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Jugendamt Alb-Donau-Kreis belog Gerichte zum Vorteil einer gegen Kinder gewalttätigen Mutter

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Das Jugendamt Alb-Donau-Kreis hat über Jahre hinweg Familienrichter belogen, um vier Kinder in der Gewalt einer Mutter in Munderkingen bei Ulm zu belassen, von der sie immer noch psychisch misshandelt werden.

Freifam liegt eine Klageschrift vor, die am 10.11.2020 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen ging. Darin wird gegen das Jugendamt Alb-Donau-Kreis der plausible Vorwurf erhoben, dass mehrere Jugendamts-Mitarbeiterinnen, darunter auch die Leiterin, Frau Sabine Blessing, rechtswidrig eine Gefährdung der vier Kinder durch den Vater erfunden haben, um mehrere Familienrichter in die Irre zu führen und so die Kinder bis heute ohnmächtig alleine der Mutter zu überlassen, die nachweislich psychische Kindesmisshandlung begeht.

Das gegen Gesetze verstoßende Vorgehen des Jugendamts wurde aufgedeckt, als der betroffene Vater im August 2020 Einsicht in die Akten des Jugendamts nehmen konnte, die Freifam in Auszügen ebenfalls vorliegt.

Schon im April 2018 hatte das Jugendamt gegenüber dem Amtsgericht Ulm behauptet, der Vater gefährde seine Kinder. Diese Behauptung stellte das Jugendamt jedoch ohne eine gesetzlich notwendige sogenannte Gefährdungseinschätzung auf, weshalb sie rechtlich nichtig ist. Das Jugendamt hat den Vater seitdem mehrmals als Kindeswohlgefährder bezeichnet, ohne diesen Vorwurf wie vom Gesetz vorgesehen jemals zu prüfen.

Die Folge ist, dass zeitweise alle vier Kinder aufgrund von Gerichtsentscheidungen ihren angeblich gefährlichen Vater nur unter Bewachung in einem sogenannten “begleiteten Umgang” sehen durften, dann eines der Kinder im Mai 2019 zum Vater floh und dort seitdem lebt, aber drei der vier Kinder weiterhin der Gewalt der Mutter ausgesetzt sind und den Vater per Gerichtsbeschluss auch heute noch nur unter Bewachung wenige Stunden pro Monat sehen dürfen.

Seit Februar 2020 liegen dem Jugendamt mehrere Befunde eines promovierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vor, die den Schwindel des Jugendamts aufdecken. Daraus geht hervor, dass der Vater in keiner Weise seine Kinder gefährdet, sondern stattdessen die Mutter psychische Gewalt auf die Kinder ausübt. Es gibt auch einen Audiomitschnitt vom 23.07.2019, den eines der minderjährigen Opfer aufgenommen hat, welcher die psychische Kindesmisshandlung im Umfeld der in Munderkingen bei Ulm lebenden Mutter dokumentiert. Das Jugendamt hat jedoch bislang weder seine Falschbehauptungen zugegeben, noch seine Fehler korrigiert, um die Kinder wieder zum Vater zu lassen, noch die Audiodatei angefragt oder angehört.

Die Situation stellt sich im Detail wie folgt dar.

Das Jugendamt hat seit 2017 an mehreren familiengerichtlichen Verfahren gemäß § 50 SGB VIII mitgewirkt. In diesen familiengerichtlichen Verfahren behauptete es wahrheitswidrig die folgenden Tatsachen und machte darauf basierend kinderschädigende Empfehlungen:

  1. Der Vater rufe eine psychische Gefährdung seiner Kinder hervor, indem er sie in Bezug auf ein Wechselmodell massiv unter Druck setze und manipulierend agiere. Aufgrund dieser Verhaltensweisen des Vaters sei ein Umgangsausschluss nötig. (Äußerung der Sachbearbeiterin Helen Müller, geb. Schwarzenbolz, vom 26.04.2018 am AG Ulm)
  2. Das vom Vater mit seinen Kindern besprochene Thema „Wechselmodell” gefährde die gesunde Persönlichkeitsentwicklung der Kinder, weshalb ein begleiteter Umgang des Vaters mit seinen Kindern erforderlich sei. (Äußerung der Sachbearbeiterin Simone Neumann vom 05.10.2018 am AG Ulm)
  3. Es sei nicht akzeptabel, dass der Vater seine Kinder in das Thema Wechselmodell miteinbeziehe, weshalb weiterhin ein begleiteter Umgang erforderlich sei. (Äußerung der Sachbearbeiterin Helen Müller, geb. Schwarzenbolz, vom 06.12.2018 am AG Ulm und Äußerung der Jugendamtsleiterin Sabine Blessing vom 29.05.2019 am AG Ulm)
  4. Eine Erweiterung des unbegleiteten Umgangs sei nur bei fehlender Instrumentalisierung der Kinder durch den Vater möglich. (Äußerung der Sachbearbeiterin Helen Müller, geb. Schwarzenbolz, vom 24.01.2019 am AG Ulm)
  5. Der Vater ziehe seine Kinder in den Elternkonflikt mit ein und belaste damit die Kinder. Ein unbegleiteter Umgang würde den Druck auf die Kinder weiter verschärfen. Durch die starke Instrumentalisierung der Kinder werde eine Entwicklungsgefährdung bedingt. (Äußerung der Sachbearbeiterin Helen Müller, geb. Schwarzenbolz, vom 24.05.2019 am OLG Stuttgart)
  6. Der Vater überfordere die Kinder und setze sie unter Druck, indem das Wechselmodell weiter durch ihn verfolgt werde und er die Kinder aktiv für sein Bestreben instrumentalisieren würde. (Äußerung der Jugendamtsleiterin Sabine Blessing vom 29.05.2019 am AG Ulm)
  7. Die psychische Entwicklung des ältesten Kindes des Vaters sei gefährdet. Dies liege am Thema Wechselmodell und an den Vorwürfen des Vaters, das Umfeld der Mutter übe Gewalt gegen die Kinder aus. Es bestehe eine latente Kindeswohlgefährdung. (Äußerung der Sachbearbeiterin Helen Müller, geb. Schwarzenbolz, vom 01.10.2019 am AG Ulm)

