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Wir veröffentlichen die Kabinettsvorlage zur Sorgerechtsreform des BMJV

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Aus gut informierten kabinettsnahen Kreisen wurde uns der Referentenentwurf des BMJV zur Sorgerechtsreform zugespielt. Wir stellen ihn unten der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Aus der Vorlage wird erkennbar, dass die SPD verfassungswidrig versucht, das natürliche Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zugunsten politischer Einflussnahme aufzulösen. Es geht darum, Elternschaft und Personensorge von ideologisch geprägten Vorstellungen von Familie abhängig zu machen und die Freiheit von Familien weiter einzuschränken.

Ursprünglich sollte das in Berlin als 12-Punkte-Plan bezeichnete Papier bereits am 27.08.2020 zu den Verbänden, aber dem Vernehmen nach kommt es in der Union bereits auf Kabinettsebene zu größerem Widerstand.

Es bleibt zu hoffen, dass die Bundeskanzlerin von ihrer Richtlinienkompetenz Gebrauch macht, und dieser Entwurf erst gar nicht in ein Gesetzgebungsverfahren im Deutschen Bundestag mündet, sodass die Abgeordneten des Deutschen Volkes sich um zahlreiche wirklich wichtige Fragen kümmern können, denn ab nächstem Jahr ist schon wieder Wahlkampfzeit.

Die Kabinettsvorlage mit Bearbeitungsstand 19.08.2020, 17:44 Uhr ist ein wichtiges Dokument der Zeitgeschichte und gehört daher in voller Länge in die Öffentlichkeit.

Referentenentwurf

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abstammungs-, Kindschafts- und Kindesunterhaltsrechts

  1. Problem und Ziel

Aufgabe des Familienrechts ist es, die rechtlichen Beziehungen innerhalb des Kerns unserer Gesellschaft – der Familie – zu ordnen und im Streitfall für Lösungen zu sorgen. Seit der letzten Reform des Kindschaftsrechts im Jahr 1998 hat sich die Gesellschaft für weitere Familienformen geöffnet: Die Akzeptanz nichtehelicher Lebensgemeinschaften, von Stief- und Patchwork-Familien und gleichgeschlechtlichen Beziehungen ist weiter gestiegen. Diese gesellschaftliche Entwicklung zog gesetzliche Änderungen nach sich. Im Jahr 2013 wurde die Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Lebenspartner zugelassen, im Jahr 2017 die „Ehe für alle“ eingeführt und im Jahr 2020 die Stiefkindadoption für verfestigte Lebensgemeinschaften geöffnet. Weder im Abstammungsrecht noch im Kindschafts- oder Unterhaltsrecht spiegeln sich diese Entwicklungen bisher wider. Umfangreiche Vorarbeiten zur Ermittlung des Reformbedarfs ergaben grundlegenden Modernisierungsbedarf in allen diesen Rechtsbereichen. Dem sollte durch eine weitreichende Gesamtreform Rechnung getragen werden. 

Die Vorarbeiten haben aber auch gezeigt, dass in einigen Bereichen die stärkere Gleichbehandlung nichtehelicher Kinder, die Gleichstellung von Frauen und Männern im Abstammungsrecht und die Förderung der Konfliktlösung und Deeskalation in Trennungsfamilien besonders dringend erforderlich sind, so dass sie in Teilbereichen schon vorab geregelt werden sollen. Dies soll nun mit dieser Teilreform erfolgen.

  1. Lösung

Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Rechtsänderungen vor: 

  • Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau kraft Ehe und kraft Anerkennung, 
  • Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft,
  • Klarstellung des Gewaltschutzes beim Umgangsrecht,
  • Stärkung der Konfliktlösung und Vermeidung der Aufhebung der gemeinsamen Sorge durch Konzentration auf konkrete Meinungsverschiedenheiten,
  • Schaffung von mehr Rechtssicherheit in der Anwendung des Wechselmodells bei der Betreuung nach Trennung oder Scheidung, insbesondere beim Kindesunterhalt,
  • gesetzliche Verankerung des Ausbildungsunterhalts.
  1. Alternativen

Keine.

  1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

  1. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es werden insoweit auch keine Informationspflichten neu eingeführt oder bestehende abgeschafft.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Änderungen im Abstammungs-, Kindschafts- und Unterhaltsrecht entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt oder bestehende abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Auf Bundesebene entsteht der Verwaltung kein Erfüllungsaufwand. 

Bei den Ländern führen die gesetzlichen Änderungen zu einer Ersparnis im Erfüllungsaufwand in Höhe von 2 639 535 Euro jährlich.

  1. Weitere Kosten

Bei den Gerichten führen die Änderungen zu einer Ersparnis von 25 410 Euro jährlich.

Sonstige Kosten für die Wirtschaft oder für soziale Sicherungssysteme werden nicht verursacht. Auswirkungen dieses Gesetzes auf Einzelpreise, auf das Preisniveau und insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten, da die Regelung lediglich familienrechtliche Verfahren betrifft.

 

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abstammungs-, Kindschafts- und Kindesunterhaltsrechts

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Artikel 3 Änderung des Personenstandsgesetzes

Artikel 4 Änderung der Personenstandsverordnung

Artikel 5 Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 6 Änderung des Konsulargesetzes

Artikel 7 Änderung des Beurkundungsgesetzes

Artikel 8 Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 9 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 10 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung

Artikel 12 Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes

Artikel 13 Änderung des Mutterschutzgesetzes

Artikel 14 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 15 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 16 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 17 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 18 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 19 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 20 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 21 Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz

Artikel 22 Inkrafttreten

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

        1. In § 1444 Absatz 2 werden die Wörter „dem Vater oder der Mutter“ durch die Wörter „dem Elternteil des Kindes“ ersetzt.
        2. In § 1466 werden die Wörter „dem Vater oder der Mutter“ durch die Wörter „dem Elternteil“ ersetzt.
        3. § 1591 wird wie folgt gefasst:

„§ 1591

Mutterschaft

      1. Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
      2. Mutter eines Kindes ist neben der Mutter nach Absatz 1 auch die Frau,
        1. die zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter nach Absatz 1 verheiratet ist oder
        2. die die Mutterschaft anerkannt hat.“
        1. § 1593 wird wie folgt gefasst:

„§ 1593

Vaterschaft und Mutterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod

      1. Wird innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehegatten der Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 1 ein Kind geboren, gelten § 1591 Absatz 2 Nummer 1 und § 1592 Nummer 1 entsprechend. Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor der Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend.
      2. Absatz 1 gilt nicht, wenn nach § 1592 Nummer 1 die Vaterschaft oder nach § 1591 Absatz 2 Nummer 1 die Mutterschaft eines neuen Ehegatten der Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 1 besteht. Wird die Vaterschaft oder Mutterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehegatte nicht Vater oder Mutter des Kindes ist, ist es Kind des früheren Ehegatten.“
        1. § 1594 wird wie folgt geändert:
          1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Vaterschaft“ die Wörter „oder der Mutterschaft“ eingefügt.
          2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      1. Eine Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft oder die Mutterschaft nach § 1591 Absatz 2 einer anderen Person besteht.“
        1. In § 1595 Absatz 1 und 2 und § 1596 Absatz 1 Satz 4 werden jeweils nach dem Wort „Mutter“ die Wörter „im Sinne des § 1591 Absatz 1“ eingefügt.
        2. § 1597 wird wie folgt geändert:
          1. In Absatz 2 werden die Wörter „dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt“ durch die Wörter „jedem Elternteil, dem Kind und dem Standesamt“ ersetzt.
          2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Mann kann die Anerkennung widerrufen“ durch die Wörter „Die Anerkennung nach § 1594 kann widerrufen werden“ ersetzt.
        3. § 1597a wird wie folgt geändert:
          1. In der Überschrift werden die Wörter „der Vaterschaft“ gestrichen.
          2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      1. Die Vaterschaft oder die Mutterschaft darf nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, der anerkennenden Person oder der Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 1 zu schaffen, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu schaffen (missbräuchliche Anerkennung).“
          1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
            1. In Satz 1 werden die Wörter „der Vaterschaft“ gestrichen, werden die Wörter „des Anerkennenden“ durch die Wörter „der anerkennenden Person“ ersetzt und werden nach dem Wort „Mutter“ die Wörter „im Sinne des § 1591 Absatz 1“ eingefügt.
            2. Satz 2 wird wie folgt geändert:
              1. In Nummer 1 werden die Wörter „des Anerkennenden“ durch die Wörter „der anerkennenden Person“ ersetzt und werden nach dem Wort „Mutter“ die Wörter „im Sinne des § 1591 Absatz 1“ eingefügt.
              2. In Nummer 2 werden die Wörter „der Anerkennende“ durch die Wörter „die anerkennende Person“ ersetzt und werden nach dem Wort „Mutter“ die Wörter „im Sinne des § 1591 Absatz 1“ eingefügt.
              3. In Nummer 3 werden die Wörter „dem Anerkennenden“ durch die Wörter „der anerkennenden Person“ ersetzt und werden nach dem Wort „Mutter“ die Wörter „im Sinne des § 1591 Absatz 1“ eingefügt.
              4. Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
        1. der Verdacht, dass die anerkennende Person bereits mehrfach die Vaterschaft oder die Mutterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 1 durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, oder
        2. der Verdacht, dass der anerkennenden Person oder der Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 1 ein Vermögensvorteil für die Anerkennung oder die Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist.“
            1. In Satz 3 werden die Wörter „dem Anerkennenden“ durch die Wörter „der anerkennenden Person“ ersetzt und werden nach dem Wort „Mutter“ die Wörter „im Sinne des § 1591 Absatz 1“ eingefügt.
            2. In Satz 4 werden die Wörter „der Vaterschaft“ gestrichen.
          1. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      1. Eine Anerkennung der Vaterschaft kann nicht missbräuchlich sein, wenn die anerkennende Person leiblicher Elternteil des anzuerkennenden Kindes ist. Eine Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft kann auch dann nicht missbräuchlich sein, wenn das Kind mit Einwilligung der anerkennenden Person durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist und der Dritte nach § 1600d Absatz 4 nicht als Vater des Kindes festgestellt werden kann.“
        1. § 1598a wird wie folgt geändert:
          1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
            1. In Nummer 2 werden die Wörter „Kind und“ durch das Wort „Kind,“ ersetzt.
            2. In Nummer 3 wird nach dem Wort „Elternteilen“ ein Komma eingefügt.
            3. Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 7 eingefügt:
        1. das Kind von dem Mann, der den Umständen nach als leiblicher Vater in Betracht kommt,
        2. das Kind von der Frau, die den Umständen nach als genetische Mutter in Betracht kommt,
        3. der Mann, der an Eides statt Umstände versichert, nach denen er als leiblicher Vater in Betracht kommt, von Kind, Mutter und Vater und
        4. die Frau, die an Eides statt Umstände versichert, nach denen sie als genetische Mutter in Betracht kommt, von Kind, Mutter und Vater“.
          1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das Kind kann den Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 nach Vollendung des 16. Lebensjahres nur selbst geltend machen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 6 ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d Absatz 4 ausgeschlossen wäre.“

          1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      1. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 setzt das Gericht das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange der klärungsberechtigten Person für das Kind unzumutbar wäre. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 setzt das Gericht das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde.“
        1. Die §§ 1599 und 1600 werden wie folgt gefasst:

„§ 1599

Nichtbestehen der Vaterschaft oder der Mutterschaft

      1. § 1591 Absatz 2 gilt nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung der Mutterschaft rechtskräftig festgestellt wird, dass ein Mann Vater des Kindes ist.
      2. § 1592 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung der Vaterschaft rechtskräftig festgestellt wird, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
      3. In den Fällen der Absätze 1 und 2 gilt auch § 1593 nicht.
      4. § 1591 Absatz 2 Nummer 1, § 1592 Nummer 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und eine dritte Person spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft oder die Mutterschaft anerkennt; § 1594 Absatz 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung der Person, die im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 1 verheiratet ist. Für diese Zustimmung gelten § 1594 Absatz 3 und 4, § 1596 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 3 und 4, § 1597 Absatz 1 und 2 und § 1598 Absatz 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.
      5. § 1591 Absatz 2 Nummer 1, § 1592 Nummer 1 und § 1593 gelten auch dann nicht, wenn eine dritte Person die Vaterschaft oder die Mutterschaft vor der Geburt des Kindes oder innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkennt. Absatz 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend; § 1594 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
  • 1600

Anfechtungsberechtigte

      1. Berechtigt, die Vaterschaft oder die Mutterschaft im Sinne des § 1591 Absatz 2 anzufechten, sind:
        1. die Person, deren Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 und Nummer 2, oder Mutterschaft nach § 1591 Absatz 2 oder Vaterschaft oder Mutterschaft nach § 1593 besteht,
        2. der Mann, der an Eides statt versichert, während der Empfängniszeit der Frau, die Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 1 ist, beigewohnt zu haben,
        3. die Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 1 und
        4. das Kind.
      2. Die Anfechtung nach Absatz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und der Person nach Absatz 1 Nummer 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt ihres Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
      3. Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn die Person nach Absatz 1 Nummer 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn die Person nach Absatz 1 Nummer 1 mit der Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 1 verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
      4. Die Anfechtung durch die in Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Personen ist ausgeschlossen, wenn das Kind mit ihrer Einwilligung durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist.“
        1. In § 1600a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter „die Vaterschaft“ gestrichen. 
        2. § 1600b wird wie folgt gefasst:

„§ 1600b

Anfechtungsfristen

      1. Die Vaterschaft oder die Mutterschaft im Sinne des § 1591 Absatz 2 kann binnen zwei Jahren angefochten werden. Die Frist beginnt
        1. im Fall der Anfechtung der Mutterschaft mit dem Zeitpunkt, in dem die anfechtungsberechtigte Person von den Umständen erfährt, die dafür sprechen, dass ein Mann während der Empfängniszeit der Frau, die Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 1 ist, beigewohnt hat, und
        2. im Fall der Anfechtung der Vaterschaft mit dem Zeitpunkt, in dem die anfechtungsberechtigte Person von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

Das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Absatz 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.

      1. Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes. Besteht die Vaterschaft oder die Mutterschaft im Sinne des § 1591 Absatz 2 aufgrund einer Anerkennung, beginnt die Frist nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593 Absatz 2 Satz 2 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehegatte der Mutter nicht Vater oder Mutter des Kindes ist.
      2. Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft oder die Mutterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind selbst anfechten, sobald es volljährig ist. In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erfährt. 
      3. Hat der gesetzliche Vertreter einer geschäftsunfähigen Person die Vaterschaft oder die Mutterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann die anfechtungsberechtigte Person diese selbst anfechten, sobald sie wieder geschäftsfähig ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
      4. Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Absatz 2 gehemmt; § 204 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange die anfechtungsberechtigte Person widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.
      5. Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft oder der Mutterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.“
        1. § 1600d Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      1. Besteht weder eine Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 und 2, § 1593 noch eine Mutterschaft nach § 1591 Absatz 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.“
        1. Dem § 1610 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      1. Unterhalt wegen einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf kann verlangt werden, wenn diese der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes entspricht sowie von dem Kind zielstrebig und ernsthaft betrieben wird.“
        1. § 1612b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
        1. in allen anderen Fällen in voller Höhe; sind die Betreuungsanteile der Eltern eines minderjährigen Kindes im Wesentlichen gleich, so wird im Hinblick auf die Ermittlung der Barunterhaltspflicht des jeweiligen Elternteils eine Hälfte des Kindergeldes nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Eltern und die andere Hälfte jeweils hälftig zugeordnet.“
        1. Dem § 1615a wird folgender Satz angefügt:

„Hat das Kind neben seiner Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 1 eine Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 Nummer 2 und haben sie nicht nach der Geburt die Ehe miteinander geschlossen, gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit sich nichts anderes aus den folgenden Vorschriften ergibt.“

        1. § 1615l wird wie folgt geändert:
          1. In der Überschrift werden die Wörter „von Mutter und Vater“ gestrichen.
          2. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Vater hat der Mutter“ durch die Wörter „Der Vater oder die Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 hat der Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 1“ ersetzt.
          3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
            1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Mutter“ die Wörter „im Sinne des § 1591 Absatz 1“ und nach dem Wort „Vater“ die Wörter „oder die Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2“ eingefügt.
            2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Mutter“ die Wörter „im Sinne des § 1591 Absatz 1“ eingefügt.
          4. Absatz 3 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Verpflichtung des Vaters oder der Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 1 vor. § 1613 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters oder der Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2.“

          1. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 1 steht dem Vater oder der Mutter im Sinne von § 1591 Absatz 2 zu, wenn er oder sie das Kind betreut.“

        1. § 1615m wird wie folgt gefasst:

„§ 1615m

Beerdigungskosten für die Mutter

Wenn die Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 1 infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung stirbt, so hat der Vater oder die Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 1 zu erlangen ist.“

        1. § 1615n wird wie folgt geändert:
          1. In der Überschrift werden die Wörter „des Vaters“ durch die Wörter „des anderen Elternteils“ ersetzt.
          2. In Satz 1 werden nach dem Wort „Vater“ die Wörter „oder die Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2“ eingefügt.
        2. In § 1617 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Vater oder die Mutter“ durch die Wörter „ein Elternteil“ ersetzt.
        3. § 1617b wird wie folgt geändert
          1. In der Überschrift wird nach dem Wort „Scheinvaterschaft“ die Wörter „oder Scheinmutterschaft“ eingefügt.
          2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 
      1. Wird rechtskräftig festgestellt, dass eine Person, deren Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht Vater oder Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag der Person den Namen, den die Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 1 im Zeitpunkt der Geburt geführt hat, als Geburtsnamen. Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss. Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.“
        1. In § 1624 Absatz 1 werden die Wörter „dem Vater oder der Mutter“ durch die Wörter „einem Elternteil“ und die Wörter „des Vaters oder der Mutter“ durch die Wörter „des Elternteils“ ersetzt.
        2. § 1625 wird wie folgt gefasst:

„§ 1625

Ausstattung aus dem Kindesvermögen

Gewährt ein Elternteil einem Kind, dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er sie aus diesem Vermögen gewährt.“

        1. Dem § 1626 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Bezug auf eine Person, die Gewalt gegen das Kind, gegen einen Elternteil oder gegen eine andere Person im Sinne des Satzes 2 verübt hat, sofern die Gewalt Auswirkungen auf das Kind hat.“

        1. § 1626a wird wie folgt geändert:
          1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
            1. In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
            2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
        1. sobald die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft wirksam geworden ist oder“.
            1. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
          1. In Absatz 3 werden nach dem Wort „Mutter“ die Wörter „im Sinne des § 1591 Absatz 1“ eingefügt.
        1. § 1628 wird wie folgt gefasst:

„§ 1628

Außergerichtlicher Einigungsversuch und gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

      1. Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge nicht einigen, sollen sie einen außergerichtlichen Einigungsversuch bei einer Beratungsstelle oder einem Beratungsdienst der Träger der Kinder- und Jugendhilfe oder im Wege der Mediation unternehmen.
      2. Ist die Regelung einer einzelnen Angelegenheit oder einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge für das Kind von erheblicher Bedeutung, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils diesem die Entscheidung übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Übertragung kann mit Beschränkungen, insbesondere mit einer Befristung oder mit Auflagen verbunden werden.“
        1. § 1629 wird wie folgt geändert:
          1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
            1. In Satz 1 werden die Wörter „Der Vater und die Mutter können“ durch die Wörter „Ein Elternteil kann“ ersetzt.
            2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und befindet sich das Kind zu gleichen Teilen in der Obhut beider Elternteile, kann jeder Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den jeweils anderen Elternteil geltend machen.“

            1. In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „dem Vater und der Mutter“ durch die Wörter „jedem Elternteil“ ersetzt.
          1. In Absatz 2a werden die Wörter „Der Vater und die Mutter können“ durch die Wörter „Ein Elternteil kann“ ersetzt.
        1. § 1671 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
        1. zu erwarten ist, dass eine Konfliktlösung durch Übertragung einer Entscheidung nach § 1628 Absatz 2 nicht in Betracht kommt und die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“
        1. In § 1682 Satz 2 werden die Wörter „dessen Lebenspartner“ durch die Wörter „einer Person, die eheähnlich mit dem Elternteil in verfestigter Lebensgemeinschaft“ ersetzt.
        2. § 1686a wird wie folgt geändert:
          1. In der Überschrift wird das Wort „Vaters“ durch das Wort „Elternteils“ ersetzt.
          2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
      1. Die Absätze 1 und 2 sind auf eine genetische, nicht rechtliche Mutter entsprechend anzuwenden.“
        1. § 1687 wird wie folgt gefasst:

„§ 1687

Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

      1. Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. Hat das Kind entsprechend Satz 2 seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen, so hat jeder Elternteil die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens für den Zeitraum, in dem sich das Kind bei ihm aufhält; kann eine Angelegenheit des täglichen Lebens nicht nur für diesen Zeitraum entschieden werden, ist gegenseitiges Einvernehmen der Eltern erforderlich Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. § 1629 Absatz 1 Satz 4 und § 1684 Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.
      2. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.“
        1. § 1687b wird wie folgt geändert:
          1. In der Überschrift werden die Wörter „des Ehegatten“ durch die Wörter „einer Bezugsperson“ ersetzt.
          2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
      1. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Person, die nicht Elternteil des Kindes ist sowie mit dem allein sorgeberechtigten Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft und gemeinsam mit ihm und dem Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt lebt.“
        1. In § 1713 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Mutter“ die Wörter „im Sinne des § 1591 Absatz 1“ eingefügt.
        2. § 1747 wird wie folgt geändert:
          1. In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Sofern“ die Wörter „keine Frau Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 ist und“ eingefügt.
          2. In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Mutter“ die Wörter „im Sinne des § 1591 Absatz 1“ eingefügt.
        3. In § 1776 Absatz 2 werden die Wörter „der Vater und die Mutter“ durch die Wörter „die Eltern“ ersetzt.
        4. In § 1797 Absatz 3 werden die Wörter „der Vater oder die Mutter“ durch die Wörter „ein Elternteil“ ersetzt.
        5. In § 1857 werden die Wörter „des Vaters oder der Mutter“ durch die Wörter „eines Elternteils“ ersetzt.
        6. In § 1925 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Vater oder die Mutter“ durch die Wörter „ein Elternteil“ ersetzt.
        7. In § 1926 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Großvater oder die Großmutter“ durch die Wörter „ein Großelternteil“ ersetzt.

Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

        1. Dem § 4 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ist bei der Geburt des Kindes nur die Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs deutsche Staatsangehörige und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung der Mutterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung der Mutterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.“

        1. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „der Vater oder die Mutter“ durch die Wörter „ein Elternteil“ ersetzt.

