Verfahrensbeistand
Ein Verfahrensbeistand wird auch “Anwalt des Kindes” genannt. In gerichtlichen Kindschaftssachen wird minderjährigen Kindern regelmäßig ein Verfahrensbeistand zur Seite gestellt, um “das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen.”
Aufgabe des Verfahrensbeistands ist es außerdem, “das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren.” Dies wird von Verfahrensbeiständen allerdings oft mißachtet.
Als problematisch erweist sich in der Praxis insbesondere, dass berufsmäßige Verfahrensbeistände pauschal mit 350 € bzw. 550 € pro Fall und Rechtszug entlohnt werden. Für einen Verfahrensbeistand ist die Mandatsübernahme daher regelmäßig dann am lukrativsten, wenn der eigene Aufwand so gering wie möglich gehalten wird, und wenn die gerichtliche Auseinandersetzung über mehrere Instanzen aufrechterhalten wird.
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im “Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit”, § 158.