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Verfahrensbeistand Klaus Richter verschwieg vor Gericht Misshandlung des Kindes aus Helmbrechts durch Mutter

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Das von seiner Mutter geschlagene Kind aus dem bayrischen Helmbrechts schilderte sein Martyrium dem vom Amtsgericht Hof bestellten Verfahrensbeistand Herr Klaus Richter aus Rehau. Doch dieser verschwieg diese Informationen wohl vor dem zuständigen Gericht.

Das betroffene Kind wandte sich hilfesuchend und erfolglos an mehrere Personen. Wie schon berichtet, vertraute es sich erfolglos der Rektorin seiner Grundschule an, nämlich Frau Karin Rüsing. Es erzählte zusätzlich seinem Verfahrensbeistand von der Gewalt der Mutter – auch hier scheinbar erfolglos.

Ein Verfahrensbeistand ist der sogenannte Anwalt des Kindes. Er wird vom Gericht bestellt, um das Kind unabhängig von den Eltern vor dem Familiengericht zu vertreten. Der Verfahrensbeistand nimmt somit ein öffentliches Amt war und ist dem Schutz des Kindes verpflichtet.

Gemäß der Freifam vorliegenden Gerichtsdokumente und Aufzeichnungen des Kindes stellt sich das Versagen des Herrn Klaus Richter als Verfahrensbeistand im vorliegenden Fall wie folgt dar.

Kurz vor einer Gerichtsverhandlung am 18.09.2019 wurde der Rechtsanwalt Klaus Richter vom Gericht zum Verfahrensbeistand des Kindes aus Helmbrechts bestellt. Ihm musste aufgrund der Aktenlage von Anfang an bekannt gewesen sein, dass die Mutter möglicherweise gewaltsam gegen ihr Kind vorgeht. Schon im Jahr zuvor hatte nämlich das Oberlandesgericht in Bamberg in seinem Beschluss vom 02.05.2018 festgestellt, dass die Mutter “in nicht unerheblicher Weise Einfluss nahm auf die Angaben des Kindes”. Auch im neuen Verfahren von 2019 ging es wieder um die körperliche und seelische Gewalt der Mutter am Kind, was aus dem Antrag des Vaters vom 13.08.2019 ersichtlich war.

Ein paar Tage vor der anberaumten Gerichtsverhandlung am 18.09.2019, sprach der Verfahrensbeistand mit dem Kind, während es sich im Haushalt des Vaters aufhielt. In dieser schützenden Umgebung erzählte es dem sogenannten “Anwalt des Kindes” offen von der mehrfachen Gewalt seiner Mutter. Unter anderem sei das Kind von seiner Mutter geschlagen worden, weil es nicht getauft werden möchte und auch nicht Kommunion feiern wolle, denn laut dem Kind ist man auch ohne Taufe ein Kind von Jesus. Auch Schläge der Mutter vor und nach seinen Befragungen durch das Jugendamt, Gericht oder Gutachter schilderte es seinem Verfahrensbeistand.

Als das Kind am 16.09.2019 nochmals vom Verfahrensbeistand befragt wurde, aber diesmal im Haushalt der Mutter, wiederholte das Kind dieselben Vorwürfe wie beim Vater. Zusätzlich sagte es noch, dass es unbedingt beim Vater leben wolle und dass ihm niemand hilft. Der Umstand, dass das Kind standfest auch im Haushalt der einschüchternden Mutter die Gewalt schilderte, zeigt sehr deutlich, dass es dem Verfahrensbeistand die Wahrheit sagte, sowie dringend Hilfe suchte und sich beim Vater geborgen und wohl fühlt.

Allerdings ließ der Verfahrensbeistand Klaus Richter das betroffene Kind nach den uns vorliegenden Informationen eines Augenzeugen bei der Gerichtsverhandlung am 18.09.2019 im Stich. Überraschend spielte der Verfahrensbeistand vor Gericht eine Sprachnachricht des Kindes von seinem Anrufbeantworter ab, worauf das Kind unter Tränen und schluchzend mitteilte, dass es sich nicht entscheiden könne, bei welchem Elternteil es leben will und dass dies die Eltern entscheiden sollen.

Was war in den zurückliegenden zwei Tagen seit dem Gespräch des Verfahrensbeistand mit dem Kind bei dem Vater und der Mutter geschehen? Was brach den Willen des Kindes, so dass es weinend davon abrückte, beim Vater leben zu wollen? Folgendes war geschehen: Die Mutter schlug und bedrängte das Kind, dass es beim Verfahrensbeistand anrufen solle und alles zu widerrufen habe, was es ihm gesagt hat.

Was tat der Verfahrensbeistand, der Rechtsanwalt Klaus Richter? Laut eines an der Gerichtsverhandlung Beteiligten erwähnte der Verfahrensbeistand mit keinem Wort, dass ihm das Kind von der Gewalt der Mutter erzählte. Nicht nur das, der Beistand empfahl dem Gericht sogar, dass es das Kind nicht anhören solle. Dies begründete er in der Verhandlung folgendermaßen:

  • Das Kind sei hochgradig belastet damit, sich zwischen den Eltern zu entscheiden und eine Befragung durch das Gericht würde es noch mehr belasten.
  • Das Kind habe schon nicht vom Jugendamt befragt werden wollen, woraus er schließe, dass es auch nicht vom Gericht befragt werden will.

