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Sind deutsche Familienrichter Sadisten?

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Wieviel Sadismus steckt in Richtern, die sich an der herrschenden Rechtsprechung des BGH zum Wechselmodell orientieren? Dieser Artikel zur Psychohistorie und -gegenwart deutscher Rechtsprechung versucht eine Antwort.

Sadismus in der Geschichte deutscher Rechtsprechung

Schon in den Anfängen des Rechtsstaats der BRD ging es um die Frage, ob Richter Sadisten sein können. Dabei ging es um die Rechtsprechung in der Nazi-Diktatur und diese Frage klang noch lange nach. Der ehemalige Ministerpräsident von Baden-Württemberg, Hans Filbinger, beantwortete die Frage im Jahr 1978 so:

„Was damals Rechtens war, kann heute nicht Unrecht sein!“

Erhard Eppler, damaliger SPD-Fraktionsvorsitzender und Oppositionsführer im baden-württembergischen Landtag, bescheinigte Filbinger darum ein

„pathologisch gutes Gewissen“.

Drei Monate später trat Filbinger zurück, weil er als Nazi-Richter kurz vor Kriegsende Todesurteile aussprach, was er zuvor leugnete.

Heute, im Jahr 2021, stellt sich die Frage nach dem Sadismus deutscher Richter erneut, und zwar im Kontext der Familiengerichtsbarkeit. Der Bundesgerichtshof (BGH) scheint nämlich ein pathologisch gutes Gewissen dabei zu haben, Kindern mit Pseudo-Psychologie ihr natürliches Recht auf beide Eltern nach Trennung der Eltern zu verwehren. Dieses Recht wird “Wechselmodell” genannt und entspricht dem verfassungsgemäßen Recht von Kindern auf Erziehung in Gleichberechtigung durch gleichberechtigte Eltern. Hierzu bietet unser Artikel “Wechselmodell im Einklang mit Grund-, Menschen-, Kinder- und Bürgerrechten” weitere Details.

Der BGH verhindert das Wechselmodell verfassungswidrig auf zweierlei Weise:

  1. Der BGH behauptet in seiner Entscheidung von 2017 ohne jedwede gesetzliche Grundlage und nur apodiktisch auf Basis eines einzigen zitierten psychologischen Fachartikels, dass es in der Regel besser sei, Kindern den Kontakt zu einem Elternteil einzuschränken, wenn sich die Eltern über die Betreuung nicht einig sind.
  2. In einem Beschluss aus dem Jahr 2019 sieht der BGH eine verfassungskonforme Erziehung, nämlich dass man seine Kinder darüber aufklärt, dass sie das Grundrecht haben, nach der Trennung bei beiden Eltern im Wechselmodell leben zu dürfen, als Grund an, den Kindern genau dieses verfassungsgemäße Recht zu nehmen und schließt das Wechselmodell aus.

Mit dieser kinderrechtefeindlichen Rechtsprechung des BGH haben wir uns im Artikel “Bundesgerichtshof (BGH) verhindert Wechselmodell durch Rechtsbeugung von Kinderrechten” näher auseinandergesetzt. Wir haben auch dargestellt, weshalb die Entscheidung des BGH aus psychologischer Sicht in Bezug auf Punkt 1 sadistisch gegen Kinder ist, was analog jedoch auch für Punkt 2 gilt – nachzulesen in unserer Veröffentlichung “Der Alltags-Sadismus von BGH, Jugendämtern und Familiengerichten gegen das Wechselmodell”.

Zwar dürfte somit außer Frage stehen, dass die Rechtsprechung des BGH aus den Jahren 2017 und 2019 sadistische Auswirkungen auf Kinder hat, doch waren die Entscheidungen sadistisch motiviert? Anders gefragt: Sind die BGH-Richter Sadisten, die Freude daran haben, Kinder von Trennungsfamilien leiden zu lassen? Im Hinblick auf den ehemaligen Ministerpräsidenten Filbinger könnte man auch fragen:

Kann heute Unrecht sein, was heute Recht ist?

Fangen wir von Vorne an, um diese Fragen zu beantworten. Der Ball ist rund und für einen Richter heißt dies analog, dass der Richtereid der moralische Maßstab ist. Er lautet gemäß § 38 DRiG:

„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen […]“

Zentral für die Frage nach einem persönlich zu verantwortenden richterlichen Sadismus ist hier das Gewissen. Haben die BGH-Richter kein Gewissen und können deshalb die sadistischen Auswirkungen ihrer verfassungswidrigen Rechtsprechung gegen Kinder nicht erkennen?

Die Wertlosigkeit des richterlichen Gewissens umriss der österreichische Satiriker Karl Kraus schon im Jahr 1909 in einem seiner Aphorismen zugespitzt wie folgt:

„Die bloße Mahnung an die Richter, nach bestem Wissen und Gewissen zu urteilen, genügt nicht. Es müßten auch Vorschriften erlassen werden, wie klein das Wissen und wie groß das Gewissen sein darf.“

Selbst die Gräuel der Nazi-Richter lassen sich mit dem Gewissen rechtfertigen, wenn man über die juristische Kunstfertigkeit von Ernst Eduard Hirsch verfügt, dem einstigen Professor an der FU Berlin und Träger des Verdienstkreuz 1. Klasse:

„Wer als Mitglied der NSDAP von der Richtigkeit der von der Partei proklamierten Thesen und Normen überzeugt war und sich in seinem Verhalten danach gerichtet hat, hatte durch Internalisierung von sozialen Verhaltensnormen […] einen kulturellen Normfilter erworben, der die Poren des biologischen Normfilters verstopft hatte.“

Hirsch plädierte daher in seiner Studie „Zur juristischen Dimension des Gewissens und der Unverletzlichkeit der Gewissensfreiheit des Richters“ auf Freispruch für die Nazi-Justiz weil sonst die in Artikel 4 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierte Gewissensfreiheit verletzt würde. Es gab also in der BRD schon immer angesehene Juristen, die die Gewissensfreiheit als Argument heranzogen, um Unrecht zu rechtfertigen, welches nach Hirsch zu seiner Zeit kein Unrecht war, weil es dem Zeitgeist bzw. der herrschenden Politik entsprach, was das Gewissen dazu zwang, sich gewissenlos zu verhalten. Aus der Argumentation von Hirsch lässt sich folgern, dass zur Gewissensfreiheit des Richters gehört, gewissenlos Recht zu sprechen, solange er sich an der Gewissenlosigkeit der herrschenden Politik orientiert – so argumentieren Opportunisten des Unrechts.

Folgte man der Argumentation von Hirsch, dann wäre Richtern demgemäß auch in der BRD grundsätzlich ein „pathologisch gutes Gewissen“ zuzugestehen. Jeder Richter darf auch im Rahmen des Grundgesetzes ein Filbinger, also ein Menschenfeind sein, solange er sich dem politisch gewollten Unrecht seiner Zeit unterwirft. Hinter der Hirsch-Doktrin des legal gewissenlosen Richtergewissens steckt nichts anderes als das Primat der Macht über bürgerliche Grundrechte. Richter sollen nichts zu befürchten haben, solange sie im Sinne der mächtigen Politiker Unrecht sprechen und unter dem Druck der Macht gegen das Grundgesetz verstoßen.

Kurz gefasst gab es anerkannte Juristen in der BRD, die die Meinung vertraten, dass Richter keine Sadisten sind, solange sie sadistische Rechtsprechung betreiben, die sich im Einklang mit dem Sadismus der herrschenden Elite befindet. Im Hinblick auf die juristischen Nazi-Gräuel, stemmte sich der BGH in einer Entscheidung von 1995 gegen diese sadistisch verharmlosende Sicht auf den Sadismus der Justiz des Dritten Reichs, die

„eine Perversion der Rechtsordnung bewirkt (hat), wie sie schlimmer kaum vorstellbar war.“

Einerseits ist diese Entscheidung des BGH zur dunkelsten Vergangenheit der Richterschaft sehr zu begrüßen. Andererseits pervertiert der BGH anhaltend die Rechtsordnung mit den oben genannten Entscheidungen zum Wechselmodell aus den Jahren 2017 und 2019. Schließlich legalisierte der BGH mit diesen Entscheidungen, dass Kindern getrennt lebender Eltern automatisch ein Elternteil vorenthalten wird, wenn der andere Elternteil gegen die Gleichberechtigung der Eltern im Wechselmodell ist oder die Kinder von einem Elternteil über die gleichberechtigte Erziehung aufgeklärt werden. Das ist pervers, denn eigentlich müsste der BGH das natürliche Recht von Kindern auf beide Eltern schützen.

