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Richterin Andrea Krombholz am Amtsgericht München verhindert gleichberechtigte Erziehung

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Die Amtsrichterin Andrea Krombholz am AG München beschloss, dass Eltern nicht gleichberechtigt im paritätischen Wechselmodell erziehen dürfen, obwohl die Eltern dieses Ziel zuvor schriftlich vereinbart hatten.

Frau Andrea Krombholz ist Familienrichterin am Amtsgericht München. Am 15.05.2019 protokollierte sie eine Elternvereinbarung, in der sich zwei im Trennungsprozess befindende Eltern aus Putzbrunn bei München darauf einigten, dass sie ihre drei Kinder direkt nach Auszug des Vaters aus dem gemeinsamen Familienheim zuerst in leicht asymmetrischen Zeitanteilen betreuen und diese zukünftig wieder zum bereits zuvor innerhalb des gemeinsamen Haushalts gelebten paritätischen Zeitenanteilen zurückführen wollen. Die interimsmäßig eingeführten Betreuungszeiten beinhalten 7 Wechselsituationen pro 14 Tage.

In der Folge verweigerte die Mutter die Rückführung auf wieder paritätische Betreuungszeiten mit weniger Wechseln. Der Vater sah sich gezwungen, die Elternvereinbarung gerichtlich durchsetzen zu lassen. Frau Krombholz wurde dadurch erneut mit dem Fall der drei Kinder aus Putzbrunn betraut. Bei ihr hatten die Eltern zuvor auch die Elternvereinbarung geschlossen, der man als unbedarfter Elternteil durchaus eine Bindungswirkung unterstellen würde.

Die Richterin bestellte Frau Carola Eder als Verfahrensbeiständin für alle drei Kinder. Über diese ungeeignete Verfahrensbeiständin berichtete Freifam bereits. Sie drängte die betroffenen Kinder zur Entscheidung zwischen ihren Eltern und verriet deren Interessen.

Richterin Andrea Krombholz folgte in ihrem Beschluss am 02.07.2020 (AZ: 535 F 4745/20) der Empfehlung eben jener Verfahrensbeiständin. Dieser Beschluss liegt Freifam vor. Die Richterin urteilte, dass die interimsweise eingeführten, leicht asymetrischen und für jedes der betroffenen Kinder unterschiedlichen Betreuungszeiten beizubehalten seien, weil eine Änderung dem Kindeswohl nicht entspräche.

Dem Beschluss sind folgende überraschenden Feststellungen und Begründungen zu entnehmen, die wir wie folgt auf Basis der uns vorliegenden Akteninhalte kritisieren:

Die Richterin: Eine paritätische Betreuung entspräche nicht dem Kindeswohl.

Unsere Kritik: Falls paritätische Zeitanteile dem Kindeswohl nicht entsprächen, so könnten auch die leicht asymmetrischen Zeitanteile unmöglich dem Kindeswohl entsprechen. Die vom Vater vorgeschlagenen Betreuungszeiten hätten die Anzahl der Wechsel zudem massiv reduziert.

Die Richterin: Das bisherige Betreuungsmodell funktioniere gut.

Unsere Kritik: Wenn ein Betreuungsmodell gut funktioniert, bedeutet dies nicht, dass Verbesserungspotenzial auszuschließen ist. Gleichzeitig stellte die Richterin auch fest, dass die Kinder sich in einem massiven Loyalitätskonflikt befänden und die Kommunikation der Eltern unmöglich sei (s.u.). Dies ist widersprüchlich, denn entweder funktioniert etwas gut oder es gibt die von der Richterin wahrgenommenen Probleme.

Die Richterin: Die Kinder befänden sich in einem massiven Loyalitätskonflikt.

Unsere Kritik: Wenn sich die Kinder in einem massiven Loyalitätskonflikt befänden, würde das von der Richterin favorisierte Betreuungsmodell nicht gut funktionieren (s.o.). Loyalitätskonflikte würden zudem durch den Beschluss der Richterin keinesfalls reduziert, sondern erhöht, da die betroffenen Kinder beide Eltern in gleicher Verantwortung ihnen gegenüber wünschen, die Richterin genau dies aber nicht unterstützt.

Die Richterin: Eine auf das Wohl der Kinder gerichtete Kommunikation sei den Eltern nicht möglich.

Unsere Kritik: Wenn eine Kommuniktion nicht möglich wäre, so müsste der Kommunikationsbedarf so gering wie möglich gehalten werden. Durch die Beibehaltung eines Betreuungsmodells mit 7 Wechselsituationen pro 14 Tagen wird der Bedarf allerdings deutlich erhöht, was die Richterin entgegen jedes gesunden Menschenverstands durch ihre Entscheidung forciert.

Die Richterin: Der Vater versuche, seinen Willen durchzusetzen.

Unsere Kritik: Korrekt wäre: Die Mutter versucht, die gerichtliche Elternvereinbarung nicht einzuhalten. Der Vater versucht, den bereits gefundenen Kompromiss durchzusetzen.

Die Richterin: Eines der Kinder wünsche sich die Betreuung in paritätischer Doppelresidenz, sagte aber, dass es dieses Modell von seinem Vater gelernt habe.

