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Deutschlands politisches Verbrechen an strittigen Trennungsfamilien

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Enthüllung bei Freifam: Wir legen ab sofort offen, wie Deutschlands Institutionen und ihre Verantwortlichen den Trennungsfamilien eine autoritäre Pädagogik aufzwingen. Seit 5 Jahren sammeln wir Beweise.

In einem demokratischen Rechtsstaat wie Deutschland sollte man erwarten, dass die Rechte und Freiheiten seiner Bürger geachtet und geschützt werden. Doch in der Familiengerichtsbarkeit zeichnet sich ein düsteres Bild ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2017 eine autoritäre Pädagogik gegenüber Trennungsfamilien zur Staatsdoktrin erhoben, die sich in einem Streit über den Umfang der Betreuungszeiten befinden. Die meisten staatlichen Institutionen folgen diesem totalitäre Erziehungsideal blind. Es stellt ein politisches Verbrechen des Staates gegen einen Teil seiner Bürger dar, nämlich Trennungsfamilien.

Die vom BGH festgelegte totalitäre Staatspädagogik gegen strittige Trennungsfamilien, die in der Form der politischen Justiz praktiziert wird, dient allein der Herrschaftssicherung über die “richtige” Pädagogik. Die herrschende Elite versucht, ihre autoritären Erziehungsvorstellungen den Bürgern aufzuzwingen, die sich an das Familiengericht wenden, weil sie mit ihrem Expartner keine Lösung über die Betreuungszeiten der Kinder erreichen können und die autoritäre Pädagogik der herrschenden Elite nicht teilen.

Die autoritäre Pädagogik dient heute nicht mehr dem Zweck, eine politische Ideologie in die Familie zu transportieren; vielmehr hat sie sich zu einem Selbstzweck als strukturelles Ordnungsprinzip entwickelt, das von der herrschenden Mehrheit mit Hilfe von Familiengerichten dazu genutzt wird, allen sich vor Gericht streitenden Trennungsfamilien als staatliches Erziehungsideal aufgezwungen zu werden. In Deutschland herrscht ein pädagogischer Autoritarismus gegen Trennungsfamilien. Aus diesem Grund kann die herrschende Familienrechtsprechung als ein politisches Verbrechen betrachtet werden, das die Familien- und Freiheitsrechte derjenigen Eltern und Kindern untergräbt, die andere Erziehungsvorstellungen haben, also Andersdenkende beziehungsweise Anderserziehende sind.

Politisches Verbrechen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung

In der Bundesrepublik Deutschland ist die freiheitlich-demokratische Grundordnung ein zentrales Fundament des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Sie garantiert den Bürgern eine Vielzahl von Grundrechten und schützt die individuelle Freiheit vor staatlicher Willkür. Wenn der Staat jedoch beginnt, eine bestimmte Pädagogik vorzuschreiben und diese durchzusetzen, geraten diese Grundprinzipien ins Wanken. Dies kann als politisches Verbrechen gegen die Grundordnung betrachtet werden, wenn auch hier für eine spezifische Minderheit, nämlich Trennungseltern, die im Gegensatz zum anderen Elternteil gleichberechtigt erziehen wollen und deshalb vor Gericht gehen.

Die Vorschrift einer bestimmten Pädagogik durch den Staat stellt einen gravierenden Eingriff in die freiheitlich-demokratische Grundordnung für Trennungsfamilien dar. Sie beschränkt zentrale Grundrechte wie den Pluralismus und die Meinungsfreiheit innerhalb der Trennungsfamilie und gefährdet damit die Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft.

