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Oberstaatsanwalt Staudenmaier erfindet Ausrede zugunsten von diffamierendem Jugendamt Alb-Donau-Kreis

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Das Jugendamt Alb-Donau-Kreis schädigt den Ruf eines Psychotherapeuten, der die Fehler des Amts entlarvte. Der Oberstaatsanwalt Peter Staudenmaier in Ulm unterlässt aufgrund einer offensichtlichen Ausrede Ermittlungen gegen das Jugendamt.

Herr Peter Staudenmaier, der auch der stellvertretende Leiter der Staatsanwaltschaft Ulm ist, hatte über eine Strafanzeige vom 29.10.2020 zu entscheiden. Darin wurde die amtsbezogene Äußerung der stellvertretenden Jugendamtsleiterin Frau Kim Anja Stark als Rufschädigung eines promovierten Psychotherapeuten beanstandet:

„Zum einen ist eine der genannten Fachkräfte, Dr. med. […], […] der per Ferndiagnose der Kindsmutter psychische Folter und eine narzisstische Persönlichkeit unterstellt.”

Freifam berichtete schon über diese diffamierende Äußerung des Jugendamt Alb-Donau-Kreis, welche einzig und alleine den Zweck hat, die Glaubwürdigkeit des Psychotherapeuten aus Eigennutz durch haltlose Unterstellungen herabzusetzen. Die Befunde des Psychotherapeuten zeigen nämlich eindeutig, dass das Jugendamt eine Kindeswohlgefährdung erfunden hat, um Kinder einer gewalttätigen Mutter zuweisen zu lassen.

Der vom Jugendamt attackierte Psychotherapeut stellte in einem Schreiben vom 21.10.2020 klar, dass der Vorwurf der “Ferndiagnose” aus fachlicher Sicht unwahr ist:

“Weder in der vom 27.09.2019, noch in den anderen [Befunden], tätige ich eine Aussage über den Gesundheitszustand [der Mutter] oder erhebe Ferndiagnosen. Richtig ist eine Diagnose bezüglich [der ältesten Tochter] nach einer vorherigen Untersuchung und Befragung als Folge von Auseinandersetzungen mit der Mutter, die ich in meiner letzten Stellungnahme vom 29.09.2020 bestätige. […] Der Begriff ‘Ferndiagnose’ belegt eine mangelnde Qualität des Jugendamts, die über eine Abwertung meiner Person und Arbeitsweise zu einer Diffamierung führt […].”

Mit Schreiben vom 13.11.2020 teilte der Oberstaatsanwalt auf Basis einer aus der Luft gegriffenen Scheinbegründung mit, dass angeblich keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorlägen, die auf eine Straftat schließen lassen:

“Die in einer innerbehördlichen E-Mail verwendete Formulierung ‘Ferndiagnose’ nimmt ausweislich der vom Anzeigeerstatter vorgelegten […] Dokumente ersichtlich Bezug auf ein Schreiben […] das sich auf einen heimlichen Mitschnitt eines Gesprächs eines der Kinder mit der Mutter und weiteren Verwandten bezieht. Der Begriff ‘Ferndiagnose‘ ist daher in dem Sinne zu verstehen, dass [der Psychotherapeut] die betroffene Mutter nicht selbst untersucht und nicht selbst befragt hat, was nach den vorgelegten Unterlagen ja offensichtlich zutreffend ist. Eine unwahre Behauptung ist daher nicht gegeben.”

Die auf den ersten Blick aktenkonforme Ausrede des Oberstaatsanwalt fußt bei näherer Betrachtung auf einer unwahren Tatsachenbehauptung, denn sie erschöpft sich darin, wahrheitswidrig zu behaupten, es handele sich angeblich zutreffend um eine „Ferndiagnose”, weil sich ein ärztlicher Befund auf eine Audiodatei bezöge und eine Mutter nicht selbst untersucht und befragt wurde. Hierbei ließ Herr Staudenmaier die ihm vorliegende fachliche Erläuterung des Psychotherapeuten vom 21.10.2020 außer acht, worin es heißt:

“[Der ältesten Tochter] heimlicher Mitschnitt eines familiären Streits […] ist [für mich] Ausdruck der Hilflosigkeit eines Kindes, mit dem es um Verständnis, Hilfe und Beistand bittet. Ob ich dies im Rahmen einer Befragung oder Therapiesitzung erfahre – wie es geschah – oder durch dieses Medium, ist ergebnisorientiert gleichgültig. Interessant ist jedoch, dass alle 3 Verfahren (Befragung, Zeichnung, Audiodatei) übereinstimmen, was qualitativ eine abgesicherte Diagnose beinhaltet.”

