodells wird auch durch die Stellungnahmen der Vertreterin des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin gestützt”.

Stimmt es wirklich, was die Teilzeit-Richterin hier behauptet? Sehen wir uns die relevante Passage der beiden relevanten Schriftsätze einmal genauer an:

Landratsamt München, Kreisjugendamt: “Das Kreisjugendamt München würde weiterhin eine hälftige Aufteilung der Ferien befürworten und fortan ein Betreuungsmodell im paritätischen Modus mit jeweiligem Wechsel am Freitababend.”

Verfahrensbeiständin: “Auch diesseits kann, wie das Jugendamt empfiehlt, ein paritätisches Wechselmodell mit Wechsel am Freitag (jeweils eine Woche, eine Woche) versucht werden, damit die Kinder erst einmal zur Ruhe kommen können und die langjährige Umgangsstreitereien beendet werden können.”

Die Aussagen von Jugendamt und Verfahrensbeiständin sind also bestens dokumentiert. Und sie stehen beide im krassen Widerspruch zu der Feststellung der OLG-Richterin, die sie doch angeblich u.a. aus den Stellungnahmen der beiden ableitet.

Auch in vorherigen Stellungnahmen des Jugendamts findet sich keine Äußerung, die die Darstellung von Christine Mayer unterstützt. Es bleibt völlig rätselhaft, wie die Halbtagsrichterin zu ihrem Schluss kommen konnte. Hat sie eine versteckte Botschaft zwischen den Zeilen entschlüsselt? Unterläuft ihr ein bedauerlicher Fehler, durch den sie die Selbstwirksamkeit der betroffenen Kinder vermutlich langfristig beschädigt? Oder ist es einfach nur planvolle Absicht, dass Frau Mayer die wahren Tatsachen in ihr Gegenteil verkehrt? Das Jugendamt zumindest teilte mit, dass es im “konkreten Verfahren keine Absprachen oder ähnliches mit dem Gericht” gegeben hatte, die Informationsquelle der Halbtagsrichterin kann also nichts anderes sein als die Stellungnahmen, die dem Vater ebenfalls zur Kenntnis gegeben wurden.

Ein Versehen der Richterin kann nicht angenommen werden. Denn sie verdreht – offenbar gezielt – weitere Tatsachen:

“eine konstruktive Kommunikation der Eltern im Termin, sobald die Frage des Ferienumgangs nach einer Diskussion von ca. 2 Stunden geregelt war, war nicht möglich, jeder Vorschlag des Gerichts endete in wechselseitigen Vorwürfen und Anschuldigungen der Eltern.”

Ihre Beschreibung suggeriert, dass die Eltern für die Ferienregelung erst nach 2 Stunden zu einem Kompromiss gefunden und anschließend jeden einzelnen der zahlreichen von der Teilzeitrichterin entwickelten und vorgestellten Kompromissvorschläge abgelehnt hätten. Allerdings: Christine Mayer lügt auch hier. Sie hat nämlich gar keinen Vorschlag gemacht. Und die Regelung der Ferienzeiten dauerte nur deshalb 2 Stunden, weil sie bei der Verschriftlichung der von den Eltern übereinstimmend gewünschten Ferienregelung nicht gerade die Schnellste war. Diesen Fakt den Eltern anzulasten und dabei unwahre Tatsache zu behaupten, ist nicht gerade die Art, die man sich von einer langjährigen Familienrichterin erhofft.

Weiter arbeitet sich Frau Mayer daran ab, die durch sie beschlossene Verhinderung des auch von den Kindern gewünschten wöchentlichen Wechsels zu rechtfertigen:

“Das Familiengericht hat auch zu Recht festgestellt, dass die Installation eines echten Wechselmodells an der fehlenden Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern scheitert. Zwar belegen die vorgelegten, zwischen den Beteiligten gewechselten Nachrichten, dass diese in regem Austausch miteinander stehen, nicht zuletzt die Aussagen der Beteiligten im Verfahren sprechen aber eine andere Sprache.”