Ich mag mich also der Einschätzung von Prof. Dr. Ingo Müller in seinem Vortrag „Das gute Gewissen der Juristen“ nicht anschließen, worin er 2011 sagte:

„Es wurde aber auch Zeit, dass die skandalöse Selbstprivilegierung der Juristen beendet wurde.“

Die aktuelle sadistische Rechtsprechung gegen das Wechselmodell

Die Selbstprivilegierung der Juristen ist nämlich im Familienrecht noch in vollem Gange, wie die Beschlüsse des BGH von 2017 und 2019 zeigen. Darin nehmen sich die BGH-Richter aufgrund ihres Machtprivilegs heraus, sich einen einzigen psychologischen Fachartikel heraus zu nehmen und ihn zum Maßstab ihrer kinderrechtefeindlichen Rechtsprechung gegen das Wechselmodell als verfassungsgemäßen Standard zu erheben. Der Fachartikel wurde vom BGH nur apodiktisch zum Maß aller Dinge erhoben, obwohl die Grundrechte genau das Gegenteil vorgeben.

Der BGH nahm sich vor vier bzw. zwei Jahren das selbe, verfassungswidrig Privileg in Bezug auf das Wechselmodell heraus, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 1957, als es Homosexualität weiterhin für strafbar erklärte. Beide hohen Gerichte, damals wie heute, stützten ihre menschen- bzw. kinderverachtende Rechtsprechung alleine auf ihre eigenen Vorurteile, die mit Pseudo-Psychologie verbrämt wurden. Hielt das BVerfG Homosexualität einst Homosexualität für psychisch krank, so behauptet der BGH heute das Wechselmodell mache Kinder krank, wenn ein Elternteil dagegen ist.

Hinter beiden Rechtsauffassungen steht nichts anderes als die staatliche Sanktionierung einer politisch ungewollten menschlichen Beziehung. So wie die politischen Machthaber 1957 die gleichgeschlechtliche Liebe unter Erwachsenen nicht wollten, so wollen sie heute die gleichberechtigte Liebe getrennt lebender Eltern zu ihren Kindern nicht. So wie Homosexualität damals aufgrund tradierter Sexualvorstellungen ein Tabu war, so ist heute das Wechselmodell aufgrund tradierter Vorstellungen über die Rollenverteilungen in der Familie ein Tabu. Gab dem Staat eine weit verbreitete gesellschaftliche Homophobie noch das Recht, dass er in die Privatsphäre von Homosexuellen eingreift, um seine Sexualvorstellungen aufzuzwingen, so ist es heute der Unwille eines Elternteils, das Wechselmodell zuzulassen, der dem Staat die Möglichkeit eröffnet, seine traditionelle Rollenverteilung gegen den Willen des anderen Elternteils und der Kinder durchzusetzen.

Nichts anderes als die Errichtung eines Tabus ist nämlich der Beschluss des BGH von 2019, wenn er den Elternteil, der mit seinen Kindern über das Wechselmodell spricht, damit bestraft, dass er die Kinder nicht 50/50 betreuen darf. Beide Beschlüsse des BGH von 2017 und 2019 sind nichts anderes als die verfassungswidrige und gewissenlose Unterwerfung unter die Familienpolitik der SPD in der amtierenden Regierung. Die SPD ist offensiv gegen das Wechselmodell und insgesamt die Gleichberechtigung von Eltern eingestellt.

Befinden wir uns also wieder in einer Phase des “pathologisch guten Gewissens”, in der sich das von Richtern gesprochene Unrecht am politisch gewollten Unrecht orientiert? Ja und zwar nicht im gesamten staatlichen System wie im Dritten Reich, sondern punktuell im Subsystem der Familienpolitik und -gerichtsbarkeit und hier speziell bei der politischen Frage, von wem Kinder nach der Trennung der Eltern betreut werden sollen, also im Umgangsrecht. In diesem Teilbereich eines Subsystems werden jährlich 60.000 Kinder willkürlich ihrer Rechte beraubt.