All diese Aussagen des Jugendamts sind vollkommen unfundiert, und zwar nicht nur, weil wie oben gesagt keine Gefährdungseinschätzung gemacht wurde, sondern auch, weil Jugendamts-Mitarbeiter generell keine psychologische Ausbildung haben und überhaupt nicht dafür qualifiziert sind, solcherlei Aussagen zu treffen.

Die am 26.04.2018 im Indikativ formulierte Äußerung des Jugendamts, es werde vom Vater eine psychische Gefährdung hervorgerufen, sowie das mit dieser Äußerung als Begründung angeregte Erörterungsgespräch am Familiengericht, lässt zwingend darauf schließen, dass sich das Jugendamt verpflichtet sah, wegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 8a Abs. 1 SGB VIII tätig zu werden (vgl. nur Hauck, SGB VIII, Stand 06/2013, K § 8a Rn. 1, m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 28.02.2012 – 26 L 203/12 -, juris) und gemäß § 8a Abs. 2 SGB VIII das Familiengericht anzurufen. Von einer angeblichen Gefährdung der Kinder durch den Vater sprechen explizit auch die oben genannten späteren Äußerungen des Jugendamts.

Weiterhin stellte das Jugendamt hierbei mehrmals im Indikativ fest, dass ein Umgangsausschluss oder ein begleiteter Umgang des Vaters mit seinen Kindern eine notwendige Schutzmaßnahme zur Abwehr einer Gefährdung sei. Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass das Jugendamt bis heute von einer Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 8a SGB VIII ausgeht, die angeblich durch den Vater verursacht würde. Nicht zuletzt das bis heute anhaltende Festhalten des Jugendamts am begleiteten Umgang des Vaters mit seinen Kindern deutet darauf hin.

Sind dem Jugendamt derartige angebliche gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt geworden, so ist nach § 8a Abs. 1 SGB VIII das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Durch die Festlegung dieses fachlichen Mindeststandards in § 8a Abs. 1 SGB VIII soll das Verfahren in Fällen der drohenden Kindeswohlgefährdung qualifiziert werden. Eine effektive Hilfegewährung in Fällen der (vermuteten) Kindeswohlgefährdung setzt den Austausch der involvierten Fachkräfte voraus. Die insoweit erfahrene Fachkraft ist dabei Beraterin für die Fachkraft, die mit den Eltern, dem Kind, Jugendlichen etc. arbeitet. § 8a Abs. 2 SGB VIII geht davon aus, dass eine „insoweit“, also im Einzelfall für den jeweiligen Hilfekontext sowie die spezielle Gefährdungssituation „erfahrene Fachkraft“ hinzugezogen wird. Beispielsweise können gefordert sein spezielle Kenntnisse zur Hilfe für suchtkranke Eltern, zu anderen psychischen Erkrankungen von Eltern, zur Eltern-Kind-Interaktion im Säuglingsalter, zu Jugenddelinquenz, zu sexuellem Missbrauch etc. (vgl. Meysen, FK-SGB, § 8a SGB VIII, Rdnr. 40, 6. Auflage, 2009). Bei der Risikoabschätzung sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche grundsätzlich einzubeziehen. Für den Regelfall wird damit festgelegt, dass die Sachverhaltsaufklärung nicht an den Betroffenen vorbei bzw. hinter ihrem Rücken erfolgt, sondern im Zusammenwirken mit ihnen. Die Regelungen zum Vorgehen bei einer vermuteten Kindeswohlgefährdung für das Jugendamt finden ihre Fortsetzung in § 8a Abs. 3 SGB VIII. Absatz 3 verpflichtet das Jugendamt zur Anrufung des Familiengerichts, wenn es das Tätigwerden des Gerichts für erforderlich hält. Eine Pflicht zur Information des Gerichts besteht allerdings nun darüber hinaus ausdrücklich auch dann, wenn die Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Zuvor enthielt das Gesetz keine Aussagen oder Maßgaben zu dem Prozess der Informationsgewinnung und Risikoabwägung als Voraussetzung für die Anrufung des Gerichts. Durch die ausdrückliche Regelung, dass das Familiengericht auch zum Zweck der Sachverhaltsaufklärung angerufen werden kann, soll Unsicherheiten in der Praxis begegnet werden.

