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Verbotenes Ausnahmegericht Bühler/Lehleiter am Amtsgericht Ulm verhindert Kinderschutz

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Am Amtsgericht Ulm haben sich dessen Direktor Josef Lehleiter und der Amtsrichter Dr. Markus Bühler Anfang Januar 2020 womöglich zum Schaden von vier Kindern zu einem sogenannten Ausnahmegericht verschworen. Seitdem scheint sich die ordentliche Gerichtsbarkeit des Amtsgericht Ulm an ein willkürlich erlassenes Dekret dieses Ausnahmegerichts gebunden zu fühlen. Das Gericht unterlässt wohl deshalb den Schutz von vier Kindern vor psychischer Gewalt, weshalb von staatlicher psychischer Folter auszugehen ist, die unter anderem ein neunjähriges Mädchen in Suizidgedanken trieb.

Das Grundgesetz verbietet in Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG die Errichtung von Ausnahmegerichten. Das Amtsgericht Ulm bewegte sich außerhalb der Verfassung. Das Bundesverfassungsgericht definiert Ausnahmegerichte als unzulässige Gerichte

„die in Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit besonders gebildet und zur Entscheidung einzelner konkreter oder individuell bestimmter Fälle berufen sind” (BVerfGE 3, 213)

Was ist am Amtsgericht Ulm geschehen?

Am 12.01.2020 ging beim Amtsgericht Ulm ein Antrag ein, mit dem das Gericht Kenntnis von den wahrheitswidrigen und kinderschädigenden Entscheidungen des Familienrichter Dr. Markus Bühler erhielt. Es wurde beantragt, dass das Gericht diese Kindeswohlgefährdung eines seiner Richter ermittelt.

Drei Tage später, am 15.01.2020, schrieb der Direktor des Amtsgericht Ulm, Josef Lehleiter, dem Antragsteller, dass das begehrte Verfahren nicht existiere, weil es sich gegen den zuständigen Richter wende. Abgesehen davon, ob die Behauptung des Direktors stimmt, zeugt sein Schreiben höchstwahrscheinlich von einer unzulässigen Einmischung in die seit 12.01.2020 anhängige Sache.

Warum könnte die Einmischung des Direktor des Amtsgericht Ulm unzulässig sein?

Stellt man wie vorliegend in familiengerichtlichen Verfahren einen Antrag, in dem der zuständige Richter der Antragsgegner ist, so ist dieser Richter sofort von Amts wegen vom Richteramt auszuschließen (§ 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 41 Punkt 1 ZPO) und ist somit automatisch nicht mehr der zuständige Richter. Gegen dieses Gesetz könnte Richter Dr. Bühler verstoßen haben, indem er stattdessen zum Direktor Lehleiter ging und diesen um Rat bezüglich des Antrags vom 12.01.2020 fragte – dies geht aus einem Schreiben des Präsident des Landgericht Ulm, Lutz-Rüdiger von Au, vom 24.02.2020 hervor. Nach dieser “Beratung” der zwei Richter erließ der Direktor sein Dekret vom 15.01.2020.

Aufgrund des oben Gesagten ist nun klar, dass das Dekret des Ausnahmegericht Bühler/Lehleiter inhaltlich falsch ist, denn ein zuständiger Richter, der Antragsgegner ist, ist per Gesetz nicht mehr der zuständige Richter, weshalb die falsch angenommene Zuständigkeit des Richter Dr. Bühler kein Grund für die Nichteinleitung des am 12.01.2020 beantragten Verfahren gegen Richter Dr. Bühler sein kann.

Der Familienrichter Dr. Bühler hätte auch die Option gehabt, sich selbst in der anhängigen Sache vom 12.01.2020 abzulehnen (§ 48 ZPO). Dies hat er jedoch offensichtlich ebensowenig getan, denn das Schreiben des Direktors, der für eine solche Selbstablehnung zuständig wäre, stellt keinen Beschluss zur Selbstablehnung des Richter Dr. Bühler dar.

Somit wurde am Amtsgericht Ulm mit großer Wahrscheinlichkeit der gesetzlich vorgeschriebene Weg verlassen. Die “Beratung” der zwei Richter kommt einer Geheimverhandlung gleich, zu der sich der Antragsteller nicht wie vom Grundgesetz vorgeschrieben (Art. 103 Abs. 1 GG) äußern konnte. Beide Richter, Dr. Markus Bühler wie auch der Direktor Josef Lehleiter haben offenbar als ungesetzliche Richter gehandelt und kurzen Prozess gemacht. Sie haben vermutlich ein Ausnahmegericht errichtet, mit dem sie aller Voraussicht nach die unliebsamen Ermittlungen gegen Dr. Bühler wegen mehrfacher und jahrelanger Kindeswohlgefährdung verhindern wollen.

