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Verdacht auf psychische Beihilfe zu politischer Erpressung mit Kindern durch Verfahrensbeiständin und Familientherapeutin Gisela Mahle in Ulm

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Im familiengerichtlichen Verfahren über die politische Erpressung unseres Chefredakteurs mit dessen Kindern liegen Anhaltspunkte vor, dass die darin tätige Verfahrensbeiständin durch Untätigkeit psychische Beihilfe zu der Erpressung geleistet hat.

Die in Ulm lebende und gemäß ihrer eigenen Behauptung als Familientherapeutin tätige Frau Gisela Mahle wurde am 24.04.2021 per Beschluss zur Verfahrensbeiständin im Verfahren 1 F 104/20 am Amtsgericht Ulm bestellt. Dieser Beschluss erfolgte noch durch den politisch erpresserischen Familienrichter Dr. Markus Bühler. Nachdem sich Dr. Bühler selbst abgelehnt hat, übernahm Richter Alexander Damm das Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen 2 F 104/20. Er verfügte am 28.01.2022 die Teilnahme der Frau Mahle beim Verhandlungstermin am 17.02.2022.

Gemäß unserer Recherchen wurde die Eignung von Frau Gisela Mahle vom Gericht zu keiner Zeit geprüft. Außerdem dürfte sie anhand ihrer unternommenen und unterlassenen Tätigkeiten sogar als ungeeignet einzustufen sein. Es besteht nämlich aufgrund unserer Recherchen der dringende Verdacht, dass Frau Mahle psychische Beihilfe zu der von Richter Dr. Bühler begangenen politischen Erpressung unseres Cheferedakteurs mit dessen Kindern geleistet hat.

Eignung wurde nicht geprüft

Zu keinem Zeitpunkt wurde die Eignung der Frau Gisela Mahle als Verfahrensbeiständin nachvollziehbar vom Gericht wie vom Gesetz gefordert (§ 158 FamFG) geprüft und auch nicht festgestellt. Der Akte 2 F 104/20 konnten mit Stand 10.02.2022 keine Nachweise über die Geeignetheit der als Verfahrensbeiständin bestellten Frau Mahle entnommen werden. Dies ist überraschend, da die Verfahrensbeiständin unserem Chefredakteur am 05.04.2021 per Email schriftlich folgendes mitteilte.

“Dem Gericht liegen die Nachweise meiner Qualifikationen vor.
– Dipl. Sozialarbeiterin (FH) (1982)
– mehrjährige Ausbildung: Integrative und familienorientierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (1997)
– mehrjährige Ausbildung: systemische Therapeutin/Familientherapeutin(2002)
– Zertifizierte Fortbildung: Mediation (2003)
– Zertifizierte Fortbildung: Verfahrens- und Umgangspflegerin( 2005)
– Zahlreiche kurzzeitige Fortbildungen zu verschiedensten Themen wie z.B. Trauma und Traumafolgen, Kindeswohlgefährdung, Familien mit psychisch auffälligen Elternteilen, Bindung und Bindungsstörung usw.”

Die Akte entbehrt jedoch jedwede dieser oder andere Schriftsätze oder Vermerke, aus denen eine irgendwie geartete Prüfung der Geeignetheit durch das Gericht hervorgehen könnte. Nicht einmal die Prüfung des polizeilichen Führungszeugnisses ist der Akte zu entnehmen. Frau Mahle ist also als Verfahrensbeiständin am Gericht im Verfahren des Chefredakteurs tätig, ohne dass ihre persönliche oder fachliche Eignung jemals auf den Einzelfall bezogen geprüft wurde.

Frau Gisela Mahle erlangte spätestens am 23.06.2021 per Fax von unserem Chefredakteur Kenntnis davon, dass die  gerichtliche Prüfung ihrer Eignung offensichtlich zu keiner Zeit durchgeführt wurde.

