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Verfahrensbeiständin Virginia Kapteina-Walther beging Interessenverrat an Kind

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Die vom Amtsgericht Ulm in mehreren Verfahren bestellte Verfahrensbeiständin Frau Virginia Kapteina-Walther hat sich nicht auf die Seite eines Kindes gestellt, dessen Interessen sie zu vertreten hatte, sondern agierte gesetzeswidrig gegen das Kind.

Ein Verfahrensbeistand wird auch als “Anwalt der Kinder” umschrieben. Er hat die Aufgabe, Interessenvertreter eines Kindes in Verfahren am Familiengericht zu sein (§ 158 Abs. 1 FamFG). Frau Virginia Kapteina-Walther hat diese Aufgabe zum Schaden des ihr anvertrauten Kindes missbraucht. Freifam liegen Stellungnahmen und Emails der Verfahrensbeiständin vor, aus denen hervorgeht, dass Frau Virginia Kapteina-Walther durch Kompetenzanmaßung versuchte, das Gericht irrezuführen und dem Kind einzureden, es habe psychische Probleme.

Frau Kapteina-Walther führte sich in ihrer Stellungnahme vom 08.08.2019 im Verfahren 1 F 792/19 wie ein Psychologe auf, obwohl sie keiner ist. Sie verstieg sich dabei in die folgende Empfehlung an das Gericht, in der sie einen teilweisen Sorgerechtsentzug beim Vater für nötig erachtete, zu dem das Kind erst 3 Monate zuvor vor der Gewalt ihrer Mutter geflohen war:

“Bezogen auf [das Kind] ist für mich zum jetzigen Zeitpunkt nicht klar, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Eine Abklärung, z.B. durch therapeutische Anbindung und/oder eine Begutachtung wäre aus meiner Sicht sinnvoll. Da sich der Vater dazu vermutlich nicht bereiterklären wird, ist zu überlegen, ob eine Übertragung der Teilbereiche Gesundheitsfürsorge und Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen auf das Landratsamt Alb-Donau-Kreis sinnvoll sein könnte.”

Mit dieser küchenpsychologischen Einschätzung lag die Verfahrensbeiständin völlig daneben, wie ein echter promovierter Psychotherapeut mit medizinischer Approbation (Dr. med.) in dessen Stellungnahme vom 27.09.2019 festhielt:

“Die Vermutung der Verfahrensbeiständin ist nachvollziehbar, wenn man Sie [Anm.: den Vater] als Übeltäter und Manipulator ansieht. Aufgrund meiner erhobenen Daten halte ich jedoch diese Version für falsch. Sie [Anm.: der Vater] gefährden das Kindeswohl nicht.”

Die Verfahrensbeiständin versuchte mit ihrer psychologischen Inkompetenz nicht nur das Gericht in die Irre zu führen, sondern auch das betroffene Kind. Sie redete diesem Kind in einer Email vom 02.09.2019 ein, dass es therapeutische Hilfe benötige und drohte dem Kind die mögliche Entrechtung seines Vaters an:

“Außerdem habe ich geschrieben, dass ich es gut fände, wenn du therapeutische Unterstützung bekommen würdest, da ich glaube, dass die Situation für dich nicht leicht ist. Es hat sich viel für dich verändert und es ist auch viel passiert. Dein Papa hat in einem der letzten Gerichtstermine gesagt, er sieht keinen Grund für eine therapeutische Anbindung und auch nicht für Unterstützung durch [eine Sozialpädagogische Familienhilfe]. Das finde ich nicht richtig. Deshalb habe ich vorgeschlagen, dass der Richter prüft, ob das Jugendamt diese Entscheidungen treffen kann.”

Auch dieser inkompetenten Einschätzung der Verfahrensbeiständin Virgina Kapteina-Walther widerspricht der promovierte Psychotherapeut:

“Aus meiner Sicht benötigt [das Kind] keine weitere Therapie […] da Sie als Vater einen guten, stabilisierenden und gesundheitsfördernden Einfluss erkennen lassen und ausüben.”

Die aus sachverständiger Sicht vollkommen falschen Einschätzungen der Verfahrensbeiständin Frau Virginia Kapteina-Walther sind aus Sicht des betroffenen Kindes fatal. Im vorliegenden Fall ist das Kind im Mai 2019 vor der Gewalt der Mutter zum Vater geflohen. Drei Monate später musste dieses Kind Angst haben, dass ihrem Vater, dessen Schutz vor der Mutter sie gesucht und bekommen hatte, auf Drängen der Verfahrensbeiständin, die eigentlich ihre Interessen zu vertreten hatte, wesentliche Elternrechte genommen werden könnten.

