Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich einen Antrag abgelehnt und sieht keine gesetzgeberische Pflicht, das paritätische Wechselmodell gesetzlich zu verankern. Dies lasse sich nicht aus dem Grundgesetz oder der UN-Kinderrechtskonvention ableiten.
Das BVerfG hat in der Begründung den in meinen Augen unzulässigen Zusammenhang zwischen Kindeswohl und Elternkonflikt hergestellt. Dass dem Kindeswohl bei “hoch strittigen” Eltern entspräche, wenn es hauptsächlich bei einem Elternteil lebe, ist Ideologie und nicht Recht. Im Gegenteil, es verstößt gegen das Kindeswohl und das Gleichberechtigungsprinzip, welchen sich alle Staaten durch Anerkennung der Europäischen Menschenrechtskonvention verpflichtet haben.
Dahinter steckt traditionelles Denken und eine menschenverachtende familiäre Machtstruktur. Wer einem Elternteil die Macht über das Kind gibt, indem es nur einen Lebensmittelpunkt hat, schafft Ruhe durch behördlich legitimierten Machtmissbrauch.
Der “besuchende Elternteil” wird sich hüten, den Konflikt mit dem Macht-Elternteil zu suchen um den Kontakt zu seinen Kindern nicht zu verlieren. Tut er es trotzdem, kann er das Kind aufgrund der Machtfülle des anderen Elternteils komplett verlieren. Das Kind und der schwache Elternteil sind dem mächtigen Elternteil ausgeliefert. Die Ruhe herrscht nur an der Oberfläche. Im Untergrund werden die Existenzen und Seelen von unterdrückten Kindern und Eltern zerstört.
Das Kindeswohl gehört unbedingt vom Elternkonflikt entkoppelt, damit Ruhe nicht durch Macht und Unterdrückung erzwungen wird, sondern durch Gleichberechtigung ausgehandelt werden kann. Die größte Angst eines Scheidungskind ist, einen Elternteil wegen des Streits der Eltern zu verlieren. Genau diese Angst gibt das Bundesverfassungsgericht dem mächtigen Elternteil als Instrument in die Hand, um als Gewaltinstanz für einen trügerischen Frieden zu sorgen.
Indem das BVerfG das Kindeswohl in einer notfalls mit einseitiger elterlicher Gewalt herzustellenden Ruhe erfüllt sieht, verstößt es selbst gegen das Grundgesetz und die UN-Kinderrechtskonvention. Die Rechte des Kindes und eines Elternteils sowie deren psychische Unversertheit werden verletzt.
Ich sage es deutlich und klar: Das BVerfG hat 1956 gegen das Grundgesetz verstoßen, weil es die Strafbarkeit von Homosexualität als verfassungskonform bezeichnet hat. Am 22. Januar 2018 hat es wieder gegen das Grundgesetz verstoßen, weil es den Konflikt der Trennungs-Eltern als legitimen Grund nennt, um Kindern einen Elternteil vorzuenthalten.
Hinter der Verteufelung der Homosexualität stand eine Ideologie des richtigen und des falschen sexuellen Verhaltens. Hinter dem Kindeswohl steht die Ideologie des besseren und des schlechteren Elternteils. So wie 1956 erzkonservative Richter am BVerfG für unsägliches Leid von Homosexuellen durch gesellschaftliche Ausgrenzung verantwortlich waren, so sind heute erzkonservative Richter am BVerfG für das unsägliche Leid von Kindern und Eltern durch familiäre Ausgrenzung verantwortlich.
Die Ausgrenzung von Homosexuellen mit Duldung des BVerfG war würdelos für dieses Land – die Ausgrenzung von Eltern und Kindern ist es ebenso. Das BVerfG verletzt somit Art. 1, Abs. 1 des Grundgesetzes: “Die Würde des Menschen ist unantastbar.”
Bildnachweis: Von Bundesarchiv, B 145 Bild-F080597-0004 / Reineke, Engelbert / CC-BY-SA 3.0, CC BY-SA 3.0 de, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=5472829
Dass man wegen „Hochstrittigkeit“ Kindern den Umgang mit einem Elternteil verwehrt, wird schon in einer Generation allgemein als Ideologie eines konfliktunfähigen und faschistoiden staatlichen Mobs wahrgenommen und verurteilt werden. Ich habe mir übrigens in meinem Keynote-Vortrag zum Programm „Wir haben eine ASPERGER-JUSTIZ“ in Kleve am 11.04. das eigentliche Konzept dahinter, nämlich das perverse Konzept der „absoluten Autorität“ aus der „Kindeswohl“-Triologie von Anna Freud und Co. vorgeknöpft. Vergleiche http://www.vaeternotruf.de/jenseits-des-kindeswohls.htm, nur viiiieeel kritischer!
