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Die Pädofaschisten der Bundesregierung

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Mit ihrer faschistoiden Erziehungsvorstellung, dass Eltern im Konsens erziehen müssen, unterdrücken Dr. Marco Buschmann und Lisa Paus den Pluralismus in Trennungsfamilien.

Der amtierende Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann und die Bundesfamilienministerin Lisa Paus wollen weiterhin systematisch die Meinungs- und Informationsfreiheit in Familien unterdrücken, besonders in solchen, die von Trennungen und (vermeintlichen) Erziehungskonflikten betroffen sind. Mit der beabsichtigten Reform des Familienrechts werden freiheitlich und demokratisch erziehende Trennungseltern weiterhin per Gesetz systematisch diskriminiert. Ihr liegt eine faschistoide Gesinnung zugrunde, die auch von Nachtrennungsfamilien erwartet, als streitloses Kollektiv zu funktionieren, was nicht mit der Verfassung konform geht.

Der pädofaschistische Bundesjustizminister

Deutschlands Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann von der FDP ist kein Freiheitlicher, wenn es um die Erziehung in Trennungsfamilien geht, sondern ein pädagogischer Faschist. Seine verfassungswidrige Gesinnung trug er am 23. Januar 2024 in einem Interview mit der Welt zur Schau:

“Generell gilt: Das Wechselmodell setzt immer voraus, dass die ehemaligen Partner vernünftig miteinander umgehen und ihre Konflikte nicht auf dem Rücken der Kinder austragen. Auch diese Voraussetzungen sollen Eingang ins Gesetz finden.”

Was an diesem Zitat pädofaschistisch ist, wird gleich erklärt. Zunächst soll jedoch noch die Bundesfamilienminister mit derselben Gesinnung zu Wort kommen.

Die pädofaschistische Bundesfamilienministerin

Die grüne Bundesfamilienministerin Lisa Paus steht ihrem Regierungskollegen Buschmann in nichts nach.

Beim “Deutschen Evangelischen Kirchentags” am 8. Juni 2023 in Nürnberg äußerte sich Lisa Paus skeptisch über das Wechselmodell für zerstrittene Paare. Sie betonte, dass es mit solchen Paaren nicht machbar sei und berichtete von persönlichen Erfahrungen in ihrem Freundeskreis, in denen Kinder wegen organisatorischer Probleme unter dem Wechselmodell litten.

Ein weiterer Punkt ist ein Tweet von Lisa Paus aus dem Jahr 2019, in dem sie schrieb:

“[…] nach einer Trennung muss das Wohl der Kinder im Zentrum stehen, nicht das #Wechselmodell”.

Der deutsche Pädofaschismus

Warum sind die Äußerungen von Buschmann und Paus als pädagogischer Faschismus zu werten? Weil sie im Kern behaupten, dass es die Elternpflicht gäbe, gemeinsam im Konsens zu erziehen und der Elterndissens mit der Einschränkung der Elternrechte bestraft werden kann.

Diese Auffassung von Eltern als streitloser Gemeinschaft missachtet die grundgesetzlich garantierte Meinungs- und Informationsfreiheit. Gemäß dieses Grundrechts darf niemand dazu gezwungen werden, seine Meinung zu ändern. Trotzdem verlieren jedes Jahr zehntausende Trennungseltern an Familiengerichten den Kontakt zu ihren Kindern oder das Sorgerecht teilweise oder ganz – nur wegen Meinungsverschiedenheiten der Eltern in Erziehungsfragen.

Wohlgemerkt: Jede der Meinungen für sich stellt aus Sicht eines Familienrichters kein Problem dar, sondern allein die Tatsache, dass die Eltern keine gemeinsame Meinung haben.

Diese faschistoide Systematik der Unterdrückung der Meinungs- und Informationsfreiheit in Familien ist wie jedes Unrecht der deutschen Geschichte gesetzlich geregelt. Der 1953 ins Leben gerufene und bis heute wirksame § 1627 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bestimmt:

“Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.”

