In Ulm verhindert das Amtsgericht seit 2 Monaten, dass gegen seinen Familienrichter Dr. Markus Bühler wegen einer Kindeswohlgefährdung ermittelt wird.
Dieser Richter Dr. Bühler trieb durch seine Entscheidungen u.a. ein Kind in Suizidgedanken. Außerdem schützt Dr. Markus Bühler Täterinnen, die nach wie vor psychische Gewalt gegen vier Kinder ausüben. Aus diesem Grund wurde gegen diesen Richter am 12.01.2020 ein sogenanntes Erörterungsgespräch beantragt, um die durch ihn zu verantwortende Kindeswohlgefährdung zu verhandeln.
Solche Anträge gegen den zuständigen Richter wegen einer durch ihn erfolgten Kindeswohlgefährdung können grundsätzlich gegen sonstige auf das Kind einwirkende Personen gestellt werden – das müssen nicht die Eltern oder Verwandte sein, sondern es kann jeder, auch ohne Sorgerecht sein, der das Kind schädigt. Dies garantiert § 1666 Absatz 4 BGB:
“In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.”
Wohlgemerkt: In diesem Absatz steht nicht, dass der für die betroffenen Kinder zuständige Richter gegen dieses Gesetz immun ist.
Daher ist es in zweierlei Hinsicht verwunderlich, dass und was der Direktor des Amtsgericht Ulm, Josef Lehleiter, dem Antragsteller am 15.01.2020 schrieb:
“Ihre Phantasie in Ehren, muss ich Ihnen jedoch mitteilen, dass das von Ihnen beantragte Verfahren nicht existiert. Der von Ihnen benannte „Antragsgegner” ist als Familienrichter am Amtsgericht Ulm das zuständige Gericht. Entscheidungen dieses Gerichts sind nicht im Wege eines Erörterungsgesprächs nach §§ 157 FamFG, 1666 BGB durch das Gericht (§ 157 FamFG) zu überprüfen, sondern wie Sie bestens wissen, im Wege der zulässigen Rechtsmittel.”
Erstens ist daran verwunderlich, dass der Direktor diese sehr wahrscheinlich falsche Rechtsauskunft erteilt, denn er ist für diesen Antrag nicht zuständig. Vielmehr ist es der kinderschädigende Richter Dr. Markus Bühler.
Wenn ein Richter wie Dr. Bühler einen Antrag gegen sich selbst zu bearbeiten hat, dann muss er sich dem per Gesetz enthalten – er darf nicht in eigener Sache entscheiden. Ein anderer Richter muss entscheiden. Laut Aussage des Präsident des Landgericht Ulm, Lutz-Rüdiger von Au, ist aber auch der Direktor des Amtsgericht Ulm in dieser Sache nicht entscheidungsbefugt – warum also dessen Schreiben vom 15.01.2020?
Seit nun 2 Monaten liegt der Antrag vom 12.01.2020 unbearbeitet beim Amtsgericht Ulm. Egal, ob der Amtsgerichtsdirektor Josef Lehleiter mit seiner Einschätzung recht hat oder nicht, ein anderer zuständiger Richter hätte den Antrag schon längst bearbeiten müssen. Laut Gesetz müssen Verfahren über Kindeswohlgefährdungen von Amts wegen eingeleitet werden und innerhalb von 1 Monat das Erörterungsgespräch stattfinden.
Zweitens ist daran verwunderlich, dass der Amtsdirektor offenbar nicht recht hat, wenn er behauptet, ein Gericht kann per Gesetz nicht gegen den zuständigen Richter wegen einer Kindeswohlgefährdung vorgehen.
Ist das Schreiben des Amtsdirektor Lehleiter vom 15.01.2020 also ein in zweierlei Hinsicht ungesetzlicher Trick, um seinen Kollegen Dr. Bühler vor einem unangenehmen Gerichtsverfahren zu schützen? Sollen die Fehler des Dr. Bühler am Amtsgericht Ulm vertuscht werden, unter denen seit nun drei Jahren vier Kinder leiden?
Alles spricht dafür.