Ich entlarve es in meinem Vortrag als ein Konzept, das dem Mistbeet einer „meschuggenen“ und höchstwahrscheinlich autistischen Anna Freud entwachsenen ist, die von einer nicht ganz unbegründeten Angst vor ihrem ebenfalls autistischen und etwas pädophil veranlagten Vater genährt wurde und dazu einen klaren biographischen Hintergrund hatte: Anna Freuds Lebensgefährtin Dorothy Burlingham versuchte, ihren Mann vom Umgang mit den Kindern fernzuhalten und Anna Freud half ihr u.a. damit, dass sie ihr mit einem weiteren perversen Konzept beisprang, nämlich, dass Jungs mit psychischen Auffälligkeiten „homosexuelle Tendenzen zum Vater“ hätten und man diese Tendenzen dadurch bekämpfen könne, wenn man das Kind von seiner Familie /von seinem Vater trennt. So praktiziert bei ihrem Patienten Peter und bei dem Sohn von Dorothy. Dazu gibt es sehr kritische Veröffentlichungen von Peter Heller („A Child Analysis with Anna Freud“) und von dem Enkel von Dorothy Burlingham (siehe http://www.michaeljohnburlingham.com/). Wobei die Tatsache, dass das Konzept so dankbar aufgegriffen und in größeren Teilen wahrscheinlich in Unkenntnis der Originalquelle so ausgiebig praktiziert wurde und wird, schlicht und ergreifend damit zu erklären ist, dass es sich um ein ausgesprochen asperger-freundliches Konzept handelt und wir halt nun mal eine Asperger-Justiz haben.
Zu den psychischen Problemen Annas siehe http://www.boehlau-verlag.com/download/163487/978-3-205-79497-4_Leseprobe.pdf. Zu Freuds selbst eingestandenen inzestuösen Gefühlen gegenüber seiner ältesten Tochter, die Briefe an Fließ, die z.B. in Eva Weissweilers Biographie „Die Freuds“ zitiert werden. Dass das Konzept der “absoluten Autorität” von Anna Freud stammen dürfte, erschließt sich daraus, dass sie mit der “absoluten Autorität” der Psychoanalytikerin auch in ihrem vor den „Kindeswohl“-Büchern verfassten Buch zur Kinderanalyse geliebäugelt hat. Sie hielt es für wünschenswert, das Kind erst einmal ein paar Wochen ganz von den Eltern zu trennen, um so die Autorität der Eltern zu brechen und als Analytikerin die “absolute Autorität” über das Kind zu haben. Leider sei das, so fügt sie bedauernd hinzu, nicht möglich, weil sie von den Eltern bezahlt wurde. Trennungen der Kinder von ihren Eltern hat diese Tussi jedoch leichtherzig befürwortet, u.a. bei Peter im 2. Teil der Therapie (was der gar nicht gut fand) und bei Ernst, ihrem Neffen, der von den pädagogischen Fähigkeiten seiner Tante übrigens nicht viel hielt. Ein (glaube ich anderer?) Neffe hielt sie übrigens für “nicht warmherzig. Nein, absolut nicht!” und Nichte Sophie meint in einem Interview, Anna Freud habe Familienangehörige wie Fremde behandelt, wobei sie später sehr und auch erfolgreich um die Aufmerksamkeit ihrer sie dann doch faszinierenden Tante gebuhlt habe.
Mir wäre es sehr lieb, wenn die Leute anfangen würden, weniger über „Hochstrittigkeit“ & Umgangsrechtsausschluss oder -beschränkung zu reden und mehr über „absolute Autorität“ & Asperger-Justiz. Wir müssen weg von einer Opfer- und hin zu einer Täterperspektive.
Das BVerfG hat eine Annahmequote von lausigen 2 %. Alle anderen Beschwerden wwrden nicht zur Entscheidung angenommen – ohne Angabe von Gründen. Damit macht sich das BVerfG selbst völlig sinnlos. Ich bin für eine Auflösung dieses Gerichtes. Die Gelder für diese Behörde wäre besser in Freibier investiert.
Das BVerfG hat eine Annahmequote von lausigen 2 %. Alle anderen Beschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen – ohne Angabe von Gründen. Damit macht sich das BVerfG selbst völlig sinnlos. Ich bin für eine Auflösung dieses Gerichtes. Die Gelder für diese Behörde wären besser in Freibier investiert.
[…] Wer die obigen Fragen beantwortet, wird nicht nur bei einer Antwort feststellen, dass diese Entscheidung des BVerfG, den Antrag abzulehnen, verfassungswidrig ist und gegen Menschenrechte verst…. […]
[…] Das Wechselmodell ist legal, weil es dem Grundgesetz entspricht. Es wird jedoch von der Mehrheit der Familienrichter als illegitim erachtet, weshalb es per Einzelfall-Urteil und durch das Bundesverfassungsgericht als quasi illegal hingestellt wird. […]
[…] Dies trifft auch auf Jugendamt-Mitarbeiter, Richter, psychologische Gutachter, Verfahrensbeistände, etc. zu, die mit welcher Begründung auch immer gegen das Wechselmodell sind: Sie litten unter Vaterentbehrung, was sie gewissenlos machte, weshalb sie sich nicht an das Grundgesetz halten – und das bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht. […]
[…] Nun, da Väter von Frau Finke entmenschlicht wurden, kann sie ihnen ihre Menschenrechte aberkennen: Die obigen Vorurteile benutzt Frau Finke, um das Wechselmodell zu kritisieren, mit dem Väter lediglich für ihre Gleichberechtigung als Eltern kämpfen, die eigentlich im Grundgesetz verankert ist. […]
[…] Grad des Leids hängt von der individuellen Verfassung ab, nicht von der staatlichen Verfassung. Die eine Mutter lässt sich mehr von der Macht verführen als die andere. Der eine Vater versinkt […]
[…] Das Wechselmodell muss schon heute von den Gerichten angeordnet werden. Alles andere ist Unrecht – es sei denn, es besteht nachweisbar (!) und ernsthaft Gefahr für Seele, Leib und Leben des Kindes. Gerichte, die dem zuwiderhandeln widersprechen deutschen Gesetzen. Zu den Beugern von Elternrechten gehört auch das Bundesverfassungsgericht. […]