Nun könnte man einwenden, dass die psychische Belastung, unter der Kinder aus Trennungsfamilien leiden, weil ihnen das Wechselmodell verwehrt wird, nicht mit der Brutalität des Nazi-Regimes zu vergleichen sei. Dieses Argument ist jedoch unzulässig, denn damit ließe sich jedwedes Unrecht relativieren und rechtfertigen. Schließlich hätten Nazis genauso einwenden können, sie seien im Holocaust humaner gewesen, als blutrünstige mittelalterliche Herrscher vor ihnen. Wer die Abstellung des Unrechts von der schwere der Nachteile für die Betroffenen abhängig macht, stellt auch die Macht über die Grundrechte. Die Grundrechte sind allgemeine gesellschaftliche Werte, die für jeden Bürger gelten, auch für Kinder. Wer sie unter dem Vorwand antastet, dass das Unrecht nicht so schlimm sei wie anderes Unrecht, der respektiert diese Werte nicht.

Hinzu kommt, dass die Gesellschaft zunehmend sensibler wird und körperliche, auch staatliche Gewalt ablehnt (u.a. Todesstrafe, sexueller Missbrauch in der Ehe) und zunehmend auch gegen psychische Gewalt vorgeht (u.a. gegen Stalking und Mobbing). Die im dritten Reich opportunen Vorurteile gegen Juden, wie auch die 1957 noch opportunen Vorurteile des BVerfG gegen Homosexuelle, führten zu staatlicher körperlicher Gewalt (Tod oder Inhaftierung). Die Vorurteile der BGH-Richter im Jahr 2017 und 2019 gegen getrennt lebende Eltern, die gleichberechtigt betreuen wollen, führen zu staatlicher psychischer Gewalt gegen diese Eltern und Kinder, indem ihnen ein hälftiger Kontakt zueinander verwehrt wird.

Nach diesem Ausflug in die Geschichte deutscher Rechtsprechung, der helfen soll, das gegenwärtige Unrecht gegen Trennungsfamilien in das historisch gewachsene Selbstverständnis von Richtern einzuordnen, soll nun die Frage nach sadistischen Persönlichkeitsmerkmalen von amtierenden Richtern beleuchtet werden. Auch hier lohnt sich ein Vergleich mit bzw. eine Herleitung aus der Geschichte.

Sind Richter, die Unrecht sprechen, Sadisten?

Jedwede Person, auch Richter, sind nicht darauf zu reduzieren, nur ein typischer Nazi oder ein Sadist zu sein. Die Menschen sind nie nur eine solche Kategorie. Sie sind eine Kombination von persönlichen Eigenschaften, gesellschaftlichen Anforderungen und sie durchlaufen verschiedene Entwicklungsstadien. Die Frage, ob amtierende Richter Sadisten sind, muss also multidimensional und im Laufe der Geschichte betrachtet werden, um sie hinreichend beantworten zu können.

Die aktuelle Forschung zur NS-Justiz geht nicht davon aus, dass sie von sadistischen Exzesstätern durchgeführt wurde, sondern

„[…] dass die Täter damals wie heute in den Gerichtsstuben der Amts-, Land- und Oberlandesgericht saßen.“

Waren und sind Richter, die Unrecht sprechen, von einer anderen Art Sadismus getrieben, sozusagen einem kühlen, berechnenden Sadismus? Um diese Frage zu beantworten, muss man sich erst einer allgemeineren Frage widmen: Was macht Menschen allgemein zu Tätern?

Der Spiegel gab hierzu im Jahr 2008 die folgende Antwort:

Waren Hunderttausende Deutsche im Dritten Reich Psychopathen und Sadisten? Nein, sagen Psychologen nahezu einhellig: Das Täter-Potential steckt in fast jedem – was Experimente belegen.