In der Welt der Richterin Mayer scheint es einen plötzlichen Kipppunkt für die Kindeswohldienlichkeit zu geben, der sich nach prozentualen Verhältnissen der Betreuungszeiten von Vater und Mutter zu bemessen scheint. Irgendwo zwischen einem Verhältnis der väterlichen zur mütterlichen Betreuungszeit von 50/50 und, je nach Kind, 49/51 bis 44/56 kehrt sich das ideale Kindeswohl in eine nicht zu tolerierende Gefahr um, vor der Kinder zu schützen sind. Näher ausgeführt wird dies freilich nicht.

Außerdem überrascht die quasi beiläufige Erwähnung der “vorgelegten […] Nachrichten” und die Priorität in der richterlichen Würdigung: Halbtagsrichterin Mayer bemisst mündlichen Aussagen der Mutter mehr Gewicht bei als allen vom Vater vorgelegten schriftlichen Beweisen des Gegenteils. Die Mutter hatte die Prozesstaktik “Streit als Strategie” angewendet und schriftlich und mündlich mehrfach behauptet, dass eine Kommunikation der Eltern nicht existent sei bzw. nicht funktioniere. Der Vater hatte daraufhin auf 134 Seiten zwischen den Eltern ausgetauschte WhatsApp-Nachrichten ausgedruckt sowie ein Anrufprotokoll über 1638 zwischen den Eltern geführte Telefongespräche vorgelegt. Er bewieß damit, dass die Kommunikation der Eltern vorzüglich war und ist. Dennöch entblödet sich die Richterin nicht, aus den “Aussagen der Beteiligten im Verfahren” das exakte Gegenteil erkennen zu wollen.

“Insbesondere der Vater hat zum Teil massive Vorwürfe gegen die Mutter erhoben und dieser sogar eine Kindeswohlgefährdung vorgeworfen.”

Statt den gut begründeten, wahrheitsgemäßen und schriftlich bewiesenen Ausführungen des Vaters nachzugehen, entscheidet sich Christine Mayer lieber dafür, den Überbringer der aus Sicht der Teilzeitrichterin offensichtlich nicht ins Schema eines sorgenden Vaters passenden Nachrichten für die überbrachte Botschaft zu bestrafen. Für die Richterin scheint es allerbestes Kindeswohl darzustellen, wenn ein Kind auch weiterhin unvermindert denjenigen Verhaltensweisen einer Mutter ausgeliefert ist, in denen ein Vater ein Gefährdungspotenzial erkennt. Dem betroffenen Kind erweist sie damit einen Bärendienst.

“eine Adipositas-Erkrankung bei [Kind] nicht vorliege. Dies wurde von den Vertreterinnen des Jugendamtes im Termin so auch bestätigt”

Die Richterin unterschlägt auch mit dieser Feststellung die vorliegenden und eindeutigen schriftlichen Beweise des Vaters. Zudem liegt ihre Feststellung auch hier deutlich neben der Wahrheit: Mitnichten hat das Jugendamt eine solche Bestätigung ausgesprochen. Die Mitarbeiterinnen wären auch fachlich gar nicht in der Lage dazu dies zu tun, denn eine solche Feststellung würde höchstens einem geschulten Mediziner obliegen. Eine solche Person hat Frau Mayer aber gar nicht erst befragt.

“Die Verfahrensbeiständin hat, wie bereits in ihren früheren Berichten, in dem vom Oberlandesgericht erholten Bericht, noch einmal darauf hingewiesen, dass das aktuelle Modell den unterschiedlichen Wünschen der Kinder auch nach einem Zusammenbleiben am besten gerecht wird und aufgrund der eingeschränkten Kooperation der Eltern ein paritätisches Wechselmodell derzeit nicht installierbar ist.”

Hier gibt die Richterin zwar korrekt wieder, dass die Verfahrensbeiständin in einem früheren Bericht eine solche Aussage niederschrieb. Freifam hatte diese dafür auch zu Recht öffentlich kritisiert. Die Verfahrensbeiständin änderte daraufhin ihre Empfehlung und beschrieb nun explizit, dass aus ihrer Sicht ausschließlich paritätische aufgeteilte Betreuungszeiten von den Kindern annehmbar seien. Die Richterin verschweigt diese Tatsache allerdings im Urteil. Nach Meinung von Freifam tut sie dies wohl gezielt, da die neueren Meinungsäußerung der Verfahrensbeiständin dem wohl gewünschten Ergebnis zuwiderlief.