Dieses Gesetz stigmatisiert Meinungskonflikte der Eltern als Gefahr für das Kind. Auf dieser Basis kann ein Elternteil gemäß § 1628 BGB vor das Familiengericht gehen, damit dieses entscheidet. Es gehört zur Praxis der Familienrechtsprechung, dass je nach Intensität des Meinungskonflikts eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und in Elternrechte eingegriffen wird (vgl. Koblenz FamRZ 2006, 143; Köln NJW-RR 2008, 1319f; FamRZ 2009, 129f).

Im herrschenden Familienrecht wird auf Basis des BGB eine Meinungsverschiedenheit als gefährlich unterstellt. Das Familiengericht ist dazu da, auf Antrag der Eltern eine Meinung als die bessere auszuwählen und von Amts wegen Meinungen mit dem Verlust von Elternrechten zu bestrafen, wenn sie als Kindeswohlgefährdung angesehen werden.

Wie schon gesagt: Es geht um Elternmeinungen, die für sich genommen unproblematisch sind. Lediglich weil der andere Elternteil eine andere Meinung hat, darf der Staat eingreifen – bei niedrigschwelligen Meinungskonflikten auf Antrag eines Elternteils, bei vermeintlich starken Meinungsverschiedenheiten sogar von selbst.

Natürliche Ordnung der Familie

Woher kommt diese verfassungswidrige Auffassung von der Familie als ein Ort, in dem die Meinungs- und Informationsfreiheit zu unterdrücken ist? Die Antwort darauf findet man in der Bundesdrucksache II/224. Darin formuliert der Gesetzgeber seine Motivation für die Neugestaltung des § 1627 BGB im Jahr 1953:

“§ 1627 des Entwurfs stellt Grundsätze für die gemeinsame Ausübung der elterlichen Gewalt durch Vater und Mutter auf, die sich aus der natürlichen Ordnung des Familienlebens ergeben; sie sollen verpflichtende Richtlinien für die Eltern sein. Die Eltern müssen sich bei allem, was sie in Ausübung der elterlichen Gewalt tun, ihrer eigenen Verantwortung für das Kind bewußt sein, die ihnen grundsätzlich niemand abnehmen kann, auch nicht das Gesetz oder die Entscheidung einer staatlichen Behörde. In einer guten und harmonischen Ehe, in der Mann und Frau nicht ihre individuellen Rechte betonen, sondern sich der aus der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Pflichten bewußt sind, wird die elterliche Gewalt im gegenseitigen Einvernehmen ausgeübt; das Wohl des Kindes ist dabei oberste Richtschnur. Jede Gemeinschaft, besonders aber die Familie, bedarf zu ihrem Gedeihen der gegenseitigen Rücksichtnahme und der Anpassung ihrer einzelnen Glieder. Die Eltern müssen sich in den grundsätzlichen Fragen der Erziehung ihrer Kinder einig werden.”

Dieses Zitat macht klar, dass § 1627 BGB die Vorstellung von der Familie als harmonische Gemeinschaft aus der Adenauer-Zeit festschreibt. Dieses als “natürliche Ordnung” angenommene Bild von der Familie ist jedoch hochproblematisch. Die Konrad-Adenauer-Stiftung, die den Namen des Kanzlers trägt, in dessen Regierungszeit die Neufassung des § 1627 BGB fällt, sieht nämlich in der Verwendung des Begriffs “natürliche Ordnung” einen Hinweis auf Rechtsextremismus. Auf einer Seite der Konrad Adenauer Stiftung liest sich dies wie folgt:

“„Gemäßigtere“ Rechtsextremisten glauben, dass sich die einer Nation oder einem Volk zukommende „natürliche“ Ordnung aus ihrer Kultur und Geschichte ergebe […], dass es der Bevölkerung nicht gegeben sein soll, sich für eine von ihr bevorzugte Form des Zusammenlebens zu entscheiden, sondern dass sie sich […] kulturell-historischen Traditionen zu fügen hätte.”