  • Eingriff in den Pluralismus: Der Pluralismus ist ein zentrales Merkmal einer demokratischen Gesellschaft. Er garantiert, dass unterschiedliche Meinungen, Lebensstile und Erziehungsansätze nebeneinander existieren können. Indem der Staat eine bestimmte Pädagogik vorschreibt, greift er in diesen Pluralismus ein und schränkt die Vielfalt der Erziehungsmethoden in Trennungsfamilien ein. Dies widerspricht dem Grundgedanken einer pluralistischen Gesellschaft, in der jeder Bürger das Recht hat, seine Kinder nach seinen Überzeugungen zu erziehen.
  • Einschränkung der Meinungsfreiheit: Die Meinungsfreiheit ist eines der zentralen Grundrechte in einer Demokratie. Sie garantiert, dass jeder Bürger seine Meinung frei äußern kann, ohne dafür bestraft zu werden. Wenn der Staat jedoch eine bestimmte Pädagogik vorschreibt und Eltern sanktioniert, die diese nicht teilen oder sie kritisieren, wird die Meinungsfreiheit eingeschränkt. Eltern, die eine andere Erziehungsvorstellung haben, könnten sich gezwungen sehen, ihre Meinung zurückzuhalten, aus Angst vor staatlichen Sanktionen.

Das politische Verbrechen an Trennngsfamilien weist folgende Charakteristika auf.

  1. Missbrauch der Familiengerichtsbarkeit: Der BGH missbraucht seine Rolle, für Rechtseinheit und die Fortbildung des Rechts zu sorgen, um ein bestimmtes Erziehungsideal durchzusetzen, das nicht im Einklang mit demokratischen Prinzipien steht. Die meisten Familienrichter folgen ihm blind.
  2. Unterstützung durch die Politik: Der BGH kann sich der Unterstützung der herrschenden Politik im Bund und in den Ländern sicher sein, die dieses autoritäre Erziehungsideal teilt,  fördert und verteidigt.
  3. Erzwingung von Loyalität: Der BGH erschafft die rechtliche Grundlage dafür, dass Familienrichter die Loyalität von Eltern zur autoritären Pädagogik erzwingen können, indem sie den Kontakt zwischen den abweichenden Eltern und ihren Kindern als Bestrafung einschränken oder komplett entziehen.
  4. Einschränkung der Meinungsfreiheit: Die Familiengerichte haben begonnen, auf Basis der BGH-Rechtsprechung die Meinungsfreiheit innerhalb der Trennungsfamilie einzuschränken, damit darin nicht mehr über von der autoritären Pädagogik abweichende Erziehungsvorstellungen gesprochen wird.
  5. Autoritarismus: Wie im Artikel “Die sechs Charakteristika des Autoritarismus gegen das Wechselmodell” beschrieben, zeigt die BGH-Rechtsprechung Merkmale des Autoritarismus, darunter die Unterdrückung abweichender Meinungen, die Erzwingung von Konformität und die Bestrafung von Dissens.
  6. Kulturelle Hegemonie: Die BGH-Rechtsprechung ist Ausdruck einer herrschenden Elite, die ihre autoritären Vorstellungen von Erziehung und Familie als die einzig richtigen und akzeptablen totalitär durchdrückt, womit eine plurale Erziehung durch unterschiedlich erziehende Eltern in Trennungsfamilien verunmöglicht wird.
  7. Psychische Gewalt und Manipulation: Der Staat nutzt seine Macht in Form einer autoritär-pädagogischen Gesinnungsjustiz, um Eltern und Kinder mit psychischer Gewalt zu manipulieren und zu diskriminieren.

Allgengenwärtige totalitäre Pädagogik in staatlichen Institutionen

Fast alle staatlichen Institutionen sind in dieses politische Verbrechen involviert und stützen es: Der BGH, das Bundesverfassungsgericht, das Bundesfamilienministerium, der Bundestag, ebenso die Verfassungsgerichte und Parlamente auf Landesebene sowie natürlich die Familiengerichte an den Amts- und Oberlandesgerichten. Insbesondere die Jugendämter, als Teil der Exekutive, haben sich der totalitären Staatspädagogik angeschlossen. Unterstützung erhält dieses totalitäre Subsystem auch von Staatsanwälten, Strafrichtern und der Polizei, sowie Schulen, deren Aufsichtsbehörden und Lehrern, aber auch Kindergärten, Psychologen, und mehr. Genauso wie einst die dominierende Sexualmoral das Leben der Homosexuellen in Deutschland erschwerte, so bestimmt seit 2017 die vorherrschende autoritäre Erziehungsvorstellung das Leben vieler Trennungsfamilien, die sich vor Gericht wiederfanden.

