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Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg vereitelt Kinderrechte

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Ein elfjähriges Mädchen floh im Mai 2019 von der Mutter zum Vater, weil die Mutter sie mit psychischer Gewalt vom getrennt lebenden Vater fernhielt. Die Mutter wollte das geflohene Kind nicht mehr zu sich und seinen 3 bei der Mutter lebenden Geschwistern lassen.

Der Vater ging im Juli 2019 vor das Familiengericht in Ulm, damit die Elfjährige ihre Geschwister wieder sehen kann, mit denen sie vor der Flucht jeden Tag gemeinsam verbrachte.

Das Familiengericht Ulm entschied im August 2019, dass 3 Stunden jeden Freitag ausreichend im Sinne des Kindeswohl seien – ohne auch nur eines der 4 Kinder dazu zu befragen.

Daraufhin legte die Elfjährige gemeinsam mit ihrem Vater eine Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg ein, weil das Kind mehr Zeit mit seinen Geschwistern verbringen möchte. Die Begründung der beiden: Gemäß Art. 2a der Landesverfassung hätte die Elfjährige angehört werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, wurde das Kindeswohl nicht so ermittelt, wie es die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen gemäß Kommentar Nr. 14 des Ausschuss der Rechte des Kindes verlangt.

Der Verfassungsgerichtshof entschied im September 2019, dass es nicht ausreiche, einfach zu schreiben, das Kind sei nicht vom Gericht gefragt worden. Damit verkennt der Verfassungsgerichtshof die eigene Landesverfassung und die darin verankerte Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, die heute ihr 30-jähriges Jubiläum feiert.

Wäre der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde des Kindes gefolgt, hätte dies weitreichende Konsequenzen für die Familienrechtsprechung gehabt. Ein Familienrichter hätte nicht mehr etwas entscheiden können, zu dem ein Kind nicht vorher altersgemäß befragt wurde. Das Kindeswohl hätte nicht mehr beliebig interpretiert werden können, um beliebig zu entscheiden, sondern hätte zukünftig sachgerecht ermittelt werden müssen, indem das Kind befragt wird.

Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg will anscheinend weiterhin, dass sich Familienrichter willkürlich über den Willen von Kindern hinwegsetzen können und diesen noch nicht einmal erfragen müssen.

Ein Anwalt kommentierte gegenüber dem betroffenen Vater die Entscheidung folgendermaßen: “Die hatten keinen Bock, inhaltlich zu entscheiden.”

Im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht muss der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg jede Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annehmen. Offenkundig drückt er sich vor politisch brisanten Entscheidungen, indem er behauptet, die Beschwerde sei nicht ausreichend begründet.

Die rechtlichen Schriftsätze sind online zum Download in anonymisierter Form verfügbar:

 

Bildnachweis: Regierung BW auf Flickr

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Autor

  • Sandro Groganz

    Ich habe Freifam gestartet, um mit meiner eigenen Situation als geschiedener Vater besser umgehen zu können. Was ich mir von der Seele schrieb, berührte andere Menschen mit ähnlichen Schicksalen. Da erkannte ich, dass Freifam das Potential zu einer neuartigen Bewegung für Familien hat. In diesem Sinne sehe ich mich als Familien-Aktivist.

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1 comment

  1. Alexander Schröpfer 20 November, 2019 at 13:58 Reply

    In der LVV BW wird auf die Grundrechte des Grundgesetzes verwiesen:
    (1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.

    Es gibt keine darin verankerte Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, die aufgrund der Grundrechte des GG auch nicht nötig sind, denn Kinder sogar ungeborene geniessen bereits vollen Grundrechtssschutz wie gemäß Artikel 3 GG jeder andere Mensch auch.
    256/18 Der Schutz des ungeborenen Lebens in Deutschland https://www.bundestag.de/resource/blob/592130/21e336d47580c1faa15dbe23d999b62c/WD-7-256-18-pdf-data.pdf

    70 Jahre Grundrechte sind nun mal noch nicht lange genug, wenn man sich Jahre lang mehr mit Strafen als mit Rechten beschäftigt. Auch Anwälte wurden mehr mit StPO und ZPO statt mit dem Grundrechten beschäftigt, das sich bei diesen die der Staat von sich aus zu gewähren hat ggf. nicht so viel Geld verdient werden kann oder sie sich zu wenig damit auskennen.

    Wenn es ums Kindeswohl geht, sollte immer das Kind der Kläger sein. Eltern sollten einen Anwalt für das Kind und dessen (Grund)rechtsverteidigung bestellen, wenn der Vormund und der Verfahrensbeistand die Kindesrechte auf Umgang gem. §§ 1684, 1685 BGB nicht ernsthaft umsetzen wollen. http://bewusstscout.de/2019/05/29/elternteil-entfremdung-ist-eine-straftat/

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