Gemäß dieses Zitats sind der amtierende Bundesjustizminister und die Bundesfamilienministerin zumindest in Bezug auf ihre Ansichten zu einer “guten” Erziehung als “gemäßigtere” Rechtsestremisten einzustufen, denn sie setzen sich öffentlich für den Erhalt der “natürlichen Ordnung” ein, wie sie der § 1627 BGB postuliert.

Staatliche Ordnung der Familie

Die rechtsextreme Gesinnung der beiden Bundesminister im Hinblick auf die Erziehung wird umso deutlicher, wenn man sich vergegenwärtigt, dass laut Grundgesetz die Familie eigentlich unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht. Geregelt ist dies in Artikel 6 Absatz 1:

“Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.”

Das Grundgesetz ist die Grundlage für die staatliche Ordnung und regelt das Zusammenleben der Menschen in ihr. Die staatliche Ordnung umfasst daher auch die Meinungs- und Informationsfreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes. Die “natürliche Ordnung” des § 1627 BGB schließt sie jedoch aus. Damit steht die “natürliche Ordnung” des Familienlebens wie sie das BGB und Buschmann sowie Paus vorsehen, außerhalb der staatlichen Ordnung, womit sie verfassungswidrig ist.

Das faschistoide Kindeswohl

Anhand des Zitats aus der Bundesdrucksache zum § 1627 BGB lässt sich herausschälen, dass der damalige Gesetzgeber faschistische Denkmuster auf die Familie übertragen hat, die nach wie vor von Buschmann und Paus verteidigt werden.

Die Grundannahme des § 1627 BGB von der Familie als streitloses Kollektiv und der Notwendigkeit einer harmonischen Erziehung findet ihren Widerklang in der faschistischen Ideologie. Der israelische Politologe und Historiker Zeev Sternhell hat diese in seinem Buch „Faschistische Ideologie” auf Seite 25 wie folgt zusammengefasst:

„Die Nation ist ein lebender Organismus, und der Nationalismus ist deshalb eine Ethik, die all jene Verhaltensvorschriften zusammenfasst, die für das Allgemeinwohl notwendig sind, und auf die der Wille des Individuums keinerlei Einfluss hat. Die Pflicht des Einzelnen und der Gesellschaft besteht darin, herauszufinden, wie diese Ethik auszusehen hat, doch nur diejenigen können dabei Erfolg haben, die am »Nationalbewusstsein« teilhaben, das sich im Laufe der Jahrhunderte herausgebildet hat.”

Unschwer sind die Parallelen der faschistischen Ideologie zu den Grundannahmen der “natürlichen” Familienordnung zu erkennen, wie sie sich auch in den obigen Zitaten von Buschmann und Paus widerspiegeln:

  • Das Allgemeinwohl im Faschismus entspricht auf Ebene der Familie dem Kindeswohl, wie es § 1627 und die Bundesregierung vertreten durch Buschmann und Paus versteht und wie es aus deren Sicht für die Familie als lebenden Organismus notwendig ist, nämlich ein Kindeswohl ohne Meinungs- und Informationsfreiheit.
  • Auf dieses Kindeswohl hat der Wille des Individuums, hier der Eltern, genauso wenig Einfluss wie der Bürger im Faschismus auf das Allgemeinwohl. Der fehlende Einfluss ergibt sich aus der Ethik des Elternkonsens mit der Folge der Unterdrückung einer verfassungskonformen Erziehung mit Meinungs- und Informationsfreiheit in einem pluralistischen Familiensystem.
  • Dem „Nationalbewusstsein” der Faschisten entspricht, dass die Ethik des Elternkonsens postuliert wird, ohne dass sie ihren Widerklang im Grundgesetz fände. Vielmehr kann man davon ausgehen, dass es sich um ein tradiertes Erziehungsprinzip im Widerspruch zur Verfassung handelt, das der Gesetzgeber damals und heute Buschmann und Paus verinnerlicht haben als allgemeine Überzeugung, die sich – wie es Zeev Sternhell in Bezug auf die faschistische Ideologie formuliert hat – „im Laufe der Jahrhunderte herausgebildet hat”.