In den fünf Jahren seit seiner Gründung hat Freifam tiefe Einblicke in Fälle an Familiengerichten in ganz Deutschland erhalten, wodurch uns ausreichend Anhaltspunkte vorliegen, die unsere Schlussfolgerung stützen, dass ein staatliches politisches Verbrechen vorliegt. Das “politische Verbrechen” in diesem Kontext bezieht sich nicht auf eine Handlung, die die gesamte politische Ordnung eines Staates stört oder zerstört, sondern auf eine, die einen spezifischen Teil des Systems, in diesem Fall die Familiengerichtsbarkeit, beeinflusst und manipuliert. Es ist wichtig zu betonen, dass dieses politische Verbrechen des Staates gegen seine Bürger nach deutschem Recht keinen Straftatbestand darstellt, sondern als Menschenrechtsverbrechen zu werten ist.

Aufdeckung des pädagogisch totalitären Unrechts in Deutschland

Weil die politischen Verbrecher an Trennungsfamilien strafrechtlich nichts zu befürchten haben, wird Freifam in zukünftigen Artikeln jeden Aspekt ihres Verbrechens beleuchten. Die herrschende Elite des deutschen Staats setzt verfassungswidrig und hemmungslos ihre pädagogische Doktrin durch. Daher bleibt nur noch die öffentliche, namentliche Anklage aller beteiligten Akteure, um das pädagogisch totalitäre Unrecht zu stoppen: Politiker, Richter, Jugendamtsmitarbeiter, psychologische Gutachter, Verfahrensbeistände, Staatsanwälte, Polizisten, Lehrer, Kindergärtner, Eltern, etc. Sie alle haben sich kollusiv verbündet, um ihre persönliche autoritäre Pädagogik über die Grundrechte von Eltern und Kindern zu stellen, um plurale, demokratische und gleichberechtigte Erziehungsstrukturen nach der Trennung der Eltern menschenrechtswidrig zu verhindern.

Autoren

  • Sandro Groganz

    Chefredakteur - Ich habe Freifam gestartet, um mit meiner eigenen Situation als geschiedener Vater besser umgehen zu können. Was ich mir von der Seele schrieb, berührte andere Menschen mit ähnlichen Schicksalen. Da erkannte ich, dass Freifam das Potential zu einer neuartigen Bewegung für Familien hat. In diesem Sinne sehe ich mich als Familien-Aktivist.

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  • Klaus Fiegl

    Stellvertretender Chefredakteur - Ich bin der Vater hinter dem BGH Wechselmodell-Beschluss aus 2017 (XII ZB 601/15), sowie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Durch das deutsche Familienrecht wurde ich an meine Grenzen geführt, weil ich um den Kontakt zu meinen Kindern kämpfen musste. Heute kämpfe ich für andere.

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  • Marcus Horndt

    Als Vater dreier Kinder, für die ich nur noch Besuchselternteil sein darf, habe ich begonnen, das Leid, das diese Situation erzeugt, auf konstruktive Weise zu verwandeln. Im freifam-Team bringe ich meine Kompetenzen als Webdesigner für die Struktur und Außenwirkung ein.

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2 comments

  1. Nguyen Quoc Dung 16 Dezember, 2023 at 15:39 Reply

    Hallo .
    Familie ist seit 5 Jahren gespalten. Wir freuen uns darauf, Feedback von der Organisation zu erhalten und meiner Familie dabei zu helfen, mit Ihnen eine gemeinsame Stimme zu haben.
    Vielen Dank!

  2. Heikel Smiri 20 November, 2024 at 20:02 Reply

    Sehr geehrte Redakteure,

    heute sende ich ich ihnen meine spannende und komplizierte eigene erdahrung mit deutschem familiensystem und bin soweit mit meiner Beschwerde sodass von europäischen Gerichtshof der Menschenrechte gekennzeichnet worden, nachdem ich erfolglosen ersuchen bei Bundesverfassungsgericht Beschwerde Nr. 1 BvR 75/24 getätigt hatte. Beschwerde nummer bei ECHR – ist L GER 1.1R=> Beschwerde Nr. 19488/24 (Smiri. /. Deutschland) 😞.
    Die chronologische volle beschriebene Beschwerde unten wie folgt;

    “Der Antragsteller / Kläger ist deutscher Staatsbürger und seit Oktober 2013 Vater eines fast 11jährigen Sohnes.