Änderung des Personenstandsgesetzes

Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

        1. In § 21 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „der Mutter und des Vaters“ durch die Wörter „der Eltern“ ersetzt.
        2. Nach § 27 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Wird die Mutterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt, so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

        1. § 44 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
      1. Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft oder die Mutterschaft im Sinne des § 1591 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung nach § 1595 des Bürgerlichen Gesetzbuchs können auch von den Standesbeamten beurkundet werden. Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen Vertreters oder des Ehegatten der Mutter zu einer solchen Erklärung sowie für den Widerruf der Anerkennung.
      2. Die Erklärung, durch die die Frau, die das Kind geboren hat, die Mutterschaft zu diesem Kind anerkennt, und die etwa erforderliche Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters können auch von den Standesbeamten beurkundet werden.“
        1. § 45 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
          1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
        1. ein Kind beantragt, den von seiner Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Zeit seiner Geburt geführten Namen als Geburtsnamen zu erhalten, wenn es den Namen von einer Person, von der rechtskräftig festgestellt wurde, dass sie weder Vater noch Mutter des Kindes ist,“.
          1. In Nummer 4 werden nach dem Wort „Mann“ die Wörter „oder eine Frau“ eingefügt.

Änderung der Personenstandsverordnung

Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

        1. § 33 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
        1. bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und, falls die die Vaterschaft oder die Mutterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters oder dieser Mutter,“.
        1. In § 34 Absatz 4 werden die Wörter „Anerkennung oder“ durch die Wörter „Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft, über die“ ersetzt.
        2. Nach § 42 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Person, deren Mutterschaft zu dem Kind nach § 1591 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht, wird die Nummer „2“ zugeordnet und sie wird in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung als „Mutter“ eingetragen.“

        1. § 56 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 1 werden jeweils wie folgt geändert:
          1. In Buchstabe a werden nach dem Wort „Vaterschaft“ die Wörter „oder der Mutterschaft im Sinne des § 1591 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ eingefügt.
          2. In Buchstabe b werden nach dem Wort „Mutterschaft“ die Wörter „der Frau, die das Kind geboren hat,“ eingefügt.
        2. § 57 wird wie folgt geändert:
          1. In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden nach dem Wort „Vaters“ die Wörter „oder seiner Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ eingefügt.
          2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
            1. In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Anerkennung“ die Wörter „der Vaterschaft oder der Mutterschaft im Sinne des § 1591 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ eingefügt und die Wörter „oder gerichtliche“ durch die Wörter „oder über die gerichtliche“ ersetzt.
            2. In Nummer 1 werden nach dem Wort „Vater“ die Wörter „oder die Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ eingefügt.
            3. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
        1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den bisher als Vater eingetragenen Mann oder die bisher als Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragene Frau führt, wenn er oder sie nach der Folgebeurkundung nicht der Vater oder die Mutter ist,“.
            1. In Nummer 4 werden nach dem Wort „Mutter“ die Wörter „im Sinne des § 1591 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ eingefügt.
          1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
            1. In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Vaterschaft“ die Wörter „oder der Mutterschaft im Sinne des § 1591 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ eingefügt.
            2. In Nummer 1 werden nach dem Wort „Mann“ die Wörter „oder die bisher als Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragene Frau“ eingefügt.
          2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
            1. In Nummer 13 werden nach dem Wort „Vaterschaft“ die Wörter „oder einer Mutterschaft im Sinne des § 1591 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ eingefügt.
            2. In Nummer 17 werden nach dem Wort „Vaters“ die Wörter „oder der Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ eingefügt.
        1. In der Anlage 11 wird das Wort „Vater“ durch die Wörter „Vater, Mutter“ ersetzt.
        2. Die Anlage 12 wird wie folgt geändert:
          1. In der ersten Tabelle zweite Spalte wird das Wort „Mutter“ durch das Wort „Elternteil 1“ und wird das Wort „Vater“ durch das Wort „Elternteil 2“ ersetzt.
          2. In der zweiten Tabelle werden die Wörter „Vater oder Mutter“ durch die Wörter „mindestens ein Elternteil“ ersetzt.

Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

        1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 85a nach dem Wort „Vaterschaft“ die Wörter „oder der Mutterschaft“ eingefügt.
        2. In § 60a Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Vaterschaft“ die Wörter „oder einer Mutterschaft“ und nach dem Wort „Mutter“ die Wörter „im Sinne des § 1591 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ eingefügt und die Wörter „des ausländischen Anerkennenden“ durch die Wörter „der ausländischen anerkennenden Person“ ersetzt.
        3. § 85a wird wie folgt geändert:
          1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Vaterschaft“ die Wörter „oder der Mutterschaft“ eingefügt.
          2. In Absatz 1 wird das Wort „Vaterschaft“ jeweils durch die Wörter „Vaterschaft oder Mutterschaft“ ersetzt. 
          3. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
            1. In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Vaterschaft“ die Wörter „oder der Mutterschaft“ eingefügt.
            2. In Nummer 1 werden die Wörter „der Anerkennende“ durch die Wörter „die anerkennende Person“ und das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.
            3. In Nummer 2 werden nach dem Wort „Mutter“ die Wörter „im Sinne des § 1591 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ eingefügt.
            4. In Nummer 3 werden die Wörter „der Anerkennende“ durch die Wörter „die anerkennende Person“ ersetzt und werden nach dem Wort „Vaterschaft“ die Wörter „oder die Mutterschaft“ eingefügt.
            5. In Nummer 4 werden die Wörter „dem Anerkennenden“ durch die Wörter „der anerkennenden Person“ ersetzt und werden nach dem Wort „Vaterschaft“ die Wörter „oder der Mutterschaft“ eingefügt 
            6. In dem Satzteil nach Nummer 4 werden die Wörter „des Anerkennenden“ durch die Wörter „der anerkennenden Person“ ersetzt, werden nach dem Wort „Mutter“ die Wörter „im Sinne des § 1591 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches“ eingefügt und wird das Wort „Vaterschaft“ durch die Wörter „Vaterschaft und Mutterschaft“ ersetzt.

Änderung des Konsulargesetzes

In § 5 Absatz 1 Satz 2 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden die Wörter „ihr Vater oder ihre Mutter“ durch die Wörter „einer ihrer Elternteile“ ersetzt.

Änderung des Beurkundungsgesetzes

In § 67 Absatz 1 Nummer 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach dem Wort „Vaterschaft“ die Wörter „oder der Mutterschaft“ eingefügt.

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

        1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 153 wie folgt gefasst:

„§ 153 Aussetzung bei Anfechtung der Vaterschaft oder Mutterschaft“.

        1. § 153 wird wie folgt gefasst:

㤠153

Aussetzung bei Anfechtung der Vaterschaft oder Mutterschaft

Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Person, deren Vaterschaft oder deren Mutterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, Elternteil des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.“

Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

        1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 183 die Wörter „oder Mutterschaft“ angefügt.
        2. In § 100 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,“ durch die Wörter „die Person, die an Eides statt Umstände versichert, nach denen sie als leiblicher Elternteil in Betracht kommt,“ ersetzt.
        3. In § 156 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Sorge“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
        4. In § 161 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem dort genannten Ehegatten, Lebenspartner oder Umgangsberechtigten“ durch die Wörter „der dort genannten Bezugsperson“ ersetzt.
        5. § 167a wird wie folgt geändert:
          1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      1. Anträge auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin an Eides statt Umstände versichert, nach denen er als leiblicher Vater oder sie als genetische Mutter des Kindes in Betracht kommt. Der Antrag ist unzulässig, wenn eine Feststellung der Vaterschaft des Antragstellers nach § 1600d Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen wäre.“
          1. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Vaterschaft“ die Wörter „oder der genetischen Mutterschaft“ eingefügt.
        1. § 169 wird wie folgt geändert:
          1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „Vaterschaft“ die Wörter „oder der Mutterschaft im Sinne des § 1591 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ eingefügt.
          2. In Nummer 4 werden nach dem Wort „Vaterschaft“ die Wörter „oder der Mutterschaft im Sinne des § 1591 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ eingefügt.
        2. § 170 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
      1. Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ansonsten der des Vaters oder der Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend.
      2. Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist für eine Entscheidung nach § 1598a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die als leiblicher Elternteil in Betracht kommende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.“
        1. Dem § 171 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In einem Verfahren auf Anfechtung der Mutterschaft nach § 1600 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände angegeben werden, die dafür sprechen, dass ein Mann während der Empfängniszeit der Frau, die Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, beigewohnt hat, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden.“

        1. § 172 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      1. Zu beteiligen sind
        1. das Kind,
        2. die Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
        3. der Vater oder die Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
        1. Nach § 174 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn das Kind einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung nach § 1598a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend macht.“

        1. § 175 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Das Gericht kann auch ein jüngeres Kind persönlich anhören. In Verfahren über die Klärung der leiblichen Abstammung von einer Person, die nicht rechtlicher Elternteil ist, soll das Gericht auch die Person persönlich anhören, die als leiblicher oder genetischer Elternteil in Betracht kommt.“

        1. § 177 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      1. Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft oder der Mutterschaft dürfen von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fortbestand der Vaterschaft oder Mutterschaft zu dienen, oder wenn die die Vaterschaft oder Mutterschaft anfechtende Person einer Berücksichtigung nicht widerspricht.“
        1. § 180 wird wie folgt geändert:
          1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Vaterschaft“ die Wörter „oder der Mutterschaft im Sinne des § 1591 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ eingefügt.
          2. In Satz 2 werden die Wörter „des Mannes, der“ durch die Wörter „der Person, die“ ersetzt
        2. Die §§ 182 und 183 werden wie folgt gefasst:

„§ 182

Inhalt des Beschlusses

      1. Ein rechtskräftiger Beschluss, der das Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder einer Mutterschaft nach § 1591 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs infolge der Anfechtung nach § 1600 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt, enthält die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden. Diese Wirkung ist in der Beschlussformel von Amts wegen auszusprechen.
      2. Weist das Gericht einen Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft ab, weil es den Antragsteller oder einen anderen Beteiligten als Vater festgestellt hat, spricht es dies in der Beschlussformel aus.
  • 183

Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft oder Mutterschaft

Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft oder der Mutterschaft Erfolg, tragen die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjährigen Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.“

Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

        1. Die §§ 15 und 30 werden aufgehoben.
        2. Folgender § … (einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung) wird angefügt:

„§ … (einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung)

Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Änderung des Abstammungs-, Kindschafts- und Kindesunterhaltsrechts

      1. Auf ein Kind, das vor dem … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes dieses Gesetzes nach Artikel 22) geboren worden ist, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 22) geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1598a, 1610, 1612b, 1626, 1628 und 1629, 1671, 1682, 1687 und 1687b nicht anzuwenden. An ihrer Stelle sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 22) geltenden Fassung anzuwenden.
      2. Ist das Kind nach dem 30. September 2017 und vor dem … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 22) geboren worden, kann eine Frau die Mutterschaft neben der Mutter, die das Kind geboren hat, anerkennen. Auf die Anerkennung sind § 1591 Absatz 2 Nummer 2, §§ 1594 bis 1598 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes vom … (einsetzen: Datum dieses Gesetzes nach Artikel 22) anzuwenden. War die Frau im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet, wird sie Mutter erst durch die Anerkennung nach Satz 1. Ist nach Satz 1 die Mutterschaft einer Frau neben der Mutter, die das Kind geboren hat, begründet worden, sind auf diese Mutterschaft die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes vom … (einsetzen: Datum dieses Gesetzes nach Artikel 22) anzuwenden.“

Änderung des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung

In § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist, werden die Wörter „dem Vater oder der Mutter“ durch die Wörter „einem Elternteil“ ersetzt.

Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes

In § 5 Absatz 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach den Wörtern „nicht gezeugt hat“ die Wörter „oder eine Frau die Mutterschaft gemäß § 1591 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ eingefügt.

Änderung des Mutterschutzgesetzes

Dem § 1 Absatz 4 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch … geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Dieses Gesetz gilt nicht für eine Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“

Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

In § 10 Absatz 6 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach dem Wort „Mutterschaft“ die Wörter „im Sinne von § 1591 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ eingefügt.

Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 

        1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Mutterschaft“ die Wörter „im Sinne des § 1591 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ eingefügt.
        2. In § 21 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Mutterschaft“ die Wörter „im Sinne des § 1591 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ eingefügt.

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Nach § 11 Absatz 1 des Fünften Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Anspruch auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft haben nur Mütter im Sinne des § 1591 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“

Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Dem § 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Mutter im Sinne dieses Buches ist nur die Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Anspruch auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft haben nur Mütter im Sinne des § 1591 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“

Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

        1. In § 16 Absatz 3 werden die Wörter „schwangeren Frauen und werdenden Vätern“ durch die Wörter „werdenden Müttern und Vätern“ ersetzt.
        2. Nach § 18 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Mütter, werdende Mütter und Personen, die ihre Elternstellung anerkennen möchten, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe der erforderlichen Erklärungen und ihre rechtlichen Folgen.“

        1. § 52a wird wie folgt geändert:
          1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
            1. In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Mutter“ die Wörter „im Sinne des § 1591 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ eingefügt.
            2. Satz 4 wird wie folgt gefasst: 

„Das Gespräch soll in der Regel in ihrer persönlichen Umgebung stattfinden, wenn die Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dies wünscht.“

          1. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
      1. Ist beabsichtigt, dass das Kind eine Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben soll, gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Für den Fall der Beseitigung einer nach § 1591 Absatz 2 bestehenden Mutterschaft durch gerichtliche Entscheidung gilt Absatz 3 entsprechend.“
        1. § 58a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
          1. In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „wenn“ gestrichen.
          2. In Nummer 1 wird vor dem Wort „Sorgeerklärungen“ das Wort „wenn“ eingefügt und wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
          3. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
        1. sobald die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft wirksam ist oder“.
          1. Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und vor dem Wort „aufgrund“ wird das Wort „wenn“ eingefügt.
        1. § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
        1. die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Erklärungen über die Anerkennung oder den Widerruf der Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft sowie die Erklärungen über die Zustimmung oder den Widerruf der Zustimmung (Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft) zu beurkunden,“.
        1. In § 86 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „gerichtlich festgestellt“ die Wörter „oder die Mutterschaft im Sinne des § 1591 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anerkannt“ eingefügt.
        2. § 87c Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder die Mutterschaft nach § 1591 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Anfechtung beseitigt, so ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter im Sinne von § 1591 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Entscheidung rechtskräftig wird.“

Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

In § 98 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach dem Wort „Mutter“ die Wörter „im Sinne des § 1591 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ eingefügt.

Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

        1. Dem § 50 wird folgender Satz angefügt:

„Ansprüche nach Satz 1 haben nur Mütter im Sinne des § 1591 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“

        1. In § 98 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Mutter“ die Wörter „im Sinne des § 1591 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ eingefügt.

Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz

In § 1 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden die Wörter „schwangere Frauen und werdende Väter“ durch die Wörter „werdende Mütter und Väter“ ersetzt.

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Begründung

  1. Allgemeiner Teil
  1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
    1. Aktueller Anlass und Hintergrund

Aufgabe des Familienrechts ist es, die rechtlichen Beziehungen innerhalb des Kerns unserer Gesellschaft – der Familie – zu ordnen und im Streitfall für Lösungen zu sorgen. Seit der letzten Reform des Kindschaftsrechts im Jahr 1998 hat sich die Gesellschaft für weitere Familienformen geöffnet: Die Akzeptanz nichtehelicher Lebensgemeinschaften, von Stief- und Patchwork-Familien und gleichgeschlechtlichen Beziehungen ist weiter gestiegen. Diese gesellschaftliche Entwicklung zog gesetzliche Regelungen nach sich. 2013 wurde die Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Lebenspartner zugelassen, 2017 die „Ehe für alle“ eingeführt und 2020 die Stiefkindadoption für verfestigte Lebensgemeinschaften geöffnet. Im Abstammungs-, Kindschaftsrecht oder Unterhaltsrecht spiegeln sich diese Entwicklungen jedoch bisher nicht wider. Die Ergebnisse umfangreicher Vorarbeiten geben jedoch Anlass, diese Rechtsbereiche grundlegend zu modernisieren.

Die Vorarbeiten haben aber auch gezeigt, dass in einigen Bereichen die stärkere Gleichbehandlung nichtehelicher Kinder, die Gleichstellung von Frauen und Männern im Abstammungsrecht und die Förderung der Konfliktlösung und Deeskalation in Trennungsfamilien so dringend erforderlich sind, dass sie schon vorab geregelt werden sollen. Dies soll nun mit der Teilreform erfolgen. 

Die Reform zielt vor allem auf eine Angleichung der Rahmenbedingungen für die vielen modernen und unterschiedlichen Familienformen ab und sieht dazu erste Schritte vor. Dringender Reformbedarf besteht in den nachfolgend dargestellten Teilbereichen.

 

  • a) Abstammungsrecht

 

Im Abstammungsrecht besteht zu folgenden Punkten Reformbedarf:

  1. aa) Elternstellung von zwei Müttern

Zwischen verschiedengeschlechtlichen und lesbischen Paaren besteht ein rechtliches Ungleichgewicht zu Lasten des betroffenen Kindes, das in eine lesbische Beziehung hineingeboren wird: Bei verschiedengeschlechtlichen Paaren wird der Mann aufgrund der Ehe kraft Gesetzes rechtlicher Elternteil (Vater) oder er kann die Vaterschaft mit Zustimmung der mit ihm nicht verheirateten Mutter anerkennen (§ 1592 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Weitere Schritte sind nicht erforderlich. Die Frau, die das Kind geboren hat, ist kraft Gesetzes Mutter (§ 1591 BGB). Lebt sie in einer lesbischen Paarbeziehung, kann ihre Partnerin weder nach § 1591 BGB noch nach § 1592 BGB Elternteil werden. Vielmehr muss sie eine Adoption beantragen, was erst nach der Geburt des Kindes möglich ist. Ein solches Adoptionsverfahren nimmt eine gewisse Zeit in Anspruch und führt zu einer Phase der Rechtsunsicherheit für das Kind. Zudem bedarf es der gerichtlichen Entscheidung, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient und das Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung zu erwarten ist. Die Hürden für eine rechtliche Elternschaft lesbischer Paare sind daher hoch.

Zwar unterscheidet sich die Ausgangslage verschieden- und gleichgeschlechtlicher Wunschelternpaare nicht unerheblich voneinander: Bei verschiedengeschlechtlichen Wunschelternpaaren kommt eine natürliche Zeugung des Kindes häufig in Betracht, während eine natürliche Zeugung durch gleichgeschlechtliche Wunschelternpaare ausscheidet. Gleichgeschlechtliche Wunschelternpaare sind immer darauf angewiesen, dass eine heterologe Insemination unter Beteiligung der Samen- oder Eizelle eines oder einer Dritten stattfindet. Allerdings gilt die derzeitige abstammungsrechtliche Regelung für verschiedengeschlechtliche Wunschelternpaare auch dann, wenn sie eine heterologe Insemination mittels Samen- oder Eizelle eines oder einer Dritten durchführen lassen. Die Frau, die das Kind geboren hat, ist Mutter (§ 1591 BGB), auch wenn die Eizelle gespendet wurde. Bei dem Mann, der mit ihr verheiratet ist oder mit ihrer Zustimmung die Vaterschaft anerkennt, kommt es ebenfalls nicht darauf an, ob das Kind mit seinem Samen gezeugt wurde (§ 1592 BGB). Zudem ist gesetzlich geregelt, dass eine solche Vaterschaft weder von der Mutter noch vom Vater oder von dem Dritten angefochten werden kann, wenn das Kind mit ihrer Einwilligung in eine künstliche Befruchtung mittels Samenspende des Dritten gezeugt wurde. Schließlich ist unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Feststellung der Vaterschaft des Dritten nach § 1600d Absatz 4 BGB bei ärztlich unterstützter künstlicher Befruchtung ausgeschlossen.

Die Unterschiede zwischen einem verschiedengeschlechtlichen und einem lesbischen Paar sind dann, wenn das Kind durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist, im Wesentlichen auf das Geschlecht der intendierten Elternteile, das heißt der Personen, die die Elternschaft übernehmen wollen, begrenzt. Ist der intendierte zweite Elternteil ein Mann, wird er rechtlicher Elternteil. Ist der intendierte zweite Elternteil eine Frau, wird sie abstammungsrechtlich nicht rechtlicher Elternteil und ist auf eine Adoption angewiesen. Fehlt es im Zeitpunkt der Adoptionsentscheidung an einer Voraussetzung der Stiefkindadoption – ist die Lebensgemeinschaft noch nicht verfestigt oder beendet – kann die zweite Frau rechtlich nicht mehr Elternteil des Kindes werden.

Das Ungleichgewicht zeigt sich vor allem auch aus der Perspektive des Kindes: Wird es durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt, so wird ihm nicht sein leiblicher Vater, sondern ein anderer Mann als Vater zugeordnet. Diese Zuordnung beruht darauf, dass dieser Mann im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist oder mit ihrer Zustimmung die Vaterschaft anerkennt. Eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft dieses Mannes ist nicht möglich, da er nicht leiblich mit dem Kind verwandt ist. Steht an der Stelle dieses Mannes aber eine Frau, erhält das Kind weder diese Frau noch einen anderen Mann als Elternteil. Es hat dann nur die Frau, die es geboren hat, zur Mutter. Es bleibt zwar die Möglichkeit, gerichtlich die Vaterschaft des leiblichen Vaters feststellen zu lassen; dies ist unter den Voraussetzungen des § 1600d Absatz 4 BGB (ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung, Samen wurde einer Entnahmeeinrichtung zur Verfügung gestellt usw.) aber ebenfalls ausgeschlossen. Stirbt die Mutter des Kindes bei der Geburt oder kurze Zeit später, hat es dann entweder einen Vater oder es ist ein Waisenkind, für das ein Vormund zu bestellen ist. 

Allerdings sieht das Abstammungsrecht bisher auch keine Lösung für den Fall vor, dass ein männliches Paar die Elternschaft anstrebt. Die Schwierigkeiten dabei sind noch größer als bei einem lesbischen Paar, weil sie nicht nur die Eizelle einer Dritten benötigen, sondern auch auf eine Frau zur Austragung und Geburt des Kindes angewiesen sind. Ausländische Rechtsordnungen sehen zum Teil die Möglichkeit der Ersatz- oder Leihmutterschaft oder die Möglichkeit der Zuordnung von bis zu vier Elternteilen zu einem Kind vor. Zum Teil schließen diese Rechtsordnungen allerdings den Zugang zur Ersatz- oder Leihmutterschaft für alleinstehende Männer oder für schwule intendierte Elternpaare aus. Im Rahmen dieser Teilreform kann dieses Problem nicht gelöst werden.