“Weiterhin befinden sich in der Akte in vorbezeichnetem Verfahren keinerlei Nachweise zu Ihrer Geeignetheit als Verfahrensbeiständin. Damit erweist sich Ihre schriftliche Behauptung vom 04.05.2021, dem Gericht lägen Nachweise Ihrer Qualifikationen vor, als zweifelhaft. Bitte schicken Sie mir alle Ihre Nachweise, die Sie angeblich dem Gericht vorgelegt haben, postalisch in Kopie oder per Email als PDF zu, sowie einen Nachweis darüber, wann diese beim Gericht eingegangen sein sollen und eine Empfangsbestätigung des Gerichts.”

Die Empfangsbestätigung, die beweisen könnte, dass Frau Gisela Mahle wie von ihr behauptet dem Gericht Unterlagen über ihre Eignung vorgelegt hat, bleibt sie unserem Chefredakteur bis heute schuldig.

Eine Verfahrensbeiständin, die trotz des Wissens um die fehlende Prüfung ihrer Eignung als Verfahrensbeiständin tätig wird, handelt nicht aus Irrtum, sondern bewusst und gezielt ohne rechtliche Grundlage und lässt mindestens die für ihr Amt nötige rechtliche Sorgfalt missen, was die mangelnde Eignung der Verfahrensbeiständin belegt.

Kinderschädigende Begrenzung der Meinungsfreiheit

Die unten im Detail aufgeführten Anhaltspunkte für diesen Verdacht hat Freifam der Frau Gisela Mahle zur Stellungnahme vorgelegt, doch sie äußerte sich dazu nicht. Stattdessen verbat sie sich in einem Schreiben vom 12.08.2021 jedwede Berichterstattung über sie:

“[…] ich weise Sie hiermit in aller Form darauf hin, dass ich Ihnen, als Chefredakteur von Freifam und in jeglicher anderer Funktion, Veröffentlichungen über meine Person und Veröffentlichungen meine berufliche Tätigkeit betreffend nicht erlaube bzw. verbiete.”

Bei diesem Verbot verkennt die ungeprüft als Verfahrensbeiständin bestellte Frau Gisela Mahle, dass sie in der Funktion als Verfahrensbeistand ein öffentliches Amt wahrnimmt, denn der Richter bestellt den Verfahrensbeistand mit einer Bestallungsurkunde (§ 158 FamFG). Gemäß höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerfG-Beschluss vom 24.07.2013, Az.: 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13) ist bei der Beurteilung von Kritik an öffentlichen Stellen zu berücksichtigen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch namentlich scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört. Die Meinungsfreiheit geht grundsätzlich dem Persönlichkeitsrecht vor (vgl. exemplarisch 1 BvR 482/13, 1 BvR 3217/14, 1 BvR 2732/15 und 1 BvR 2619/13). Das Oberlandesgericht Celle erlaubt öffentliche Kritik an Sachverständigen (Az 13 U 11/20), die genau wie Verfahrensbeistände unabhängige, vom Gericht bestellte Personen sind.

Damit wären wir schon beim ersten Anhaltspunkt dafür, dass Frau Gisela Mahle als Verfahrensbeistand ungeeignet ist und psychische Beihilfe zu politischer Erpressung mit Kindern leistet. Eine Verfahrensbeiständin, die die Meinungsfreiheit eines Elternteils bezüglich des Kampf ums Recht ungerechtfertigt begrenzen will, mit dem die politische Erpressung dieses Elternteils mit dessen Kindern und die damit einhergehende staatliche psychische Kindesmisshandlung entlarvt wird, um sie zu beenden, hat eine für die Kinder schädliche Auffassung von Meinungsfreiheit und muss entpflichtet werden, denn darin besteht ein Interessenverrat an den durch sie zu vertretenden Kindern. Außerdem erweist sich die Verfahrensbeiständin aufgrund ihrer rechtswidrigen Auffassung von der sie betreffenden Meinungsfreiheit als in fachlicher Hinsicht ungeeignet, da sie offensichtlich im Widerspruch zu Grundrechten und der herrschenden Rechtsprechung steht.