Das Jugendamt Alb-Donau-Kreis wäre somit im vorliegenden Fall nach § 8a SGB VIII vor der Anregung eines Erörterungsgesprächs am Familiengericht vom 26.04.2018 gehalten gewesen, den Sachverhalt im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung im Zusammenwirken mit Fachkräften aufzuklären, die Eltern hierbei einzubeziehen, und sich hierfür auch einen unmittelbaren Eindruck von den vier Kindern und von deren persönlicher Umgebung zu verschaffen (§ 8a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, vgl. Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., § 8a Rn. 50 ff.; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 8a Rn. 16). Das Jugendamt hat pflichtwidrig diese Gefährdungseinschätzung bis heute unterlassen, wie nachfolgend dargelegte Umstände nahelegen:

  1. Der oben genannten Jugendamtsakte ließen sich keinerlei Informationen über eine Gefährdungseinschätzung entnehmen. Weder ist darin ein Protokoll zur Risikoanalyse, noch ein Gesprächsprotokoll der Fachkräfte und auch kein Protokoll über die Einbeziehung der Erziehungsberechtigten enthalten.
  2. Zu keinem Zeitpunkt hat das Jugendamt seit der erstmalig am 26.04.2018 geäußerten Feststellung, vom Vater gehe eine psychische Gefährdung der Kinder aus, den Vater wie von § 8a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII gefordert in eine Gefährdungseinschätzung mit einbezogen, noch jemals erklärt, dass und warum der wirksame Schutz der Kinder durch das Einbeziehen des Vaters in Frage gestellt worden wäre. Ebenso wenig hat das Jugendamt eine – dem Vater ohnehin vom Jugendamt niemals zur Disposition gestellten – Mitwirkung an der Abschätzung des Gefährdungsrisikos jemals abgelehnt. Das Jugendamt kann hierbei nicht anführen, dass das Erörterungsgespräch am Familiengericht das Einbeziehen der Erziehungsberechtigten ersetzt, denn es handelt sich bei der Einbeziehung um eine für das Jugendamt durch § 8a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII normierte Muss-Vorschrift. Vielmehr kann das Jugendamt für den Fall, dass die Eltern die Mitwirkung an der Gefährdungseinschätzung verweigern, das Familiengericht zum Zwecke der Informationsgewinnung (z.B. über ein Erörterungsgespräch) anrufen. Eine solche Verweigerung lag in diesem Fall zu keiner Zeit vor, weil wie schon gesagt, die Eltern vom Jugendamt bis heute zu keiner Zeit einbezogen wurden.
  3. Ein allgemein anerkanntes und praktiziertes Mittel im Zusammenhang mit der Gefährdungseinschätzung ist die Durchführung eines Hausbesuchs (vgl. nur Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 8a Rn. 34; Hauck, SGB VIII, a.a.O., K § 8a Rn. 4; MüKo BGB, 6. Aufl., § 8a SGB VIII Rn. 4, 6; VG Köln, Urteil vom 28.02.2012, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 02.04.2009 – 6 K 1929/07 -, juris). Allerdings fand der erste und bislang einzige Hausbesuch des Jugendamts beim Vater erst am 26.09.2019 statt, also auf den Tag genau erst 15 Monate nachdem das Jugendamt zum ersten Mal dem Vater überraschend die psychische Gefährdung seiner Kinder unterstellte. Zudem fand dieser Hausbesuch laut Auskunft des Jugendamts nicht im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung, sondern im Rahmen der Mitwirkung ein einem Sorgerechtsverfahren vor dem Familiengericht nach § 50 SGB VIII statt. Der Hausbesuch stand demgemäß nicht im Zusammenhang mit einer Gefährdungseinschätzung, sondern geschah auf freiwilliger Basis. Das Jugendamt handelte hierbei nicht im Wege des Eingriffs, sondern der Kooperation.
  4. Zu keinem Zeitpunkt hat das Jugendamt im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung mit den Kindern des Vaters gesprochen.

Folglich besteht überhaupt nicht einmal ansatzweise eine gesicherte Gefährdungseinschätzung für die haltlosen Vorwürfe des Jugendamt Alb-Donau-Kreis. Das Jugendamt hat offenbar rechts- und pflichtwidrig die Gefährdungseinschätzung unterlassen.

Nach dem auf freiwilliger Basis vorgenommenen Hausbesuch am 26.09.2019 im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens, behauptete das Jugendamt in der darauffolgenden Verhandlung am 01.10.2019 auf Basis des Hausbesuchs, dass der Vater das Wohl seiner ältesten Tochter gefährde (s.o.). Im Gegensatz hierzu stellte das AG Ulm nur drei Monate zuvor in seinem Beschluss vom 02.07.2019 fest, dass eine Kindeswohlgefährdung der ältesten Tochter beim Vater nicht festzustellen sei und widersprach nun somit zumindest in Bezug auf die älteste Tochter den erfundenen Gefährdungsvorwürfen des Jugendamts vor dem 01.10.2019. Das Jugendamt wäre folglich gemäß § 8a SGB VIII verpflichtet gewesen, auch wegen der neuen Betreuungssituation der ältesten Tochter, die seit Mai 2019 beim Vater lebte, seine erfundenen Vorwürfe auf ein sachliches Fundament zu stellen.