Die für die stellvertretende Jugendamtsleiterin entlastende Argumentation des Oberstaatsanwalt Staudenmaier ist daher insgesamt aus folgenden Gründen offensichtlich inhaltlich fachlich und logisch objektiv falsch:

  1. Wie sich der fachärztlichen Erläuterung des Psychotherapeuten vom 21.10.2020 entnehmen lässt, welche dem Oberstaatsanwalt vorlag, hat Herr Staudenmaier willentlich und wissentlich außer Acht gelassen, dass gemäß dieser Erläuterung schon überhaupt keine Diagnose der Mutter vorgenommen bzw. verschriftlicht wurde und daher denklogisch auch nicht eine angebliche “Ferndiagnose” dieser Mutter vorliegen kann. Wo kein Hauch einer Diagnose, da auch keine Ferndiagnose.
  2. Da der Oberstaatsanwalt im Besonderen und die Staatsanwaltschaft als Behörde im Allgemeinen nicht fachlich derart ausgebildet sind, dass sie fachärztliche psychologische Diagnosen bewerten oder beurteilen könnten, steht es dem Herrn Staudenmaier nicht zu, die o.g. unsachliche Scheinbegründung zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen, indem er die widersprechenden fachlichen Erläuterungen vom 21.10.2020 vollkommen außer Acht lässt.
  3. Selbst ohne jedwede psychologische Ausbildung muss die Scheinbegründung als abwegig angesehen werden, weil ohne logischen Zusammenhang, denn nur weil in einem ärztlichen Befund (über die Tochter) eine digitale Aufnahme erwähnt wird, heißt das nicht, dass damit eine Diagnose einer in diesem Befund erwähnten und in der Aufnahme vorkommenden Person – sprich die Mutter – vorliegt.

Für einen verständigen und unparteiischen Staatsanwalt ist dem Befund vom 27.09.2019 auch ohne Kenntnis der fachärztlichen Erläuterung vom 21.10.2020 unschwer zu entnehmen, dass die Diagnose die Auswirkungen der psychischen Gewalttaten der Mutter auf das älteste Kind feststellt, nicht jedoch Aussagen über den psychischen Gesundheitszustand dieser Mutter trifft.

Ginge es um einen Mord, dann ließe sich die Argumentation des Oberstaatsanwalt Staudenmaier analog so übertragen, dass jemand per Ferndiagnose die psychische Krankheit einer Mörderin diagnostiziert habe, weil er die Tat des Mordes eindeutig der Frau zugeschrieben hat. Es geht bei der Feststellung eines Mordes offensichtlich nur um die Tat, nicht um die Persönlichkeit der Mörderin. Nun ersetze man „Mord” mit „Seelenmord” und schon wird ersichtlich, weshalb es sich bei der unwahren Begründung der Entscheidung vom 13.11.2020 um einen durch einen verständigen Dritten nicht nachvollziehbaren Vorwand für die Nichteröffnung strafrechtlicher Ermittlungen handelt. Wer die Tat eines Seelenmordes einer Frau zuschreibt, sagt damit nichts über psychische Krankheiten der Mörderin aus.

Diesen wichtigen Unterschied zwischen der Feststellung der Tat und dem Geistezustand der Täterin, hat der Oberstaatsanwalt zugunsten des Jugendamts missachtet und stattdessen durch eigene Ausschmückung vermengt.