Der Spiegel-Artikel bezog sich auf das bekannte Milgram-Experiment, welches zeigte, dass in jedem Menschen sadistische Persönlichkeitsanteile aktiviert werden können, wenn die soziale Umgebung dies ermöglicht oder einfordert.

Differenzierter sieht dies Simon Baron-Cohen, Direktor eines psychologischen Forschungstzentrums an der Universität Cambridge und betrachtet das menschliche Potential zum Sadismus in seinem Buch Zero Degrees of Empathy im Hinblick auf fehlende Empathie:

Baron-Cohen unterscheidet zwischen kognitiver und affektiver Empathie. Kognitive Empathie bedeutet, dass man rational versteht, welches Leid man einem anderen Menschen antut. Die affektive Empathie läuft auf emotionaler Ebene ab und lässt mich mitfühlen, so dass ich das von mir verursachte Leid beende. Menschen ohne affektive Empathie tendieren dazu, dem von ihnen verursachten Leid an anderen Menschen teilnahmslos zuzuschauen, ohne es zu beenden. Baron-Cohen führt in obigem Video ein Experiment im Dritten Reich als Beispiel an, in dem die Durchführenden mit wissenschaftlicher Akribie an einem Menschen testeten, wie lange man in eiskaltem Wasser überleben kann.

In seinem Buch Die dunklen Seiten der Empathie beschreibt Fritz Breithaupt, Professor für Germanistik und Kognitionswissenschaften, die fehlgeleitete kognitive Empathie eindringlich:
Es ist wohl keine Ausnahme des Menschen, den Schmerz anderer empathisch genießen zu können. Der empathische Sadismus umfasst dabei nicht nur die Handlungen von sogenannten Psychopathen, sondern auch dass Strafen und viele leider alltägliche Verhaltensformen wie das Demütigen, Herabsetzen und Bloßstellen. Es wird erwogen, inwiefern ein Sadist den Schmerz eines anderen wünscht oder herbeiführt, um mit ihm mitfühlen zu können.“

Der Psychologe Baron-Cohen entschuldigt ein sadistisches Verhalten jedoch nicht mit einem Gruppenzwang alleine, sondern sieht hauptsächlich diese Faktoren innerhalb eines psychologischen Prozesses am Werk, wie er im Interview nach einem Vortrag erklärt:

  • Gene
  • Kindheitserfahrungen
  • Kulturelle Einflüsse

Zwar wird damit erklärt, wie es zu einer sadistischen Rechtsprechung kommen kann, doch wie lässt sich die Verantwortung jedes einzelnen Richters bewerten und damit auch die Frage, ob der Richter ein Sadist ist. Anders gefragt: entbindet es Richter von ihrer persönlichen Verantwortung, wenn sie als Mitläufer in einer sadistischen Gesellschaft sadistische Urteile fällen?

Dieses Zitat des KZ-Überlebenden und späteren Psychiater Viktor Frankl aus seinem Buch Das Leiden am sinnlosen Leben lenkt angesichts des Sadismus im Holocaust den Fokus auf den Willen des Individuums:

„Im Gegensatz zum Tier sagen dem Menschen keine Instinkte, was er muss, und im Gegensatz zum Menschen von gestern sagen dem Menschen von heute keine Traditionen mehr, was er soll. Nun, weder wissend, was er muss, noch wissend, was er soll, scheint er oftmals nicht mehr recht zu wissen, was er im Grunde will. So will er denn nur das, was die anderen tun – Konformismus! Oder aber das, was die anderen wollen – von ihm wollen – Totalitarismus.“

Frankl verlangt also, dass jeder Einzelne und damit auch Richter, sich fragen: will ich das so machen oder nicht? Will ich sadistisch sein, oder nicht? Damit wären wir wieder bei der richterlichen Gewissensentscheidung. Mitnichten kann man wie Hirsch behaupten, die Gewissensfreiheit im Grundgesetz erlaube es Richtern, gegen die Menschenwürde zu verstoßen, die ebenfalls durch das Grundgesetz geschützt wird, wenn es konform mit der herrschenden Politik ist. Die Menschenwürde geht der Gewissensfreiheit vor, schließlich wurde sie aufgrund der Erfahrungen mit dem Dritten Reich bewusst an den Anfang des Grundgesetztes gestellt.