Sämtliche familiengerichtlichen Beschlüsse des AG Ulm und des OLG Stuttgart, in denen der Kontakt des Vaters zu den Kindern empfindlich eingeschränkt wurde, basieren auf der Irreführung der Gerichte durch das Jugendamt Alb-Donau-Kreis, welches die unwahre Tatsache einer vom Vater ausgehenden Kindeswohlgefährdung verbreitete und hierbei die pflichtgemäße Gefährdungseinschätzung vernachlässigte.

Mehrere Mitarbeiterinnen des Jugendamt Alb-Donau-Kreis, inklusive der Jugendamtsleiterin, verstießen also schuldhaft und gröblichst in ihrem Kernbereich gegen den staatlichen Schutzauftrag gegenüber Kindern und missbrauchten ihr Amt, um eine Kindeswohlgefährdung vorzutäuschen – noch dazu zum Vorteil einer psychisch gewalttätigen Mutter. Dieses Dienstvergehen ist als schwer einzustufen, da vier Kinder seit Jahren unnötig und ungerechtfertigt darunter leiden, wie dem Landratsamt anhand der Befunde des promovierten Kinder- und Jugendlichenspychotherapeuten bekannt ist, und das Jugendamt trotz besseres Wissens die schlimme Situation für die Kinder nicht ändert.

Dieses Fehlverhalten der Jugendamts-Mitarbeiterinnen im Alb-Donau-Kreis, vor allem der Jugendamtsleiterin Sabine Blessing, sollte daher zu deren Entlassung führen.

 

Symbolbild zeigt nicht die betroffenen Kinder oder den betroffenen Vater.

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Autor

  • Sandro Groganz

    Ich habe Freifam gestartet, um mit meiner eigenen Situation als geschiedener Vater besser umgehen zu können. Was ich mir von der Seele schrieb, berührte andere Menschen mit ähnlichen Schicksalen. Da erkannte ich, dass Freifam das Potential zu einer neuartigen Bewegung für Familien hat. In diesem Sinne sehe ich mich als Familien-Aktivist.

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14 comments

  1. Michael M. 23 November, 2020 at 07:22 Reply

    Und dieses falsche Agieren ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Einzelfall in Deutschland bei den Jugendämtern.
    Was maßen sich eigentlich solche Jugendamtsmitarbeiterinnen an hier ihren gesetzlichen Schutzauftrag in Bezug auf die Kinder und Jugendlichen mit Untätigkeit und erwiesener Maßen falschen Beschuldigungen massiv zu verletzen bzw. nicht nach zu kommen?
    Ich bin bestimmt nicht frauenfeindlich gesonnen aber wenn ich schon lese oder die Rede ist nur von Jugenamtsmitarbeiterinnen und Jugendamtsleiterin dann ist mir als Mann und Vater schon klar welche Voreingenommenheit und Ablehnung gegenüber Vätern dort in diesem Jugendamt vorherrschen muss.
    Und diese wird auch in anderen Jugendämtern Vätern entgegengebracht denn ich spreche hier auch aus eigener Erfahrung. Wobei es durchaus auch wenige Ausnahmen gibt.
    Das hier die Mütter bei den dortigen überwiegend weiblichen “Sozialarbeitern” alle Türen offen stehen und ihnen überall ein “offenes” Ohr geschenkt wird ist wohl mehr als logisch.
    Und auch überall Unterstützung und Anteilnahme erfahren.
    Denn solche Mütter lügen das sich die Balken biegen vor dem Jugendamt nur um nicht “ihre” Kinder zu verlieren.
    Auch ich bin dafür das solche “Sozialarbeiterinnen” sofort und umgehend aus dem “Sozialdienst” zu entfernen sind.
    In solch einem Jugendamt werden die Rechte der Kinder und deren Väter weder geschützt noch geachtet sondern massiv missachtet und mit Füßen getreten!
    Und zusätzlich die Justiz massiv getäuscht und belogen nur zum Vorteil der Mutter.
    Die Kinder sollten alle sofort zum Vater und die Mutter hier therapiert werden.
    Und dem Vater sollte zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden.

    • Sandro Groganz 23 November, 2020 at 07:48 Reply

      Bitte nicht in die Mütter-gegen-Väter-Falle tappen. Es gibt auch Mütter, die von einem Jugendamt willkürlich entsorgt werden – siehe den Fall Jessica Z. auf Freifam. Das Problem ist nicht Sexismus, sondern die prinzipielle und auf Pseudo-Psychologie gestützte Vorgehensweise eines Jugendamts, wonach Kinder nach der Trennung hauptsächlich bei einem Elternteil leben sollten, wenn sich die Eltern nicht selbst einig werden können.

    • Sabine Meyer 5 September, 2023 at 18:21 Reply

      Jugendamt Nienburg / Weser: 95% Frauen, davon 90% geschieden und nachweislich männerfeindlich.
      Wie es hier “abgeht”, sollte jedem klar sein.

  2. Kurtulus Özdemir 14 August, 2023 at 14:10 Reply

    Hallo Herr Groganz,

    diesen Fall habe ich zur Zeit bei mir am laufen. Bitte diesbezüglich um Rückmeldung.