Zerlegt man den strafrechtlich relevanten Kern der beanstandeten Äußerung der Jugendamts-Mitarbeiterin („per Ferndiagnose der Kindsmutter psychische Folter und eine narzisstische Persönlichkeit unterstellt”) im Hinblick auf oben gemachte Ausführungen in seine Elemente, so lässt sich folgendes feststellen:

  1. „Ferndiagnose der Kindsmutter”: Es wurde aus fachlicher Sicht keine solche Diagnose vorgenommen, weder fern noch nah.
  2. „psychische Folter […] unterstellt”: Der Facharzt stellt unstrittig psychische Gewalt der Mutter gegen die Kinder fest. Er tut dies jedoch nicht anhand einer (Fern-)Diagnose der Mutter, sondern ausschließlich anhand einer Diagnose eines der betroffenen Kinder, auch unter Zuhilfenahme des heimlichen Audiomitschnitts.
  3. „narzisstische Persönlichkeit unterstellt”: Weder wurde eine (Fern-)Diagnose der Mutter getätigt, noch findet sich an irgendeiner Stelle im Befund vom 27.09.2019 die Behauptung einer „narzisstischen Persönlichkeit”.

Die detaillierte Analyse der beanstandeten Jugendamts-Äußerung fördert außerdem zutage, dass diese Äußerung an keiner Stelle einen kausalen oder direkten Bezug zwischen der unterstellten Ferndiagnose und der Verwendung des Audiomitschnitts herleitet. Der direkte Zusammenhang Ferndiagnose aufgrund Audiodatei wurde einzig und alleine vom Oberstaatsanwalt im Rahmen einer aus der Luft gegriffenen Interpretation konstruiert. Sie ist nicht nur deshalb abwegig, weil schon gar keine (Fern-)Diagnose der Mutter zu konstatieren ist, sondern auch, weil der Zusammenhang Ferndiagnose/Audiodatei von der beschuldigten Jugendamts-Mitarbeiterin an keiner Stelle formuliert wurde.

Die Feststellung des Oberstaatsanwalt Peter Staudenmaier, es handele sich bezüglich der „Ferndiagnose” nicht um eine unwahre Behauptung, ist folglich in Gänze unter jedem Betrachtungswinkel, sowohl aus fachlicher Sicht, wie auch aus der Sicht eine verständigen, unparteiischen Dritten objektiv falsch und vollkommen absurd. Nur weil der Oberstaatsanwalt in der Bewertung einer „Ferndiagnose” genauso fachlich inkompetent und unverfroren auf Basis einer objektiv falschen Unterstellung argumentierte, wie die stellvertretende Leiterin des Jugendamt, Frau Kim Anja Stark, wird aus deren unwahren Tatsachenbehauptung keine wahre. Wo keine Diagnose vorliegt kann auch keine Ferndiagnose vorliegen.

Damit wäre belegt, dass der Oberstaatsanwalt die Vorwürfe nicht aufklären wollte, sondern die vom Jugendamt begangene Rufschädigung durch eine Scheinbegründung verschleierte, was vermutlich zur Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs führte.

Das Handeln des Oberstaatsanwalt ist dazu geeignet, das Vertrauen in die Staatsanwaltschaft insbesondere im Hinblick auf den Kinderschutz zu erschüttern. Wenn ein in der Psychologie offensichtlich inkompetenter und fachliche Hinweise bewusst missachtender Staatsanwalt die Rufschädigung eines approbierten und promovierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht ahndet und es damit zulässt, die Glaubwürdigkeit dieser Fachkraft durch haltlose Unterstellungen herabzusetzen, dann macht dieser Staatsanwalt dadurch gleichzeitig die Möglichkeit zunichte, geschädigten Kindern auf Basis des von der Fachkraft erhobenen Befundes einer psychischen Kindesmisshandlung im Umfeld der Mutter zu helfen.

Stattdessen leistet solch ein Staatsanwalt einem diffamierenden und den Befund ignorierenden Jugendamt einen Bärendienst, indem er eine gegen diese gerichtete Strafverfolgung unter Fortführung und Ausschmückung ehrabschneidender und wahrheitswidriger Unterstellungen offenbar unterlässt und damit das weitere Vertuschen und Ignorieren der psychischen Kindesmisshandlung durch das Jugendamt anhaltend begünstigt.

 

Bildnachweis: Screencapture aus https://www.youtube.com/watch?v=2g7g-82IiWw

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Autor

  • Sandro Groganz

    Ich habe Freifam gestartet, um mit meiner eigenen Situation als geschiedener Vater besser umgehen zu können. Was ich mir von der Seele schrieb, berührte andere Menschen mit ähnlichen Schicksalen. Da erkannte ich, dass Freifam das Potential zu einer neuartigen Bewegung für Familien hat. In diesem Sinne sehe ich mich als Familien-Aktivist.

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