    Das gemeinsam aus der Ehe hervorgegangene Kind durchlebt seit der Trennung der Eltern eine sich immer wiederholenden Kreislauf aus Aufenthalten in kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtungen, diversen Inobhutnahmen durch das Jugendamt Frankfurt, endet mit der dauerhaften Fremdunterbringungen aufgrund anhaltender kindeswohlgefährdender Umstände im Haushalt der sorgeberechtigten Mutter bis zur vollkommenen Verselbständigung des gemeinsamen Kindes.

    Trotz langjähriger, seit nunmehr über siebenjähriger gerichtlicher Bemühungen des Klägers vor dem Familiengericht Frankfurt/Main, Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Familiengericht Goslar und letztlich dem Bundesverfassungsgericht, wurden seitens der deutschen Gerichtsbarkeiten weder wieder die gemeinsame Sorge, noch überhaupt eine verbindlich und durchsetzbare Umgangsregelung eingeräumt.

    Die damals miteinander verheirateten Kindeseltern hielten bis November 2019 das gemeinsame Sorgerecht für das gemeinsame Kind inne, auch nach der rechtskräftigen Scheidung.

    Zugunsten der neuen Lebenssituation der Kindesmutter (Gründung einer neuen Lebenspartnerschaft mit zwei gemeinsamen Kindern) wurde das Umgangsrecht des Klägers nicht unerheblich eingeschränkt bzw. teilweise komplett ausgesetzt.

    Als Gründe hierfür wurden die massiven Verhaltensauffälligkeiten des Kindes in der neuen Familienkonstellation benannt, die dem Kläger zugeschrieben wurden.
    In besonders schwerem Maße blieben in diesem Zusammenhang jedoch die eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter unberücksichtigt, noch die Äußerungen des Kindes über eine mögliche Kindesmisshandlung durch die Mutter und deren Lebensgefährten, der gleichzeitig Vater der beiden weiteren Kinder der Kindesmutter ist.

    Dem Vater wurde, trotz vollem Sorgerechts, aufgrund des längeren Kontaktabbruches lediglich ein begleitetes Umgangsrecht eingeräumt, dass jedoch aufgrund der kindeswohlgefährdenden Umstände im Haushalt der Kindesmutter mehrmals ausgesetzt und unterbrochen wurde. Trotz vollständiger Kontaktverweigerung der Kindesmutter erteilte der Kläger der Kindesmutter im Rahmen einer gerichtlichen Vollmachtserteilung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge

    Als das gemeinsame Kind schließlich in einem mehrmonatigen Kinder- und jugendpsychiatrischen Aufenthalt genauer diagnostiziert und unter Einbindung beider Elternteile therapeutisch behandelt werden sollte. Das Umgangsrecht des Klägers war zu diesem Zeitpunkt einvernehmlich zugunsten einer umfänglichen und ausführlichen medizinischen Diagnose und Behandlung des Kindes ausgesetzt.

    Kurz darauf wurde dem Vater wegen kindeswohlgefährdendem Verhaltens das gemeinsame Sorgerecht aberkannt.

    Begründung der gerichtlichen Entscheidung war , dass der Vater eine ärztliche Aufklärung bzgl. der medikamentösen Behandlung seines Sohnes trotz der Vollmachtserteilung einforderte, nachdem er seitens der behandelnden Klinik und durch das Jugendamt bzw. die pädagogische Familienhilfe (dauerhaft installiert im Haushalt der Kindesmutter) aufgefordert wurde, eine Schweigepflichtentbindung zu unterschreiben und gleichzeitig der medikamentösen Behandlung des Kindes – auch mit Off-Lable Medikamenten – zuzustimmen.