Dass für gleichgeschlechtliche Wunschelternpaare zwischen einem Frauenpaar und einem Männerpaar unterschieden werden muss, hat der im Februar 2015 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzte Arbeitskreis Abstammungsrecht (AK Abstammungsrecht) in seinen Thesen 1 sowie 4 bis 6 dargestellt (Abschlussbericht des Arbeitskreises Abstammungsrecht, veröffentlicht unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/Artikel/07042017_AK_Abstimmung_Abschlussbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=4). 

Darüber hinaus sehen inzwischen zahlreiche Staaten vor, dass einem Kind abstammungsrechtlich auch zwei Mütter zugeordnet werden können. Dazu gehören beispielsweise Österreich (§ 144 Absatz 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), das Vereinigte Königreich (Section 42-44 Human Fertilisation and Embryology Act 2008; section 4A Children (Scotland) Act 1995; section 4ZA Children Act 1989), Irland (Section 5 Children and Family Relationships Act 2015), die Niederlande (Artikel 198 (1) Burgerlijk Wetboek), Belgien (Article 325.1 ff. Burgerlijk Wetboek), Spanien (auf nationaler Ebene Articulo 7 (3) Ley 14/2006 sobre técnicas de reproducción humana asistida sowie beispielsweise in der Region Katalonien Articulo 235-8 und Articulo 235-13 Código Civil de Cataluña), Portugal (Artigos 6 und 20 Lei n.° 32/2006 Procriação medicamente assistida), Norwegen (§ 3 Barnelova), Dänemark (§§ 3a, 27 Børneloven), Schweden (§ 9 Föräldrabalk SFS 1949:381), Finnland (§ 3 Äitiyslaki), Argentinien (Articulo 562 Código Civil y Comercial), in Kanada u. a. die Provinzen Ontario (Sec. 8 und 9 Children’s Law Reform Act, R. S. O. 1990), Quebec (Articles 538, 538.3 und 539.1 Code Civil) und British Columbia (Section 27 Family Law Act), in den USA u. a. die Bundesstaaten Kalifornien (Sections 7611, 7613 Family Code) und New York (Article 5-C Sections 581-303 Family Court Act), Neuseeland (Sections 14 und 18 Status of Children Act 1969), in Australien u. a. die Stadt Canberra (Sections 7 und 8 ACT Parentage Act 2004), Westaustralien (Section 6A WA Artificial Conception Act 1985), Nordterritorium (Section 5DA NT Status of Children Act 1978), Queensland (Sections 19A ff. QLD Status of Children Act 1978) sowie weitere Staaten. 

  1. bb) Dreier-Erklärung zur rechtlichen Zuordnung des ehelichen Kindes

Wird ein Kind in eine nichteheliche Partnerschaft einer Frau und eines Mannes hineingeboren, wurde es aber von einem anderen Mann – beispielsweise einem neuen Partner der Mutter – gezeugt, so besteht kein Hindernis, dass dieser andere Mann dieses Kind mit Zustimmung der Mutter anerkennt und es dem bisherigen Mann nicht zugeordnet wird. War die Mutter allerdings im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem bisherigen Mann verheiratet, wird das Kind dem Ehemann zugeordnet. Der neue Partner kann grundsätzlich nur dann Vater des Kindes werden, wenn die Vaterschaft des Ehemannes erfolgreich angefochten wird. Das gilt unabhängig davon, ob der Ehemann über den Umstand, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes, informiert ist. Wenn der Ehemann entsprechende Kenntnis hat, sieht § 1599 Absatz 2 BGB eine Ausnahme vor, die aber an ein förmliches Scheidungsverfahren anknüpft: Ist vor Geburt des Kindes ein Scheidungsantrag gestellt worden, kann der neue Partner die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter und des Ehemannes anerkennen, allerdings wird die Anerkennung erst mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses wirksam. Die Vaterschaftsanerkennung kann auch bis zu einem Jahr nach der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses erklärt werden. Die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung hängt allerdings von der Geburt des Kindes bis zur Wirksamkeit der scheidungsakzessorischen Anerkennung in der Schwebe.

In der Praxis wird zudem nicht selten übersehen, dass der Scheidungsantrag während der Schwangerschaft – vor der Geburt des Kindes – anhängig gemacht werden muss. Zudem kann es Fälle geben, in denen die Eheleute an der Ehe festhalten wollen. So kann der Ehemann den „Seitensprung“ verzeihen, wenn der Dritte die Vaterschaft übernimmt. Die bestehende Regelung wird daher als zu wenig flexibel angesehen.

Zugleich bedarf auch das Interesse des Kindes an einer stabilen Eltern-Kind-Beziehung und daran, nicht aus einer sozial-familiären Beziehung „herausgerissen“ zu werden, der angemessenen Berücksichtigung.

  1. cc) Abstammungsklärung

Wird ein Kind auf natürliche Weise gezeugt, kann Ungewissheit darüber bestehen, ob es von seinen Eltern leiblich abstammt. Zur Ermöglichung einer statusunabhängigen Klärung der leiblichen Abstammung sieht § 1598a BGB ein Abstammungsklärungsverfahren vor. Im Dreiecksverhältnis zwischen Mutter, Vater und Kind hat jeder gegen jeden einen Anspruch auf Abgabe einer Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Duldung einer Probenentnahme. Dabei reicht in manchen Fällen eine genetische Analyse der Proben des Kindes und derjenigen Person, deren genetische Verwandtschaft geklärt werden soll. In anderen Fällen reicht dies aber nicht aus, um die genetische Verwandtschaft eindeutig zu klären, so dass auch die Probe des anderen Elternteils benötigt wird. Hintergrund ist, dass die durch die DNA-Untersuchung festgestellten Gene der Eltern in ihren Allelen nicht zwingend unterschiedlich sein müssen, so dass eine Übereinstimmung eines beim Kind gefundenen Allels mit dem eines Elternteils kein sicheres Indiz für eine genetische Abstammung liefert, wenn auch der andere Elternteil ein solches Allel besitzt. § 1598a BGB ordnet deshalb an, dass das Kind den Anspruch gegen beide Eltern und dass jeder Elternteil den Anspruch gegen das Kind und den anderen Elternteil hat.

Soll allerdings die genetische Abstammung des Kindes von einer anderen Person – einem mutmaßlich leiblichen Vater oder einer mutmaßlich genetischen Mutter – überprüft werden, hilft § 1598a BGB nicht weiter. Um die genetische Abstammung von einer anderen Person klären zu lassen, müsste das Kind die Vaterschaft anfechten; in Bezug auf die Mutterschaft besteht keine Möglichkeit. Das Kind wird also – auch wenn es erwachsen ist – vor die Wahl gestellt, entweder sein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung durchzusetzen und die rechtliche Verwandtschaft mit einem Elternteil zu beseitigen oder an der rechtlichen Verwandtschaft festzuhalten und das Recht auf Kenntnis der Abstammung aufzugeben.

Auch der leibliche Vater, der nicht rechtlicher Vater ist, kann ein Interesse an der Klärung haben. Dafür sieht das Gesetz bisher zwei Wege vor. Er kann entweder die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten, wenn insbesondere keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und diesem Vater besteht. Oder er kann – solange das Kind minderjährig ist – inzident in einem Verfahren nach § 1686a BGB zur Geltendmachung eines Umgangsrechts oder Auskunftsanspruchs seine leibliche Vaterschaft klären lassen. Ebenso wie das Kind steht er damit vor der Entscheidung, allein zum Zweck der Klärung der genetischen Abstammung entweder die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzugreifen und auch die rechtliche Vaterschaft für sich selbst anzustreben oder zumindest in den Alltag des Kindes und sein Familienleben einzugreifen, indem er Umgang oder Auskunft geltend macht.

Für die genetische Mutter, die nicht rechtliche Mutter ist, kann es ebenfalls wichtig sein, die genetische Abstammung zum Kind zu klären. Hat sie das Kind nicht geboren, steht ihr kein Weg zur Klärung der genetischen Abstammung zur Verfügung. Das gilt auch in dem Fall, dass sie mit einer anderen Frau gemeinsam das Kind gewünscht hat und mit der anderen Frau vereinbart war, dass diese ihre befruchtete Eizelle austrägt, es aber zur ursprünglich geplanten rechtlichen Elternschaft im Wege der Adoption nicht mehr kommt und die intendierte Mutter nicht weiß, ob ihre Eizelle tatsächlich verwendet wurde.

 

  • b) Kindschaftsrecht

 

  1. aa) Gemeinsame elterliche Sorge

Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, steht die elterliche Sorge zwar in der Regel der Mutter zu. Für den Vater ist die Erlangung der elterlichen Sorge aber von weiteren rechtlichen Schritten abhängig. Bei rechtlicher Elternschaft aufgrund Anerkennung (§ 1592 Nummer 2 BGB) oder Feststellung der Vaterschaft (§ 1592 Nummer 3 BGB) ist ein weiteres Verfahren entweder bei dem Jugendamt, bei einem Notar oder vor dem Familiengericht erforderlich, damit der rechtliche Vater die elterliche Sorge neben der Mutter (gemeinsame elterliche Sorge) erlangt. Ausgehend von der Überlegung, dass ein Kind eine Mutter und einen Vater hat, ordnet § 1626a BGB an, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern nur entsteht, wenn die Eltern gemeinsam eine Sorgeerklärung abgeben, einander nachträglich heiraten oder wenn das Familiengericht ihnen die Sorge gemeinsam überträgt.

Sind sich die intendierten Eltern einig, heiraten sie aber nicht, müssen sie zwei formalisierte Schritte unternehmen, um die gemeinsame elterliche Sorge zu erlangen: Die Anerkennung der Vaterschaft und die Sorgeerklärung. Möglich ist daher auch, dass die Anerkennung der Vaterschaft erfolgt, die Sorgeerklärung aber unterbleibt, obwohl eine gemeinsame Sorge für das Kind gelebt werden soll und wird. Die Gründe dafür sind unterschiedlich. Möglich ist aber auch, dass das zusammenlebende Elternpaar schlicht darauf vertraut, dass es schon ohne zusätzliche Sorgeerklärung gut gehen werde, wie es auch sonst ohne „Trauschein“ zurechtgekommen ist. Kommt es später doch zur Trennung der Paarbeziehung, kommt es dann zu keiner gemeinsamen elterlichen Sorge mehr. War die Trennung konfliktreich, kommt es oft zum Kontaktabbruch zwischen einem Elternteil und dem Kind. 

Der 2013 durch das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Deutschland eingeführte Weg zur gemeinsamen Sorge war von Beginn an erheblicher Kritik ausgesetzt. Die im April 2018 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzte Arbeitsgruppe „Elterliche Sorge und Umgangsrecht, insbesondere bei gemeinsamer Betreuung nach Trennung und Scheidung“ hatte vorgeschlagen, allen rechtlichen Eltern das Sorgerecht einzuräumen und damit die gemeinsame elterliche Sorge ab Geburt vorzusehen (Thesen der Arbeitsgruppe veröffentlicht unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/Artikel/102919_Thesen_AG_SorgeUndUmgangsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Die im Einzelfall erforderlichen Einschränkungen sollten nicht den Status der elterlichen Sorge, sondern die Berechtigung zur Ausübung der elterlichen Sorge betreffen. Allerdings ist dieser Vorschlag auf erhebliche Kritik gestoßen.

Zwar gibt es vergleichbare Regelungen wie in Deutschland beispielsweise in Österreich, den Niederlanden, der Schweiz und in Schweden. Zahlreiche andere Rechtsordnungen sehen dagegen die gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in weiteren Fällen vor. In Frankreich sieht Article 372 Code Civil vor, dass die elterliche Sorge (vereinfachend wird nachfolgend ungeachtet der jeweiligen ausländischen Terminologie von „elterlicher Sorge“ gesprochen) von beiden Eltern ausgeübt wird, es sei denn, die rechtliche Abstammung wird später als ein Jahr nach der Geburt des Kindes oder durch gerichtliche Entscheidung begründet. Damit ist die Anerkennung der Vaterschaft zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge ausreichend. In Dänemark sieht § 7 (3) Forældreansvarsloven vor, dass ein als Vater anerkannter oder festgestellter Mann, der mit der Geburtsmutter in den zehn Monaten vor der Geburt eine gemeinsame Wohnung hatte, ohne zusätzliche Erklärung mit ihr zusammen die gemeinsame elterliche Sorge hat. In Neuseeland sieht Section 17 (2) Care of Children Act vor, dass gemeinsame elterliche Sorge der nicht miteinander verheirateten Eltern besteht, wenn sie während der Schwangerschaft als De-facto-Partner zusammengelebt haben, ohne dass weitere Erklärungen erforderlich sind. In Kenia sieht Sec. 25 (2) 2 Children Act vor, dass ein im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter nicht verheirateter Vater die gemeinsame elterliche Sorge erwirbt, wenn er mit der Mutter ab Geburt mindestens ein Jahr lang zusammengelebt oder die Vaterschaft anerkannt hat oder Unterhalt für das Kind geleistet hat. In Irland sieht Sec. 2 (4A) Guardianship of Infants Act 1964 vor, dass ein nicht mit der Mutter des Kindes verheirateter Vater mit ihr die gemeinsame elterliche Sorge hat, wenn er mit der Mutter nach der Geburt mindestens zwölf Monate, darunter mindestens drei aufeinanderfolgende Monate auch gemeinsam mit dem Kind zusammengelebt hat. In Südafrika sieht Sec. 21 Children’s Act vor, dass der bei Geburt des Kindes mit der Mutter in einer Lebensgemeinschaft zusammenlebende Vater mit ihr die gemeinsame elterliche Sorge hat; darüber hinaus reicht für die gemeinsame Sorge auch die Anerkennung der Vaterschaft und tatsächliche Sorge für das Kind aus. Norwegen sieht für nicht miteinander verheiratete Eltern zunächst kraft Gesetzes gemeinsame elterliche Sorge vor, erlaubt aber jedem Elternteil innerhalb eines Jahres ab Geburt, die Alleinsorge zu beantragen (§ 35 Barnelova). Auch Estland sieht für nicht miteinander verheiratete Eltern grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge vor, es sei denn, sie haben bei der Begründung der Vaterschaft die Alleinsorge für einen Elternteil gewünscht (§ 117 (2) Perekonnaseadus). Argentinien sieht die gemeinsame elterliche Sorge für zusammenlebende Eltern sowie nach Trennung der Eltern vor; ist die Elternschaft eines Elternteils gerichtlich festgestellt worden, bedarf es eines gerichtlichen Verfahrens auch in Bezug auf die elterliche Sorge (Articulo 641 lit. a, b und e Código Civil y Comercial). In Spanien (Articulo 154, 156 Código Civil), Italien (Articolo 317b Codice Civile), Polen (Artykuł 93 Kodeks rodzinny i opiekuńcy), Slowenien (Artikel 6 (2) Družinski zakonik), Tschechien (§ 865 (1) Občanský zákoník), Litauen (str. 3.156 Civilinis kodeksas), Lettland (178 pants Civillikums), der Ukraine (ст. 141 Сiмейний кодекс), Russlands (ст. 61 Семейный кодекс) und Kasachstan (ст. 68 Кодекса РК о браке (супружестве) и семье) sowie weiteren Staaten steht die elterliche Sorge auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern beiden Eltern kraft Gesetzes gemeinsam zu. 

  1. bb) Gewaltschutz und Umgangsrecht

Im Februar 2018 ist das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) für Deutschland in Kraft getreten. Es hat damit den Rang einfachen Bundesrechts erlangt (Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes – GG) und sieht in seinem Artikel 31 vor, dass die Vertragsstaaten die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallende gewalttätige Vorfälle bei Entscheidungen über das Besuchs- oder Sorgerecht betreffend Kinder berücksichtigt werden und dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet. Im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode ist unter Rn. 876 daher klargestellt: Das Umgangsrecht darf dem Gewaltschutz nicht zuwiderlaufen.

Das geltende Recht berücksichtigt diese Vorgaben zwar. So ist der Rechtsrahmen für häusliche Gewalt gegen Mädchen und Jungen bereits durch die Bestimmungen des Kindesschutzes, vor allem die Entscheidungsbefugnisse des Familiengerichts in Fällen einer Kindeswohlgefährdung nach den §§ 1666 ff. BGB und die Handlungsmöglichkeiten der Jugendämter (insbesondere § 42 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII) vorhanden. Zudem schließt § 1631 Absatz 2 BGB, der das Recht des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung verbürgt, körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen gegen das Kind aus. In Bezug auf Partnergewalt stellt das Gewaltschutzgesetz einen grundsätzlich ausreichenden Rechtsrahmen dar. 

Hinsichtlich der Frage, wie sich Umgangsrecht und Gewaltschutz bei Partnergewalt zueinander verhalten, ist in der Praxis anerkannt, dass auch Partnergewalt im Rahmen der Entscheidungen zum Umgang mit dem Kind von Bedeutung ist. So sind Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts zu beachten. Dies betrifft zum Beispiel die Ausgestaltung von Übergaben unter Einbeziehung eines Dritten (so genannte begleitete Übergaben), bei denen auch das Aufeinandertreffen der Eltern vermieden werden kann, um nicht gegen ein bereits ausgesprochenes Näherungsverbot zu verstoßen. Bei der Entscheidung über das Umgangsrecht ist die Auswirkung von Gewalt eines Elternteils gegen den anderen Elternteil im Rahmen der Ermittlung des Wohls des Kindes zu prüfen. Darüber hinaus kann Gewalt eines Elternteils gegen den anderen Elternteil auch gegen die Pflichten aus § 1684 Absatz 2 BGB verstoßen, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Erlebt ein Kind die Gewalt mit oder wird ein Elternteil durch die Gewalt traumatisiert, kann das Verhältnis des Kindes insbesondere zu dem die Gewalt ausübenden Elternteil sehr belastet sein. Gleichwohl fehlt aber eine ausdrückliche Regelung im Umgangsrecht in Bezug auf Gewalt.

Auf der anderen Seite betont § 1626 Absatz 3 BGB als Leitprinzip, dass zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Dies stärkt das in § 1684 Absatz 1 BGB verankerte Umgangsrecht noch einmal. Auch § 1626 Absatz 3 BGB enthält keine Aussage in Bezug auf Gewalt auf der Paarebene. 

Im Rahmen von Umgang und Gewaltschutz wird von verschiedenen Stellen kritisiert, dass bei häuslicher Gewalt der Umgang des Kindes mit der gewaltausübenden Person höher bewertet werde als der Schutz des Kindes. Die Kritik entzündet sich unter anderem daran, dass das Gesetz in § 1626 Absatz 3 BGB als Grundsatz zusätzlich vorsieht, dass der Umgang des Kindes mit beiden Eltern in der Regel seinem Wohl dient. Diese Kritik ist auch in die Feststellung des Koalitionsvertrags der die Bundesregierung tragenden Parteien für die 19. Legislaturperiode eingeflossen, dass das Umgangsrecht dem Gewaltschutz nicht zuwiderlaufen dürfe.

Eine ausdrückliche Berücksichtigung familiärer Gewalt findet sich in einigen ausländischen Rechtsordnungen (zum Beispiel in Spanien Articulo 92.7 Código Civil und in der Region Katalonien Articulo 233-11 (3) Código Civil de Cataluña jeweils in Bezug auf die Ausgestaltung der Betreuung ehelicher Kinder, in Frankreich Article 373-2-11 Code Civil in Bezug auf die Ausübung der elterlichen Autorität, in Österreich § 138 Nummer 7 als Kindeswohlkriterium, in Kanada Section 16 (3) 3 lit. j Federal Divorce Act, Section 37 (2) lit g British Columbia Family Law Act, Section 18 (2) (vi) Alberta Family Law Act u. a., in Australien Section 60 CF ff. Family Law Act und in Neuseeland Section 5A Care of Children Act jeweils als Kindeswohlkriterium).

  1. cc) Stärkung der Konfliktlösung vor Eskalation

Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern sind gesetzlich verpflichtet, sich bei Meinungsverschiedenheiten zu einigen (§ 1627 S. 2 BGB). Wenn die Eltern diese Einigungspflicht missachten, bleibt dies ohne Rechtsfolgen. Ob tatsächlich ein Einigungsversuch unternommen wurde, bevor in die nächste Phase der Eskalation – Antrag bei dem Familiengericht – eintreten wird, spielt für die Zulässigkeit eines Antrags keine Rolle. Anstatt ihre Meinungsverschiedenheiten zunächst auch außergerichtlich mit Hilfe Dritter zu lösen oder gerichtliche Hilfe nur bezüglich von Streitigkeiten über Einzelfragen zu suchen (§ 1628 BGB), nehmen einige Elternpaare diese Meinungsverschiedenheiten zum Anlass, unmittelbar beim Familiengericht einen Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung der elterlichen Sorge auf den antragstellenden Elternteil zu stellen. Eine solche Form des Vorgehens verschärft die Eskalation, da im familiengerichtlichen Verfahren vermeintliche Erziehungsdefizite des anderen Elternteils vorgetragen werden, dadurch ein Rechtfertigungsdruck für den anderen Elternteil entsteht, wechselseitige Schuldzuweisungen beginnen, die Fronten verhärten und das Wohl des Kindes im Elternstreit aus dem Blick gerät.

  1. dd) Nachteile für Stiefkinder in nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Kinder in nichtehelichen Lebensgemeinschaften, die mit einem Stiefelternteil zusammenleben, werden gegenüber Kindern aus ehelichen Stiefelternbeziehungen benachteiligt. Denn wenn das Kind mit einem Elternteil und einem Stiefelternteil in einem Haushalt zusammenlebt, ist es dem nicht mit dem Elternteil verheirateten Stiefelternteil nicht erlaubt, Entscheidungen im Alltag für das Kind zu treffen und damit das „kleine Sorgerecht“ für das Kind auszuüben. Dafür muss eine Vollmacht ausgestellt werden. Allerdings wird eine solche Vollmacht im Rechtsverkehr häufig nicht akzeptiert, da der Stiefelternteil kein Elternteil des Kindes ist. Demgegenüber sieht § 1687b BGB vor, dass der Ehegatte des alleinsorgeberechtigten Elternteils ohne besondere Vollmacht zur Mitentscheidung im Alltag berechtigt ist.

  1. ee) Begrenzung des Umgangs- und Auskunftsrecht leiblicher Eltern auf den Mann

Die genetische Mutter, die ihre Eizelle für die Zeugung eines Kindes gespendet hat, das von einer anderen Frau ausgetragen wird, wird benachteiligt, denn sie hat kein gesetzliches Umgangs- und Auskunftsrecht. Wenn zwei Frauen gemeinsam beschließen, ein Kind in der Form zu zeugen, dass die eine Frau ihre Eizelle bereitstellt und die andere Frau das Kind austrägt, hat das Kind nach seiner Geburt zwei leibliche Mütter (die Geburtsmutter und die genetische Mutter). Hier ist nur die Geburtsmutter Mutter im Rechtssinne, die genetische Mutter ist insoweit ausgeschlossen. Auch der leibliche Vater kann von der rechtlichen Vaterschaft ausgeschlossen sein. Ihm steht allerdings nach § 1686a BGB ein unter einem Kindeswohlvorbehalt stehendes Umgangs- und Auskunftsrecht zu.