Das rechtsstaatliche Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit will, dass das Gewissen der Richter nicht gegen die Menschenwürde missbraucht werden kann. Das Rechtslexikon schreibt dazu:

Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 I). Diese Verbürgung unabhängiger Rechtsprechung hat einen sachlichen und einen persönlichen Aspekt. Sachliche Unabhängigkeit bedeutet, dass der Richter – anders als der Beamte – weisungsfrei entscheidet. Die von der Verfassung garantierte Weisungsfreiheit soll die Rechtsprechung vor allem gegen Einflussnahmen seitens der Regierung, des Parlaments und der Parteipolitik abschirmen. Die sachliche Unabhängigkeit kann naturgemäss, zumal in krisenhaften Spannungslagen des Gemeinwesens, nur verwirklicht werden, wenn der zuständige Richter über das notwendige Mass an innerer Unabhängigkeit und moralischem Mut verfügt.

Der moralische Mut, sich aufgrund seines Gewissens nicht von der herrschenden Macht verführen zu lassen, macht den Unterschied zwischen einer sadistischen und einer menschlichen Rechtsprechung. Dieser moralische Mut ist heute von Richtern gefordert, die über das Wechselmodell entscheiden. Wollen sie sich wie der BGH von der herrschenden Regierung zu einer sadistischen und verfassungswidrigen Rechtsprechung gegen Kinderrechte verführen lassen, oder bleiben sie der Menschenwürde und dem Recht von Kindern auf beide Eltern nach der Trennung treu?

Simon Baron-Cohen sagt in oben genanntem Interview folgendes zum Zusammenhang individueller Verantwortung und kulturellen Einflüssen, und zwar in Bezug auf eine von ihm entwickelte Bell-Kurve, die das Spektrum an Empathie-Verteilung in der Gesellschaft visualisiert:

Frage: Zum Beispiel werden Sie wohl kaum unterstellen, dass jeder in Deutschland in den 1930er-Jahren ein Empathie-Defizit hatte, oder dass jeder, der an willkürlichen Massakern beteiligt war, ein Empathie-Defizit hatte? Diese Menschen sind eher in der Mitte der Bell-Kurve zu finden. Nichtsdestotrotz handelten sie auf eine Art und Weise die wir eher mit einem Empathie-Defizit in Verbindung bringen würden.

Antwort: Entscheidend könnte sein, wo man in der Bell-Kurve steht. Die kulturellen Faktoren könnten einen dann in die eine oder andere Richtung schieben. Hoffentlich wird man dadurch in Richtung mehr Empathie geschoben, man könnte aber auch in Richtung weniger Empathie geschoben werden. […] Wenn wir mit Propaganda bombardiert werden, die uns sagt, dass eine spezifische Minderheit der Feind ist, dann kann das auch unsere Empathie beeinflussen.

Man könnte sagen, dass das Grundgesetz eine kulturelle Errungenschaft ist, die kognitive und affektive Empathie vereint. Kognitiv, weil es universale Werte definiert, die im Sinne des kategorischen Imperativs für alle Bürger gelten. Affektiv, weil es dies aus Mitgefühl mit den Opfern des Dritten Reichs tat. Dagegen zeugen gesellschaftliche Vorurteile als negativer kultureller Einfluss von einem Mangel an affektiver Empathie, wie er zum Beispiel in der antisemitischen Justiz des Dritten Reichs und in der Homophobie der BVerfG-Entscheidung von 1957 zu Tage tritt.

Den BGH-Entscheidungen von 2017 und 2019 fehlt die Verbindung von kognitiver und affektiver Empathie des Grundgesetzes. Der BGH orientierte sich nicht am verfassungsgemäßen Recht von Kindern auf beide Eltern, sondern am gesellschaftlichen Vorurteil und dem kulturellen Einfluss, dass bei streitenden Ex-Partnern die Kinder nur bei einem im Lebensmittelpunkt leben sollen. Dabei stützt sich der BGH auf Psychologen, die in derselben vorurteilsbehafteten Denktradition stehen und diese lediglich in Pseudo-Wissenschaft kleiden.