  3. Sabine Meyer 5 September, 2023 at 17:50 Reply

    Bin gerade durch puren Zufall über diesen Artikel gestossen.
    95% des geschilderten Verlaufs trifft ebenfalls auf das Jugendamt (ASD) Nienburg/Weser zu.
    Haltlose und nicht bewiesene Denunziationen sowie nachweisbare (!!) Lügengeschichten gegen den Vater, die Mutter nachweislich (selbst durch Protokolle dieses Jugendamtes, wie auch der Polizei) psychisch schwerst gestört (misshandelt nachweislich die Kinder), und die kleinen Kinder wurden der Mutter durch das Jugendamt – ohne das Gerichtsurteil abzuwarten !! – als stützende Massnahme (“ohne die Kinder geht die Mutter ja gar nicht”) zugeordnet. Scheinbar ist Nienburg/Weser ein rechtsfreier Raum.

  4. R.G. 12 September, 2023 at 18:04 Reply

    In Dresden hat es einen ähnlichen Fall (ASD Loschwitz)
    JA-Mitarbeiterin: Anja Stabenow
    Amtsleiterin: Eva Preußer-Hitzing

    Die Jugendamtsmitarbeiterin Anja Stabenow griff ins Gutachten ein, ohne mich zu kennen oder mit mir je gesprochen zu haben – lediglich zu einer Gerichtsverhandlung war sie anwesend – und traf weitreichende Aussagen zu mir als Vater, die lediglich durch eine tatsächliche Begutachtung beantwortbar gewesen wären. Beantwortete faktisch die gerichtlich gestellten Fragen zu meinem Nachteil vollumfänglich, ohne als Sozialpädagogin im Entferntesten dafür die Expertise zu besitzen – ggü einem wohl damals erstmals tätigen Gutachter, der ebenso wenig Expertise zum Verfassen eines familienpsychologischen Gutachtens hatte (Nichtpsychologe). Das sollte für niemanden offenbar werden, wie die Mitarbeiterin später schriftlich zu den Akten gab – sie wäre überrascht gewesen, dass das informelle Gespräch im Gutachten niedergeschrieben stand. Dass ich vom JA nie begutachtet wurde oder irgendjemand dort dazu imstande wäre – ich erwähns der Vollständigkeit halber. Aber JA-Mitarbeiterin Stabenow traut sich Aussagen dazu ohne irgendeine Kompetenz zu.

    Ich als Vater wurde also anhand durch JA-Mitarbeiterin Stabenow selbst ausgedachter Vermutungen weitreichend diffamiert (wäre nicht fähig mein Kind gemäss dessen Bedürfnissen zu fördern etc.pp.) wäre weniger geeignet die elterliche Sorge zu tragen – Anja Stabenow sah – nochmal: ohne je mit mir gesprochen zu haben – als alleinige Lösung die alleinige Sorge bei der Mutter. Entgegen meines Antrages auf Wechselmodell wurde das Residenzmodell bei der Mutter gemäss deren Antrag gegen den gefestigten Willen unseres Kindes vorgeschlagen – das bestehende mehrjährig gelebte Wechselmodell sollte geändert werden. Ohne jegliche Begründung (ausser offensichtlich blosser Vermutungen) war Residenzmodell bei der Mutter das Ergebnis des Gutachtens und alleiniges Sorgerecht der Mutter. Der erstinstanzliche Beschluss entsprechend. Das zur Vorgeschichte.

    Kurz nach Einführung des Residenzmodell bei der Mutter wurde im zweitinstanzlichen Verfahren nur wenige Wochen nach dessen Einführung das Residenzmodell als kindeswohlgefährdend durch den Verfahrensbeistand mit umfangreicher Begründung beschrieben. Der Zweitgutachter (diesmal Psychologieprofessor) bestätigte später diese Auffassung des Verfahrensbeistandes. Der unmittelbar von mir auf das Schreiben des Verfahrensbeistandes folgende Eilantrag, das Residenzmodell vorläufig gemäss Par. 1696(1) BGB aufzuheben, wonach die erstinstanzliche Entscheidung hätte geändert werden MÜSSEN, wurde trotz des dieses absoluten MUSS abgewiesen (20. Senat; Richter Angermann, Piel (später Meyer), Kauffmann). Später im Verfahren brachten die Richter ihre Verachtung für das Wechselmodell und damit auch die Verachtung ggü dem Willen unseres Kindes zum Ausdruck.

    Die Mutter wurde vom Jugendamt weiter unterstützt, obwohl mittlerweile offensichtlich wurde, dass ihr Bestreben meines Ausschlusses (u.a. Antrag nach begleitetem Umgang) aus dem Leben unseres Kindes kindeswohlgefährdend ist.

    JA-Mitarbeiterin Stabenow zu meiner Einlassung, dass das Residenzmodell bei der Mutter jetzt als kindeswohlgefährdend erkannt wurde, lapidar: “wir sehen das nicht so” (Sie ist Sozialpädagogin, hat das Kind nie gesehen im Gegensatz zum Verfahrensbeistand, der eine Vielzahl langer Gespräche mit meinem Kind hatte und im Gegensatz zum Zweitgutachter – seines Zeichens Psychologieprofessor). Dass das Zweitgutachten vollumfänglich die Diffamierungen durch Frau Stabenow als objektiv falsch erkannt hat- auch das der Vollständigkeit halber. Amtsleiterin Frau Eva Preusser-Hitzing sah in den Diffamierungen durch ihre JA-Mitarbeiterin Stabenow keine beanstandenswerten Vorgehensweisen ihrer Mitarbeiterin – ich sehe darin durchaus üble Nachrede durch eine Amtsträgerin.