    Hiergenen ging der Vater entsprechend gerichtlich vor und forderte sowohl von den behandelnden Ärzten, als auch über das Gericht, eine ärztliche Aufklärung ein und zog die Gesundheitsvorsorge-Vollmacht gegenüber der Kindesmutter zurück, hilfsweise die im gesamt erteilte Vollmacht, um die Informationspflichten und Vollmachtserteilung mit der Kindesmutter neu zu regeln.
    Ziel dieser Entziehung war, überhaupt Auskünfte über den gesundheitlichen Zustand, die Unterbringung und den Verbleib bzw. die Pläne der Kindesmutter und des Jugendamtes für gemeinsamen Sohnes zu erlangen.

    Dem begegnete das Familiengericht mit dem härtesten rechtlichen Mittel, dem Kindesvater die kindliche Sorge vollständig zu entziehen und übertrug diese alleinig auf die Kindesmutter.

    Erstmalig im Sommer 2019, manifestierend dann im Sommer 2021, wurde das gemeinsame Kind durch das Jugendamt Frankfurt dann dauerhaft in einer Jugendhilfeeinrichtung im Landkreis Goslar/Niedersachen, 350 km vom eigentlichen Wohnort entfernt, fremduntergebraucht. Die Absicht des Jugendamt Frankfurts und der Gerichtsbarkeit Frankfurt/Main, das Kind nicht in den Haushalt der Mutter zurückzuführen.

    Durch die dauerhafte Fremdunterbringung des Kindes, und der dauerhaft anhaltenden Umgangsbeschränkungen gegenüber dem Klagestellers, werden nicht nur die gemäß der deutschen Verfassung garantierten Grundrechte auf Elternschaft (Artikel 6 Grundgesetzt der Bundesrepublik Deutschland), sondern auch im erheblichen und anhaltenden Maße die europäischen Menschenrechte des Klägers nicht nur kurzfristig, sondern dauerhaft und anhaltend, im besonders schwerem Maße missachtet.

    Dies hatte auch letztlich eine privat in Auftrag gegebene Überbegutachtung des familienpsychologischen Gutachtens zum Ergebnis; die jüngsten Bemühungen des Klägers, auf die Missachtung der deutschen und europäischen Grundrechte hinzuweisen, wurden seitens der deutschen Gerichtsbarkeit entweder ignoriert oder als unzulässige und lästige Belehrungen abgegolten

    Auch das Bundesverfassungsgericht nahm sich dem Grundrechtsverstoß nicht an, sondern entschied in seinem Bescheid vom 08.03.2024, dass er nicht als Revisionsgericht gegen richterliche Fehlentscheidungen vorgehen könne – dem eigentlich beklagten Verstoß gegen die Grundrechte des Klägers nahm sich das Gericht in keinster Weise an und erklärte sich für nicht zuständig.

    Dieses Rechtsauffassung der deutschen Gerichtsbarkeit –insbesondere das besonders schützenswerte Gut des Rechts auf Familie und Elternschaft (Artikel 7 EGMR), besonderem Schutz von persönlichen Daten (Artikel 8 EuMRK) und das Recht der freien Meinungsäußerungen sowohl in jeglichem Kontext – sowohl in privaten als auch juristischen Angelegenheiten (Artikel 11 EuMRK) – in Verbindung mit der Ungleichstellung von Männern und Frauen im Sinne der Befangenheit gegenüber dem leiblichen Vater und somit einhergehend mit der Ungleichstellung von Männern und Frauen (Artikel 21 und 23 EuMRK), im besonders schweren Maße im Bereich der familiengerichtlichen Rechtsprechung – stellt einen schweren und wiederholten bewussten Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen die durch die europäische Staatengemeinschaft garantierte und für alle Mitgliedsstaaten rechtsverbindliche Schutzbedürftigkeit dar.

    Auch werden entsprechende Initiativen und Bemühungen – sowohl der Regierungs- als auch Oppositionsparteien – seit Jahren durch die Gesetzte der Bundesrepublik Deutschland und der daraus resultierenden dringend notwendigen Gesetzesnovellierungen ignoriert, was bis dato in einer massiven Einschränkung der väterlichen Rechte des Klägers resultiert.