Fazit

Ist das Urteil also eine konzertierte Aktion der Einzelrichterin Christine Mayer, die mit ihrer Überzeugung allein auf weiter Flur steht? Die ohne jede Kontrollmöglichkeit durch ihre Senatskollegen ihre Begründungen für die Ablehnung des wöchentlichen Wechsels der Kinder offensichtlich gezielt einseitig aufbaut, und dabei höchstwahrscheinlich entscheidungserhebliche Tatsachen verdreht oder verschweigt? Lügt Richterin Christine Mayer, indem sie diese Tatsachen nicht erwähnt? Stellt ihr offenbar gezieltes Vorgehen eine strafbare Rechtsbeugung dar, mit dem die Halbtagsrichterin den Kindern und dem betroffenen Vater die gewünschte Vereinfachung und Vereinheitlichung der Betreuungszeiten verwehrt und den Wunsch der Mutter erfüllt?

All das ist unklar und müsste rechtlich weiter geprüft werden. Klar ist jedoch: Trickreich begründet die Richterin am OLG München ihren Beschluss so, dass er rechtlich möglichst unangreifbar ist. Die vom Vater beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde, also die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung ihres Beschlusses durch den Bundesgerichtshof (BGH), lässt sie nicht zu. Die Richterin selbst entschied übrigens über deren Nichtzulassung und entzieht ihr Urteil damit aktiv einer Kontrollmöglichkeit. Durchaus denkbar ist, dass eine Überprüfung des BGH ergeben hätte, dass der Beschluss der Teilzeitrichterin Mayer willkürlich und fehlerhaft ist und im Ergebnis aufgehoben werden müsste.

Durch den willkürlich anmutenden Ausschluss des weiteren Rechtswegs und der Alleinentscheidung auch gegen die schriftlich festgehaltenen Empfehlungen der beteiligten Professionen erhebt sich Richterin Christine Mayer von der Alleinrichterin zur Alleinherrscherin, deren absoluter Macht sich die betroffenen Kinder und deren Vater zu beugen haben. Dass sie den Kindern dadurch vor den Kopf stößt, scheint sie nicht zu stören. Nach Überzeugung von Freifam ist das Verhalten der OLG-Richterin den Kindern gegenüber skrupellos, und ihr Urteil völlig absurd. Der dargestellte Fall ist allerdings leider nur ein weiteres plakatives Beispiel für das außer Kontrolle geratene Familienrecht in Deutschland, in dem allzu oft Beliebigkeit und Willkür herrschen.

Die Vertreterinnen des Jugendamts haben hier übrigens einen guten Job gemacht. Dies soll an dieser Stelle durchaus lobend erwähnt werden.

 

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Bildnachweis: Auszug aus Christian Wolf

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Autor

  • Marcel Tschauder

    Das familiengerichtliche Wertesystem entspricht schon lange nicht mehr dem unserer Gesellschaft. Mit ihrer Macht teilen die Familienrichterinnen getrennte Eltern in Gewinner und Verlierer, in „Betreuer“ und „Zahler“ ein, und machen sie zu erbitterten Gegnern. Unweigerlich ist oft Folge für die betroffenen Kinder, dass sie einen Elternteil „verlieren“, weil er durch richterliche Willkürhandlungen aus dem täglichen Leben der Kinder gedrängt wird. Ich möchte meinen Beitrag dazu leisten, dieses zerstörerische und im Verborgenen der immer nichtöffentlichen Gerichtsverfahren stattfindende Treiben zu beenden und das Wechselmodell als Leitbild zu etablieren.

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1 comment

  1. Marcus 9 März, 2022 at 07:52 Reply

    Ich schwanke zwischen Anerkennung der pointierten Zusammenfassung, Freude über die gelungene Darstellung und Trauer über das Erlebte, da sich meine Geschichte am AG Leipzig fast wortgleich ähnelte. Danke!

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