Insgesamt ist zu konstatieren, dass Buschmann und Paus eine pädagogische Gesinnung haben, die nicht nur verfassungswidrig ist, sondern die dem Faschismus in verschiedener Hinsicht ähnlich ist, weil sie zentrale Denkmuster der faschistischen Ideologie auf die Familie überträgt. Sie ist daher als faschistoid, mithin als verfassungsfeindlich einzustufen. Mehr dazu später im Text.

Demokratische Erziehung

Was in der “natürlichen” Ordnung als “gutes” Ideal angesehen wird, nämlich die harmonische, streitlose Familie, ist schlichtweg undemokratisch. Gemäß unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung, darf nicht Konsens, sondern es muss die Toleranz des Dissens das grundlegende Prinzip der Familiengemeinschaft sein. Dies formuliert der Erziehungswissenschaftler Professor Roland Raichenbach von der Universität Zürich entsprechend in seiner Habilitation:

„Demokratie ist demzufolge eine Organisationsform weniger für den Konsens als für den Dissens von Überzeugungen und Ansprüchen, sie „baut auf der Annahme auf, daß in der Gesellschaft unterschiedliche, gleichermaßen legitime, im letzten jedoch inhaltlich differente Optionen bestehen”. Die konsensuelle Basis, für welche sie andererseits auch steht, nämlich die Anerkennung der Menschen- und Grundrechte, seien im Kern „Rechte zum Dissens“, sie beziehen sich auf die Legitimität des Andersseins.”

„Daß es zunächst immer geboten scheint, auf Argumentation und Konsens zu setzen, erscheint ebenso plausibel zu sein, wie daß schließlich gemerkt werden muß, daß Argumente (oft) nicht überzeugen, ein Konsens nicht zu erzielen ist und die Beteiligten deshalb in wesentlichen Fragen – nicht nur des guten Lebens, sondern auch der Gerechtigkeit – im Dissens verbleiben müssen. Erzieherisch bedeutsamer ist der Dissens.”

(Die Verfasser der enthaltenen Zitate sind der Habilitation zu entnehmen)

Insgesamt dürfte damit klar sein, dass die in § 1627 BGB normierte Ordnung der Familie mit ihrem Zwangskonsens keine freiheitlich-demokratische Ordnung ist, sondern eine faschistoide.

Meinungs- und Informationsfreiheit des Kindes

Was der § 1627 BGB und Buschmann sowie Paus in ihrer rechtsextremen “natürlichen Ordnung” der Familie missachten, ist die Meinungs- und Informationsfreiheit des Kindes. Im Sinne des Art. 2 GG normiert § 1 Abs. 1 SGB VIII:

“Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.”

Da die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht, gehört selbstverständlich auch die Meinungs- und Informationsfreiheit des Kindes aus Art. 5 GG zu seinen Grundrechten und zum Kindeswohl. Wie sonst soll sich das Kind zu einer freien Persönlichkeit entwickeln? Da der Staat jedoch gemäß § 1627 BGB die Meinungsfreiheit der Eltern unterdrückt, indem er sie zum Konsens zwingt, nimmt er gleichzeitig deren Kindern die Möglichkeit, sich mithilfe beider Eltern zu informieren und sich anhand von deren unterschiedlichen Meinungen eine eigene Meinung, auch in Erziehungsangelegenheiten zu bilden.

Deutsche Familiengesetze und -rechtsprechung nehmen Kindern systematisch einen Elternteil als Meinungsträger und Informationsquelle, wenn die Eltern Meinungsverschiedenheiten in der Erziehung haben. Dies wirkt sich im Extremfall wie einem gerichtlich angeordneten Umgangsausschluss nicht nur auf den Bereich Erziehung aus, sondern auf alle Meinungen des Elternteils, zu dem das Kind keinen Kontakt mehr hat.

Die Meinungsverschiedenheiten sind am größten, wenn sich die Eltern trennen. Trennungsfamilien sind daher dem höchsten Risiko der staatlichen Meinungsunterdrückung ausgesetzt, denn der Gesetzgeber und die Gerichte wollen, dass die Trennungsfamilie in Erziehungsfragen eine Meinungsdiktatur ist.