  1. ff) Vertretungsregelung für den Kindesunterhalt im Wechselmodell

Auch wenn das materielle Kindesunterhaltsrecht im Rahmen dieser Teilreform nicht grundsätzlich reformiert werden soll, besteht unabhängig von der Höhe des Unterhaltsanspruchs ein verfahrensrechtliches Problem: Wer darf den Unterhalt gerichtlich geltend machen, wenn das Kind je zur Hälfte von beiden sorgeberechtigten Eltern in unterschiedlichen Haushalten betreut wird? In diesem Fall fehlt es an der „Obhut“ bei einem Elternteil, so dass die gesetzliche Vertretung durch einen Elternteil nach § 1629 Absatz 2 Satz 2 BGB nicht möglich ist. Zugleich sind beide Eltern nach § 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB barunterhaltspflichtig, weil die Betreuungsklausel nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB auf beide Eltern gleichermaßen anwendbar wäre und die Betreuung den Barunterhalt nicht ausschließt. Im Ergebnis muss der Elternteil Barunterhalt leisten, der ein höheres Einkommen erzielt.

  1. gg) Entscheidungsbefugnisse für den Alltag im Wechselmodell

Praktiziert die Trennungsfamilie ein Wechselmodell, fehlt es an einer Regelung, welcher Elternteil in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes allein entscheiden darf. Nach dem geltenden Recht (§ 1687 Absatz 1 Satz 2 BGB) entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind aufgrund Vereinbarung mit dem anderen Elternteil oder kraft gerichtlicher Entscheidung „gewöhnlich aufhält“, in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein. Dies gilt beim Wechselmodell nicht, denn ein gewöhnlicher Aufenthalt ist bei im Wesentlichen gleicher Zeitaufteilung nicht bestimmbar. Dies bedeutet, dass die Eltern alle Entscheidungen gemeinsam treffen müssen (§§ 1627, 1687 Absatz 1 Satz 1 BGB). Es fehlt aber an einem Mechanismus, um eine Einigung herbeizuführen; § 1628 BGB (Meinungsverschiedenheiten) ist nicht anwendbar, weil die Angelegenheit nicht von erheblicher Bedeutung ist.

 

 

Im Unterhaltsrecht stellen sich folgende Probleme, die schon durch die vorgezogene Teilreform aufgegriffen werden sollen:

  1. aa) Ausbildungsunterhalt

Das Verhältnis zwischen Eltern und Kind ist vom Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme geprägt. Dieses Gebot ist bislang lediglich im Kindschaftsrecht ausdrücklich formuliert. Gemäß § 1618a BGB sind Eltern und Kind einander Beistand und Rücksicht schuldig. Dieses Gebot gilt auch für ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen.

Der Bundesgerichtshof geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass § 1610 Absatz 2 BGB dieses Gegenseitigkeitsprinzip innewohnt. Aus der Zweckgebundenheit der Unterhaltsleistungen nach § 1610 Absatz 2 BGB folgert er, dass der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbildung seitens des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenübersteht, sich innerhalb einer angemessenen Orientierungsphase für eine geeignete Ausbildung zu entscheiden und diese mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf definiert er als eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht. Verletzt das Kind seine aus dem Gegenseitigkeitsprinzip folgenden Pflichten, kann es seinen Unterhaltsanspruch verlieren und muss sich gegebenenfalls darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 – XII ZB 415/16, juris Rn. 14 = FamRZ 2017, 1132; Urteil vom 4. März 1998 – XII ZR 173/96, juris Rn. 9 = FamRZ 1998, 671).

Eine entsprechende gesetzliche Vorgabe fehlt jedoch bislang.

  1. bb) Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell

Beim paritätischen Wechselmodell geht die – ganz überwiegend auf Zustimmung stoßende – Rechtsprechung gegenwärtig über die Anwendung der Regelung des § 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB davon aus, dass beide Elternteile nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 – XII ZB 565/15, juris Rn. 20; Beschluss vom 5. November 2014 – XII ZB 599/13, juris Rn. 16). Für die Kindergeldanrechnung beim paritätischen Wechselmodell wendet der Bundesgerichtshof § 1612b Absatz 1 Nummer 1 BGB entsprechend an. Danach ist das Kindergeld in dieser Konstellation in einen auf die Betreuung und einen auf den Barunterhalt entfallenden Anteil aufzuteilen. Entsprechend ihrer nahezu paritätischen Betreuung weist der Bundesgerichtshof den auf die Betreuung entfallenden (hälftigen) Kindergeldanteil beiden Eltern jeweils zur Hälfte zu. Der auf den Barunterhalt entfallende (hälftige) Kindergeldanteil wird den Eltern nach dem Verhältnis des von ihnen jeweils für den Kindesunterhalt einzusetzenden Einkommens zugeordnet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 – XII ZB 565/15, juris Rn. 47 ff. = BGHZ 213, 254 ff.; Beschluss vom 20. April 2016 – XII ZB 45/15, juris Rn. 29 = FamRZ 2016, 1053). An einer gesetzlichen Umsetzung dieser Rechtsprechung zur Kindergeldanrechnung fehlt es bisher. 

    1. Zielsetzung

Mit der Teilreform werden folgende Ziele verfolgt:

  • Förderung der Gleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder, 
  • Förderung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, 
  • Stärkung des Schutzes des Kindes vor familiärer Gewalt und
  • Abbau unnötig bürokratischer Hürden im Familienrecht

Diese Ziele durchziehen als Leitgedanken die einzelnen Reformpunkte.

Im Abstammungsrecht dienen die Neuregelungen dem Abbau ungleicher Behandlungen von Frauen und Männern in Fallgestaltungen der künstlichen Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten sowie der weiteren Aufwertung der Rechtsstellung nichtehelicher Kinder. Dabei sollen zudem die vorstehend unter I. 1. a bb) zu der Dreier-Erklärung benannten Hürden gesenkt werden.

Im Kindschaftsrecht werden die Hürden für nichteheliche Kinder, die überwunden werden müssen, damit es zwei Elternteile hat, die Verantwortung für es tragen, gesenkt, indem in den Fällen einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung auf eine zusätzliche Sorgeerklärung verzichtet wird. Zudem dienen die Neuregelungen im Kindschaftsrecht einer Verbesserung des Gewaltschutzes, der Vermeidung von Eskalation in Trennungsfamilien, dem Schutz des Kindes vor verhärteten Fronten im Elternstreit und der Angleichung der Lebensverhältnisse für Kinder in nichtehelichen Stiefkindfamilien an diejenigen von Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien. Für Fälle, in denen getrenntlebende Eltern und deren Kinder das Wechselmodell leben, dienen die Neuregelungen einer Klarstellung der Rechtslage und der Vereinfachung der Geltendmachung von Kindesunterhalt. 

Nicht zuletzt wird auch die Belastung der Justiz reduziert, indem Adoptionsverfahren bei lesbischen Paaren künftig häufig entfallen können und die Ergänzungspflegschaft für die Geltendmachung von Kindesunterhalt im Wechselmodell entfällt.

  1. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Entwurf sieht eine punktuelle Reform des Abstammungsrechts, des Kindschaftsrechts und des Kindesunterhaltsrechts vor. Damit soll auf die unter I. genannten, dringend einer Lösung zuzuführenden Problemlagen reagiert und Abhilfe geschaffen werden. Die vom AK Abstammungsrecht, der AG „Elterliche Sorge und Umgang, insbesondere bei gemeinsamer Betreuung nach Trennung und Scheidung“ aufgestellten Thesen sowie die aus den Beratungen in der AG Kindesunterhaltsrecht gewonnenen Erkenntnisse sind dabei berücksichtigt worden, gleichwohl ist schon aufgrund der nur punktuellen Änderung im Rahmen der Teilreform keine 1:1-Umsetzung möglich.

    1. Kernelemente

Der Entwurf sieht deshalb insbesondere folgende Neuregelungen vor:

  • Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau für lesbische Paare,
  • Vereinfachung der Dreier-Erklärung zur schnelleren Zuordnung eines nichtehelichen Kindes,
  • Erweiterung des Anspruchs auf Einwilligung in die genetische Abstammungsuntersuchung auf die Abstammung des Kindes von einem mutmaßlich leiblichen Vater bzw. einer mutmaßlich genetischen Mutter,
  • Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge unverheirateter Eltern im Falle der Anerkennung der Elternschaft,
  • Erweiterung des Auskunfts- und Umgangsrechts des nur leiblichen Vaters auf die nur genetische Mutter,
  • Klarstellung, dass häusliche Gewalt bei der Ermittlung des Kindeswohls in Umgangsfällen und der Ausgestaltung von Umgangskontakten zu berücksichtigen ist, und
  • Erstreckung der für den Ehegatten eines alleinsorgeberechtigten Elternteils bestehenden Rechte (kleines Sorgerecht, Schutz vor Wegnahme des Kindes) auf verfestigte Lebensgemeinschaften.

Anlässlich der Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau wird zudem klargestellt, dass die Anerkennung der Elternschaft im Wege einer künstlichen Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten nicht missbräuchlich sein kann und das Kontrollverfahren nach § 1597a BGB in Verbindung mit § 85a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorgesehene Prüfverfahren nicht auslöst. Der mit einer künstlichen Befruchtung verbundene Aufwand an Zeit und Kosten geht deutlich über denjenigen einer natürlichen Zeugung hinaus; es ist nahezu ausgeschlossen, dass in solchen Fällen eine Anerkennung aus Gründen der Migration erfolgt. Das gilt vor allem dann, wenn für den Ausschluss der Missbräuchlichkeit nicht allein an eine künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten, sondern an die Einhaltung der in § 1600d Absatz 4 BGB enthaltenen Voraussetzungen für den Ausschluss der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders angeknüpft wird. In diesen Fällen steht von vornherein fest, dass dem Kind entweder die anerkennende Person oder niemand als zweiter Elternteil zugeordnet wird. 

    1. Überblick über besonders bedeutsame Neuregelungen

Besonders bedeutsame Neuregelungen sind die Erweiterung des Abstammungsklärungsverfahrens nach § 1598a BGB, die Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau in § 1591 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Entwurfsfassung (BGB-E), die Klarstellung zum Gewaltschutz bei Umgangskontakten in § 1626 Absatz 3 BGB-E, die Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge kraft Anerkennung der Elternschaft in § 1626a BGB-E und die Regelung praktischer Fragen bei Anwendung des Wechselmodells. 

 

  • a) Erweiterung der Abstammungsklärung

 

Für jeden Menschen ist es wichtig zu wissen, von wem er abstammt oder wer von ihm abstammt. Geboten ist es daher, die Abstammungsklärung, abgesehen von Fällen, in denen sie heute bereits möglich ist, auch für weitere Fälle einzuführen, in denen sie bislang nur über Umwege oder gar nicht möglich ist. Das Kind sollte ohne Infragestellung der Rechtsstellung der rechtlichen Eltern die Möglichkeit erhalten, seine leibliche Abstammung nicht nur im Verhältnis zu seinen rechtlichen Eltern, sondern auch zu den mutmaßlich leiblichen Eltern zu klären. Diesen Schritt wird das Kind selbst nur bei hinreichendem Anlass gehen, wenn etwa bereits feststeht, dass ein rechtlicher Elternteil nicht sein leiblicher Elternteil ist. Um in einem solchen Fall nicht jeden Dritten einem Abstammungsklärungsverfahren auszusetzen, muss das Kind Umstände darlegen, nach denen die betreffende Person als leiblicher Vater oder als genetische Mutter in Betracht kommt. Umgekehrt ist es auch geboten, dem mutmaßlich leiblichen Elternteil den Umweg über eine Anfechtung der Elternschaft oder ein Umgangs- oder Auskunftsrecht nach § 1686a BGB zu ersparen und einen Klärungsanspruch einzuräumen. 

Bei der Einbeziehung der Klärungsinteressen von „externen“ Personen, das heißt den mutmaßlich leiblichen Elternteilen, ist auf die Vereinbarkeit mit den Schutzinteressen der Familie und der rechtlichen Eltern zu achten. Daher bedarf es für diese Dritten mehrerer Einschränkungen des Klärungsanspruchs bzw. der Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens, um Anfragen „ins Blaue hinein“ zu unterbinden und das Wohl des minderjährigen Kindes zu gewährleisten. § 1598a BGB regelt allerdings nicht nur die Abstammungsklärung in Bezug auf ein minderjähriges Kind, sondern auch für den Fall, dass das Kind selbst volljährig ist. Ein Teil der Einschränkungen fällt daher weg, sobald das Kind volljährig geworden ist und sein Wohl selbst in die Hand nehmen kann.

 

  • b) Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau

 

Die Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau greift gesellschaftlich intensiv diskutierte Fragen auf und erfordert umfangreiche Folgeänderungen in der Rechtsordnung. Dies beginnt schon mit der Bezeichnung: Der Diskussionsteilentwurf für eine Reform des Abstammungsrechts hatte den Begriff „Mit-Mutterschaft“ vorgeschlagen. Eine solche Bezeichnung findet sich in der jeweiligen Landessprache in den Rechtsordnungen Belgiens („meemoeder“), Dänemarks („medmor“) und Norwegens („medmor“). Schweden verwendet Mutterschaft („moderskap“) für die zweite Frau bei künstlicher Befruchtung nicht, sondern „Elternschaft“ bzw. „Elternteil“ („förälder“), auch das Vereinigte Königreich, Kanada, USA, Australien, Irland und Österreich sprechen in Bezug auf den Status einer zweiten Frau von „Elternschaft“ bzw. nennen sie „Elternteil“ bzw. „parent“. In den Niederlanden wird die zweite Frau wie diejenige, die das Kind geboren hat, Mutter genannt („moeder“). Auch Finnland hat für die zweite Frau die Bezeichnung Mutter („äiti“) eingeführt. Nach Auswertung der am Begriff „Mit-Mutter“ geäußerten Kritik wird nun vorgeschlagen, beide weiblichen Elternteile als Mütter zu bezeichnen und lediglich dort, wo dies zwingend geboten ist, nach dem Status als Geburtsmutter (Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 1 BGB-E) oder als (weitere) Mutter (Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E) zu differenzieren. Damit wird vermieden, dass ein Rangverhältnis der beiden Mütter zueinander verankert wird, das der gebotenen Gleichstellung beider Eltern zuwiderliefe. Die rechtstechnische Umsetzung erfolgt durch eine Erweiterung der Zentralnorm zur Mutterschaft § 1591 BGB und eine Anpassung der Einzelvorschriften. Die zentrale Vorschrift des § 1591 BGB wird um einen zweiten Absatz erweitert. Mutter eines Kindes ist nach § 1591 Absatz 2 BGB E neben der Mutter nach Absatz 1 auch die Frau, die zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter nach Absatz 1 verheiratet ist oder die die Mutterschaft anerkannt hat. Ob eine gerichtliche Feststellung der Elternstellung aufgrund der Einwilligung in eine künstliche Befruchtung eingeführt werden soll oder für den Sonderfall einer genetischen Abstammung des Kindes von einer anderen Frau als der Geburtsmutter eine Feststellung sinnvoll ist, wird im Rahmen der strukturellen Reform des Abstammungsrechts vertieft zu prüfen sein.

Der Entwurf hält am Zwei-Eltern-Prinzip des Abstammungsrechts fest: Ein Kind kann auch künftig nur zwei Eltern im Rechtssinne haben. Die erste Elternstelle wird dabei weiterhin stets von der Frau, die das Kind geboren hat, § 1591 Absatz 1 BGB-E, besetzt. Als zweiten Elternteil kann das Kind künftig eine Mutter oder einen Vater haben. Der Mutter nach § 1591 Absatz 2 BGB-E wird durch den Entwurf dieselbe Rechtsstellung eingeräumt wie dem Vater. Hierzu werden die betroffenen Einzelnormen sowohl im BGB als auch in den weiteren betroffenen Bundesgesetzen und -verordnungen angepasst. Im BGB betrifft dies neben dem Abstammungsrecht insbesondere das Güterrecht, das Kindesnamensrecht, das Kindschaftsrecht, das Recht der Beistandschaft, das Adoptionsrecht, das Vormundschaftsrecht und das Erbrecht. Soweit erforderlich wurde in geltenden Vorschriften, die die Mutter adressieren, eine Klarstellung ergänzt, wenn die Vorschrift sich nur auf die Frau, die das Kind geboren hat, bezieht. Durch das Festhalten am Zwei-Eltern-Prinzip ergeben sich auch in der Praxis keine größeren Schwierigkeiten. Sind dem Kind zwei Mütter rechtlich zugeordnet, wie es seit 2005 über die Stiefkindadoption und seit 2017 über die gemeinsame Adoption durch zwei miteinander verheiratete Frauen ja schon möglich ist, gibt es keinen Vater des Kindes. Neu ist nur, dass diese Rechtslage schon ab bzw. vor der Geburt des Kindes eintreten kann. 

Beispielsweise bedeutet dies, dass

  • der Geburtsname des Kindes nach § 1617 Absatz 1 BGB-E durch Bestimmung der Eltern, eines Elternteils oder nach gerichtlicher Entscheidung kraft Gesetzes der Name einer der beiden Mütter ist,
  • die Mutter im Sinne von § 1591 Absatz 2 BGB-E der Geburtsmutter nach § 1615l BGB-E Unterhalt schuldet,
  • im Fall der Anerkennung der Mutterschaft durch die weitere Frau mit Zustimmung der Geburtsmutter bei dem nicht miteinander verheirateten Elternpaar nach § 1626a Absatz 1 Nummer 3 BGB-E die gemeinsame elterliche Sorge kraft Gesetzes eintritt,
  • die Mutter den Beistand des Jugendamtes bei der Geltendmachung von Unterhalt gegen die Mutter im Sinne von § 1591 Absatz 2 BGB-E beanspruchen kann (§ 1712 BGB),
  • eine Adoption des Kindes der Einwilligung der Mutter im Sinne von § 1591 Absatz 2 BGB-E nach § 1747 Absatz 1 BGB bedarf; die besonderen Vorschriften des § 1747 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 BGB kommen bei einer Mutter im Sinne von § 1591 Absatz 2 BGB-E nicht zur Anwendung, da sie nicht gerichtlich als Mutter festgestellt werden kann,
  • es dazu kommen kann, dass beide Mütter verschiedene Personen zur Berufung als Vormund benannt haben und dies wie bei abweichenden Benennungen von Vater und Mutter zu behandeln ist (§ 1776 Absatz 2 BGB-E),
  • zwei Mütter als Großelternpaar Erben dritter Ordnung nach § 1926 BGB werden und, falls eine von ihnen vorverstorben ist, an ihre Stelle ihre Abkömmlinge treten (§ 1926 Absatz 3 BGB-E),

 

  • c) Vereinfachung der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge

 

Die gemeinsame elterliche Sorge ermächtigt die Sorgerechtsinhaber zu gemeinsamen Entscheidungen für das minderjährige Kind. Die elterliche Verantwortung genießt Vorrang gegenüber der staatlichen Verantwortung, wie er in Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 GG niedergelegt ist. Maßstab für diese Zuordnung ist ebenso wie für anschließende Änderungen dieser Rechtsstellung allein das Wohl des Kindes. Dabei ist aufgrund der bisher gewonnenen Erfahrungen und Forschungsergebnisse davon auszugehen, dass die gemeinsame elterliche Sorge in der Regel dem Wohl des Kindes dient. Auf dieser Annahme beruht für nicht miteinander verheiratete Eltern die bisherige Regelung des § 1626a BGB. In vielen Fällen ist bereits heute der Weg zu einer gemeinsamen elterlichen Sorge eröffnet. Für Eltern, die sich als Paar verstehen, einander dennoch nicht heiraten, stellt die bisherige Regelung eine Hürde dar: Sie müssen nicht nur die rechtliche Elternstellung des Vaters erst über beurkundete Erklärungen (Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung) herbeiführen, sondern zudem noch beurkundete Sorgeerklärungen abgeben. Diese Hürde erscheint – auch im internationalen Vergleich – zu hoch und vor dem Hintergrund steigender Zahlen nichtehelich geborener Kinder nicht mehr zeitgemäß. Die aktuelle Gesetzeslage kann dazu führen, dass zwar die Vaterschaft anerkannt wird, es aber nicht zu gemeinsamen Sorgeerklärungen kommt. Der Weg für ein nichteheliches Kind zu zwei verantwortlichen Eltern ist damit aufwändiger als für ein eheliches Kind.

Es gibt andererseits gute Gründe, nicht in allen Fällen die rechtliche Vaterschaft automatisch zu einem gemeinsamen Sorgerecht führen zu lassen. Dabei dürfte der häufig genannte Fall einer Vergewaltigung der Frau, die zur Zeugung eines Kindes führt, eine gut nachvollziehbare, wiewohl seltene Ausnahme darstellen. In der Regel wird der Vergewaltiger schon die Vaterschaft nicht freiwillig einräumen, um der Strafe zu entgehen. Zudem ist eine Vergewaltigung in der Ehe für die elterliche Sorge zunächst folgenlos: Unabhängig davon, ob die Straftat verfolgt wird, ist der Ehemann Vater und als solcher Mitinhaber des gemeinsamen Sorgerechts aus § 1626 Absatz 1 BGB. Daneben gibt es andere Fälle, in denen eine gemeinsame elterliche Sorge nicht angezeigt erscheint: Ist das Kind aus einer einmaligen Begegnung heraus gezeugt worden, haben die Eltern grundsätzlich verschiedene Vorstellungen von einem Kinderwunsch (hat etwa ein Elternteil einen Schwangerschaftsabbruch eingefordert oder heimlich von der vereinbarten Verhütungsmaßnahme abgesehen), besteht häufig keine gemeinsame Basis für eine kindeswohldienliche gemeinsame elterliche Sorge. Das Gleiche dürfte in Bezug auf den Samenspender gelten, wenn er gerichtlich als Vater festgestellt wird (soweit dies durch § 1600d Absatz 4 BGB nicht ausgeschlossen ist).