Eltern, die ihre Kinder in Deutschland im Wechselmodell erziehen, sind mit 5% der getrennt lebenden Eltern in der Minderheit. In Schweden sind es schon über 30%. Die SPD wird in Deutschland nicht müde, immer dieselbe Propaganda zu wiederholen, dass die Betreuung nach Trennung der Eltern nach den Maßstäben des Kindeswohls entschieden werden muss und deshalb das Wechselmodell nicht zu bevorzugen sei. Dabei übersieht die SPD, dass das Kindeswohl der Erziehung nach dem Menschenbild des Grundgesetz und damit der Erziehung von Kindern in Gleichberechtigung entspricht – nichts anderes ist das Wechselmodell.

Die Propaganda der SPD widerspricht den verfassungsgemäßen Kindeswohl-Werten und macht mit Hilfe der BGH-Entscheidungen den Elternteil zum Feind, der das Wechselmodell will. Das Bundesgericht der Schweiz scheint dies erkannt zu haben und steuert um, und zwar in Richtung Wechselmodell.

Zusammen gefasst sehen sich Kinder getrennt lebender Eltern in Deutschland in der Bell-Kurve auf der linken Seite, wo ein niedriges Level der Empathie herrscht. Es ist gesellschaftlich opportun, ihre größte Angst nach der Trennung der Eltern mit staatlicher Macht wahr werden zu lassen, nämlich dass sie einen Elternteil verlieren. Dies ist nicht nur sadistisch, sondern auch eine politische Unterdrückung eines zentralen Kinderrechts.

Sind deutsche Familienrichter Sadisten?

Kommen wir zurück zur Ausgangsfrage dieses Artikels: Macht die herrschende Rechtsprechung des BGH zum Wechselmodell Familienrichter zu Sadisten gegen Kinder?

Ja, das macht sie, wobei der Grad an sadistischen Persönlichkeitsanteilen bei einem Richter immer nur individuell durch Psychoanalyse festzustellen wäre. Allerdings gibt es auch subtilere Formen von Sadismus, die die Wissenschaft mittlerweile untersucht, nämlich den Alltags-Sadismus. Verbindet man den Alltags-Sadismus mit der Theorie des Enforcing Sadism, dann muss man zumindest von einem staatlichen Alltags-Sadismus ausgehen, wie wir ihn im Artikel “Der Alltags-Sadismus von BGH, Jugendämtern und Familiengerichten gegen das Wechselmodell” beschrieben haben.

Insgesamt haben sich die Theorien zum Sadismus verfeinert und die neueste Forschung befasst sich nicht mehr nur mit den klinisch relevanten Formen des Sadismus, sondern auch mit denen unterhalb dieser Schwelle, also sein Vorkommen im Alltag. Diese Verfeinerung geht Hand in Hand mit einer zunehmenden Sensibilisierung der Gesellschaft bezüglich psychischer Gewalt. Leider fehlt noch das breite gesellschaftliche Wissen über die katastrophalen psychologischen Folgen für Kinder, denen nach der Trennung willkürlich ein Elternteil genommen wird. Zudem sehen sich die Eltern, die dieses Leiden gegen den Willen des anderen Elternteils mit dem Wechselmodell verhindern wollen, in der Minderheit und der herrschenden Politik und Rechtsprechung ohnmächtig ausgeliefert.

Sind deutsche Familienrichter also Sadisten? Man muss hier die Rechtsprechung eines Richters, also sein Verhalten, und seine Persönlichkeit unterscheiden. Wenn ein Richter eine sadistische Entscheidung fällt, heißt das noch nicht zwingend, dass er eine sadistische Persönlichkeitsstörung hat. Allerdings sind die Grenzen fließend, denn eine Gesellschaft, die zumindest in Teilbereichen wie dem Familienrecht einen staatlichen Sadismus toleriert, muss damit rechnen, dass sich sadistische Verhaltensweisen bei Staatsdienern in diesem Bereich zu sadistischen Persönlichkeitsanteilen verfestigen.