    Dass JA-Mitarbeiterin Stabenow mir vorher mitgeteilt hatte, sehr viel Wert auf transparente Arbeitsweise zu legen, naja, sie ist da wohl nicht die Einzige, die man als Heuchlerin bezeichnen kann.

    Genauso wie Vätern Kindeswohlgefährdungen angedichtet werden, wird kindeswohlgefährdendes Verhalten von Müttern schlicht ignoriert, um die Kind-muss-zur-Mutter-Ideologie nicht hinterfragen zu müssen.

  5. C.S. 30 September, 2023 at 08:20 Reply

    Hallo R.G.,
    Wenn Sie schreiben, dass das bestehende mehrjährig gelebte Wechselmodell geändert werden sollte.
    Was ist denn vorgefallen, dass die Mutter das bestehende Wechselmodell unbedingt ändern wollte?

    Für gewöhnlich kommt eine Frau nicht erst nach mehreren Jahren auf die Idee,
    plötzlich das Residenzmodell zu fordern und vor Gericht einzuklagen.
    Da haben Sie wohl den Grund vergessen mit anzugeben.

    Meist handelt es sich eher um einen ganzen Haufen Gründe, die irgendwann die Kindsmutter so sehr nerven,
    dass sie irgendwann die Reißleine zieht.
    Gründe wie z.B. :
    sich nicht an Absprachen zu halten,
    das Kind zu spät zurückbringen bzw. nicht zum vereinbarten Zeitpunkt,
    öfteres zu spät kommen des Kindes in der Schule oder Kita,
    zu spätes abholen des Kindes von der Kita,
    dem Kind Sachen versprechen, die dann nicht eingehalten werden,
    usw.

    Meist machen sich die Mitarbeiter des Jugendamts laut Sachlage ein Bild.
    Sie fordern Protokolle der Schule oder Kita des Kindes an, gab es da irgendwelche Probleme,
    forschen sie weiter. Anhand der Sachlage wird dann die Kindsmutter angehört.
    Normalerweise wird dem anderen Elternteil auch das Gespräch angeboten,
    in dem dieses seine Sicht der Dinge vortragen kann.

    Liebe Grüße

    • R.G. 30 Oktober, 2023 at 09:50 Reply

      der Grund ist wohl ziemlich einfach.

      Im bestehenden Wechselmodell brauchte die Mutter ihre Freizeit/Freiheit.
      Mit dem neuen Freund hat sie sich dann an das vorgelebte Muttersein ihrer eigenen Mutter zurückerinnert, die ihr den Vater 10 Jahre lang vorenthalten hat und keine anderen Meinungen akeptierte. Entsprechend ist sie kompromisslos bzw. -unfähig.

      Mit gleichberechtigter Elternschaft und gleichzeitig einem Freund, der auch noch reinfunkt, ist sie überfordert, weil sies nie gelernt hat.

      Ich habe mich in der Zeit in meinem Verhalten nicht geändert. Der Freund ist mir wurscht. Dass der sich bei unserem Kind mit seinen eklatanten Einmischungen ins Abseits schiesst, ist ja auch nicht verwunderlich. Ist ja nicht ungewöhnlich, dass Kinder das nicht akzeptieren.

  6. C.S. 30 September, 2023 at 09:27 Reply

    Hallo R.G.,
    Sie schreiben:
    Der unmittelbar von mir auf das Schreiben des Verfahrensbeistandes folgende Eilantrag, das Residenzmodell vorläufig gemäß Par. 1696(1) BGB aufzuheben, wonach die erstinstanzliche Entscheidung hätte geändert werden MÜSSEN…

    Wie kommen Sie darauf, dass wegen eines Eilantrages eine vorherig getroffene Familiengerichtliche Entscheidung zwingend geändert werden müsste?
    Die Entscheidung hätte nur geändert werden müssen, wenn die in der vorherigen Entscheidung des Gerichts festgestellten Gründe der Kindeswohlgefährdung vollständig ausgeräumt gewesen wären.
    Da dies anscheinend nicht der Fall war, muss das Gericht die Entscheidung auch nicht zwingend ändern.

    Dann schreiben Sie:
    Später im Verfahren brachten die Richter ihre Verachtung für das Wechselmodell und damit auch die Verachtung ggü dem Willen unseres Kindes zum Ausdruck.

    Wie kommen Sie darauf, das Richter am FG das Wechselmodell verachten würden?
    Für gewöhnlich kommen Eltern wegen Streitigkeiten um das Kind und dessen Fürsorge ja erst zum Gericht, wenn Absprachen zwischen ihnen nicht mehr möglich sind oder z.B. einseitig nicht eingehalten wurden.
    Die Richter müssen dann ein Urteil fällen, dass den Familienfrieden erstmal wieder herstellt.
    Wenn Absprachen zwischen den Eltern z.B. wegen andauernden Streitigkeiten nicht mehr möglich sind,
    dann kann das Wechselmodell nicht mehr aktiv gelebt werden,
    da hier Absprachen zum Kindeswohl und der Erziehung des Kindes enorm wichtig sind.
    D.h. das Wechselmodell wird meist gewählt, wenn die Eltern dies gemeinsam so absprechen und eben nicht vor das Familiengericht gehen.
    Ein Richter kann schlecht den regelmäßigen ungewollten Umgang inklusive Gespräche mit dem Expartner durch ein Wechselmodell gerichtlich festlegen.
    Da ihre Exfrau auch noch begleiteten Umgang eingefordert hat, scheint sie wohl ein Problem
    mit der Übergabe des Kindes an Sie direkt zu haben.
    Beim begleiteten Umgang kann die Übergabe von dem Begleiter des Besuchs übernommen werden.