    Bis heute ist die Bundesrepublik Deutschland nicht in der Lage, die Rechte der Väter juristisch zu garantieren und zu stärken, was sich in der verfassungsrechtlich verstößlichen Form der Rechtsprechung widerspiegelt.

    Ohne gerichtliche Umgangsregelungen werden Väter – im besonderem der Kläger – dahingehend eingeschränkt, valide familiäre Bindung zum eigenen Kind aufzubauen – manifestiert in gerichtlichen Entscheidungen, dass die mütterliche Familie zwar dem Kind nicht entsprechen kann und somit eine Rückführung in den mütterlichen Haushalt ausgeschlossen ist, aber die einzig erdenkliche Familienkonstellation sei.

    Gleichzeitig bleiben die Rechte des Klägers weiterhin limitiert und dauerhaft ungeachtet, so dass der Aufbau einer – bereits faktisch stabilen, bereits vorhandenen Bindung und der klaren Willensbekundung des Kindes entgegengesetzt, dauerhaft beim Vater leben zu wollen – validen Bindung weitestmöglich gerichtlich beschränkt wird, um das ergangene Urteil zu verteidigen und das Kind weiterhin getrennt von der Familie in dauerhafter Fremdunterbringung ohne Rückkehraussicht verweilen zu lassen. Und das obwohl bzw. gerade dem Umstand entsprechend, dass der Kläger alle erdenklichen Möglichkeiten und Voraussetzungen schaffen könnte, dem Umstand der Fremdunterbringung sofortige Abhilfe schaffen zu können..

    Hierauf verweist auch der aktuelle Verfahrensbeistand des Kindes mit seinem Schreiben vom 14.08.2023.

    Aus den dargelegten Gründen erhebt der Kläger nach Ausschöpfung der vollen nationalen Gerichtsbarkeit und Rechtsprechung Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

    Die Bundesrepublik Deutschland missachten nicht nur, sondern beugt – neben der durch die Bundesrepublik Deutschland garantierten verfassungsrechtlichen Grundrechte eines jeden in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Person, zu der auch der Kläger, aber auch das Kind des Klägers gehören – geltendes Recht auf nationaler sowie europäischer Ebene.

    Dies stellt den größtmöglichen und gravierendsten Eingriff in die die Rechter eines jeden europäischen Bürgers dar, dem der beklagte Staat bis heute in keiner adäquaten Weise weder begegnen noch Abhilfe schaffen kann.

    Dem Kläger sind erhebliche – psychische sowohl finanzielle Schäden – entstanden, die durch die willkürliche Missachtung der deutschen Grundgesetze, also auch durch die Missachtung der europäisch garantierten Menschenrechte durch die Bundesrepublik Deutschland.

    Eine separate Geltendmachung finden Sie anbei.

    Anhand der beigefügten Unterlagen, auf die die Klage Bezug nimmt, erbitten wir um Annahme der Klage vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die sowohl form- als auch fristgerecht durch eine Privatperson ohne anwaltliche oder humanitär-organisatorische Unterstützung eingereicht wird.

    Die vollständiger Erschöpfung der finanziellen Mittel durch die deutschen Gerichtsbarkeiten lässt eine Fremdvertretung des Klägers nicht mehr zu, daher wird vorsorglich Verfahrenskostenhilfe beantragt.

    Sachverhalt:
    Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und seit Oktober 2013 Vater eines fast 11-jährigen Sohnes. Das gemeinsame Kind aus der Ehe der Kindeseltern hat seit der Trennung der Eltern wiederholt Aufenthalte in kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtungen und Inobhutnahmen durch das Jugendamt Frankfurt durchlebt. Dies hat schließlich zur dauerhaften Fremdunterbringung des Kindes aufgrund anhaltender Kindeswohlgefährdung im Haushalt der sorgeberechtigten Mutter geführt.

    Trotz langjähriger gerichtlicher Bemühungen des Beschwerdeführers vor dem Familiengericht Frankfurt/Main, dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main, dem Familiengericht Goslar und letztlich dem Bundesverfassungsgericht, wurden weder das gemeinsame Sorgerecht wiederhergestellt noch verbindliche und durchsetzbare Umgangsregelungen eingeräumt.