In Anlehnung an Regelungen in ausländischen Rechtsordnungen wird daher zwischen der Vaterschaft im Falle der Anerkennung und der Vaterschaft im Falle der gerichtlichen Feststellung differenziert: Erfolgt eine Anerkennung der Vaterschaft, bedarf diese zur Wirksamkeit der Zustimmung der Mutter. Es besteht daher zumindest ein Grundkonsens über die gemeinsame Elternschaft und damit das Potenzial für eine gemeinsame Verantwortungsübernahme für das Kind. Mit der Vaterschaftsanerkennung gibt der Vater zudem ein Bekenntnis zum konkreten Kind ab, das über das mit der Eingehung einer Ehe verbundene abstrakte Bekenntnis zu allen möglicherweise kommenden Kindern hinausgeht. Mögliche Konfliktfelder können bei ehelichen und nichtehelichen Kindern gleichermaßen entstehen und schließen die gemeinsame elterliche Sorge nicht grundsätzlich aus. In all den genannten schwierigen Konstellationen – Vergewaltigung außerhalb der Ehe, einmalige Begegnung, ein Elternteil hat einen Schwangerschaftsabbruch eingefordert oder ist eigenmächtig von der vereinbarten Verhütungsmaßnahme abgewichen oder der Mann ist Samenspender und drängt sich in das Leben der Mutter – wird die Mutter der Anerkennung ohnehin nicht zustimmen.

Erfolgt dagegen eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, beginnt die Elternstellung des Vaters mit einem Streit und der Ablehnung seiner Elternschaft (sei es durch ihn, sei es durch die Mutter). Hier fehlt es von vornherein an einem Grundkonsens über die gemeinsame Elternschaft und damit regelmäßig auch an einem Grundkonsens über eine gemeinsame elterliche Sorge. Es ist daher richtig, in diesen Fällen eine gemeinsame elterliche Sorge weiterhin nur dann vorzusehen, wenn die Eltern gemeinsame Sorgeerklärungen abgeben oder einander heiraten und auf einem dieser Wege den Grundkonsens herstellen oder wenn ihnen die gemeinsame Sorge durch das Familiengericht übertragen wird. 

Die Rechtsfolgen der gerichtlich festgestellten Vaterschaft und die einer anerkannten Vaterschaft sind im Übrigen gleich: In beiden Fällen wird eine rechtliche Verwandtschaft zwischen dem Vater und dem Kind begründet, in beiden Fällen folgen daraus gegenseitige Unterhaltsansprüche, Unterhaltsansprüche auch der Mutter gegenüber dem Vater aus den §§ 1615l ff. BGB sowie erbrechtliche Ansprüche. Durch die Neuregelung wird dieser Gleichlauf nur an einer Stelle durchbrochen: Die anerkannte Vaterschaft führt auch zum Sorgerecht des Vaters, während die gerichtlich festgestellte Vaterschaft für ein Sorgerecht des Vaters weitere Schritte erfordert. 

Mit der Anknüpfung an die Anerkennung der Vaterschaft werden die Sorgeerklärungen nur noch dann erforderlich bleiben, wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird. Entschließen sich die Eltern nach gerichtlich festgestellter Vaterschaft zur gemeinsamen elterlichen Sorge, können sie diese durch Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärung und ohne den Umweg über das Gericht oder über eine Eheschließung erreichen.

Die Neuregelung soll auch für die Zwei-Mütter-Familie gelten. Hier wirkt sie sich ebenfalls entlastend aus: Sind die beiden Mütter bei der Geburt des Kindes verheiratet, haben sie nach § 1626a Absatz 1 Nummer 2 BGB ohnehin ab dem Zeitpunkt der Geburt die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind. Sind sie nicht miteinander verheiratet, wird die zweite Frau durch Anerkennung mit Zustimmung der Geburtsmutter ebenfalls Mutter und rechtlicher Elternteil des Kindes und mit der Anerkennung steht ihr sofort die gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 1 Nummer 3 BGB-E zu. Die übrigen Regelungen des § 1626a BGB behalten ihren Anwendungsbereich nur für Fälle einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft, die es für die Mutterschaft einer weiteren Frau kraft Ehe oder Anerkennung nicht gibt. Insofern ist für die Zwei-Mütter-Familie keine nachträgliche Eheschließung oder Sorgeerklärung und erst recht kein gerichtliches Übertragungsverfahren notwendig, um zu einer gemeinsamen elterlichen Sorge zu kommen. Auch dies ist sachgerecht: Die oben dargestellten Ausnahmefälle – Vergewaltigung außerhalb der Ehe, einmalige Begegnung, Schwangerschaftsabbruchforderung oder Samenspender drängt sich in das Leben der Mutter – sind in der Zwei-Mütter-Familie nicht möglich, schon weil in der Regel eine von beiden gewünschte künstliche Befruchtung zur Zeugung des Kindes notwendig ist.

 

 

Im Hinblick auf die Berücksichtigung familiärer Gewalt in Fragen des Umgangs mit dem minderjährigen Kind wird davon ausgegangen, dass § 1684 BGB grundsätzlich bereits den passenden Rechtsrahmen darstellt. Damit sind sowohl die Durchführung des Umgangs als auch die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangs möglich, wenn familiäre Gewalt zwischen den erwachsenen Beteiligten oder einem Elternteil und dem Kind steht.

Gleichwohl ist der in § 1626 Absatz 3 BGB aufgestellte Grundsatz der Kindeswohldienlichkeit des Umgangs mit beiden Elternteilen missverständlich, wenn familiäre Gewalt verübt worden ist. § 1626 Absatz 3 Satz 1 BGB gibt zwar als Orientierung nur vor, dass der Umgang „in der Regel“ dem Wohl des Kindes dient, was Ausnahmen in Fällen familiärer Gewalt ermöglichen kann. Hier ist eine Klarstellung sinnvoll, dass familiäre Gewalt abgelehnt wird und ihre Auswirkungen auf das Kindeswohl im Rahmen der Regelung des Umgangs zu prüfen ist.

Der Entwurf sieht dazu eine Klarstellung in § 1626 Absatz 3 BGB-E vor, die sowohl den Umgang des Kindes mit einem Elternteil als auch den Umgang mit anderen Bezugspersonen betrifft. Nicht jede Gewalt, sondern nur familiäre Gewalt – die von einem Elternteil oder einer Bezugsperson ausgeht und ein anderes Familienmitglied (Kind, Elternteil oder Bezugsperson) trifft – ist relevant. Zudem muss sich die familiäre Gewalt auch auf das Kind ausgewirkt haben, weil es Zeuge oder Opfer der Gewaltausübung wurde oder sein Verhältnis zu einem Elternteil oder einer Bezugsperson aufgrund der Gewaltausübung beeinträchtigt ist. Rechtsfolge der Neuregelung ist, dass der in § 1626 Absatz 3 Satz 1 und 2 BGB enthaltene Grundsatz, dass der Umgang in der Regel dem Kindeswohl dient, ausnahmsweise nicht greift. Damit bleibt es dabei, dass im Einzelfall zu beurteilen ist, ob – wenn familiäre Gewalt und deren Auswirkungen auf das Kind ermittelt worden sind – der Umgang dem Wohl des Kindes dient oder nicht.

 

 

Der Entwurf sieht keine Änderung der Rechtsvorschriften zur Festlegung des Betreuungsmodells für das Kind vor. Die Frage, ob und wie ein Wechselmodell vereinbart oder angeordnet werden kann und welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, ist Gegenstand der Prüfung einer strukturellen Reform des Kindschaftsrechts.

Gegenstand der Teilreform ist demgegenüber die pragmatische Lösung einzelner in der Praxis auftretender Fragen bei der Anwendung des vereinbarten oder angeordneten Wechselmodells. Daher sieht der Entwurf Änderungen im Kindschaftsrecht und im Kindesunterhaltsrecht vor, die die Anwendung des praktizierten Wechselmodells vereinfachen sollen. Die Änderungen betreffen drei Punkte: die Vertretungsbefugnis zur Geltendmachung des Kindesunterhalts (Wegfall der Ergänzungspflegschaft oder Übertragung der Entscheidungsbefugnis), die Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens (Abgrenzung alleiniger und gemeinsamer Entscheidungsbefugnis) und die Kindergeldzurechnung im Kindesunterhalt (Spitzenausgleich).

  1. Alternativen

Keine.

In seinen Kernthesen hat sich der AK Abstammungsrecht darauf verständigt, das Zwei-Eltern-Prinzip beizubehalten, das heißt an der rechtlichen Mutterstellung der Geburtsmutter festzuhalten und zugleich die zweite Elternstelle einem Mann oder einer Frau zu ermöglichen. Auf dieser Grundlage hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im März 2019 einen Diskussionsteilentwurf für eine Reform des Abstammungsrechts veröffentlicht, der auf reges Interesse gestoßen ist. Vorgesehen war dort eine umfassende Gleichstellung der Frau mit dem Mann bei der zweiten Elternstellung und die Einführung der Möglichkeit, die Vaterschaft und die Mit-Mutterschaft in Fällen heterologer Insemination unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich feststellen zu lassen. Die dazu eingegangenen zahlreichen Stellungnahmen haben gezeigt, dass es für die Einführung einer solchen Regelung noch weiterer Prüfung bedarf, so dass im Rahmen dieser Teilreform darauf verzichtet wird.

Darüber hinaus hat die Arbeitsgruppe „Elterliche Sorge und Umgangsrecht, insbesondere bei gemeinsamer Betreuung nach Trennung und Scheidung“ eine tiefgreifende strukturelle Reform des Kindschaftsrechts vorgeschlagen, um die Bedeutung der gemeinsamen elterlichen Sorge in der Praxis weiter zu stärken. Auch dazu sind zahlreiche Stellungnahmen eingegangen, die weiterer Prüfung bedürfen. Eine strukturelle Reform des Kindschaftsrechts würde den Rahmen dieser Teilreform sprengen. 

Nicht zuletzt sind in den letzten Jahren auch umfangreiche Prüfungen im Hinblick auf eine Reform des Kindesunterhaltsrechts durchgeführt worden, um dem Fall einer Mitbetreuung des Kindes durch den anderen Elternteil besser Rechnung zu tragen. In diesem besonders komplexen Bereich bedarf es einer Lösung, die die Interessen aller Beteiligter angemessen berücksichtigt und den engen Zusammenhang mit den noch ausstehenden kindschaftsrechtlichen Änderungen nicht aus dem Blick verliert. Die Reformansätze in beiden Bereichen müssen aufeinander abgestimmt werden, eine isolierte unterhaltsrechtliche Betrachtung würde der zu regelnden Problematik nicht in allen Facetten gerecht. Auch die Reform des Kindesunterhaltsrechts muss daher der Gesamtreform vorbehalten bleiben. 

  1. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die Änderungen des BGB, des Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), der Zivilprozessordnung (ZPO), des Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) des Beurkundungsgesetz (BeurkG) und des Gesetz über die religiöse Kindererziehung (aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (bürgerliches Recht, gerichtliches Verfahren und das Notariat). 

Für die Änderung des Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) und des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge). Die Regelungen sind zur Wahrung der Rechtseinheit im Bundesgebiet erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG). Eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene würde hier zu einer Rechtszersplitterung führen. Eine unterschiedliche rechtliche Behandlung desselben Lebenssachverhalts in den Ländern würde zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen. Dies gilt insbesondere für Beratungsansprüche, die allen Betroffenen im selben Umfang zugutekommen müssen.

Für die Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 2 GG, für die Änderung des Personenstandsgesetzes (PStG) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 2 GG, für die Änderung des AufenthG aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 GG, für die Änderung des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) und des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG, für die Änderung des Konsulargesetzes aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG.

  1. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union (EU) und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

  1. Gesetzesfolgen

Der Gesetzentwurf führt mit der Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau zu umfangreichen Rechtsänderungen, da die rechtliche Elternstellung und insbesondere die Begründung durch Anerkennung der Vaterschaft bzw. Mutterschaft umfangreichen Regelungen unterliegen. Inhaltlich ist die Wirkung zwar von großer politischer und gesellschaftlicher Bedeutung, der Elternstatus gleichgeschlechtlicher Elternpaare ist aber bereits mit der Einführung der Stiefkind- und Fremdadoption durch gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften geschaffen worden und nicht neu. Mit der Erweiterung der Stiefkindadoption auf verfestigte Lebensgemeinschaften im März 2020 ist auch ein nichtehelicher (bzw. nicht-lebenspartnerschaftlicher) Weg zur Elternstellung gleichgeschlechtlicher Partner ermöglicht worden. Auch wenn in der Praxis die rechtliche Elternstellung für gleichgeschlechtliche Partnerinnen erleichtert wird, sind die Rechtsvorschriften, Ansprüche und Berechtigungen gleichgeschlechtlicher Elternpaare schon durch die Adoptionsmöglichkeit geschaffen worden. In mehreren anderen Staaten, die zunächst die Adoption durch gleichgeschlechtliche Elternpaare eingeführt hatten, wurde ebenfalls wenige Jahre später auch die abstammungsrechtliche Eltern-Kind-Zuordnung eingeführt, nicht zuletzt auch deshalb, weil aufgrund der Änderung zwar eine Vereinfachung für die intendierten Eltern, aber nahezu keine Erschwerung für Dritte oder höhere Kosten erwartet wurde. 

Bei den anderen Änderungen, die dieser Gesetzentwurf vorsieht, sind trotz zum Teil ebenfalls großer und gesellschaftlicher Bedeutung noch geringere Nebenfolgen zu erwarten.

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die durch den Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen führen überwiegend zu einer Vereinfachung für die betroffenen Familien.

So wird die Rechtslage für lesbische Mütterpaare dadurch vereinfacht, dass sie bei einem gemeinsamen Wunschkind zukünftig kein Adoptionsverfahren mehr durchführen müssen. Eine Vereinfachung tritt – aufgrund der vorgeschlagenen Übergangsregelung im EGBGB – auch bei nach dem 30. September 2017 geborenen Kindern ein, indem die lesbischen Mütterpaare die Elternstellung der zweiten Frau durch eine Anerkennung der Mutterschaft erreichen können.

Begehrt ein Kind oder ein mutmaßlich leiblicher, nicht rechtlicher Elternteil künftig die Klärung der leiblichen Abstammung, bedarf es dafür in Zukunft nicht mehr eines Umwegs über ein weiterreichendes gerichtliches Verfahren, mit dem entweder zugleich die rechtliche Elternschaft einer anderen Person beseitigt wird oder zumindest Umgangs- oder Auskunftsrechte geltend gemacht werden müssen.

Wird ein Kind von einer verheirateten Mutter mit einem Dritten gezeugt und ist der Ehegatte der Mutter ebenfalls einverstanden, wird die Anerkennung der Elternstellung durch den Dritten künftig ohne Notwendigkeit eines parallel eingeleiteten Scheidungsverfahrens möglich.

Eine Vereinfachung tritt ferner dadurch ein, dass die elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Elternpaaren mit Anerkennung der Elternstellung kraft Gesetzes begründet wird. Es werden keine weiteren Sorgeerklärungen bei dem Jugendamt oder Notar erforderlich.

Lebt das Kind mit dem allein sorgeberechtigten Elternteil in einem Haushalt und gehört diesem Haushalt zugleich eine mit dem Elternteil in verfestigter Lebensgemeinschaft lebende Person an, führt das auf sie erstreckte „kleine Sorgerecht“ künftig zum Wegfall des Erfordernisses gesonderter Vollmachten.

Zudem wird für die Fälle, in denen die getrenntlebenden Eltern ein paritätisches Wechselmodell leben, sowohl bei der Geltendmachung des Kindesunterhalts eine zusätzliche Ergänzungspflegschaft und die Übertragung der Entscheidungsbefugnis überflüssig als auch eindeutig geklärt, welche Angelegenheiten des täglichen Lebens jeder Elternteil allein und welche gemeinsam zu entscheiden sind.

    1. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Der Entwurf fördert die Nachhaltigkeitsziele 

  • der Geschlechtergleichstellung (Ziel 5), 
  • der Reduzierung von Ungleichheiten (Ziel 10), namentlich durch die Abschaffung diskriminierender Gesetze, Politiken und Praktiken und die Förderung geeigneter gesetzgeberischer, politischer und sonstiger Maßnahmen in dieser Hinsicht (Unterziel 10.3), 
  • der Förderung einer friedlichen und inklusiven Gesellschaft für eine nachhaltige Entwicklung (Ziel 16) sowie 
  • durch Förderung der Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene und Gewährleistung des Zugangs aller zur Justiz (Unterziel 16.3).
    1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

    1. Erfüllungsaufwand

 

  • a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

 

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Anerkennung der Elternschaft vor dem Jugendamt oder Standesbeamten ist gebührenfrei.

 

  • b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

 

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

 

  • c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung

 

Der Verwaltung des Bundes entsteht durch das Gesetz kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Bei den Verwaltungen der Länder ist mit folgendem zusätzlichen Erfüllungsaufwand zu rechnen:

  1. aa) Anzahl der zusätzlichen Verfahren

Im Abstammungsrecht werden durch die Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau neben der Geburtsmutter kraft Ehe und kraft Anerkennung zukünftig bei verheirateten lesbischen Paaren die Verfahren der Stiefkindadoption entfallen, denn die weitere Frau erlangt die rechtliche Elternschaft mit Geburt des Kindes, das in die bestehende Ehe hineingeboren wird. Es liegen keine Daten darüber vor, wie hoch die Anzahl der Kinder ist, die in gleichgeschlechtliche Partnerschaften von Frauen geboren werden. Im Jahr 2017 lebten 16 000 Kinder mit einem gleichgeschlechtlichen Elternpaar zusammen, davon 14 000 Kinder unter 18 Jahren. Die Anzahl der Adoptionsverfahren von lesbischen Mütter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet waren, lässt sich aus diesen allgemeinen Daten nicht ablesen. Im Wege der Stiefkindadoption wurden in 2018 352 Kinder unter einem Jahr von dem Stiefelternteil adoptiert. Diese Zahlen erfassen allerdings sowohl Adoptionen durch den Stiefvater als auch durch die Stiefmutter, außerdem auch solche in verschiedengeschlechtlichen Partnerschaften. Es können zudem nur Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften erfasst worden sein, da die Stiefkindadoption für verfestigte Lebensgemeinschaften 2018 rechtlich nicht möglich war. Ausgehend von einer Anzahl von 352 Adoptionen in 2018 wird davon ausgegangen, dass die Anzahl von Adoptionen von Kinder unter einem Jahr in lesbischen Ehen rund die Hälfte der in 2018 durchgeführten Adoptionen, mithin 180 Adoptionen, betraf, während die andere Hälfte der in 2018 durchgeführten Stiefkindadoptionen in heterosexuellen Ehe oder Ehe mit männlichen Partner erfolgte. Unter Zugrundelegung dieser Zahl wird geschätzt, dass die Stiefkindadoptionen in nichtehelichen lesbischen Lebenspartnerschaften mindestens der Zahl der Stiefkindadoptionen in lesbischen Ehen, damit 180 Adoptionen pro Jahr, entsprechen werden.

Zu erwarten ist eine Zunahme von Anerkennungserklärungen, da auch unverheiratete lesbische Frauen die Möglichkeit erhalten, mit einer Anerkennung die rechtliche Elternschaft zu erhalten. Hierzu liegen keine Daten vor. Ausgehend von der Zahl der Stiefkindadoptionen im Jahr 2018 bei verheirateten lesbischen Paaren kann davon ausgegangen werden, dass die Zahl der Kinder, die in lesbische Lebensgemeinschaften hineingeboren wurden, mindestens gleich hoch war. Deshalb ist von einer Zahl von 180 Adoptionen auszugehen.

Durch die vereinfachte Anerkennung des Kindes durch einen neuen Partner der noch verheirateten Mutter (sog. „Dreier“-Erklärung) tritt eine Entlastung der Jugendämter und der Gerichte ein, denn zukünftig entfallen gerichtliche Verfahren zur Anfechtung und Feststellung der Vaterschaft, zu denen das Jugendamt zu beteiligen ist. Es liegen keine Daten über die Anzahl dieser Verfahren vor. Die Anzahl der Anfechtungs- und Vaterschaftsfeststellungsverfahren werden in der Statistik der Familiengerichte nicht gesondert aufgeführt. Es ist zu erwarten, dass die Anzahl der reduzierten Verfahren nur geringfügig sein wird. 

Im Kindschaftsrecht wird die vereinfachte Entstehung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern zu einer Entlastung der Jugendämter führen. Im Jahr 2018 wurden 197 808 gemeinsame Sorgeerklärungen vor den Jugendämtern abgegeben. Diese Erklärungen werden zukünftig nicht erforderlich sein, wenn mit der Anerkennung der rechtlichen Elternschaft die gemeinsame elterliche Sorge kraft Gesetzes entsteht.

Die stärkere Berücksichtigung des Gewaltschutzes beim Umgang und die Anpassung der Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens beim Wechselmodell lösen keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand bei den Ländern aus. Der Vorrang der Konfliktlösung vor der Eskalation löst ebenfalls keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand bei den Ländern aus, denn die Regelung stellt klar, dass die Eltern sich zunächst außergerichtlich beraten lassen sollen, bevor sie sich an das Familiengericht wenden. Für die Kommunen entsteht hierdurch kein Erfüllungsaufwand. Zwar kann die Neuregelung dazu beitragen, dass von den vorhandenen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe verstärkt Gebrauch gemacht werden wird. Diese Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind jedoch schon im geltenden Recht vorgesehen.

Die Öffnung des kleinen Sorgerechts und des Verbleibs des Kindes beim Stiefelternteil für verfestigte Lebensgemeinschaften dürften nur zu einer äußerst geringen Erhöhung gerichtlicher Verfahren führen.

Die Erweiterung des Umgangs- und Auskunftsrechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters auf die genetische Mutter dürften nur zu wenigen gerichtlichen Verfahren führen, denn sie betrifft die aufgrund einer Eizellspende genetisch an dem Kind beteiligte Mutter. 

Die Vereinfachung der Geltendmachung von Kindesunterhalt im Fall des Wechselmodells führt dazu, dass in dem gerichtlichen Verfahren kein Ergänzungspfleger bestellt werden muss. Eine Ersparnis für die Länder ergibt sich hieraus nicht. Die geplante Kodifizierung der Rechtsprechung zum Ausbildungsunterhalt und der durch die höchstrichterliche Rechtsprechung praktizierten Kindergeldanrechnung in den Fällen des Wechselmodells dient der Klarstellung. Diese Änderungen sind für die Länder nicht mit einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand verbunden.

  1. bb) Zusätzlicher Aufwand bei den Jugendämtern

Im Abstammungsrecht wird mit Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau neben der Geburtsmutter kraft Ehe und kraft Anerkennung, nach den oben unter aa) genannten Zahlen, die Zahl der Anerkennungserklärungen um rund 180 Verfahren pro Jahr steigen. Die Anerkennung kann bei dem Standesamt oder dem Jugendamt erklärt werden. Dabei wird erwartet, dass die Hälfte der Anerkennungen bei den Jugendämtern erfolgen wird. Es ist von einer Bearbeitungsdauer von 30 Minuten pro Anerkennung auszugehen. 