Jeder Familienrichter hat es selbst in der Hand, ob er den moralischen Mut aufbringt, sich aus Gewissensgründen und unter Bezug auf das Grundgesetz gegen die herrschende Rechtsprechung des BGH von 2017 und 2019 zu stemmen. Sobald Familienrichtern die gegen Kinderrechte gerichtete sadistische Dimension der BGH-Entscheidungen klar wird, sind sie nicht zuletzt aufgrund der deutschen Geschichte gezwungen, sich nicht als Mitläufer zu betätigen.

Familienrichter, die sich weiterhin an der sadistischen BGH-Rechtsprechung orientieren, sind mutmaßliche Sadisten gegen Kinder und in jedem Fall Alltags-Sadisten.

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Autor

  • Sandro Groganz

    Ich habe Freifam gestartet, um mit meiner eigenen Situation als geschiedener Vater besser umgehen zu können. Was ich mir von der Seele schrieb, berührte andere Menschen mit ähnlichen Schicksalen. Da erkannte ich, dass Freifam das Potential zu einer neuartigen Bewegung für Familien hat. In diesem Sinne sehe ich mich als Familien-Aktivist.

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2 comments

  1. JL 15 April, 2021 at 17:53 Reply

    Der Vollständigkeit halber ist auf hoffnungsvoll stimmende Tendenzen hinzuweisen:

    1.) 1 BvR 1024/19 vom 16.10.2020
    Lt. BVerfG müssen sich auch sich Gott-gleich fühlende (Familien-)Richter gefallen lassen , dass ihr im Einzelfall konkretes Verhalten vom rechtsschutzsuchenden Bürger mit deutlichen Worten kritisiert wird. „Majestätsbeleiigung” gibt es nicht mehr, zudem auch ein Familienrichter keine Majestät ist, sondern ein Dienstleister des Bürgers, der seine Dienstleistung qualitativ gut abzuliefern hat.

    Wenn der Familienrichter süffisant lächelt, während er in einer Eilsache den Antragsteller an das OLG verweist um die Sache zu verschleppen, darf man das gegenüber dem Dienstherrn als “dämliches Lächeln” bezeichnen, auch wenn das in unteren Instanzen persönlich genommen wird.

    2.) Zur öffentlichen Kritik an Sachverständigengutachten vgl. OLG Celle 132 U 11/20:
    „Gutachter im Familienrecht unter besonderer Beobachtung stehen und sie sich dementsprechend auch einer Beobachtung durch die öffentliche Meinung hingeben müssten und die Diskussion über die Tätigkeit im öffentlichen Interesse sei, damit Betroffene entsprechende Infos über die Arbeit der Sachverständigen halten“

  2. JL 15 April, 2021 at 17:57 Reply

    Der Vollständigkeit halber ist auf hoffnungsvoll stimmende Tendenzen hinzuweisen:

    1.) Keine Verurteilung wegen Richterbeleidigung wegen “dämlichem Grinsen”, BVerfG 1 BvR 1024/19 v. 16.10.2020
    Lt. BVerfG müssen sich Gott-gleich fühlende (Familien-)Richter gefallen lassen , dass ihr im Einzelfall konkretes Verhalten vom rechtsschutzsuchenden Bürger mit deutlichen Worten kritisiert wird. „Majestätsbeleidigung” gibt es nicht mehr, zudem auch ein Familienrichter keine Majestät ist, sondern ein Dienstleister des Bürgers, der seine Dienstleistung qualitativ gut abzuliefern hat.

    Wenn der Familienrichter süffisant lächelt, während er in einer Eilsache den Antragsteller an das OLG verweist um die Sache zu verschleppen, darf man das gegenüber dem Dienstherrn als “dämliches Lächeln” bezeichnen, auch wenn das in unteren Instanzen persönlich genommen wird.

    2.) Zur öffentlichen Kritik an Sachverständigengutachten vgl. OLG Celle v. 23.7.2020 13 U 11/20:
    „Gutachter im Familienrecht unter besonderer Beobachtung stehen und sie sich dementsprechend auch einer Beobachtung durch die öffentliche Meinung hingeben müssten und die Diskussion über die Tätigkeit im öffentlichen Interesse sei, damit Betroffene entsprechende Infos über die Arbeit der Sachverständigen halten“

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