Vor dem Hintergrund der Gewalt der Mutter gegen das Kind wirkt diese Begründung so, als wolle der Verfahrensbeistand die Gewalt vertuschen, indem er das Kind seiner Stimme vor Gericht beraubt. Schließlich ergeben sich aus seinem Handeln folgende Ungereimtheiten:

  • Dem Verfahrensbeistand war durch die Schilderung des Kindes bekannt, dass das Kind die Befragung durch das Jugendamt nur deshalb ablehnte, weil es sich nicht den Willen der Mutter aufzwingen lassen wollte, den Vater zu verleugnen, da sie eigentlich beim Vater wohnen wollte.
  • Das Kind teilte dem Verfahrensbeistand ursprünglich und sogar im Haushalt der Mutter klar seinen Willen mit, dass es beim Vater leben wolle.
  • Außerdem maßte sich Herr Richter eine Aussage über die Ursache des psychologischen Gesundheitszustand des Kindes an, ohne eine psychologische Ausbildung zu besitzen.

Der Empfehlung ist das Gericht in seinem Beschluss vom 19.09.2019 gefolgt. Der Verfahrensbeistand leitete das Gericht womöglich erfolgreich in die Irre und nahm so dem Kind die Möglichkeit, der Amtsrichterin persönlich von der Gewalt der Mutter zu berichten.

In der Summe ist der Verfahrensbeistand seiner Aufgabe als “Anwalt des Kindes” in zweierlei Hinsicht nicht gerecht geworden:

  1. Er hätte dem Gericht von den Schilderungen der Gewalt der Mutter berichten müssen, die ihm das Kind mitteilte. Dazu ist er rechtlich verpflichtet, da es sich um gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung handelte.
  2. Das Anhörungsrecht des Kindes vor Gericht ist ein wesentliches Kinderrecht, welches ihm nur in engen Grenzen genommen werden darf. Im vorliegenden Fall geschah dies durch eine wohl irreführende und fachlich unfundierte Begründung.

Somit hat der Verfahrensbeistand Klaus Richter, der als Rechtsanwalt auch ein Organ der Rechtspflege ist, offenbar sowohl das Anhörungsrecht aus der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen missachtet, wie auch den sich aus Art. 126 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung ergebenden Schutz von Kindern vor Misshandlung.

Anstatt das Kind vor Gericht zu vertreten, hat der Verfahrensbeistand offenbar pflichtwidrig dessen Interessen verraten.

 

Bildnachweis: Screenshot von https://www.ra-klaus-richter.de/

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Autor

  • Sandro Groganz

    Ich habe Freifam gestartet, um mit meiner eigenen Situation als geschiedener Vater besser umgehen zu können. Was ich mir von der Seele schrieb, berührte andere Menschen mit ähnlichen Schicksalen. Da erkannte ich, dass Freifam das Potential zu einer neuartigen Bewegung für Familien hat. In diesem Sinne sehe ich mich als Familien-Aktivist.

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4 comments

  1. Hans Henke 20 Januar, 2021 at 14:17 Reply

    Gut, dass Sie hier mal konkret aufzeigen, wie die Zerstörung der Seelen von Kindern abläuft, denen die Väter genommen werden sollen.
    Skeptisch bin ich nur bei der Formulierung: “Folgendes war geschehen: Die Mutter schlug und bedrängte das Kind, dass es beim Verfahrensbeistand anrufen solle und alles zu widerrufen habe, was es ihm gesagt hat.”
    Das kann sich eigentlich ausschließlich auf die Aussage des Kindes gegenüber dem Vater stützen. Daher ist die Formulierung so zu absolut. Denn das Kind ist ja innerlich zerrissen zwischen den Eltern – und wie das Zitat zeigt, zerbricht es in dem Konflikt immer wieder oder wird zerbrochen. Es kann ihm keiner übel nehmen, wenn es in diesem Umfeld nicht die Wahrheit erzählt. Daher halte ich es angesichts der Aktenlage für extrem verwerflich, dass die Richterin sich offenbar kein eigenes Urteil bilden wollte.

  2. Stefan Walser 21 Januar, 2021 at 00:09 Reply

    Wenn es Beweise für die Aussagen des Kindes gibt, dann ist § 356 StGB einschlägig,
    https://dejure.org/gesetze/StGB/356.html

    (1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

    • Sandro Groganz 8 Februar, 2021 at 18:07 Reply

      Der Verfahrensbeistand kann nicht wegen Parteiverrat belangt werden – dies wurde rechtlich schon geklärt. Wohl aber kann ihm Interessenverrat vorgeworfen werden und er potentiell für daraus erfolgte Schäden für das von ihm vertretene Kind haftbar gemacht werden.

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