Danach entsteht folgender zusätzlicher Erfüllungsaufwand pro Jahr für die Jugendämter (zu den Standesämtern unter dd):

Anzahl der Verfahren x Zeit Zeitaufwand Kosten
90 x 30 Minuten= 2 700 Min 2 700 Minuten = 45 Stunden 45 Stunden x 42,30 Euro* = 1 903,50 Euro

* Lohnkostentabelle Verwaltung, gehobener Dienst der Kommunen

Demgegenüber steht die Ersparnis des für die Begleitung der Stiefkindadoption erforderlichen Aufwands. Der erforderliche zeitliche Aufwand bei der Begleitung einer Stiefkindadoption hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Durchschnitt dürfte der zeitliche Aufwand beim zuständigen Jugendamt beziehungsweise der Adoptionsvermittlungsstelle bei sechs Stunden liegen. Dieser setzt sich zusammen aus einer gegebenenfalls gewünschten Beratung des Annehmenden im Vorfeld der Adoption, der Tätigkeit während des Adoptionsverfahrens, in dem die familiäre Situation vor Ort beleuchtet und die Motive für die angestrebte Adoption mit den Betroffenen erörtert werden, sowie der Erstellung der fachlichen Äußerung nach § 189 FamFG für das Gericht. Angesichts des zusätzlichen Prüfungsaufwands zur Ermittlung der Stabilität der Beziehung bei nicht verheirateten Paaren wird mit einem durchschnittlichen zeitlichen Aufwand gerechnet und daher für diese Verfahren von einem durchschnittlichen Zeitaufwand von ca. sechs Stunden ausgegangen.

Danach entsteht folgender Ersparnis im Erfüllungsaufwand pro Jahr:

Anzahl der wegfallenden Verfahren x Zeit Ersparter Zeitaufwand Ersparte Kosten
180 x 6 Stunden = 1 080 Stunden 1 080 Stunden 1 080 Stunden x 42,30 Euro*= 45 684 Euro

* Lohnkostentabelle Verwaltung, gehobener Dienst der Kommunen

Durch den Wegfall der Sorgeerklärungen werden zusätzlich Kosten eingespart. Im Jahr 2018 gab es 197 808 von beiden Elternteilen abgegebene Sorgeerklärungen (Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe, https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Kinderhilfe-Jugendhilfe/Publikationen/Downloads-Kinder-und-Jugendhilfe/pflege-vormund-beistandschaft-pflegeerlaubnis-5225202187004.pdf?__blob=publicationFile, S. 7, Tabelle 3 sowie S. 15, Tabelle ZR1.2, lfd. Nummer 1-3). Die Anerkennung der Elternschaft wurde statistisch bis zum Jahr 2004 erfasst und erfolgte zuletzt in rund 98.000 Fällen. Ausgehend von der seit 2004 gestiegenen Zahl der in nichteheliche Partnerschaften hineingeborenen Kinder wird deshalb davon ausgegangen, dass 120 000 Sorgeerklärungen zukünftig wegfallen werden. 

Dadurch entsteht folgende Ersparnis an Erfüllungsaufwand pro Jahr:

Anzahl der wegfallenden Verfahren x Zeit Ersparter Zeitaufwand Ersparte Kosten
120 000 x 30 Minuten= 3 600 000 3 600 000 Minuten = 60 000 Stunden 60 000 Stunden x 42,30 Euro* = 2 538 000 Euro

* Lohnkostentabelle Verwaltung, gehobener Dienst der Kommunen

  1. cc) Zusätzlicher Aufwand bei den Gerichten

Durch die Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau gemäß § 1591 Absatz 2 BGB-E entsteht kein zusätzlicher Aufwand für die Gerichte. Sie werden durch den Wegfall der Stiefkindadoptionsverfahren entlastet. Die Entlastung berechnet sich wie folgt: Für ein familiengerichtliches Verfahren beim Amtsgericht wird für die Servicekräfte nach den Personalbedarfsberechnungssystemen der Länder (PEBB§Y-Zahlen) derzeit eine Basiszahl von 310 Minuten angenommen (Gutachten pwc PEBB§Y-Fortschreibung 2014). Dabei handelt es sich um einen Durchschnittswert, der sowohl aufwendige Scheidungsverfahren mit vielen Folgesachen erfasst als auch die für das Gericht wesentlich weniger aufwendigen Adoptionsverfahren. Da für Adoptionsverfahren keine separaten Werte vorliegen, wird der Durchschnittswert der Berechnung zugrunde gelegt.

Danach entsteht folgende Ersparnis an einem Erfüllungsaufwand pro Jahr

Anzahl der wegfallenden Verfahren x PEBB§Y-Basiszahl Ersparter Zeitaufwand Ersparte Kosten
180 x 310 = 55 800 Minuten 55 800 Minuten = 930 Stunden 930 Stunden x 31,40 Euro* = 29 202 Euro 

* Lohnkostentabelle Verwaltung, mittlerer Dienst der Länder

  1. dd) Zusätzlicher Aufwand bei den Standesämtern

Der erforderliche Aufwand der Standesämter wird auf 30 Minuten pro Fall geschätzt. Bei 90 angenommenen Fällen der Anerkennung pro Jahr ergeben sich folgende weitere Kosten:

Anzahl der Verfahren x Zeit Zeitaufwand Kosten
90 x 30 Minuten= 2 700 Minuten 2 700 Minuten = 45 Stunden 45 Stunden x 42,30 Euro* = 1 903,50 Euro

* Lohnkostentabelle Verwaltung, gehobener Dienst der Kommunen

  1. ee) Gesamtergebnis

Die Kosten für die Länder berechnen sich demnach wie folgt:

Erfüllungsaufwand
Jugendämter (siehe bb) 1 903,50
Standesämter (siehe dd) 1 903,50
Zwischenergebnis Erfüllungsaufwand 3 807,00
Ersparte Kosten
Jugendämter (siehe bb) 76 140,00
2 538 000,00
Gerichte (siehe cc)  29 202,00
Zwischenergebnis ersparte Kosten 2 643 342,00
Abzüglich Erfüllungsaufwand 3 807,00
Erfüllungsaufwand / Gesamtersparnis – 2 639 535,00

 

    1. Weitere Kosten

Durch das Gesetz kommt es neben dem unter I. 4. dargestellten ersparten Erfüllungsaufwand für die Gerichte außerdem zu weiteren Kostenersparnis bei der richterlichen Tätigkeit. Die Aufgabe ist dem traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung zuzurechnen, der vom einzelnen Richter betriebene Aufwand unterliegt mithin der richterlichen Unabhängigkeit. Gleichwohl wird für Adoptionsverfahren für Richter bei den Amtsgerichten nach dem Personalberechnungssystem der Länder (PEBB§Y-Zahlen; Gutachten pwc PEBB§Y-Fortschreibung 2014) derzeit eine Basiszahl von 140 Minuten angenommen. Es werden 180 Adoptionsverfahren pro Jahr weniger anfallen.

Ausgehend hiervon werden bei den Gerichten der Länder folgende weitere Kosten pro Jahr gespart:

Anzahl der wegfallenden Verfahren x PEBB§Y-Basiszahl Ersparter Zeitaufwand Ersparte Kosten
180 x 140 min= 25 200 min 25 200 Minuten = 420 Stunden 420 Stunden x 60,50 Euro* = 25 410 Euro

* Lohnkostentabelle Verwaltung, höherer Dienst der Länder

Auswirkungen dieses Gesetzes auf Einzelpreise, auf das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten, da die Regelung lediglich familienrechtliche Verfahren betrifft.

    1. Weitere Gesetzesfolgen

Der Entwurf wurde auf seine Gleichstellungsrelevanz überprüft. Die Änderungen beziehen sich in gleichem Maße auf Frauen und Männer, sowie auf Personen ohne Geschlechtseintrag oder mit dem Geschlechtseintrag „divers“.

Weitere Regelungsfolgen, insbesondere Auswirkungen von verbraucherpolitischer Bedeutung, sind nicht ersichtlich. Demografische Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten.

  1. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der geplanten rechtlichen Änderungen ist nicht vorgesehen. Die vorgesehenen Regelungen sollen – unabhängig von den noch andauernden Arbeiten an weiteren Reformvorschlägen betreffend das Abstammungsrecht, das Kindschaftsrecht und das Kindesunterhaltsrecht – auf Dauer gelten. 

Eine Evaluierung der neuen Regelungen erscheint angesichts der noch ausstehenden weiteren Reformelemente nicht angezeigt.

  1. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau.

Zu Nummer 3

Das geltende Abstammungsrecht beruht auf dem Zwei-Eltern-Prinzip: Mutter eines Kindes ist gemäß § 1591 BGB stets die Frau, die es geboren hat. Als Vater ordnet das Gesetz nach § 1592 Nummer 1 BGB dem Kind den Mann zu, der zum Zeitpunkt der Geburt mit seiner Mutter verheiratet ist. In den übrigen Fällen ist Vater des Kindes, wer die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nummer 2 BGB) oder derjenige, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 Nummer 3 BGB). Nicht möglich ist bisher, dass dem Kind zwei Mütter oder zwei Väter zugeordnet werden. Bei lesbischen Paaren muss daher die Frau, die das Kind nicht geboren hat, ein Adoptionsverfahren durchführen, obwohl das Kind ein gemeinsames Wunschkind ist, in eine Ehe oder in eine nichteheliche Lebensgemeinschaft hineingeboren wird und beide Frauen gemeinsam die Elternschaft anstreben. Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung jüngst eine entsprechende Anwendung des § 1592 BGB auf die Ehefrau der Mutter abgelehnt (BGH, Beschluss vom 10. Oktober.2018 – XII ZB 231/18, NJW 2019, 153). 

  • 1591 BGB über die Mutter wird deshalb neu gefasst: Die Geburtsmutter ist weiterhin rechtliche Mutter des Kindes (§ 1591 Absatz 1 BGB-E). Es kommt nicht darauf an, ob sie die genetische Mutter ist (so dass auch bei einer Fremdeizelle die Geburtsmutter die rechtliche Mutter ist). Zugleich ist durch Absatz 1 klar, dass eine Ersatzmutterschaft nicht möglich ist. Die Rechtsstellung der Geburtsmutter ist wie bisher unanfechtbar. Dem Kind soll dadurch Sicherheit gegeben werden, dass es in jedem Fall die Geburtsmutter als rechtlichen Elternteil hat.

Die Neuregelung des § 1591 Absatz 2 BGB-E ermöglicht aber auch einer intendierten Mutter, die das Kind nicht selbst geboren hat, die zweite Elternstelle einzunehmen, ohne dass hierzu zunächst ein zeitintensives und von den Beteiligten oftmals als belastend und diskriminierend empfundenes Adoptionsverfahren durchgeführt werden muss. Das Kind kann daher von Anfang an zwei rechtliche Mütter haben. Dabei wird die mögliche Konkurrenz der zweiten Mutter zu einem Vater über die Ehezuordnung und bei der Anerkennung über die Priorität gelöst. Die Geburtsmutter kann zur Zeit der Geburt nur mit einer Person verheiratet sein. Ist dies ein Mann, wird er Vater nach § 1592 Nummer 1 BGB. Ist dies eine Frau, wird sie neben der Geburtsmutter Mutter nach § 1591 Absatz 2 Nummer 1 BGB-E. Bei der Anerkennung kann es mehrere Anerkennungserklärungen geben. § 1594 Absatz 2 BGB-E stellt aber klar, dass eine bestehende Vaterschaft oder der Mutterschaft im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft ausschließt. Hat das Kind neben der Geburtsmutter einen Vater oder eine weitere Frau als Mutter kraft Ehe oder früherer Anerkennung, kann weder ein Mann die Vaterschaft noch eine Frau die Mutterschaft anerkennen. Hinzu kommt, dass auch eine gerichtlich festgestellte Vaterschaft eine spätere Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft ausschließt. Der umgekehrte Fall – eine gerichtliche Feststellung der Mutterschaft einer weiteren Frau – wird im Rahmen der Teilreform nicht eingeführt. Die schon bisher mögliche gerichtliche Feststellung der Mutterschaft der Geburtsmutter nach § 169 Nummer 1 FamFG wird von § 1591 Absatz 2 BGB-E und von den übrigen Änderungen des Abstammungsrechts nicht berührt.

Die Einführung der Mutterschaft kraft Ehe oder Anerkennung ist damit ein weiterer Schritt zu einer Gleichbehandlung lesbischer und heterosexueller Paare. Sie schließt eine Lücke des am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (G. v. 20.07.2017, BGBl. I, 2787). Sie dient insbesondere aber auch dem Wohl des Kindes, indem eine geburtsnahe und sichere Zuordnung zu einem zweiten Elternteil ermöglicht wird. Mit der Einführung eines eheunabhängigen Zuordnungstatbestands (Mutterschaft kraft Anerkennung) werden darüber hinaus die Belange nicht ehelich geborener Kinder berücksichtigt. 

Zu Absatz 1

Absatz 1 nimmt den bisherigen Wortlaut des § 1591 BGB auf.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt, dass ein Kind neben der Mutter nach Absatz 1 eine weitere Mutter als zweiten Elternteil haben kann. Die Norm bekräftigt damit das Zwei-Eltern-Prinzip, nachdem einem Kind (maximal) zwei Eltern im Rechtsinne zugeordnet werden können. Die zweite Elternstelle kann nach der Neuregelung nun statt von einem Mann (Vater) auch von einer Frau (Mutter) besetzt werden.

Mit der Regelung ist zugleich klargestellt, dass ein Kind auch künftig nicht drei Elternteile im Rechtsinne haben kann: Ist die Geburtsmutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet, ist der Ehemann bzw. die Ehefrau automatisch zweiter rechtlicher Elternteil. Der nicht mit der Mutter verheiratete biologische Vater kann daneben nicht zusätzlich rechtlicher Elternteil des Kindes werden, sondern allenfalls durch erfolgreiche Anfechtung an die Stelle des zweiten Elternteils treten. Diesem können lediglich das Umgangs- und Auskunftsrecht nach § 1686a BGB zustehen.

Absatz 2 sieht die Begründung der Mutterschaft der weiteren Frau kraft Ehe und kraft Anerkennung vor. Absatz 2 Nummer 1 bestimmt, dass neben der Geburtsmutter die Frau Mutter ist, die im Zeitpunkt der Geburt mit ihr verheiratet ist. Diese Regelung entspricht inhaltlich § 1592 Nummer 1 BGB für den Vater und schafft eine schnelle Primärzuordnung bei bestehender Ehe. Absatz 2 Nummer 2 bestimmt, dass eine Frau durch Anerkennung der Mutterschaft neben der Geburtsmutter Mutter werden kann; dies entspricht inhaltlich § 1592 Nummer 2 BGB für den Vater. Der Zuordnung kraft Ehe liegt die Vermutung zugrunde, dass die Ehegatten die Entscheidung zur Familiengründung gemeinsam getroffen haben und die Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 Nummer 1 in die Zeugung des Kindes eingewilligt hat. Die Zuordnung kraft Anerkennung beruht auf der Annahme, dass die Zeugung des Kindes mit Einwilligung der Anerkennenden erfolgte und die Frau zur Übernahme der elterlichen Verantwortung bereit ist. 

Die Möglichkeit einer gerichtlichen Feststellung der Mutterschaft nach § 1591 Absatz 2 BGB-E (nach dem Vorbild des § 1592 Nummer 3 BGB für den Vater) wird nicht eingeführt. Entscheidet sich ein lesbisches nicht miteinander verheiratetes Paar für ein Kind und soll die Zuordnung zur intendierten Mutter durch Anerkennung erfolgen, ist es möglich, dass das Kind gleichwohl dauerhaft nur einen Elternteil erhält: Eine wirksame Anerkennung setzt nicht nur die Erklärung der anerkennenden Person, sondern auch die Zustimmung der Mutter voraus. Ist eine der beiden Frauen nicht mehr bereit, diese Erklärung abzugeben, oder verstirbt eine der beiden Frauen vor der Abgabe der Erklärung, kann die intendierte Mutter auch nicht im Wege der gerichtlichen Feststellung rechtlicher Elternteil des Kindes werden, obwohl sie durch ihre Einwilligung in die Zeugung einen maßgeblichen Beitrag geleistet hat. Dies entspricht der Rechtslage, die auch für heterosexuelle unverheiratete Paare gilt, die eine heterologe Insemination in Anspruch nehmen. Auch hier kann eine rechtliche Zuordnung des Kindes nur im beiderseitigen Einverständnis (Eheschließung oder Anerkennung) erfolgen. Der intendierte Vater kann damit gegen seinen Willen selbst dann nicht für seinen Verursachungsbeitrag haftbar gemacht werden, wenn das Kind dann keinen zweiten Elternteil erhält, weil eine gerichtliche Feststellung des biologischen Vaters nach § 1600d Absatz 4 BGB ausgeschlossen ist. Eine gerichtliche Feststellung der intendierten Mutter ist auch für die seltenen Fälle ausgeschlossen, in denen das Kind mit einer Eizelle der intendierten Mutter gezeugt wurde. 

Zu Nummer 4

Die Änderung von § 1593 BGB dient der Aufnahme einer Regelung für die Mutterschaft einer weiteren Frau kraft Ehe oder Anerkennung in Fällen, in denen während der Empfängniszeit eine Ehe der Geburtsmutter bestand, der Ehegatte aber die Geburt nicht erlebt. Die Zuordnung beruht auf der Annahme, dass der verstorbene Ehegatte leiblicher Vater des Kindes ist oder durch die Einwilligung in die Zeugung im Wege der heterologen Insemination einen Beitrag zur Entstehung des Kindes geleistet hat.

Die bisherige komplexe Regelung von § 1593 BGB besteht aus inhaltlich zwei Anordnungen: Zum einen wird die Vaterschaft des verstorbenen Ehemannes angeordnet und zum anderen wird sie durch eine neue Ehe verdrängt, wenn das Kind nach Eheschließung geboren wird.

  • 1593 BGB wird daher in zwei Absätze gegliedert, die diese verschiedenen Anordnungen aufnehmen.
  • 1593 Absatz 1 BGB-E sieht vor, dass bei einem vor Geburt verstorbenen Ehegatten der Geburtsmutter seine Elternschaft (Vaterschaft oder Mutterschaft) entsprechend § 1592 Nummer 1 BGB bzw. entsprechend § 1591 Absatz 2 Nummer 1 BGB-E entsteht. Durch die Verwendung des geschlechtsneutralen Wortes „Ehegatte“ sind sowohl ein Ehemann als auch eine Ehefrau einbezogen.
  • 1593 Absatz 2 BGB-E sieht vor, dass Absatz 1 nicht gilt, wenn die Vaterschaft oder die Mutterschaft eines neuen Ehegatten der Geburtsmutter nach § 1591 Absatz 2 Nummer 1 BGB-E oder nach § 1592 Nummer 1 BGB besteht. Wird diese Vaterschaft oder Mutterschaft durch Anfechtung beseitigt, fällt damit die Verdrängungswirkung der neuen Vaterschaft oder Mutterschaft rückwirkend weg und es erfolgt eine Zuordnung nach § 1593 Absatz 1 BGB-E zum verstorbenen früheren Ehegatten der Geburtsmutter. 

Zu Nummer 5

  • 1594 BGB konkretisiert die Begründung der Vaterschaft durch Anerkennung und wird auf die weitere Mutterschaft erweitert.

Zu Buchstabe a

Die Überschrift zu § 1594 BGB wird auf die Anerkennung der Mutterschaft einer weiteren Frau kraft Ehe und kraft Anerkennung erweitert. Hierbei bedarf es keiner Bezugnahme auf § 1591 Absatz 2 BGB-E, da nach dem deutschen Abstammungsrecht die Mutterschaft der Geburtsmutter nicht anerkannt werden kann und unter einer Anerkennung der Mutterschaft nur diejenige der Mutter, die nicht Geburtsmutter ist, zu verstehen ist. Für Fälle mit Auslandsbezug ist dies zum Teil anders, so dass bei den Parallelregelungen im PStG und in der Personenstandsverordnung Klarstellungen erfolgen müssen.

Zu Buchstabe b

Innerhalb des § 1594 BGB sind die Absätze 1, 3 und 4 bereits so formuliert, dass sie ohne Änderung auch für eine Anerkennung der Mutterschaft einer weiteren Frau kraft Ehe und kraft Anerkennung passen. Änderungsbedürftig ist allein § 1594 Absatz 2 BGB.

  • 1594 Absatz 2 BGB regelt den Vorrang einer bestehenden Vaterschaft gegenüber einer neuen Anerkennung der Vaterschaft. Diese Vorrangregelung wird auch innerhalb verschiedener Mutterschaften (Vorrang einer bestehenden Mutterschaft einer weiteren Frau gegenüber einer neuen Anerkennung der Mutterschaft) benötigt, darüber hinaus aber auch im Verhältnis von Vaterschaft und Mutterschaft einer weiteren Frau kraft Ehe und kraft Anerkennung. § 1594 Absatz 2 BGB-E stellt deshalb klar: Eine Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft ist ausgeschlossen, solange eine Vaterschaft oder Mutterschaft nach § 1591 Absatz 2 BGB-E besteht.

Daraus folgt unter anderem:

  • Besteht eine Vaterschaft oder Mutterschaft kraft Ehe, schließt dies eine Anerkennung aus; dies gilt auch, wenn dieser Vater oder diese Mutter schon vor der Geburt verstorben ist, 
  • besteht eine Vaterschaft oder Mutterschaft kraft Anerkennung, schließt dies eine weitere Anerkennung aus und
  • besteht eine gerichtlich festgestellte Vaterschaft, schließt dies eine Anerkennung einer Vaterschaft oder Mutterschaft aus. 

Zu Nummer 6

Es handelt sich um eine Klarstellung infolge der Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau.

Zu Nummer 7

In § 1597 BGB sind Erweiterungen und Klarstellungen wegen der Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau geboten.

Zu Buchstabe a

In § 1597 Absatz 2 BGB-E wird die Übersendung von beglaubigten Abschriften über den Kreis der bisherigen Beteiligten hinaus auch auf die Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E erweitert. Dazu wird anstelle der Bezeichnungen „Vater“ bzw. „Mutter“ die Bezeichnung „jedem Elternteil“ verwendet.

Zu Buchstabe b

In § 1597 Absatz 3 BGB-E wird der mögliche Widerruf der Anerkennung erweitert auf den Fall, dass eine Frau die Mutterschaft nach § 1591 Absatz 2 Nummer 2 BGB-E anerkannt hat. Grund für die Widerrufsmöglichkeit ist der Schwebezustand, der nach der Anerkennungserklärung eintritt, solange die erforderlichen Zustimmungen nach den §§ 1595 und 1596 BGB nicht vorliegen. Der anerkennenden Person soll es möglich sein, diesen Schwebezustand durch Widerruf der Anerkennung zu beseitigen, wenn die Zustimmungen nicht erklärt werden. In dieser Situation kann sich nicht nur ein Mann in Bezug auf die Anerkennung der Vaterschaft, sondern auch eine Frau in Bezug auf die Anerkennung der Mutterschaft befinden.

