Freifam berichtete schon mehrmals öffentlich unter Namensnennung über das Versagen von Verfahrensbeiständen vor Gericht. Mehrere der Kritisierten versuchten, die Veröffentlichungen zu unterbinden. Warum sie erfolglos waren, darum geht es in diesem Artikel.
Verschiedentlich erreichten Freifam anwaltliche Unterlassungsaufforderungen im Auftrag von Verfahrensbeiständin oder diese Verfahrensbeistände untersagten die Veröffentlichung ihrer Stellungnahmen ans Gericht, indem sie ihrer Stellungnahme einen entsprechenden Passus beifügten.
All diese Maßnahmen können aus den folgenden Gründen nicht greifen, weshalb eine kritische öffentliche Berichterstattung über Verfahrensbeistände, auch unter Nennung von deren Namen, von der Presse- und Meinungsfreiheit abgedeckt ist:
Ein explizites Grundrecht auf Anonymität kennt das Grundgesetz nicht. Öffentliche Kritik an Personen unter Namensnennung im Internet ist grundsätzlich zulässig und Ausfluss der grundrechtlich durch Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit. Grundsätzlich fällt die Abwägung nach herrschender Rechtsprechung stets zu Gunsten der Betreiber eines journalistischen Online-Kanals aus, wenn wie in der Berichterstattung durch Freifam die berufliche Sphäre und damit die sogenannte Sozialsphäre der bewerteten Person betroffen ist.
In der Funktion als Verfahrensbeistand nehmen die von Freifam kritisierten Personen ein öffentliches Amt wahr, denn der Richter bestellt den Verfahrensbeistand mit einer Bestallungsurkunde (§ 158 FamFG). Gemäß höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerfG-Beschluss vom 24.07.2013, Az.: 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13) ist bei der Beurteilung von Kritik an öffentlichen Stellen zu berücksichtigen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch namentlich scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört. Die Meinungsfreiheit geht grundsätzlich dem Persönlichkeitsrecht vor (vgl. exemplarisch 1 BvR 482/13, 1 BvR 3217/14, 1 BvR 2732/15 und 1 BvR 2619/13).
Eine Einschränkung der durch Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Meinungs- und Pressefreiheit in Bezug auf die Berichterstattung über Verfahrensbeistände ist deshalb durch Freifam nicht hinzunehmen.
Wir berichteten schon über folgende Verfahrensbeistände und werden zukünftig die Öffentlichkeit weiterhin über Verfahrensbeistände aufklären, die die Interessen von Kindern verraten: