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Erstellt die KJP Stuttgart seriöse Gutachten? Teil 1: Sachverhaltsermittlung

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Zum zweiten Mal hat das Amtsgericht Ulm ein Sachverständigengutachten angeordnet und wieder denselben psychologischen Gutachter von der KJP Stuttgart bestellt, wie im letzten Jahr – obwohl das damalige Gutachten allem Anschein nach erhebliche Qualitätsdefizite aufweist, beziehungsweise keine Qualität hat.

Leider scheint der Ärztliche Direktor der Stuttgarter Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, in seinem Haus nicht als gutes gutachterliches Beispiel voran zu gehen: Ihm wurde ein Gutachtenauftrag vom Gericht entzogen, weil er im Gericht seine Aufmerksamkeit in einem Mordprozess lieber seinem Handy widmete.

Offenkundig entbehrt das Gutachten, das im vergangenen Jahr in unserer Sache angefertigt wurde, jeder Wissenschaftlichkeit: Der Diplom-Psychologe zitierte keine wissenschaftliche Literatur und benannte keine testdiagnostischen Verfahren und hat ganz offensichtlich auch keine durchgeführt.

Leider scheint es nicht nur an der KJP Stuttgart unübersehbare Qualitätsprobleme zu geben. Laut Fernuni Hagen sind bis zu 50% der Gutachten mangelhaft und laut einer anderen Studie wird dem Gutachter vom Richter in 57,5% der Fälle signalisiert, welches Ergebnis er erwartet.

Qualität von Gutachten und Unabhängigkeit von Gutachtern Fehlanzeige? Das sind insgesamt katastrophale und nicht akzeptable Zustände in einem so sensiblen Bereich, wo es um die Zukunft von Kindern geht.

Um die Qualität eines möglichen Gutachtens durch die KJP Stuttgart sicherzustellen, habe ich dem Gutachter eine Reihe von Fragen gestellt. Schließlich will ich nicht, dass die Zukunft unserer vier Kinder durch ein möglicherweise minderwertiges Gutachten irreparabel geschädigt werden könnte. Die Fragen werde ich hiermit in einer Artikel-Serie veröffentlichen. Insgesamt werden es 7 Beiträge sein, jeden Folgetag einen. Heute geht es unten los mit Fragen zur Sachverhaltsermittlung.

Die Fragen sind zum Teil angelehnt an die Anforderungen für ein faires psychologisches Gutachten zum Wechselmodell, die ich dem Amtsgericht Ulm schon zugeschickt habe.

Natürlich werde ich euch über Antworten und Reaktionen der KJP Stuttgart informieren. Ich bin gespannt, ob der Gutachter trotz der bislang offensichtlich ungeklärten fachlichen und rechtlichen Fragen, die Voraussetzungen für ein qualitativ hochwertiges und fortschrittliches Gutachten wirklich als schon erfüllt sieht und ob er trotz der noch vollkommen ungeklärten Qualitätsfragen als Gutachter tätig werden und z.B. Gesprächstermine vereinbaren wird?

Ich danke insbesondere Guido R. Lieder für Hinweise und zur Verfügung gestellte Informationen zu dieser Serie.

Hier nun die Fragen zur Sachverhaltsermittlung:

  1. Da Sie im Fragenkatalog des Beweisbeschluss vom 11.10.2018 unter I. c) dazu aufgefordert werden, Maßnahmen zu benennen, mit denen eine mögliche Gefährdung der Kinder abgewendet werden könnten, erachten Sie es als notwendig, dass das Gericht neben dem Wechselmodell noch andere „Regelungen zum Umgang” (s. Beweisbeschluss S. 2), d.h. umgangseinschränkende Maßnahmen wie das Residenzmodell (in dem die Kinder vor dem Beschluss im Verfahren XXXX F 1301/18 lebten), begleiteter Umgang (in dem die Kinder derzeit leben) und Umgangsausschluss (gem. des Antrags der Mutter) definiert, damit Sie differenziert abwägen können? Wenn nein, warum nicht?
  2. Das Kindeswohl wird gem. § 1 Abs. 1 SGB VIII so definiert, dass es dem Recht eines jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entspricht. Stimmen Sie dieser Definition zu und wenn nicht, warum nicht?
  3. Die Kindeswohlgefährdung wird als nachhaltige Schädigung der Entwicklung und Erziehung eines jungen Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit definiert. Stimmen Sie dieser Definition zu und wenn nicht, warum nicht?  
  4. Mit dem Begriff „Wechselmodell” ist eine paritätische und flexible Betreuung der gemeinsamen Kinder nach der Trennung der Eltern gemeint. Diese umfasst die paritätische Doppelresidenz, wie sie vom Europarat in der Resolution 2079 definiert wurde, mit der zusätzlichen Komponente, dass Kinder spontan und flexibel altersgemäß auch einmal bei dem Elternteil verweilen und übernachten können, bei dem sie gemäß der alternierenden Obhut zu diesem Zeitpunkt eigentlich nicht wären. Stimmen Sie dieser Definition zu und wenn nicht, warum nicht?

 

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Autor

  • Sandro Groganz

    Ich habe Freifam gestartet, um mit meiner eigenen Situation als geschiedener Vater besser umgehen zu können. Was ich mir von der Seele schrieb, berührte andere Menschen mit ähnlichen Schicksalen. Da erkannte ich, dass Freifam das Potential zu einer neuartigen Bewegung für Familien hat. In diesem Sinne sehe ich mich als Familien-Aktivist.

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