    Liebe Grüße

    • R.G. 30 Oktober, 2023 at 10:43 Reply

      “Später im Verfahren brachten die Richter ihre Verachtung für das Wechselmodell und damit auch die Verachtung ggü dem Willen unseres Kindes zum Ausdruck.

      Wie kommen Sie darauf, das Richter am FG das Wechselmodell verachten würden?”

      am OLG.

      Mein Anwalt fragte die Richter, warum nicht Wechselmodell, weil es ja hinsichtlich Kommunikation und Konflikten keinen Unterschied zwischen 5 aus 14 Tagen und 7 aus 14 Tagen gibt. Dafür kassierte er einen verachtenden Blick der Richter.

      Unser Kind wollte felsenfest das Wechselmodell zurück. zweistelliges Alter. aus zweitgutachterlich festgestellt eigenem manifesten unbeeinflussten Willen heraus. ohne jegliche Feststellung, dass ihm irgendwas daran schaden würde. Ausdrückliche Feststellung, dass ihm das ausschliesslich guttut.

      muss man nicht Verachtung nennen, kann man aber.

  7. R.G. 30 Oktober, 2023 at 10:35 Reply

    “Wie kommen Sie darauf, dass wegen eines Eilantrages eine vorherig getroffene Familiengerichtliche Entscheidung zwingend geändert werden müsste?
    Die Entscheidung hätte nur geändert werden müssen, wenn die in der vorherigen Entscheidung des Gerichts festgestellten Gründe der Kindeswohlgefährdung vollständig ausgeräumt gewesen wären.”

    Eine Kindeswohlgefährdung wurde nie im Wechselmodell festgestellt. Erstmals wurde eine KWG kurz nach Anordnung des erstinstanzlichen Residenzmodells festgestellt, ausgelöst durch das Residenzmodell.

    Begründet wurde das Residenzmodell mit Dingen, wie: ich habe unser Kind die Mutter anrufen lassen, obwohl die das nicht wollte (Normalerweise geht der Vorwurf ja in die andere Richtung) – dass das negativ für unser Kind wäre, stand nie im Raum und wurde auch nie von irgendjemandem behauptet – die Mutter hat sich nur beschwert. Dabei hat die Richterin sogar noch einen Zwischenbeschluss, wonach ich ihn VORHER während der Begutachtung nicht hätte anrufen lassen dürfen, im Nachhinein verfälscht, um den an sich schon lächerlich absurden Grund nicht noch dämlicher dastehen zu lassen. Das Anrufverbot hätte länger gegolten, wobei die Richterin da sogar noch sinngemäss reingeschrieben: Der Vater hat sich zwar an den Wortlaut gehalten, aber ich habe mir das anders gedacht.

    Daran allein zeigt sich ja schon, dass man gegen mich nichts richtiges hatte, wenn man auf solchen Bullshit zurückgreifen muss.

    Die Erstgutachterin hatte auf Zuruf der Mutter irgendein Auslösen eines Loyalitätskonfliktes durch mich festgestellt, was aber lediglich cherrypicking aus einer Konversation zwischen mir und meinem Kind war, in der ich die Mutter ggü unserem Kind in den Himmel hob.

    Das Erstgutachten wurde von einer psychologisch völlig unbewanderten Ärztin (nachweislich ohne jegliche Kompetenz in Psychologie) erstellt, die vorher wohl noch nie ein anderes erstellt hatte (was sie nahegelegt hatte: sie hatte sich vom Chef o.ä. helfen lassen) das Zweitgutachten von einem in Gutachten erfahrenen Psychologieprofessor. Der hatte dann festgestellt, dass die Mutter die Loyalitätskonflikte auslöst und ich ein in ALLEN untersuchten Aspekten positiv auf unser Kind wirkender Vater bin, ohne dass ich Loyalitätskonflikte auslöse. Die Mutter schnitt in allen Aspekten schlechter als ich ab, letztlich aber auch gut, ausser: dass unser Kind sich von ihr abgelehnt fühlt. Bezüglich oben hat der Psychologieprofessor festgestellt: maximaler (auch telefonischer) Kontakt zum Vater ist zweifellos das Beste fürs Kind.

    Im Erstgutachten gab es auch schon Tests an unserem Kind, die meine ausgesprochen positive Wirkung auf unser Kind auch schon nahelegten. Eine ehemalige Gutachterin kannte einen dieser Tests und erkannte an den Antworten unseres Kindes, dass ich Hauptbezugsperson bin. Allerdings wurden diese Tests nie ausgewertet oder anderweitig weiter erwähnt/verarbeitet. Das widersprach wohl dem Vorurteil vom besseren Residenzmodell bei der Mutter.

