Haben benachteiligte Trennungseltern das Recht auf Widerstand gemäß Art. 20 Abs. 4 GG?

Immer wieder berufen sich Trennungseltern, die sich von Jugendämtern oder Familiengerichten benachteiligt fühlen, auf ihr angebliches Recht auf Widerstand. Das ist abwegig, so unser Chefredakteur.
Es ist unbestreitbar, dass viele Trennungseltern, die vom staatlichen Kinderschutz und Familiengerichten enttäuscht sind, zurecht ein Unrecht und einen Angriff auf ihre freiheitlich-demokratischen Grundrechte sehen. Dennoch haben sie, auch wenn ihre Gefühle und Ansichten verständlich sind, kein Recht auf Widerstand gegen Staatsorgane und deren Repräsentanten im Sinne des Art. 20 Abs. 4 GG.
Der Art. 20 Abs. 4 GG im Wortlaut liest sich wie folgt.
“Alle Deutschen haben das Recht, Widerstand zu leisten, wenn jemand versucht, diese Ordnung [die freiheitlich-demokratische Grundordnung] zu beseitigen, soweit die Ausübung dieses Rechts nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt wird.”
Es ist zwar tatsächlich so, dass die freiheitlich-demokratische Grundordnung durch die BGH-Entscheidung von 2017 für strittige Trennungsfamilien außer Kraft gesetzt wird. Dieses Unrecht betrifft jedoch “nur” diese spezifische Gruppe und “nur” im Bereich ihres Familienlebens. Der weitaus größere Rest der Bevölkerung und des staatlichen Systems wird von dieser höchstrichterlichen Entscheidung in ihren fundamentalen Grundrechten nicht beschnitten.
Daher kann nicht argumentiert werden, dass die gesamte Ordnung durch Jugendämter oder Familiengerichte beseitigt würde und somit das Recht auf Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 GG greife. Es liegt “lediglich” ein Unrecht gegen eine Minderheit in einem staatlichen Subsystem in einem bestimmten Lebensbereich vor und keine umfassende Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Das Recht auf Meinungsäusserung und die Nennung der Namen ist aber auch ein probates Mittel.
Die Richterinen Dauck, Köstner, Herrmann und die Richter Dr. Bühler, Arndt, … wurden so einer breiten Öffentlichkeit bekannt. Da waren doch auch Lohrmann, Lehleiter, Werner, Viertel – zum Teil echte Ausnahme-Talente bzw. -Richter!
Auch viele Verfahrensbeistände und der Polizist Lorenz Ruf wurden dadurch berühmt.
Natürlich halten wir uns an die freiheitlich Demokratische Grundordnung und -kritisieren die Missstände.