Wäre das Gericht den Empfehlungen der Verfahrensbeiständin gefolgt, dann wäre der Vater ohne das entsprechende Sorgerecht machtlos gewesen, was falsche Entscheidungen bezüglich der Gesundheit seines Kindes angeht – z.B. im Hinblick auf die von der Verfahrensbeiständin angeregte Therapie des Kindes, die nach Einschätzung des Sachverständigen ein völlig unnötiger ärztlicher Eingriff gewesen wäre.

Angesichts dieses Gesamtzusammenhangs muss das Vorgehen der Verfahrensbeiständin Virginia Kapteina-Walther als Interessenverrat an dem Kind gewertet werden, was einen Verstoß gegen § 158 Abs. 1 FamFG darstellt.

Außerdem ist das Vorgehen der Frau Kapteina-Walther womöglich auch als psychische Schädigung des Kindes zu werten: Der Vater hat alles richtig gemacht, wie sich der Stellungnahme des promovierten Psychotherapeuten entnehmen lässt. Indem jedoch die Verfahrensbeiständin inkompetent dem Vater fälschlicherweise Fehler vorwirft, und zwar auch per Email dem Kind gegenüber, löst sie in dem Kind die Angst aus, den Schutz des Vaters zu verlieren. Außerdem suggerierte sie dem damals elfjährigen Kind, dass es psychische Probleme habe und Hilfe brauche – dabei traf das Kind erst drei Monate zuvor die sehr gesunde Entscheidung, zum Vater zu fliehen, was auf die psychische Stärke des Kindes hinweist.

Die Verfahrensbeiständin, die irreführend eine mögliche Kindeswohlgefährdung des Vaters in den Raum stellte und dem Kind psychische Probleme einredete, beging wohl selbst eine Kindeswohlgefährdung zusätzlich zum Interessenverrat, indem sie danach trachtete, dem Kind seine Rechte, seine psychische Stabilität und den Schutz des Vaters zu nehmen.

 

Bildnachweis (v.l.n.r.): Links Symbolfoto eines Kindes, rechts Frau Kapteina-Walther in (S)Zenario Streetwork

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2 comments

  1. Olivier Karrer 23 September, 2020 at 10:25 Reply

    Solange ein Verfahren vor einem deutschen Familiengericht anhängig ist, übernimmt das Jugendamt ANSTATT DER ELTERN:

    – die rechtliche Vertretung der PERSONENSORGE der minderjährigen Kinder, im Rahmen einer einseitigen, arbiträren, NICHT anfechtbaren Massnahme: die VERFAHRENSPFLEGSCHAFT des Jugendamtes.
    Beide Maßnahmen haben dem wirtschaftspolitischen “deutschen Kindeswohl” zu dienen. Hierüber werden die Eltern ausgeschaltet, ihre Rechte ausgehebelt.

    ALLEINWÄCHTER des “deutschen Kindeswohles” ist das JUGENDAMT, bzw. seiner politischen Direktion, der JUGENDHILFEAUSSCHUß.

    Das “deutsche KINDESWOHL” ist ein Wirtschaftsbegriff.
    Es ist der langfristige Ertrag, den ein minderjähriges Kind der Wirtschaftsgesellschaft Deutschland innerhalb seines (Arbeits-) Lebens einbringen wird.

    Beim “deutschen KINDESWOHL” geht es nicht um das Wohl des Kindes, sondern um das langfristige volkswirtschaftliche Wohl der Wirtschaftsgesellschaft Deutschland ÜBER das Kind. Das Kind ist INSTRUMENT der langfristigen Bereichung der Gemeinschaft / Gesellschaft. Es wird vom JUGENDAMT über die beiden hier oben erwähnten Maßnahmen, gegen seine Eltern (Vater, Mutter oder beide) mit Methode und Kalkül INSTRUMENTALISIERT.