Das Wechselmodell

Es gibt einen Namen für die familiäre Meinungsdiktatur nach der Trennung der Eltern, die vom Staat aufgezwungen wird: “Residenzmodell”. Hier wohnt ein Kind hauptsächlich bei einem Elternteil. Dadurch entsteht eine asymmetrische Erziehung und Kommunikation zwischen den Eltern. Das Kind ist daher von dem Elternteil abhängig, bei dem es seinen Lebensmittelpunkt hat und verhält sich zumindest äußerlich loyal zu dessen Erziehungsmeinung.

Auch für die freiheitlich-demokratische Familienordnung nach der Trennung gibt es einen Namen: “Wechselmodell”. Hier verbringt ein Kind gleich viel Zeit bei beiden Eltern. Erziehung und Kommunikation sind symmetrisch verteilt. Deshalb nennt es Buschmann in seinem Eckpunktepapier zur Reform des Unterhaltsrechts genauer das “symmetrische Wechselmodell”. Der Einfachheit halber wird hier nur vom “Wechselmodell” gesprochen.

Der Bundesjustizminister und mit ihm die FDP haben sich vor der letzten Bundestagswahl die Einführung des Wechselmodells auf ihre Fahnen geschrieben. Im Jahr 2018 setzten sich Buschmann und andere FDPler dafür ein, das Wechselmodell als Regelfall einzuführen. Im Bundestagswahlprogramm schwächte man den Regelfall zum Leitbild ab.

Anhand dieses Einsatzes für die freiheitlich-demokratische Familienordnung könnte man meinen, dass Buschmann doch kein Pädofaschist ist. Doch das oben genannte Interview in der Welt vom Januar 2024 zeigt, wo er tatsächlich steht, nämlich in der faschistoid-“natürlichen Ordnung” der Familie.

Tatsächlich entlarvt ihn auch das Eckpunktepapier zur Reform des Familienrechts aus seinem Haus als Pädofaschisten. Was er darin verspricht, hört sich auf den ersten Blick gut an:

“Das Wechselmodell, das viele Eltern nach einer Trennung schon jetzt leben, soll erstmalig gesetzlich geregelt werden: Es soll klargestellt werden, dass das Familiengericht in einem Umgangsverfahren (nach Trennung) eine Betreuung durch beide Elternteile, ggf. auch eine paritätische Betreuung anordnen kann – wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.”

Wir wissen aus Buschmanns Interview mit der Welt vom Januar 2024, was “dem Kindeswohl am besten entspricht”, nämlich der Elternkonsens aus § 1627 BGB, womit er faktisch das Wechselmodell davon abhängig macht, ob beide Eltern zustimmen. Das ist schon gängige Praxis der Familiengerichte, und zwar spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) von 2017 (Aktenzeichen XII ZB 601/15), wonach das Wechselmodell in der Regel nur dann angeordnet werden kann, wenn die Eltern kommunizieren und kooperieren.

Familiengrundrechte nur bei Konsens

Was die faschistoide Erziehungsvorstellung des § 1627 BGB und von Buschmann sowie Paus verfassungswidrig macht: Grundrechte der Familienmitglieder werden abhängig davon gewährt, ob die Eltern sich einig darüber sind, diese Grundrechte einzuhalten oder nicht.

Will ein Elternteil nach der Trennung die gemeinsamen Kinder freiheitlich-demokratisch im symmetrischen Wechselmodell erziehen, damit die Kinder gleichberechtigte Eltern und deren pluralistische Meinungsvielfalt haben, dann kann dies der andere Elternteil zunichte machen, einfach indem er dagegen agiert. So sind die aktuellen Gesetze und die herrschende Rechtsprechung. Ein freiheitlich-demokratisches Recht auf Dissens der Eltern gibt es im herrschenden Familienrecht nicht. Stattdessen kann die Meinungsverschiedenheit der Eltern nicht nur den Entzug von deren Rechten, sondern auch der ihrer Kinder zur Folge haben.