    Der Zweitgutachter hatte dann sogar das Wechselmodell als die idealste Lösung für unser Kind beschrieben, ganz explizit unter Berücksichtigung ALLER möglichen potentiellen Konflikte im Wechselmodell. Sinngemäss auch: Kindeswohlaspekte können durchs Wechselmodell verbessert werden, durch das Residenzmodell ist eine solche Verbesserung aber ausgeschlossen. Der Zweitgutachter hat den begleiteten Umgang als völlig abwegig beschrieben. Begleiteten Umgang erwiesenermassen ohne jegliche Grundlage zu fordern, zeigt schon ein gewissen Mass an Bindungsintoleranz – was bei Müttern aber ignoriert wird (anders lässt sich ja das Residenzmodell bei residenzmodellfordernden Müttern nicht durchsetzen). Ich würde das unserem Kind nie antun, ihm per Gerichtsbeschluss die Mutter vorenthalten zu wollen, auch nicht in (zeitlichen) Teilen. Dass die Mutter nie mehr meine beste Freundin wird, ist wohl klar, aber unserem Kind anzutun, ihm auch nur ansatzweise die Mutter vorzuenthalten – AUSGESCHLOSSEN. Sie hat ihre Schwächen, aber das rechtfertigt garnix in der Richtung. Aber so wird eben häufig mit Vätern umgegangen.

    Dass hier kein ideologisches Vorurteil gegen das Wechselmodell bestand, ist abwegig.

  8. Thomas H. 4 November, 2023 at 10:53 Reply

    Ich bin eben gerade durch Zufall über diesen Artikel gestossen.
    95% des geschilderten Verlaufs trifft ebenfalls auf das Jugendamt (ASD) Freiburg i. Brsg. zu.
    Meiner unfähigen Ex-Frau wird erst mal entgegen aller Fakten das vorläufige ABR und die Wohnung zugewiesen.
    Aufgrund der Verleumdung der Mutter vor der Beiständin und des JA. Dann kommt noch der Gutachter und wartet ein Jahr ab um “das gewohnte Umfeld” zu erfinden, welches es nämlich zu Beginn nicht gab.
    Die Kinder wollten mit mir – auch ohne Mutter – zurück in die neue BL ziehen.
    Aus den Kindern noch dumme Ossis zu machen, geht natürlich für die Herrschaften in BW überhaupt nicht.
    Der Kindeswille wird vom OLG ignorieret. Die Fahrtkosten überschreiten die 10.000.- Marke.
    Zum Fenster herausgeworfene 9000.- für zwei Schlafmützen von Anwälten.
    Weil es mittlerweile viele Seiten wie diese gibt habe ich den Fall nach Berlin allen zur Kenntnis gegeben.
    Es lief am 19.10.23 ein Beitrag das Tabu im Tabu im SWR zum Thema Behördenversagen.
    Wie auch 25.10.22 Kinder und Jugendämter in Not MDR.
    Es tut sich nichts. Denn dazu müssten alle Beteiligten ihre Denk und Arbeitsweise ändern.
    Meinen Kindern wurde ein völlig normales Weiterleben nach der Trennung in perfekter Umgebung vorenthalten, weil fremde Leute ohne Qualifikationen sich in Lebensläufe einmischen können.
    Der Fall hat das Potenzial sogar eine Schadenzone von 200.000.- zu erreichen zusätzlich zu möglichen Verwahrlosung und psychischen krankmachen meiner einst normalen Kinder, bis das JA dann noch der Mutter die Kinder wegnimmt (jetzt 8 u. 10) – wie ich es ja prophezeite – um sie mit Psychologen vom Schlage eines Hr. Winterhoff völlig fertig zu machen. Und dies alles ohne einen einzigen Grund der für die Mutter gesprochen hätte. Meine Tochter blieb in der 2. Klasse sitzen obwohl sie bei mir auf eine Privatschule hätte gehen können.

    Haltlose und nicht bewiesene Falschaussagen gegen den Vater im Gutachten, reines völlig falsches Gefälligkeitsgutachten für die Mutter. Diese nachweislich (selbst durch Protokolle dieses Jugendamtes, wie auch der Polizei) psychisch gestört, schizophren, evtl. Aspergersyndrom (Unterversorgung der Kinder), und die kleinen Kinder (6,7) wurden der Mutter durch das Jugendamt und Beiständin – ohne das Gerichtsurteil abzuwarten erstmal überlassen. Nun sind genau 2 Jahre rum. Entwicklungsstörungen, traumatisiert, keine Freunde. Alles wegen dem Familiengericht Freiburg i.Brsg der Schreibstube des LRA Freiburg.

    • Tom Meyer 30 Januar, 2024 at 10:15 Reply

      Hallo Thomas,
      Dein letzter Absatz …. quasi ein Duplikat für das Agieren des JA in Nienburg/Weser ….
      Alle Betroffenen sollten sich zusammenschliessen, und ein einheitliches Vorgehen besprechen.
      Rufmord, Diffamierung, Verleumdungen der Jugendämter sollte strafrechtlich verfolgt werden. Und dies muss publik gemacht werden.
      Lasst uns gemeinsam etwas unternehmen, um unsere Kinder vor diesen Grausamkeiten der kriminell agierenden Jugendämter zu schützen.

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