    Der VERFAHRENSBEISTAND ist, genau wie der Gutachter, der Richter, sowie die Anwälte und andere am Verfahren involvierte Personen am Prinzip des “deutschen Kindeswohles” gebunden. Seine eigentliche Aufgabe, liegt darin, die WIRTSCHAFTSPOLITISCHE Entscheidung des JUGENDAMTS, die das Jugendamt in seinen Funktionen als:
    1. Politrichter,
    2. Staats- bzw. Hauptelternteil,
    3. dritte Verfahrenspartei ohne Anwaltspflicht und
    4. Alleinwächter des deutschen Kindeswohles,
    trifft und dem Familienrichter (vor Eröffnung der gerichtlichen Debatte) zur Materialisierung und Legalisierung vorlegt, in eine RECHTSENTSCHEIDUNG zu travestieren.

    Er soll helfen, eine virtuelle Realität um die POLITISCHE ENTSCHEIDUNG des Jugendamtes zu konstruieren, die GLAUBHAFT machen soll, die GERICHTSENTSCHEIDUNG sei vor einem freien und unabhängigen Gericht, anlässlich eines fairen Verfahrens, wo Eltern sich mit Rechtsmitteln gegen die politischen Angriffe des Jugendamt hätten EFFEKTIV wehren können, entstanden.

  2. Olivier Karrer 23 September, 2020 at 13:45 Reply

    Solange ein Verfahren vor einem deutschen Familiengericht anhängig ist, übernimmt das Jugendamt ANSTATT DER ELTERN:
    – die rechtliche Vertretung der VERMÖGENSORGE der minderjährigen Kinder, im Rahmen einer einseitigen, arbiträren, NICHT anfechtbaren Massnahme: die BEISTANDSCHAFT des Jugendamtes.

    – die rechtliche Vertretung der PERSONENSORGE der minderjährigen Kinder, im Rahmen einer einseitigen, arbiträren, NICHT anfechtbaren Massnahme: die VERFAHRENSPFLEGSCHAFT des Jugendamtes.

    Beide Maßnahmen haben dem wirtschaftspolitischen „deutschen Kindeswohl“ zu dienen. Hierüber werden die Eltern ausgeschaltet, ihre Rechte ausgehebelt.

    ALLEINWÄCHTER des „deutschen Kindeswohles“ ist das JUGENDAMT, bzw. seine politische Direktion, der JUGENDHILFEAUSSCHUß.

    Das „deutsche KINDESWOHL“ ist ein Wirtschaftsbegriff.
    Es ist der langfristige Ertrag, den ein minderjähriges Kind der Wirtschaftsgesellschaft Deutschland innerhalb seines (Arbeits-) Lebens einbringen wird.

    Beim „deutschen KINDESWOHL“ geht es nicht um das Wohl des Kindes, sondern um das langfristige volkswirtschaftliche Wohl der Wirtschaftsgesellschaft Deutschland ÜBER das Kind. Das Kind ist INSTRUMENT der langfristigen Bereichung der Gemeinschaft / Gesellschaft. Es wird vom JUGENDAMT über die beiden hier oben erwähnten Maßnahmen, gegen seine Eltern (Vater, Mutter oder beide) mit Methode und Kalkül INSTRUMENTALISIERT.

    Der VERFAHRENSBEISTAND ist, genau wie der Gutachter, der Richter, sowie die Anwälte und andere am Verfahren involvierte Personen am Prinzip des „deutschen Kindeswohles“ gebunden. Seine eigentliche Aufgabe, liegt darin, die WIRTSCHAFTSPOLITISCHE Entscheidung des JUGENDAMTS, die das Jugendamt in seinen Funktionen als:
    1. Politrichter,
    2. Staats- bzw. Hauptelternteil,
    3. dritte Verfahrenspartei ohne Anwaltspflicht und
    4. Alleinwächter des deutschen Kindeswohles,
    trifft und dem Familienrichter (vor Eröffnung der gerichtlichen Debatte) zur Materialisierung und Legalisierung vorlegt, in eine RECHTSENTSCHEIDUNG zu travestieren.

    Er soll helfen, eine virtuelle Realität um die POLITISCHE ENTSCHEIDUNG des Jugendamtes zu konstruieren, die GLAUBHAFT machen soll, die GERICHTSENTSCHEIDUNG sei vor einem freien und unabhängigen Gericht, anlässlich eines fairen Verfahrens, wo Eltern sich mit Rechtsmitteln gegen die politischen Angriffe des Jugendamt hätten EFFEKTIV wehren können, entstanden.

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