Rechtsberatung von politisch erpresserischem Richter

Indem sich die Verfahrensbeiständin zum Zwecke der Rechtsberatung an den damals zuständigen und erpresserischen Richter Dr. Bühler wandte, gab sie ihre Unparteilichkeit auf. Laut Telefonvermerk in Blatt 136 ff der Akte 2 F 104/20 führte die Verfahrensbeiständin am 05.05.2021 ein Telefonat mit Dr. Bühler, der zu diesem Zeitpunkt vom Chefredakteur wegen Befangenheit abgelehnt war. Laut Vermerk teilte dieser im Telefonat Frau Gisela Mahle mit, dass die von ihm bestellte Verfahrensbeiständin

„nach Auffassung des Gerichts die drei Kinder, die von der Mutter betreut werden, sehen und sprechen kann”.

Der Chefredakteur hatte Frau Gisela Mahle zuvor am 04.05.2021 (nachrichtlich an das Gericht am selben Tag per Fax) schriftlich strikt untersagt, mit einem der leiblichen Kinder zu sprechen.

“[…] gemäß Beschluss des AG Ulm vom 22.04.2021 wurden Sie in vorbezeichneter Sache als Verfahrensbeiständin für meine vier Kinder bestellt. Da dieser Beschluss voraussichtlich unter Missachtung eines gegen den erkennenden Richter erfolgtes Ablehnungsgesuch gefasst wurde, erteile ich Ihnen in meiner Eigenschaft als gemeinsam sorgeberechtigter Elternteil ab sofort und bis auf Weiteres ein Kontaktverbot zu allen meinen leiblichen Kindern.”

Indem Frau Gisela Mahle den Richter um Rechtsberatung ersucht, verkennt sie, dass der Gesetzgeber mit dem Verfahrensbeistand einen Beteiligten am Tisch der Eltern geschaffen hat, der losgelöst von Gerichten und Ausführungsvorschriften wie SGB VIII etc., sich völlig selbst überlassen ist und dem niemand weisungsbefugt ist.

Diese Unabhängigkeit missachtete die Verfahrensbeiständin durch die am 05.05.2021 erbetene telefonische Rechtsberatung durch den Richter. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob sich Frau Gisela Mahle letztendlich gemäß der richterlichen Rechtsberatung verhalten hat oder nicht. Ausschlaggebend ist alleine die Tatsache, dass Frau Gisela Mahle den Rat des Richters erbeten hat. Denn damit hat sie sich bei einer ihr unklaren Frage der Ausübung ihrer Tätigkeit aktiv an den Richter gewandt, zu dem sie eigentlich Distanz wahren müsste. Sie setzte sich somit eigenständig der Beeinflussung durch den Richter aus.

Das Telefonat zeugt von einer mangelnden Eigenständigkeit und Unabhängigkeit vom Richter. Die Kinder und der Antragstellerin haben ein Recht auf ein faires Verfahren. Es handelt sich bei telefonischen Absprachen mit dem Richter nicht um ein faires Verfahren, sondern deutet auf die finanzielle Abhängigkeit der Verfahrensbeiständin von Aufträgen durch das Gericht hin. Offensichtlich kann Frau Gisela Mahle die Rechtspositionen der Kinder nicht eigenständig beurteilen und ist gänzlich unfähig, diese Rechtspositionen unabhängig zu vertreten. Nicht nur ist sie somit offenbar ungeeignet, sondern wahrscheinlich auch eine Gefahr für die Interessen der Kinder.

Auch das Tätigwerden der Verfahrensbeiständin, obwohl ihr bekannt war, dass ihre Bestellung widerrechtlich zu einem Zeitpunkt stattfand, als der zuständige Richter abgelehnt war, und dass ihre Eignung nicht geprüft wurde, lässt auf die Parteilichkeit von Frau Gisela Mahle schließen, da sie sich eher am Bestellungsbeschluss des Richters orientierte, als an den Gesetzen zu den Pflichten eines (abgelehnten) Richters. Schließlich wäre ihre Bestellung während der Wartepflicht des Richters ein Grund für Frau Gisela Mahle, im Interesse der Kinder den zuständigen Richter abzulehnen, um den Kindern einen gesetzlichen Richter zu garantieren. Genauso hätte sie angesichts der fehlenden Eignungsprüfung die Pflicht gehabt, das Gericht darauf hinzuweisen. Beides unterließ Frau Gisela Mahle wider besseren Wissens.