    Nach der rechtskräftigen Scheidung im November 2019 wurde das Umgangsrecht des Beschwerdeführers zugunsten der neuen Lebenssituation der Kindesmutter erheblich eingeschränkt oder komplett ausgesetzt. Als Gründe hierfür wurden die massiven Verhaltensauffälligkeiten des Kindes in der neuen Familienkonstellation genannt, die dem Beschwerdeführer zugeschrieben wurden. Die eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter und mögliche Kindesmisshandlung durch die Mutter und deren Lebensgefährten blieben dabei unberücksichtigt.

    Der Beschwerdeführer erhielt trotz des längeren Kontaktabbruchs lediglich ein begleitetes Umgangsrecht, welches aufgrund der kindeswohlgefährdenden Umstände im Haushalt der Kindesmutter mehrmals ausgesetzt wurde. Trotz der Kontaktverweigerung der Kindesmutter erteilte der Beschwerdeführer der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge. Als das gemeinsame Kind schließlich in einem kinder- und jugendpsychiatrischen

    Aufenthalt diagnostiziert und behandelt werden sollte, wurde das Umgangsrecht des Beschwerdeführers zugunsten der medizinischen Behandlung ausgesetzt.

    Kurz darauf wurde dem Beschwerdeführer wegen angeblich kindeswohlgefährdendem Verhalten das gemeinsame Sorgerecht aberkannt, da er eine ärztliche Aufklärung über die medikamentöse Behandlung seines Sohnes einforderte. Trotz der Aufforderung zur Schweigepflichtentbindung und Zustimmung zur medikamentösen Behandlung zog der Beschwerdeführer die Gesundheitsvorsorgevollmacht gegenüber der Kindesmutter zurück.

    Die deutsche Gerichtsbarkeit entzog dem Beschwerdeführer das Sorgerecht und übertrug es vollständig auf die Kindesmutter. Im Sommer 2019 und manifestierend im Sommer 2021 wurde das Kind durch das Jugendamt Frankfurt dauerhaft in einer Jugendhilfeeinrichtung 350 km vom eigentlichen Wohnort entfernt untergebracht.

    Durch die dauerhafte Fremdunterbringung des Kindes und die anhaltenden Umgangsbeschränkungen werden nicht nur die gemäß der deutschen Verfassung garantierten Grundrechte auf Elternschaft (Artikel 6 GG), sondern auch die europäischen Menschenrechte des Beschwerdeführers dauerhaft missachtet. Die deutsche Gerichtsbarkeit hat die Grundrechtsverstöße ignoriert oder als unzulässig abgetan.

    Das Bundesverfassungsgericht nahm sich dem Grundrechtsverstoß nicht an und entschied in einem Beschluss von 08.03.2024, dass es nicht als Revisionsgericht gegen richterliche Fehlentscheidungen vorgehen könne.

    Rügen:

    1. Verstoß gegen Artikel 7 der EMRK: Das Recht auf Familie und Elternschaft wurde massiv eingeschränkt.
    2. Verstoß gegen Artikel 8 der EMRK: Der Schutz der persönlichen Daten und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wurden missachtet.
    3. Verstoß gegen Artikel 11 der EMRK: Das Recht auf freie Meinungsäußerung, insbesondere in juristischen Angelegenheiten, wurde verletzt.
    4. Verstoß gegen Artikel 21 der EMRK: Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Geschlechts diskriminiert, was zu einer Ungleichbehandlung führte.
    5. Verstoß gegen Artikel 23 der EMRK: Der besondere Schutz der Familie und die Rechte des Beschwerdeführers als Vater wurden nicht gewahrt.

    Antrag:

    Der Beschwerdeführer beantragt, die Klage anzunehmen und festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland die genannten Artikel der EMRK verletzt hat.

    Weiterhin wird um die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gebeten, da die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers erschöpft sind.”

    Ich hoffe dass meine Geschichte ihre Aufmerksamkeit bekommt.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Heikel Smiri

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