Zu Nummer 8

  • 1597a BGB über die missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft ist ebenfalls auf den Fall der Mutterschaft einer weiteren Frau kraft Ehe und kraft Anerkennung zu erstrecken. Zwar ist der typische Fall der Anerkennung der Mutterschaft einer weiteren Frau aufgrund der in der Regel durchgeführten künstlichen Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten und damit der Einbeziehung einer weiteren Person weniger missbrauchsanfällig als die Anerkennung der Vaterschaft, bei der zwei Beteiligte (Geburtsmutter und Mann) ausreichen. Die mit der Reform bezweckte Vereinfachung des Erwerbs der rechtlichen Elternstellung durch eine zweite Frau ist aber gleichwohl missbrauchsanfällig. Es erscheint daher sachgerecht, auch die Anerkennung der Mutterschaft einer weiteren Frau den Regelungen des § 1597a BGB zu unterwerfen.

Zu Buchstabe a

In der Überschrift wird klargestellt, dass § 1597a BGB nicht auf die Anerkennung der Vaterschaft begrenzt ist, dazu wird die Bezugnahme auf die Vaterschaft gestrichen. Im Kontext des Abstammungsrechts ist dennoch klar, dass unter „Anerkennung“ nur die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft im Sinne des § 1591 Absatz 2 Nummer 2 BGB-E gemeint sein können.

Zu Buchstabe b

In § 1597a Absatz 1 BGB-E wird die Erweiterung auf die Fälle missbräuchlicher Anerkennung der Mutterschaft einer weiteren Frau kraft Ehe und kraft Anerkennung vorgesehen. Dabei wird die Bezeichnung „der Anerkennende“ geschlechtsneutral geändert in „die anerkennende Person“. Diese Bezeichnung wird auch im Folgenden verwendet und redaktionell nachvollzogen.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge des neuen § 1597a Absatz 1 BGB-E.

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge des neuen § 1597a Absatz 1 BGB-E.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge des neuen § 1597a Absatz 1 BGB-E.

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge des neuen § 1597a Absatz 1 BGB-E.

Zu Dreifachbuchstabe ddd

  • 1597a Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5 wird neu gefasst, um die Fälle missbräuchlicher Anerkennung der Mutterschaft einer weiteren Frau kraft Ehe und kraft Anerkennung einzubeziehen.

Zu Doppelbuchstabe cc

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge des neuen § 1597a Absatz 1 BGB-E.

Zu Doppelbuchstabe dd

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge des neuen § 1597a Absatz 1 BGB-E.

Zu Buchstabe d

Nach dem geltenden § 1597a Absatz 5 BGB kann eine Anerkennung nicht missbräuchlich sein, wenn die anerkennende Person leiblicher Elternteil des Kindes ist. Das Gesetz stellt klar, dass die Anerkennung, die zu einer mit der leiblichen Abstammung korrespondierenden Eltern-Kind-Zuordnung führt, niemals als missbräuchlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen ist. Die Motivationslage der Anerkennungsbeteiligten ist in diesem Fall rechtlich unerheblich: Der leibliche Elternteil soll das Kind auch dann wirksam anerkennen können, wenn vordergründig sachfremde Erwägungen ausländerrechtlicher Art seine leitende Motivation sind, er sich oder dem Kind also damit ein Aufenthaltsrecht sichern will (vgl. BT-Drs. 18/12415, S. 22).

Der neu eingefügte Absatz 5 Satz 2 BGB-E erstreckt diese Regelung auf die Fälle, in denen das Kind mit Einwilligung der anerkennenden Person durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist und der Dritte nach § 1600d Absatz 4 BGB nicht als Vater des Kindes festgestellt werden kann. Hiermit wird ein Gleichlauf von Elternschaft aufgrund natürlicher Zeugung und Elternschaft aufgrund künstlicher Befruchtung hergestellt. Dieser Gleichlauf ist im geltenden Recht teilweise schon jetzt vorgesehen: Wurde das Kind durch konsentierte heterologe Insemination gezeugt, sind weder der rechtliche Vater noch die Mutter zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt (§ 1600 Absatz 4 BGB). Der Anfechtungsausschluss dient der Statusbeständigkeit; es schützt das Kind vor dem Verlust einer rechtlichen Abstammungsbeziehung (BT-Drs. 14/2096, S. 7). Die hinter der Regelung stehende Wertung muss auch im Fall der Anerkennung gelten. Die Motivationslage bei einer im Einvernehmen durchgeführten künstlichen Befruchtung ist dieselbe wie bei der leiblichen Abstammung: Die Person, die das Kind anerkennt, das sie selbst gezeugt hat, oder dessen Entstehung letztlich auf ihre Einwilligung in die künstliche Befruchtung zurückgeht, handelt niemals missbräuchlich, wenn sie durch Anerkennung zu ihrer Verantwortung steht. Insbesondere darf die Frage, ob das Kind einen zweiten Elternteil erhält, nicht davon abhängig sein, ob es durch natürliche oder künstliche Befruchtung gezeugt wurde. Die Sorge, dass dadurch weitere Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet werden, ist im Hinblick auf den eingeschränkten Anwendungsbereich der Vorschrift nicht berechtigt. Sie gilt nur für die Fälle, in denen der Spender nach § 1600d Absatz 4 BGB nicht als Vater festgestellt werden kann. § 1600d Absatz 4 BGB schließt die Feststellung eines Spenders nur dann aus, wenn das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes (TPG) unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden ist, der von dem Spender in einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes (SaReG) zur Verfügung gestellt wurde. Die Durchführung einer heterologen Insemination in einer solchen Einrichtung ist für die Beteiligten mit erheblichen Kosten verbunden.

Zu Nummer 9

  • 1598a BGB regelt den Anspruch auf Klärung der genetischen Abstammungsverhältnisse. Die Regelung dient dem Recht auf Kenntnis der Abstammung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG, lässt aber die Statusverhältnisse der Beteiligten unberührt. Der statusunabhängige Klärungsanspruch besteht bisher lediglich zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern. Der Anspruch ist auf Einwilligung in die Durchführung einer genetischen Abstammungsuntersuchung und Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe gerichtet.

Mit der Neuregelung wird die Möglichkeit der rechtsfolgenunabhängigen Klärung durch Einbeziehung der nicht rechtlichen Eltern in den Kreis der Berechtigten und Verpflichteten ausgeweitet. Um mögliche Kindeswohlgefährdungen auszuschließen, wird eine Verschärfung der bereits vorhandenen Kinderschutzklausel für die Fälle vorgenommen, in denen der Klärungsanspruch „von außen“, das heißt von einem nicht rechtlichen Elternteil geltend gemacht wird.

Zu Buchstabe a

Die in Absatz 1 abschließend bestimmte Gruppe von Anspruchsberechtigten und Anspruchsverpflichteten wird durch die Neureglung nun erweitert, um so der gewachsenen Vielfalt familiärer Lebensformen gerecht zu werden und die berechtigten Klärungsinteresse der Betroffenen zu berücksichtigen:

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BGB-E:

Mit der neu eingefügten Regelung in Nummer 4 des Entwurfes wird, wie vom AK Abstamungsrecht empfohlen (These 75 des Abschlussberichts), das geltende Recht um einen Klärungsanspruch des Kindes hinsichtlich seiner Abstammung gegenüber einem Mann ergänzt, der den Umständen nach als leiblicher Vater in Betracht kommt, also zum Beispiel der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt oder seinen Samen zum Zwecke der künstlichen Befruchtung gespendet hat. Dieses Klärungsrecht ist insbesondere von Bedeutung für natürlich gezeugte Kinder, weil diese anders als durch ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten oder mittels Embryospende gezeugte oder adoptierte Kinder nicht aus dem Samenspenderregister bzw. dem Geburtenregister oder den Adoptionsvermittlungsakten Erkenntnisse zu ihrer genetischen Abstammung gewinnen können.

Um Anträge ins Blaue hinein, das heißt gegenüber beliebigen Männern, zu verhindern, wird der Klärungsanspruch des Kindes auf Männer beschränkt, die den Umständen nach als leiblicher Vater in Betracht kommen. In dem Antragsverfahren nach § 1598a muss das Kind also künftig substantiiert vortragen, warum der Mann, gegen den es seinen Klärungsanspruch richtet, als leiblicher Vater in Betracht kommt.

Soweit die Eltern des Kindes nicht bereit sind, an der Untersuchung freiwillig mitzuwirken, kann das Kind die Duldung der Probenentnahme seiner Eltern nach Absatz 1 Nummer 3 BGB auch verlangen, wenn es die Abstammung zum mutmaßlichen leiblichen Vater untersuchen lassen möchte; das Rechtsschutzbedürfnis für die verfahrensrechtliche Durchsetzung liegt vor, solange eine genetische Verwandtschaft zwischen dem Kind und dem betreffenden Elternteil nicht bereits positiv ausgeschlossen ist (beispielsweise durch ein vorhergehendes Abstammungsgutachten), da nach den auf Grundlage von § 17 Gendiagnostikgesetz (GenDG) erlassenen Richtlinien der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) für die Anforderungen an die Durchführung genetischer Analysen zur Klärung der Abstammung nach Ziffer 6.1. Satz 2 bei der Untersuchung auf den zweiten Elternteil nur dann verzichtet werden soll, wenn dieser für die Untersuchung nicht zur Verfügung steht (Bundesgesundheitsbl. 2013, 169 ff.)

Der Klärungsanspruch des Kindes nach § 1598a BGB gegen den mutmaßlich leiblichen Vater besteht auch, wenn der Samenspender nach § 1600d Absatz 4 BGB nicht als Vater festgestellt werden kann. Da das Kind in einem solchen Fall gerade kein Verfahren auf gerichtliche Vaterschaftsfeststellung betreiben kann, verbleibt nur die Möglichkeit einer rechtsfolgenlosen Vaterschaftsklärung. Der neu geschaffene Anspruch des Kindes auf Klärung der genetischen Abstammung besteht zudem unabhängig von dem bereits bestehenden Anspruch auf Auskunft aus dem Samenspenderregister nach § 10 SaRegG. In der Praxis dürfte jedoch in der Regel der Anspruch auf Auskunft aus dem Samenspenderregister größere Bedeutung haben, da die Kosten der Klärung der genetischen Abstammung im Wege eines Abstammungsgutachtens höher sind. 

Anders als noch im Diskussionsteilentwurf vorgeschlagen soll es für minderjährige Kinder keinen Vorrang des Feststellungsverfahrens geben. Auf diese Weise wird ein Gleichlauf mit dem neu eingeführten Recht des nur biologischen Vaters hergestellt (Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BGB-E), der auch bei Minderjährigkeit des Kindes frei wählen kann, ob er eine statusunabhängige Klärung der Abstammung oder eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft begehrt. Damit wird der erheblichen Kritik in den Stellungnahmen der Länder und Verbände zu der im Diskussionsteilentwurf vorhandenen Beschränkung des minderjährigen Kindes begegnet.

Zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BGB-E:

Mit der neu eingefügten Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BGB-E wird dem Kind zudem ein Recht auf Abstammungsklärung gegenüber der genetischen Mutter (zum Beispiel die Frau, aus deren Eizelle der Embryo im Fall der Embryospende entstanden ist) eingeräumt. Der Anspruch des Kindes gegen die rechtlichen Eltern aus Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Entwurfs besteht daneben; soweit die Eltern zu einer erforderlichen Mitwirkung nicht bereit sind, können diese auch zur Überprüfung der Abstammung von der genetischen Mutter verlangt werden. Die Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BGB-E gelten sinngemäß.

Da die genetische Mutter nicht in jedem Fall die Frau ist, die das Kind geboren hat, kann wie auch hinsichtlich der leiblichen Vaterschaft ein berechtigtes Klärungsinteresse des Kindes bestehen. Um die Geltendmachung des Anspruchs auf Einwilligung in die Abstammungsuntersuchung und Duldung der Probenentnahme ins Blaue hinein gegenüber beliebigen Frauen zu verhindern, wird auch in Nummer 5 der Anspruch auf Frauen beschränkt, die den Umständen nach als nur genetische Mutter in Betracht kommen. Im gerichtlichen Verfahren nach § 1598a BGB müssen daher von Seiten des antragstellenden Kindes die diesbezüglichen Umstände vorgetragen werden.

Zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BGB-E:

Korrespondierend zum Recht des Kindes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BGB-E wird auch dem mutmaßlichen leiblichen Vater, also dem Mann, der Umstände versichert, nach denen er als leiblicher Vater in Betracht kommt, ein Anspruch auf Klärung der Abstammung des Kindes von ihm eingeräumt. Der Anspruch richtet sich gegen das Kind, die Mutter und den Vater; der mutmaßliche biologische Vater erhält damit, korrespondierend zum Kind, einen Anspruch gegen die Personen, deren Probe erforderlich ist, um ein den Anforderungen der Richtlinien der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) entsprechendes Abstammungsgutachten in Auftrag geben zu können (hierzu bereits ausführlich unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BGB-E). Soweit eine genetische Verwandtschaft zwischen dem Kind und einem Elternteil bereits positiv ausgeschlossen ist (beispielsweise durch ein vorhergehendes Abstammungsgutachten), fehlt für eine gerichtliche Durchsetzung gegen diesen Elternteil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. 

Bislang kann der mutmaßliche leibliche Vater eine Klärung der Abstammung nur über ein Anfechtungsverfahren oder – nach Verstreichen der Anfechtungsfrist – während der Minderjährigkeit des Kindes inzident im Umgangsverfahren nach § 1686a BGB überprüfen lassen. Dieser „Umweg“ ist künftig nicht mehr erforderlich.

Um die Betroffenen vor der Preisgabe persönlicher Daten und der Offenlegung intimer Begebenheiten in grundlos von Männern angestrengten Verfahren zu schützen (vgl. BVerfG, Urteil vom 13.02.2007, 1 BvR 421/05), sind die Voraussetzungen für den Klärungsanspruch eines mutmaßlich leiblichen Vaters strenger als hinsichtlich der Klärungsansprüche des Vaters, der Mutter und des Kindes. Der Mann, der einen Klärungsanspruch nach Nummer 6 des Entwurfes geltend macht, muss an Eides statt Umstände versichern, nach denen seine Vaterschaft in Betracht kommt. Durch Absatz 1a Satz 2 BGB-E wird zudem der offizielle Samenspender aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten ausgenommen.

Zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BGB-E:

Korrespondierend zum Recht des Kindes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BGB-E wird auch der mutmaßlichen genetischen Mutter, also der Frau, die Umstände versichert, nach denen sie als genetische Mutter in Betracht kommt, nun ein Anspruch auf Klärung der Abstammung des Kindes von ihr eingeräumt. Da die Mutterschaft im Sinne des § 1591 Absatz 1 BGB nicht anfechtbar ist, kommt dem Anspruch etwa in Fällen einer Kindesverwechslung besondere Bedeutung zu.

Der Anspruch richtet sich gegen das Kind, die Mutter und den Vater; die mutmaßliche genetische Mutter erhält damit, korrespondierend zum Kind und wie der mutmaßliche Vater, einen Anspruch gegen die Personen, deren Probe erforderlich ist, um ein den Anforderungen der Richtlinien der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) entsprechendes Abstammungsgutachten in Auftrag geben zu können (hierzu bereits ausführlich unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BGB-E). Soweit eine genetische Verwandtschaft zwischen dem Kind und einem Elternteil bereits positiv ausgeschlossen ist (beispielsweise durch ein vorhergehendes Abstammungsgutachten), fehlt für eine gerichtliche Durchsetzung gegen diesen Elternteil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. 

Um die Betroffenen vor der Preisgabe persönlicher Daten und der Offenlegung intimer Begebenheiten in grundlos angestrengten Verfahren zu schützen (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2007, 1 BvR 421/05), sind die Voraussetzungen für den Klärungsanspruch einer mutmaßlich nur genetischen Mutter strenger als hinsichtlich der Klärungsansprüche des Vaters, der Mutter und des Kindes. Die Frau, die einen Klärungsanspruch nach Nummer 7 des Entwurfes geltend macht, muss an Eides statt Umstände versichern, nach denen eine genetische Mutterschaft in Betracht kommt. 

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1a Satz 1 BGB-E:

Durch den neu eingefügten Absatz 1a Satz 1 BGB-E wird geregelt, dass das Kind die Ansprüche aus § 1598a mit Vollendung des 16. Lebensjahres nur selbst geltend machen kann. Unterhalb dieser Altersgrenze kann der Anspruch durch die Eltern des durch heterologe Verwendung von Samen gezeugten Kindes als gesetzliche Vertreter im Rahmen der elterlichen Sorge geltend gemacht werden. Die Altersgrenze orientiert sich an den Reglungen zu den Auskunftsansprüchen des Kindes nach dem Samenspenderregistergesetz und dem PStG: Der Anspruch auf Auskunftserteilung aus dem Samenspenderregister nach § 10 Absatz 1 Satz 2 SaRegG kann von dem Kind mit Vollendung des 16. Lebensjahres ebenfalls nur selbst geltend gemacht werden. Auch steht dem Kind ab diesem Zeitpunkt der Anspruch aus § 63 Absatz 1 PStG auf Erteilung eines beglaubigten Registerauszuges selbst zu.

Das Kind ist insoweit teilmündig; die Verfahrensfähigkeit ergibt sich aus § 9 Absatz 1 Nummer 3 FamFG. Eine partielle Geschäftsfähigkeit ist damit nicht verbunden, das heißt das Kind kann ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters keinen Anwaltsvertrag oder andere Rechtsgeschäfte schließen.

Zu Absatz 1a Satz 2 BGB-E:

Absatz 1a Satz 2 BGB-E regelt, dass der neu eingeführte Anspruch des leiblichen Vaters nicht besteht, wenn der Mann nach § 1600d Absatz 4 BGB nicht als Vater des Kindes festgestellt werden kann. Es ist sachgerecht, dem offiziellen Samenspender mit dessen Samen eine ärztlich unterstützte heterologe Insemination in einer medizinischen Einrichtung durchgeführt wurde, keinen Klärungsanspruch einzuräumen. Der Spender, der seinen Samen bei einer Entnahmeeinrichtung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 SaRegG zur heterologen künstlichen Befruchtung zur Verfügung stellt, wird, anders als ein privater Spender, über die Rechtsfolgen seines Handelns in der Entnahmeeinrichtung aufgeklärt.

Der Anspruch kommt neben dem Mann, dessen leibliche Vaterschaft auf natürlicher Zeugung beruht, dem Samenspender zu, der nicht unter den Ausschluss des § 1600d Absatz 4 BGB fällt. Der Ausschluss betrifft also insbesondere nicht die Fälle der rein privaten „Becherspende“, der privaten Verwendung von Samen aus einer Samenbank oder der Durchführung einer ärztlich unterstützten heterologen Insemination im Ausland.

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 3 Satz 1 BGB-E:

  • 1598a Absatz 3 Satz 1 BGB-E greift die bisherige Kinderschutzklausel des § 1598a Absatz 3 BGB auf, wonach das Interesse des Anspruchsberechtigten auf Klärung der Abstammung ausnahmsweise zugunsten des besonderen Schutzbedürfnisses des Kindes zurückzutreten hat, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung für das minderjährige Kind eine erhebliche und unzumutbare Beeinträchtigung bedeuten würde.

Zur Abgrenzung zum nachfolgenden Satz 2 des Entwurfs erfolgt die Einfügung der Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“. Die Regelung ist damit nur anzuwenden, wenn der Klärungsberechtigte entweder der Vater (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder die Mutter (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) ist. Die redaktionelle Änderung durch Voranstellung der in Bezug genommen Fälle dient der Hervorhebung der jeweiligen unterschiedlichen Anwendungsbereiche der Sätze 1 und 2 des Entwurfs.

In Abweichung von der bisherigen Regelung des Absatzes 3 findet die Kinderschutzklausel künftig keine Anwendung mehr, wenn das Kind selbst Klärung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Entwurfs verlangt: Zum einen genießt das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung verfassungsrechtlichen Schutz, so dass dem Kind die von ihm begehrte Klärung nicht unter Hinweis auf seine Schutzbedürftigkeit versagt werden soll. Zum anderen ist anzunehmen, dass bei einem Kind, das selbst Klärung verlangt, die geforderte erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls in der Regel nicht vorliegen wird, auch wenn der Klärungsanspruch für das Kind durch dessen gesetzlichen Vertreter geltend gemacht wird.

Zu Absatz 3 Satz 2 BGB-E:

Durch die neu eingefügte Regelung in Absatz 3 Satz 2 BGB-E soll sichergestellt werden, dass die Durchsetzung des Klärungsanspruchs eines nicht rechtlichen Elternteils gegen das minderjährige Kind nicht zu einer Kindeswohlgefährdung führt. Damit wird dem Umstand begegnet, dass ein solches Verfahren von außen Unfrieden in die Familie tragen und zu erheblichen Belastungen des Kindes führen kann. 

Für die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens wird daher ein strengerer Maßstab bestimmt als in Absatz 3 Satz 1 BGB-E. Das Verfahren ist danach bereits auszusetzen, wenn und solange die Klärung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde. Eine Abwägung mit den Belangen der klärungsberechtigten Person ist – anders als im Verhältnis zwischen dem Kind und den rechtlichen Eltern – nicht vorgesehen. Mit der Regelung wird in generalisierender Betrachtung zum Ausdruck gebracht, dass bei der Abwägung zwischen den zweifelsohne bestehenden Klärungsinteressen des mutmaßlich leiblichen Vaters bzw. der mutmaßlichen nur genetischen Mutter und den Kindesinteressen, die Klärungsinteressen des mutmaßlich leiblichen Vaters bzw. der mutmaßlichen genetischen Mutter zurückzutreten haben, wenn die Klärung eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls begründen würde. Die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Nummer 7 BGB-E haben gerade nicht eine der Grundrechtsposition der rechtlichen Eltern vergleichbare Grundrechtsposition, die mit dem Wohl des Kindes konkurriert. 

Zu Nummer 10

Die §§ 1599 und 1600 werden neugefasst. Sie bilden dadurch die in diesen beiden Normen infolge der Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau neben der Geburtsmutter kraft Ehe oder Anerkennung gebotenen Änderungen ab; gleichzeitig wird durch die Neufassung die vereinfachte Dreier-Erklärung eingeführt.