Begünstigung des faktischen Kontaktabbruchs

Die Verfahrensbeiständin verriet die Interessen der Kinder womöglich auch durch Untätigkeit und Unterlassen. Am 22.09.2021 forderte unser Chefredakteur die Verfahrensbeiständin auf, sich für die Durchführung des begleiteten Umgangs einzusetzen.

“Sehr geehrte Frau Mahle,

wie Ihnen aus der Akte in vorbezeichneter Sache bekannt ist, können seit dem 01.09.2020, also seit über einem Jahr, die vom Gericht angeordneten begleiteten Umgänge nicht stattfinden, weil der Kinderschutzbund seine Bereitschaft zur Durchführung zurückgezogen hat. Obwohl ich den zuständigen Richter am 11.11.2020 auf diesen Umstand hingewiesen habe, hat er es unterlassen, diesen Zustand mit Hilfe einer unaufschiebbaren Handlung abzustellen. Wie Sie ebenfalls der Akte entnehmen konnten, steht mit der xxx gGmbH ein geeigneter freier Träger zur Verfügung, der nach wie vor bereit ist, die begleiteten Umgänge umgehend durchzuführen.

Weiterhin hat das Jugendamt in seinem Schreiben vom 11.06.2021 einen begleiteten Umgang zur Anbahnung des Kontakts zwischen meinen drei bei der Mutter lebenden Kindern empfohlen und mir die Hinzuziehung eines anderen freien Trägers anheim gestellt. Die Befunde des Kinderpsychotherapeuten Dr. med. xxx, die ebenfalls den Kontakt zu meinen drei bei der Mutter lebenden Kindern empfehlen, sind Ihnen aus den Akten bekannt.

Zuletzt habe ich das Gericht nochmals vor wenigen Tagen am 15.09.2021 aufgefordert, die Durchführung der begleiteten Umgänge sicherzustellen.

Da der aktuell gültige Beschluss des AG Ulm in vorbezeichneter Sache den begleiteten Umgang als kindeswohldienlich ansieht, fordere ich Sie hiermit in aller Deutlichkeit und Dringlichkeit auf, pflichtgemäß im Namen meiner Kinder zur Wahrung derer Interessen tätig zu werden und beim Gericht zu beantragen, den Umgangsbeschluss vom 07.08.2019 – 1 F 894/19 – dergestalt im Rahmen einer unaufschiebbaren Handlung abzuändern oder neu zu beschließen, dass der verfügbare freie Träger xxx gGmbH mit der Durchführung der begleiteten Umgänge betraut wird. Die Umgänge sollen so schnell wie möglich beginnen, wofür die Sozialassistenz auch bereist steht.

Bitte teilen Sie mir bis

spätestens 29.09.2021

mit, ob Sie diesen Antrag gestellt haben oder weshalb Sie dies nicht getan haben.”

Frau Gisela Mahle antwortete unserem Chefredakteur am 04.10.2021 per Fax:

„Zum Tätigwerden im Interesse der Kinder, muss ich die betroffenen Kinder erst einmal persönlich kennenlernen. Bisher untersagen Sie mir den Kontakt zu den Kindern. Ich bitte Sie hiermit, noch einmal zu überdenken, ob Sie Ihren Kindern nicht doch ermöglichen wollen, mir ihre Sicht und ihre Wünsche bezüglich der Umgangskontakte persönlich mitteilen zu können.”

Offenbar verkennt Frau Gisela Mahle, dass das Gesetz die Vertretung der Interessen der Kinder nicht von einem vorab geführten persönlichen Gespräch mit den Kindern abhängig macht. Auch wurde die gerichtliche Bestellung von Frau Gisela Mahle zur Verfahrensbeiständin an keiner Stelle in einer derartigen Form eingeschränkt. Die Grundrechte von Kindern treten selbstverständlich nicht erst in Kraft, nachdem deren Verfahrensbeiständin im persönlichen Kontakt mit den Kindern stand. Ihre Grundrechte fallen Kindern qua Geburt zu.