Schaut man sich den maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan des Amtsgericht Ulm an, in dem vorgeschrieben ist, welcher Richter in welchem Fall zuständig ist, dann bestätigt dies die Annahme, dass die beiden Richter ungesetzlich gehandelt haben. Der Richter Dr. Bühler hätte sofort ausgeschlossen werden müssen bzw. sich selbst ablehnen müssen und der Direktor Lehleiter ist nicht im Familiengericht tätig, weshalb er mit der Sache überhaupt nichts zu tun hat. Vermutlich wäre eigentlich der Familienrichter Damm bzw. dessen Vertreter Wituschek in vorliegendem Fall zuständig – wenn alles mit rechten Dingen zugegangen wäre.

Es liegt der Verdacht nahe, dass die Richter Dr. Bühler und Lehleiter gemäß Definition des Bundesverfassungsgericht ein Ausnahmegericht gebildet haben, um in Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit eine Entscheidung über den für Richter Dr. Bühler äußerst unangenehmen konkreten Antrag vom 12.01.2020 zu fällen. Welcher Familienrichter möchte sich selbst vor seinem eigenen Gericht für eine Kindeswohlgefährdung verantworten müssen?

Bis heute, also seit nun 3 Monaten, wartet der Antragsteller darauf, dass er vom Amtsgericht Ulm wie gesetzlich vorgesehen vom zuständigen Richter Damm oder Wituschek entweder erfährt, ob das beantragte Verfahren eingeleitet wurde, oder ob es nicht eingeleitet wird. Mehrere diesbezügliche Sachstandsanfragen blieben unbeantwortet. Eigentlich sieht das Gesetz vor, dass eine Verhandlung über die kinderschädigenden Entscheidungen des Richter Dr. Markus Bühler, innerhalb von einem Monat stattfinden muss – das wäre spätestens der 12.02.2020 gewesen (siehe § 155 FamFG). Es sieht so aus, als sähen sich andere Richter an die Entscheidung des Ausnahmegericht Bühler/Lehleiter gebunden und es stellt sich die Frage, ob sich das Amtsgericht Ulm noch an geltende Gesetze hält.

Leider kommt das naheliegende Justizversagen am Amtsgericht Ulm einem Versagen des Amtsgericht Ulm im Kinderschutz gleich. In Ulm hat man wohl aus dem Missbrauchsfall Staufen keine Lehren gezogen und missachtet die Empfehlungen der Kommission Kinderschutz.

 

Bildnachweis (links): https://www.mediation-buehler.de

In Ermangelung öffentlich verwendbarer Fotos von Richtern verwenden wir Tierfotos. Ähnlichkeiten zwischen Tier und Richter sind rein zufällig. Liegen Fotos von Richtern vor, so ist deren Verwendung nicht als Beleidigung der diesen ähnlichen Tieren beabsichtigt.

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Autor

  • Sandro Groganz

    Ich habe Freifam gestartet, um mit meiner eigenen Situation als geschiedener Vater besser umgehen zu können. Was ich mir von der Seele schrieb, berührte andere Menschen mit ähnlichen Schicksalen. Da erkannte ich, dass Freifam das Potential zu einer neuartigen Bewegung für Familien hat. In diesem Sinne sehe ich mich als Familien-Aktivist.

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2 comments

  1. Otfried 20 Mai, 2020 at 13:46 Reply

    Hier sieht man , das die Kriminellen auch unter den Richter zuhause sind !
    Auf was kann sich der kleine Mann/Frau denn überhaupt noch verlassen ?
    Die Richter glauben im wahrsten Sinn des Wortes , das sie außerhalb der Gerichtsbarkeit stehen und das nutzen die schamlos aus ! Lachhaft diese Justiz !!

  2. Peter Brightman 17 September, 2020 at 08:48 Reply

    Wenn da bislang nichts entschieden wurde, eventuell eine Beschleunigungsrüge nach §155b FamFG ans Gericht schicken. Wenn dann immer noch keine Reaktion kommt, fristgerecht eine Beschleunigungsbeschwerde nach §155c FamFG beim OLG einreichen. Die Beschleunigungsbeschwerde ist beim OLG einzureichen, da das AG zur Abhilfe nicht befugt ist, wenn es die Frist nach §155b FamFG verstreichen ließ. Aber Achtung: Leider ist die 1 Monatsfrist nicht der Zugangstermin sondern der Entscheidungstermin, also Postweg mit einkalkulieren aber nicht mehr als knapp 4 Wochen, da ansonsten die Frist zur Beschleunigungsbeschwerde (2 Monate) die mit der Frist von §155b FamFG beginnt (Zugang Beschleunigungsrüge siehe §155c(4)), abläuft.

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