Unsere Kritik: Es scheint der Richterin nicht zu passen, dass sich der Vater darum bemüht, die Wünsche seiner Kinder zu erfassen und bestmöglich abzubilden. In der Folge ignoriert sie nämlich den Wunsch des Kindes und behauptet stattdessen, dass der Wille der Kinder ein anderer gewesen sei (s.u.).

Die Richterin: Das älteste Kind lehne ein paritätisches Wechselmodell ausdrücklich ab.

Unsere Kritik: Hätte die Richterin dem Kind die Frage gestellt, ob es “gleich oft bei Mama und Papa” sein wolle, so hätte es dies selbstverständlich bejaht. Durch ihre Fragestellung bzw. ungenügendes Hinterfragen wurde also gezielt eine bestimmte Antwort provoziert, die die Richterin dann auch noch gegen die Intention des Kindes interpretiert hat.  Auch hat die Richterin offensichtlich die Betreuungszeiten nicht nachgerechnet: Das betroffene Kind wird an 7 von 14 Tagen vom Vater betreut.

Die Richterin: Durch Beibehaltung der asymmetrischen Betreuungszeit sei kein Eingriff in die Grundrechte des Vaters gegeben.

Unsere Kritik: Ein Eingriff in die Grundrechte besteht bereits in dem Moment, in dem die gemeinsame Zeit mit den Kindern auf die Eltern “aufgeteilt” wird. Vater und Mutter sind gleichberechtigt. Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes darf der Eingriff daher bei den Elternteilen nicht unterschiedlich stark vorgenommen werden.

Die Richterin: Die Kinder hätten sich sowohl bei Gericht als auch bei der Verfahrensbeiständin klar gegen die vom Vater gewünschte paritätische Betreuung ausgesprochen.

Unsere Kritik: Wie oben schon dargestellt, entspricht diese richterliche Tatsachenbehauptung nicht der Wahrheit.

Insgesamt beruht der Beschluss der Richterin wesentlich auf selektiver Wahrnehmung. Hinterfragt man ihre Feststellungen und Begründungen, so wird schnell klar, dass sie in sich widersprüchlich und substanzlos sind. Im Ergebnis ignoriert der Beschluss die geschlossene Elternvereinbarung und legimiert die kinderschädigende Kooperationsverweigerung der Mutter. Falsches Verhalten eines Elternteils wird von Frau Andrea Krombholz also mit richterlichem Segen reich belohnt, und zwar mit staatlich exekutierter Verhinderung des paritätischen Wechselmodells und damit von gleichberechtigter Elternschaft nach Trennung.

Es drängt sich der Eindruck auf, dass Frau Krombholz gar nicht das Kindeswohl im Auge hatte, als sie am 01.07.2020 die Möglichkeit gehabt hätte, während des Verhandlungstermins das Kindeswohl aus unterschiedlichen Perspektiven zu beleuchten. Stattdessen schien sie sich damit zu begnügen, zu ihrem Beschluss passende Fragmente der gerichtlichen Akte als Begründung für die Verweigerung der paritätischen Doppelresidenz für alle drei Kinder heranzuziehen, ohne dass sie die offensichtlichen Widersprüche in ihrer Begründung zu stören schienen.

 

Bildnachweis: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/

Autor

  • Marcel Tschauder

    Das familiengerichtliche Wertesystem entspricht schon lange nicht mehr dem unserer Gesellschaft. Mit ihrer Macht teilen die Familienrichterinnen getrennte Eltern in Gewinner und Verlierer, in „Betreuer“ und „Zahler“ ein, und machen sie zu erbitterten Gegnern. Unweigerlich ist oft Folge für die betroffenen Kinder, dass sie einen Elternteil „verlieren“, weil er durch richterliche Willkürhandlungen aus dem täglichen Leben der Kinder gedrängt wird. Ich möchte meinen Beitrag dazu leisten, dieses zerstörerische und im Verborgenen der immer nichtöffentlichen Gerichtsverfahren stattfindende Treiben zu beenden und das Wechselmodell als Leitbild zu etablieren.

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4 comments

  1. alexander kratzer 1 Juli, 2022 at 08:07 Reply

    Frau Krombholz wurde aus dem Amtsgericht München – Abteilung Familienrecht endgültig entfernt.

  2. Hans 27 November, 2022 at 13:42 Reply

    Urkundenunterdrückung zum Zweck des Betrugs im Einklang des SG München und Jobcenter mit eingereichten Belegen in der Verhandlung lässt Richterin Krombholz kalt. Meine tibetische Tochter wurde in vier Fällen betrogen. In einem Fall davon (Wahrnehmung des Umgangsrechts) ihre Mutter, die einen Kredit aufgenommen hatte, um ihre Tochter (damals 9 Jahre) nach vier Jahren einmal zu sehen. Zweiter Diebstahl des Feriengelds durch JC München und zweifache Urkundenunterdrückung durch JC Sachbearbeiterin Silke Strama. Untermietvertrag von Tochter nicht glaubwürdig.

    Akteneinsicht (sieben Anträge bislang), ein Recht nach Art. 6 Abs. 3 EMRK, interessiert Richterin Krombholz nicht.

    Acht belegte Fälle von Urkundenunterdrückung durch SG München “Richter” Ehegartner erscheinen im Urteil und Protokoll nirgendwo.

    Ach, und dann ist da noch diese Präsidentin des SG München, Edith Mente. Gegen die stellte ich Strafantrag wegen Verleumdung.

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