Trotz Aufforderung durch den Chefredakteur per Fax am 22.09.2021 und damit auch trotz besseren Wissens unterließ Frau Gisela Mahle einen Antrag bei Gericht der die Durchführung der begleiteten Umgänge durch einen anderen Träger hätte ermöglichen können. Der aktuelle Gerichtsbeschluss sieht den begleiteten Umgang als kindeswohldienlich an. Die Absage des Kinderschutzbund Ulm/Neu-Ulm und die folgende Untätigkeit des erpresserischen Richter Dr. Bühler führen aber bis heute dazu, dass die Durchführung des begleiteten Umgangs verunmöglicht wurde.

Die Unterstützung der Verfahrensbeiständin für die Kinder bei der Durchführung des begleiteten Umgangs darf aber nicht davon abhängen, ob die Verfahrensbeiständin schon ein Gespräch mit den Kindern hat führen können und welche Wünsche die Kinder eventuell hierbei in Bezug auf den Umgang geäußert haben. Frau Gisela Mahle nannte auch keine anderen Gründe als das Kontaktverbot für ihre Untätigkeit.

Folglich setzte sich Frau Gisela Mahle bislang nicht für die Grundrechte und das gesprochene Recht der Kinder auf Umgang mit dem Chefredakteur ein, sondern blieb untätig. Die Verfahrensbeiständin missachtet somit das Recht der Kinder auf Umgang mit ihrem leiblichen Vater, dem Chefredakteur von Freifam. Sie missachtet zudem das Recht und die Pflicht des Chefredakteurs auf Umgang mit seinen leiblichen Kindern.

Dies alle könnte darauf hindeuten, dass Frau Gisela Mahle unfähig ist, die rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Aufgaben korrekt einzuschätzen. Womöglich hat sie mangelnde Fähigkeiten in der Berücksichtigung und Beurteilung ihrer gesetzlichen Pflichten, die möglicherweise durch unzureichende rechtlicher Kenntnisse bedingt sind. Es könnte jedoch auch kriminelle Energie in Form von psychischer Beihilfe zu politischer Erpressung mit Kindern dahinter stecken, wie in den nachfolgenden Beschreibungen dargestellt wird.

Erpressung mit Kindern

In der Gesamtschau erweckt die Behauptung der Frau Gisela Mahle, sie könne den Kindern erst helfen, nachdem sie mit ihnen gesprochen hat, folgenden Eindruck: Frau Gisela Mahle nötigte unseren Chefredakteur, indem sie die Vertretung der Interessen seiner Kinder von dessen Zustimmung zu Gesprächen der Frau Gisela Mahle mit seinen Kindern abhängig machte.

Frau Gisela Mahle hat mit dem Gebrauch des Wortes „muss” im Fax vom 04.10.2021, eine absolute Abhängigkeit zwischen der Zustimmung des Chefredakteurs und ihres Tätigwerdens als Interessenvertreterin seiner Kinder postuliert. Dies kommt einer Erpressung zumindest sehr nahe.

Die mögliche Nötigung unseres Chefredakteurs durch Frau Gisela Mahle könnte den Versuch darstellen, das Sorgerecht des Chefredakteurs zum Nachteil der Kinder auszuhebeln. Der Chefredakteur setzt das Sorgerecht mit dem gegenüber Frau Gisela Mahle ausgesprochenen Kontaktverbot zum Schutz seiner Kinder vor einer Verfahrensbeiständin ein,

  • deren Eignung er selbst nicht ermitteln oder prüfen konnte,
  • deren gerichtliche Eignungsprüfung offenbar nicht stattgefunden hat bzw. aufgrund eventuell fehlender Aktenteile nicht nachvollzogen werden kann,
  • die durch Untätigkeit und Unterlassen den begleiteten Umgang kollusiv mit verhindert und dadurch eine (zunehmende) Entfremdung der Kinder vom Vater in Kauf nimmt.

Das ausgesprochene Kontaktverbot ist folglich von unserem Chefredakteur gut begründet und notwendig zum Schutz der Kinder vor Frau Gisela Mahle, weshalb ihr offenbar nur noch eine erpresserische Handlung übrig blieb, um das Kontaktverbot auszuhebeln. Teilt man diesen Eindruck, dann diskretitierte sich die Verfahrensbeiständin selbst als vollkommen ungeeignet und ist zusätzlich aufgrund ihrer kriminellen Energie als Gefahr für die Kinder einzuschätzen.