Das heißt, ein Elternteil kann mithilfe einer Meinungsverschiedenheit das Kinderrecht auf beide Eltern aus Art. 18 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention (KRK) aushebeln, wo es heißt:

“Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind.”

Zu Ende gedacht bedeutet dies, dass dieses Kinderrecht in Deutschland wegen § 1627 BGB nicht gleich für alle Kinder gilt, sondern nur für die Kinder, deren Eltern sich nach der Trennung darauf geeinigt haben, ihnen dieses Recht zu gewähren. Tun sie es nicht und finden sie sich vor dem Familiengericht wieder, dann wird der Staat nicht das Kinderrecht auf beide Eltern durchsetzen, sondern es mithilfe der Rechtsprechung des BGH von 2017 lediglich mit der Begründung einer fehlenden Kommunikation und Kooperation verhindern.

In Deutschland sind Kinder von Trennungseltern nicht gleich vor dem Gesetz und analog auch deren Eltern nicht, denn einer von ihnen verliert lediglich aufgrund einer Meinungsverschiedenheit unter den Eltern teilweise oder ganz seine Rechte gegenüber seinem Kind – ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz:

“Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.”

Verfassungsfeindliche Bundesminister

Das systematische Unterdrücken der Meinungsfreiheit in Familien zu Aspekten der Erziehung und die daraus resultierende Ungleichbehandlung von Kindern durch § 1627 BGB, den Bundesjustizminister, die Bundesfamilienministerin und den BGH  ist ein Verstoß gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, da Meinungsfreiheit der Elternteile, Informationsfreiheit der Kinder (jeweils Art. 5 GG) sowie das Recht der Kinder auf beide Eltern (Art. 18 KRK) und das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ohne sachlichen Grund eingeschränkt werden.

Hier sind zusammengefasst die spezifischen Aspekte, die beleuchten, warum ein solches Unterdrücken der Meinungsfreiheit in Familien und der Gleichheit von Trennungsfamilien untereinander generell verfassungswidrig und gefährlich für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist:

  • Verletzung der Grundrechte: Meinungsfreiheit ist als Grundrecht verankert in Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Dieses Recht ermöglicht es Individuen, ihre Meinung frei zu äußern, ohne staatliche Eingriffe zu befürchten, auch in der Familie. Wenn eine Behörde oder eine Amtsperson Auffassungen hat, die die Meinungsfreiheit unterdrücken, missachtet sie die Grundrechte der Bürger, im Falle des § 1627 konkret Eltern und Kinder.
  • Einschränkung der persönlichen Entwicklung: In der Familie findet oft der erste und grundlegende Austausch von Meinungen und Werten statt. Meinungsfreiheit in diesem Rahmen zu beschränken, kann die persönliche und soziale Entwicklung von Individuen, insbesondere von Kindern, hemmen. Dies steht im Widerspruch zu demokratischen Prinzipien, die individuelle Freiheit und Entwicklung fördern.
  • Untergrabung der Erziehung zur Mündigkeit: Ein zentraler Aspekt der Erziehung in einer demokratischen Gesellschaft ist die Förderung mündiger Bürger, die fähig sind, kritisch zu denken und zu handeln. Wenn Meinungen in der Familie unterdrückt werden, wird diese Art der Erziehung behindert, was langfristig die Grundlagen der Demokratie schwächt.
  • Beeinträchtigung des sozialen und politischen Dialogs: Meinungsfreiheit ist essentiell für den sozialen und politischen Diskurs. Durch die Unterdrückung dieser Freiheit in einem so fundamentalen Bereich wie der Familie kann der offene Austausch von Ideen, der für die demokratische Entscheidungsfindung notwendig ist, erheblich gestört werden.
  • Erzeugung eines Klimas der Angst und Kontrolle: Die Unterdrückung der Meinungsfreiheit kann ein Klima der Angst schaffen, in dem Menschen zögern, ihre wahre Meinung auszudrücken. Dies kann zu einer Gesellschaft führen, in der Konformität über individuelle Freiheit und kritisches Denken gestellt wird.
  • Beeinträchtigung des Zugangs zu beiden Eltern als Informationsquellen und Meinungsträger: Wenn die Meinungsfreiheit in Familien durch das verfassungswidrige Erfordernis eines Elternkonsens unterdrückt wird und dies dazu führt, dass Meinungskonflikte zwischen den Eltern durch staatliche Intervention so gelöst werden, dass Kinder nicht mehr zeitlich gleichwertig von beiden Eltern betreut werden, entsteht ein weiteres Problem. Kinder verlieren dadurch die Möglichkeit, gleichwertigen Zugang zu beiden Eltern als Informationsquellen und Meinungsträger zu haben. Diese Einschränkung kann die Entwicklung einer ausgewogenen und eigenständigen Meinungsbildung des Kindes beeinträchtigen. Kinder profitieren in der Regel davon, unterschiedliche Perspektiven und Lebensweisen kennenzulernen, was entscheidend für ihre soziale, emotionale und intellektuelle Entwicklung ist. Eine durch den grundrechtsgebundenen Staat im Widerspruch zur Verfassung erzwungenen und wegen fehlendem Konsens motivierte Ungleichheit in der Betreuung kann dazu führen, dass die Kinder eine verzerrte oder einseitige Sicht auf die Welt erhalten, was ihrer Fähigkeit schadet, kritische Denkfähigkeiten und eine unabhängige Persönlichkeit zu entwickeln. Dies widerspricht dem Grundsatz der demokratischen Erziehung, der darauf abzielt, Kinder zu mündigen Bürgern zu erziehen, die in der Lage sind, im Dissens stehende, gleichberechtigte Meinungen und konfligierende Informationen aus verschiedenen Quellen zu verarbeiten und als Subjekt eigene Schlüsse zu ziehen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG ist die Amtsführung und Haltung der amtierenden Bundesfamilienministerin und des amtierenden Bundesjustizminister in Familienangelegenheiten folglich als Bestrebung anzusehen, die systematisch gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist.