Hinzu kommt, dass unser Chefredakteur Frau Gisela Mahle mit diesen Vorwürfen konfrontierte und ihr mit Schreiben vom 24.10.2021 Gelegenheit zur Stellungnahme bis 29.10.2021 gab.

“Sehr geehrte Frau Mahle,

am 04.10.2021 erhielt ich Ihr Fax mit folgenden Worten:

„Zum tätigwerden im Interesse der Kinder, muss ich die betroffenen Kinder erst einmal persönlich kennenlernen. Bisher untersagen Sie mir den Kontakt zu den Kindern. Ich bitte Sie hiermit, noch einmal zu überdenken, ob Sie Ihren Kindern nicht doch ermöglichen wollen, mir ihre Sicht und ihre Wünsche bezüglich der Umgangskontakte persönlich mitteilen zu können.”

Offensichtlich verkennen Sie, dass § 158 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Vertretung der Interessen meiner Kinder nicht von einem vorab geführten persönlichen Gespräch mit den Kindern abhängig macht. Auch wurde ihre gerichtliche Bestellung an keiner Stelle in einer derartigen Form eingeschränkt. Die Grundrechte von Kindern treten grundsätzlich nicht erst in Kraft, nachdem deren Verfahrensbeiständin im persönlichen Kontakt mit den Kindern stand. Ihre Grundrechte fallen Kindern bei Geburt zu. Hinzu kommt, dass der aktuelle Gerichtsbeschluss den begleiteten Umgang als kindeswohldienlich ansieht und die Rechtskraft dieses Beschluss nicht davon abhängt, ob ein Gespräch mit den Kindern stattfand und welche Wünsche diese in Bezug auf den Umgang haben. Folglich setzten Sie sich bislang nicht für die Grundrechte und das gesprochene Recht meiner Kinder ein. Ohne Frage sind Sie daher unfähig, die rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Aufgaben korrekt einzuschätzen. Sie haben mangelnde Fähigkeiten in der Berücksichtigung und Beurteilung ihrer gesetzlichen Pflichten, die möglicherweise durch unzureichende rechtlicher Kenntnisse oder durch kriminelle Energie bedingt sind.

Ich fasse Ihre oben genannten Sätze als Nötigung auf. Sie machen die Vertretung der Interessen meiner Kinder von meiner Zustimmung zu Gesprächen von Ihnem mit meinen Kindern abhängig. Dieser von Ihnen eigenmächtig beschworene Nexus ergibt sich aus dem Gebrauch des Wortes „muss” im Fax vom 04.10.2021, womit Sie eine absolute Abhängigkeit zwischen meiner Zustimmung und ihres Tätigwerdens als Interessenvertreterin meiner Kinder postulieren. Dies kommt nach meinem Dafürhalten einer Erpressung gleich.

Diese mögliche Nötigung stellt den Versuch dar, mein Sorgerecht zum Nachteil meiner Kinder auszuhebeln. Ich setze mein Sorgerecht mit dem gegenüber Ihnen ausgesprochenen Kontaktverbot zum Schutz meiner Kinder vor einer Verfahrensbeiständin ein, deren Eignung ich selbst nicht ermitteln oder prüfen konnte, deren gerichtliche Eignungsprüfung offenbar nicht stattgefunden hat bzw. aufgrund fehlender Akten nicht nachvollzogen werden kann, die durch Untätigkeit und Unterlassen den begleiteten Umgang kollusiv mit verhindert und dadurch eine (zunehmende) Entfremdung meiner Kinder von mir in Kauf nimmt. Das ausgesprochene Kontaktverbot ist folglich gut begründet und notwendig zum Schutz meiner Kinder vor Ihnen, weshalb für Sie offenbar nur noch eine erpresserische Handlung übrig blieb. Hierdurch diskreditieren Sie sich in meinen Augen selbst als vollkommen ungeeignet und Sie sind zusätzlich aufgrund ihrer womöglich kriminellen Energie als Gefahr für meine Kinder einzuschätzen.

Ich fordere Sie daher auf,

umgehend, spätestens bis 29.10.2021

zu obigen Vorwürfen Stellung zu nehmen oder hilfsweise mitzuteilen, dass Sie bei Gericht schriftlich die Aufhebung Ihrer Bestellung gemäß § 158 Abs. 4 Punkt 1 FamFG beantragt haben.

Eine strafrechtliche Erweiterung der Angelegenheit behalte ich mir in jedem Fall vor.”

Die Frist ließ Frau Gisela Mahle bis heute ohne Antwort verstreichen und antworte somit auf die Vorwürfe nicht bzw. widerlegte diese nicht. Hieraus ergäbe sich womöglich zustätzlich die mangelnde Eignung der Frau Gisela Mahle zur Verfahrensbeiständin, da sie ihr offenbar nötigendes Verhalten unkommentiert stehen lässt.

Psychische Beihilfe zu politischer Erpressung mit Kindern?

In der Zusammenschau verfestigt sich der Verdacht, dass Frau Gisela Mahle als ungeprüfte Verfahrensbeiständin ihr Amt als “Anwältin der Kinder” missbraucht haben könnte, um zumindest durch Untätigkeit psychische Beihilfe zu der von Richter Dr. Bühler begangenen politischen Erpressung unseres Chefredakteurs mit dessen Kindern zu leisten.

Im familiengerichtlichen Fall unseres Chefredakteurs missbrauchte der von Februar 2018 bis Dezember 2021 befasste Richter Dr. Bühler sein Amt, um die Kinder des Chefredakteurs als Waffe gegen die vom Chefredakteur seinen Kindern gegenüber geäußerte politische Meinung zum Wechselmodell einzusetzen, und zwar indem Richter Dr. Bühler diese Meinung als Kindeswohlgefährdung stigmatisierte. Nach wie vor hält der daraufhin von Dr. Bühler angeordnete bzw. bestätigte begleitete Umgang an und kann faktisch seit September 2020 nicht stattfinden, weshalb ein faktischer Kindesentzug vorliegt.

Bis heute wird unser Chefredakteur durch diese staatlichen Schikanen zur inneren Zensur genötigt, damit er seine Meinung zum Wechselmodell weder öffentlich noch seinen Kindern gegenüber mitteilt.

Es wäre eigentlich im Interesse der Kinder, dass sich eine Verfahrensbeiständin sofort nach ihrer gerichtlichen Bestellung gegen diesen Amtsmissbrauch und die damit einhergehende psychische Misshandlung der Kinder des Chefredakteurs zum Zwecke der politischen Unterdrückung wendet. Dies unterließ Frau Gisela Mahle jedoch bewusst und gezielt anhand der oben geschilderten Methoden, weshalb man zu der Einschätzung gelangen kann, dass Frau Gisela Mahle ihre eigenen politischen oder wirtschaftlichen Interessen über die der Kinder stellte, um kollusiv mit dem erpresserischen Dr. Bühler die vom Vater vorgenommene und weiterhin beabsichtigte politische und rechtliche Diskussion mit den Kindern über das FDP-Thema „Wechselmodell” durch Kindesentzug zu unterdrücken und zu verhindern.

Wie gesagt, hat Frau Gisela Mahle auf die Anfragen von Freifam hin keinen der Vorwürfe erwidert. Am 12.02.2022 legten wir Ihr sogar nochmals diesen Artikel insgesamt zur Möglichkeit der Stellungnahme vor, welche sie ebenso nicht wahrnahm.

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Autor

  • Sandro Groganz

    Ich habe Freifam gestartet, um mit meiner eigenen Situation als geschiedener Vater besser umgehen zu können. Was ich mir von der Seele schrieb, berührte andere Menschen mit ähnlichen Schicksalen. Da erkannte ich, dass Freifam das Potential zu einer neuartigen Bewegung für Familien hat. In diesem Sinne sehe ich mich als Familien-Aktivist.

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Bildquelle: Landtag von Baden-Württemberg

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