Deutschlands Pädofaschisten

Die im § 1627 BGB normierte faschistoide Erziehungsvorstellung von der “natürlichen Ordnung” der Familie als streitloses Kollektiv erlaubt es Pädofaschisten in ganz Deutschland, eine freiheitlich-demokratische Erziehung im Sinne der staatlichen Ordnung inklusive uneingeschränkter Meinungs- und Informationsfreiheit systematisch zu unterdrücken.

Indem die amtierenden Bundesminister Buschmann und Paus öffentlich den Pädofaschismus weiterhin salonfähig machen und als Non Plus Ultra der staatlich gewünschten Erziehungsform aufrecht erhalten, ermuntern sie andere Bürger dazu, die freiheitlich-demokratische Erziehung in Trennungsfamilien zu diskriminieren.

Wir berichten aktuell über eine pädofachistische Schulleitung (Die Pädofaschisten des Johann-Vanotti-Gymnasium Ehingen) und einen pädofaschistischen Landrat (Wird dieser Pädofaschist wieder Landrat?). Weitere Berichte werden folgen über pädofaschistische Richter, Rechtsanwälte, Politiker, Polizisten, Staatsanwälte, Jugendamtsmitarbeiter und mehr.

Weitere Aspekte zum Pädofaschismus hat Freifam in zwei Videos ausführlich beleuchtet: Teil 1, Teil 2.

UPDATE 23.05.2024: Einen vertieften Einblick bietet nun auch unser kostenlos verfügbares Buch “Demokratisierung des Familienrechts”.

 

Bildnachweis: Screencapture von https://www.youtube.com/watch?v=zfwa8pOngkU

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Autor

  • Sandro Groganz

    Ich habe Freifam gestartet, um mit meiner eigenen Situation als geschiedener Vater besser umgehen zu können. Was ich mir von der Seele schrieb, berührte andere Menschen mit ähnlichen Schicksalen. Da erkannte ich, dass Freifam das Potential zu einer neuartigen Bewegung für Familien hat. In diesem Sinne sehe ich mich als Familien-Aktivist.

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