Zu § 1599 BGB-E

  • 1599 BGB enthält die Regelungen, in denen die Primärzuordnung der zweiten Elternstelle nach den §§ 1592 und 1593 BGB (sowie nach dem neuen § 1591 Absatz 2 BGB-E) nicht gelten soll. Bisher enthält § 1599 BGB zwei Fälle: Einerseits gilt die Primärzuordnung dann nicht, wenn sie durch Anfechtung beseitigt wurde. Andererseits gilt die Primärzuordnung nicht, wenn die Vaterschaft durch einen Dritten mit Zustimmung der Mutter und ihres Ehemannes anerkannt wurde und ein Scheidungsverfahren durchlaufen worden ist.

Zu den Absätzen 1 und 2

  • 1599 BGB-E wird neu gegliedert und nimmt in den Absätzen 1 und 2 die bisherige Regelung des § 1599 Absatz 1 BGB auf, dass die Primärzuordnung kraft Ehe oder Anerkennung nicht mehr gilt, wenn sie durch Anfechtung beseitigt worden ist. 

Die bisher für die Vaterschaft getroffene Regelung wird in Absatz 2 übernommen und knüpft weiter daran an, dass gerichtlich festgestellt ist, dass der Mann – dessen Vaterschaft bisher bestand – nicht der Vater ist. 

Für die Mutterschaft einer weiteren Frau neben der Geburtsmutter bedarf dies der Modifizierung. Parallel dazu, dass im Falle der Anfechtung der Vaterschaft eines Mannes dessen Vaterschaft nicht besteht, wenn festgestellt wird, dass er nicht der Vater des Kindes ist, bedarf es einer Regelung für den Fall der Anfechtung der Mutterschaft der Mutter neben der Geburtsmutter. Sie ist regelmäßig überhaupt kein leiblicher Elternteil des Kindes, auch wenn es in Einzelfällen einer Eizellübertragung eine genetische Verbindung dieser Mutter mit dem Kind geben kann. Vielmehr ist die Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E typischerweise aufgrund einer intendierten Elternschaft – ihrer Einwilligung in die künstliche Befruchtung der Geburtsmutter mittels der Samenspende eines Dritten – in die Elternrolle gelangt und hat deshalb die Mutterschaft anerkannt. Ist sie mit der Geburtsmutter verheiratet, bedarf es der Anerkennung nicht; der Hintergrund der Eltern-Kind-Zuordnung ist aber auch in diesem Fall typischerweise eine künstliche Befruchtung. Die Einwilligung in die künstliche Befruchtung schließt die Anfechtung durch die Geburtsmutter und durch die weitere Mutter (ebenso wie durch den Vater, wenn er eingewilligt hat) nach § 1600 Absatz 4 BGB aus, diese Regelung bleibt inhaltlich unverändert. Hat tatsächlich aber eine Beiwohnung zur Zeugung des Kindes geführt, ist die Grundlage der Eltern-Kind-Zuordnung zur weiteren Mutter ebenso in Frage gestellt wie die Beiwohnung durch einen anderen Mann die Vaterschaft in Frage stellt. Anfechtungsgrund für die Mutterschaft einer weiteren Frau kraft Ehe und kraft Anerkennung ist daher die Feststellung, dass ein Mann Vater des Kindes ist. Daran knüpft Absatz 1 an.

Die Reihenfolge der Absätze 1 und 2 folgt der Reihenfolge der Bestimmungen über die Mutterschaft (§ 1591 BGB-E) und die Vaterschaft (§ 1592 BGB-E).

Zu Absatz 3

Aus sprachlichen Gründen wird der Fall, dass der als Elternteil (Vater oder Mutter im Sinne von § 1591 Absatz 2 BGB-E) zugeordnete Ehegatte der Geburtsmutter vor der Geburt des Kindes verstorben ist (§ 1593 BGB-E) in einem neuen Absatz 3 geregelt. Für den Fall des verstorbenen Ehemannes enthält bisher § 1599 Absatz 1 BGB eine vergleichbare Regelung.

Zu Absatz 4

Der neue Absatz 4 nimmt die bisherige Regelung des § 1599 Absatz 2 BGB auf und sieht die scheidungsakzessorische Dreier-Erklärung vor.

Wird eine verheiratete Frau von einem neuen Partner schwanger, erlangt das Kind eine schwierige Position: Rechtlich stammt es vom Ehegatten der Frau ab (§ 1592 Nummer 1 BGB). War die Frau 300 Tage vor der Geburt verheiratet und ist ihr Ehemann verstorben, wird er trotz seines Versterbens rechtlicher Vater des Kindes (§ 1593 BGB). Die gesetzliche Zuordnung erfasst auch die Fälle, in denen alle Beteiligten wissen, dass die Frau von einem Dritten schwanger ist, und sich alle einig sind, dass der Dritte in Abweichung von § 1592 Nummer 1 BGB der rechtliche Vater werden soll, das heißt die gesetzliche Zuordnung der Vaterschaft aufgrund bestehender Ehe nicht gelten soll.

  • 1599 Absatz 2 BGB ermöglicht, die nach § 1592 Nummer 1 BGB vorgesehene gesetzliche Zuordnung eines Kindes zum Ehemann der Mutter auch ohne gerichtliches Anfechtungsverfahren der Vaterschaft zu beseitigen, wenn sich der Ehemann, die Mutter und der Dritte einig sind, das heißt der Dritte mit Zustimmung des Ehemanns und der Mutter das Kind anerkennt. § 1594 Absatz 2 BGB gilt in diesem Fall nicht (vgl. § 1599 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB). Voraussetzung ist, dass bereits vor der Geburt des Kindes ein Scheidungsantrag gestellt wurde und der Dritte spätestens ein Jahr nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses das Kind mit Zustimmung von Mutter und deren (geschiedenem) Ehemann anerkennt. Die Anerkennung wird erst mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses wirksam. Dem Kind kann auf diese Weise schnell und ohne zeit- und kostenaufwendiges gerichtliches Verfahren diejenige Person als Elternteil zugeordnet werden, von der aufgrund der Anerkennung zu erwarten ist, dass sie entweder leiblicher Vater des Kindes ist oder zusammen mit der Mutter in eine ärztliche unterstützte künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten bei gleichzeitigem Verzicht des Samenspenders auf die Elternrolle eingewilligt hat. Anders als vom bisherigen rechtlichen Elternteil ist von dieser Person zudem zu erwarten, dass sie die elterliche Verantwortung für das Kind neben der Mutter übernehmen will.

Dieser einvernehmliche Weg der Dreier-Erklärung ist unbürokratisch und kostengünstig; er entspricht den Interessen der Beteiligten und löst auch keine Verwicklungen aus. Er erleichtert dem – de facto „nichtehelichen“ – Kind auch die richtige und von den Beteiligten gewollte Eltern-Kind-Zuordnung. 

Der neue Absatz 4 nimmt diese bisherige Regelung auf und erweitert sie auf den Fall der Mutterschaft einer weiteren Frau kraft Ehe oder kraft Anerkennung. Ist die Geburtsmutter bei der Geburt des Kindes mit einem Mann oder mit einer Frau verheiratet, kann ein Mann oder eine weitere Frau mit ihrer Zustimmung und mit der Zustimmung ihres Ehegatten die Vaterschaft oder Mutterschaft anerkennen. Vorausgesetzt sind weiterhin der rechtzeitig anhängig gemachte Scheidungsantrag und die Rechtskraft des Scheidungsurteils.

Zu Absatz 5

In der Praxis kommt es bei der bisher möglichen Dreier-Erklärung jedoch immer wieder zu Schwierigkeiten, weil zum Beispiel der Scheidungsantrag nicht vor der Geburt des Kindes anhängig gemacht wird oder der rechtliche Status des Kindes aufgrund eines sich hinziehenden Scheidungsverfahren über einen langen Zeitraum ungeklärt ist. Der AK Abstammung hat sich für eine Ausweitung dieser Regelung ausgesprochen (Thesen 16-18 des Abschlussberichtes).

Die an der Empfehlung des AK Abstammung orientierte Neuregelung in Absatz 5 des Entwurfs verzichtet auf die Stellung eines Scheidungsantrags und sieht dafür ein enges Fristenregime vor. Bei dieser parallel zur bisherigen scheidungsakzessorischen Anerkennung vorgesehenen Möglichkeit der Korrektur der Eltern-Kind-Zuordnung muss die Dreier-Erklärung vor der Geburt oder spätestens acht Wochen nach der Geburt erklärt werden. Dann entfällt die rechtliche Zuordnung des Kindes zum Ehemann bzw. zur Ehefrau und die anerkennende Person wird zweiter rechtlicher Elternteil. Die Einführung dieser zeitlich eng begrenzten Möglichkeit eines scheidungsunabhängigen Statuswechsels kann damit auch im Fall des verziehenen „Seitensprungs“ eine Zuordnung des Kindes zum leiblichen Vater ermöglichen, und so einen Schutz für das Fortbestehen der Ehe bilden.

Diese Regelung gilt sowohl für die Anerkennung der Vaterschaft als auch für die Anerkennung der Mutterschaft einer weiteren Frau. 

Klargestellt wird, dass die Vorrangregelung des § 1594 Absatz 2 BGB-E im Fall der Dreier-Erklärung nicht gilt, wie dies § 1599 Absatz 2 BGB auch für die scheidungsakzessorische Dreier-Erklärung schon bisher vorsieht. Zugleich wird für die formellen Voraussetzungen an die Anerkennung ein weitgehender Gleichlauf mit der scheidungsakzessorischen Dreier-Erklärung vorgesehen, bei dem nur auf das Scheidungsverfahren verzichtet wird. Neben der wirksamen Anerkennung des Dritten (§ 1594 Absätze 3 und 4, §§ 1596 bis 1598 BGB) und der wirksamen Zustimmung der Mutter (§§ 1595 bis 1598) bedarf es der Zustimmung des Mannes bzw. der Frau, der bzw. die im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für dessen Zustimmung gelten gemäß Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB mehrere Bestimmungen über die Anerkennung entsprechend (§ 1594 Absätze 3 und 4, § 1596 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absätze 3 und 4, § 1597 Absätze 1 und 2 und § 1598 Absatz 1 BGB). Danach müssen insbesondere alle erforderlichen Erklärungen öffentlich beurkundet werden (§ 1597 Absatz 1 BGB). Die Erklärung durch einen Bevollmächtigten ist nach § 1596 Absatz 4 BGB nicht möglich. Die Erklärungen können zwar vor der Geburt des Kindes (§ 1595 Absatz 3 in Verbindung mit § 1594 Absatz 4 BGB), nicht aber unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden (§ 1595 Absatz 3 in Verbindung mit § 1594 Absatz 3 BGB). Ein Widerruf ist nur unter den engen Grenzen des § 1598 BGB möglich und ebenfalls öffentlich zu beurkunden (§ 1597 BGB).

Zu § 1600 BGB-E

Die Regelungen über die Anfechtungsberechtigung in § 1600 BGB-E werden auf die Mutterschaft einer weiteren Frau kraft Ehe und kraft Anerkennung erweitert, auch diese kann angefochten werden.

Zu Absatz 1

In § 1600 Absatz 1 BGB-E wird zunächst klargestellt, dass auch die Mutterschaft im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E angefochten werden kann, und in Nummer 1 die Anfechtungsberechtigung der Person, deren Mutterschaft nach § 1591 Absatz 2 BGB-E besteht, eingeführt. Sie steht der Anfechtungsberechtigung des Vaters im Sinne des § 1592 BGB-E gleich.

In Nummer 2 und 3 erfolgen Klarstellungen in Bezug auf die Geburtsmutter.

Zu Absatz 2

Absatz 2 betreffend das Anfechtungshindernis bei einer externen Anfechtung durch den mutmaßlich leiblichen Vater wird auf den Fall einer Mutterschaft einer weiteren Frau kraft Ehe und kraft Anerkennung erweitert, indem bei der sozial-familiären Beziehung auf die Person nach Absatz 1 Nummer 1 und nicht mehr auf „den Vater“ abgestellt wird.

Zu Absatz 3

Absatz 3 definiert die sozial-familiäre Beziehung. Die Vorschrift wird auf den Fall der Mutterschaft einer weiteren Frau kraft Ehe und kraft Anerkennung erweitert und dazu wie in Absatz 2 auf die Person nach Absatz 1 Nummer 1 abgestellt. Eine sozial-familiäre Beziehung ist in der Regel auch künftig anzunehmen, wenn die Geburtsmutter mit dem Vater oder der Mutter im Sinne von § 1591 Absatz 2 BGB-E verheiratet ist oder wenn sie mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt wie bisher den Anfechtungsausschluss bei Einwilligung in eine künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten. Die Vorschrift wird auf den Fall der Mutterschaft einer weiteren Frau kraft Ehe und kraft Anerkennung erweitert. Hat die Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E in die künstliche Befruchtung der Geburtsmutter eingewilligt, können beide diese Mutterschaft nicht anfechten. Der Samenspender kann ebenfalls nicht anfechten, weil die Anfechtungsberechtigung eine Beiwohnung voraussetzt, die bei der Samenspende gerade nicht erfolgt.

Zu Nummer 11

Es handelt sich um zwei Folgeänderungen in Bezug auf die Mutterschaft einer weiteren Frau. Zum einen wird § 1600a Absatz 2 auf die Anfechtung der Mutterschaft einer weiteren Frau kraft Ehe und kraft Anerkennung erweitert. Die Anfechtung muss von den Anfechtungsberechtigten nach § 1600 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BGB persönlich vorgenommen werden. Zum anderen wird § 1600a Absatz 5 BGB über geschäftsunfähige betreute Personen auf die Anfechtung der Mutterschaft einer weiteren Frau kraft Ehe und kraft Anerkennung erweitert.

Zu Nummer 12

Aus redaktionellen Gründen erfolgt eine Neufassung von § 1600b BGB über die Anfechtungsfristen. Inhaltlich ist für den Fall der Anfechtung der Mutterschaft nach § 1591 Absatz 2 BGB-E eine andere Regelung zum Beginn der Anfechtungsfrist geboten, weil typischerweise keine genetische Verwandtschaft dieser Mutter mit dem Kind besteht. Vielmehr ist bei einer Mutterschaft einer zweiten Frau typischerweise eine künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten vorausgegangen, weil die beiden Frauen die gemeinsame Elternschaft unter Ausschluss dieses Dritten anstreben und der Dritte als Samenspender in der Regel kein Interesse an der Elternschaft hat. Anfechtungsgrund ist daher, dass das Kind auf andere Weise als durch künstliche Befruchtung gezeugt worden ist, also durch Beiwohnung eines Dritten. Das subjektive Element des Beginns der Anfechtungsfrist ist daher in der Kenntnis von Umständen zu sehen, die für die Vaterschaft eines Mannes sprechen, der der Geburtsmutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.

Im Fall der Anfechtung der Mutterschaft beginnt die Anfechtungsfrist damit gemäß § 1600b Absatz 1 Nummer 1 BGB-E mit dem Zeitpunkt, in dem die berechtigte Person von den Umständen erfährt, die dafür sprechen, dass ein Mann der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Im Fall der Anfechtung der Vaterschaft bleibt es dagegen bei der bisherigen Regelung und Anknüpfung an Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen; sie wird in § 1600b Absatz 1 Nummer 2 BGB-E aufgenommen.

Die übrigen Bestimmungen in § 1600b BGB-E entsprechen der geltenden Regelung und enthalten nur als Folgeänderung jeweils die Ergänzung um den Fall der Mutterschaft im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E.

Zu Nummer 13

  • 1600d Absatz 1 BGB-E wird im Zusammenhang mit der Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau erweitert. Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist bisher ausgeschlossen, wenn eine andere Vaterschaft besteht. Dahinter steht der Vorrang der Vaterschaft kraft Ehe oder Anerkennung gegenüber der Vaterschaft kraft gerichtlicher Feststellung.

Diese Regelung kann auf die Mutterschaft einer weiteren Frau kraft Ehe und kraft Anerkennung nicht einfach übertragen werden, weil die gerichtliche Feststellung der Mutterschaft der weiteren Frau im Rahmen der Teilreform nicht eingeführt werden soll. Allerdings bedarf diese Mutterschaft des Schutzes gegenüber der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft eines Mannes: Diese Feststellung soll auch dann nicht möglich sein, wenn die Elternstelle durch eine Mutter im Sinne von § 1591 Absatz 2 BGB-E besetzt ist. Dies wird in § 1600d Absatz 1 BGB-E neu geregelt.

Zu Nummer 14

Im neu eingefügten § 1610 Absatz 3 des Entwurfs werden die Voraussetzungen und Grenzen des Ausbildungsunterhalts präzisiert. Gemäß § 1610 Absatz 2 BGB umfasst der Unterhalt neben dem gesamten Lebensbedarf die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. § 1610 Absatz 3 des Entwurfs konkretisiert diese allgemeine Regelung. Er definiert einerseits Inhalt und Grenzen einer angemessenen Vorbildung; andererseits verankert er das der Gewährung von Ausbildungsunterhalt zugrundeliegende Prinzip der Gegenseitigkeit im Gesetz. Diese Präzisierung ist in Anbetracht der deutlich gestiegenen Zahlen studierender Kinder im Interesse aller Beteiligten geboten (Anstieg der Studienanfängerquote nach Studienort zwischen 2006 und 2016 von rund 36 % auf rund 57 %; vgl. Statistisches Bundesamt, Hochschulen auf einen Blick, Ausgabe 2018, S. 14 f., Stand: 30.04.2018).

Die Rechtsprechung definiert eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf seit nahezu vierzig Jahren als eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 – XII ZB 415/16, juris Rn. 12 = FamRZ 2017, 1132; Urteil vom 29. Juni 1977 – IV ZR 48/76, juris Rn. 11 = BGHZ 69, 190). § 1610 Absatz 3 des Entwurfs übernimmt diese Definition ausdrücklich in das Gesetz. 

Das Verhältnis zwischen Eltern und Kind ist vom Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme geprägt. Dieses Gebot ist bislang lediglich im Kindschaftsrecht ausdrücklich formuliert. Gemäß § 1618a BGB sind Eltern und Kind einander Beistand und Rücksicht schuldig. Dieses Gebot gilt auch für ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen. Es prägt insbesondere den Ausbildungsunterhalt. Dieser wird regelmäßig einem volljährigen Kind gewährt, das grundsätzlich selbst für sein Auskommen sorgen könnte. Der Bundesgerichtshof geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass § 1610 Absatz 2 BGB dieses Gegenseitigkeitsprinzip innewohnt. Aus der Zweckgebundenheit der Unterhaltsleistungen nach § 1610 Absatz 2 BGB folgert er, dass der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbildung seitens des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenübersteht, sich innerhalb einer angemessenen Orientierungsphase für eine geeignete Ausbildung zu entscheiden und diese mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 – XII ZB 415/16, juris Rn. 14 = FamRZ 2017, 1132; Urteil vom 23. Mai 1984 – IVb ZR 39/83, juris Rn. 6 = FamRZ 1984, 777). Verletzt das Kind seine aus dem Gegenseitigkeitsprinzip folgenden Pflichten, kann es seinen Unterhaltsanspruch verlieren und muss sich gegebenenfalls darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 – XII ZB 415/16, juris Rn. 14 = FamRZ 2017, 1132; Urteil vom 4. März 1998 – XII ZR 173/96, juris Rn. 9 = FamRZ 1998, 671). § 1610 Absatz 3 des Entwurfs übernimmt diese in der Praxis allgemein anerkannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich in das Gesetz. Es dient dem Rechtsfrieden, wenn Eltern und Kinder dem Gesetz selbst entnehmen können, dass die Gewährung von Ausbildungsunterhalt unter dem Vorzeichen eines wechselseitigen Gebens und Nehmens steht. Die ausdrückliche Verankerung des Gegenseitigkeitsprinzips fördert zudem die Akzeptanz dieses Unterhaltsanspruchs durch die Eltern. Gleichzeitig wird dem Kind klar vor Augen geführt, dass es seine Ausbildung nachhaltig und mit dem gebotenen Fleiß betreiben muss, will es seinen Anspruch nicht verlieren.

Zu Nummer 15

  • 1612b BGB wird neu konzipiert. Als Form gelebter Kinderbetreuung wird künftig auch das Wechselmodell bei der Kindergeldanrechnung erfasst. 
  • 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB bestimmt, dass mehrere gleich nahe Verwandte für den Unterhalt anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften. Diese Vorschrift gelangt nach der Rechtsprechung auch im Fall der paritätischen Betreuung der Kinder durch beide Elternteile zur Anwendung. Danach sind beide Eltern nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 – XII ZB 565/15, juris Rn. 20 = FamRZ 2017, 437; Beschluss vom 5. November 2014 – XII ZB 599/13, juris Rn. 16 = FamRZ 2015, 236). Dabei legt die Rechtsprechung § 1606 Absatz 3 BGB dahingehend aus, dass in dieser Konstellation kein Elternteil das Kind „allein“ betreue und daher nicht § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB, sondern § 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB zur Anwendung komme. Entsprechend haften Eltern in dieser Konstellation nach dem Verhältnis ihrer (anrechenbaren) Einkünfte. Die unterhaltsrechtliche Behandlung des Wechselmodells ist in der Rechtspraxis allgemein anerkannt (vgl. Brühler Schriften zum Familienrecht Bd. 20 (2017), S. 93), da sie die gemeinsame Betreuung des Kindes bei der Ermittlung des geschuldeten Unterhalts ebenso berücksichtigt wie die unterhaltsrechtlich anzurechnenden Einkünfte der Eltern. 

Das Kindergeld dient dem allgemeinen Familienlastenausgleich. Es ist eine öffentliche Sozialleistung, die den Eltern als einkommensunabhängiger Festbetrag gewährt wird, um ihnen die Unterhaltslast gegenüber den Kindern zu erleichtern (BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2011 – 1 BvR 932/10, juris Rn. 49 = BVerfGK 19, 11). Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld zur Vereinfachung der Verwaltung nach dem Obhutsprinzip an denjenigen ausgezahlt, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat, § 64 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Wird das Kind in annähernd gleichem Umfang in den Haushalten beider Eltern betreut, müssen diese der Familienkasse einen Bezugsberechtigten benennen. Gelingt dies nicht, ist der Empfangsberechtigte des Kindergeldes vom Familiengericht zu bestimmen. 

Ausgehend von der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuungsleistungen soll das Kindergeld jeweils zur Hälfte für den Barunterhalt und für die Betreuungsleistungen verwendet werden (vgl. BT-Drs. 16/1830, S. 30; BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2011 – 1 BvR 932/10, juris Rn. 49 = BVerfGK 19, 11). Dieser Grundsatz ist leitend für die zeitgemäße Anpassung der Kindergeldanrechnung anlässlich der Erfassung der Betreuungskonstellation „Wechselmodell“ in § 1612b des Entwurfs. 

  • 1612b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB bestimmt im ersten Halbsatz zunächst unverändert, dass das Kindergeld in allen anderen Fällen in voller Höhe zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden ist. Dies betrifft etwa die Situation, dass keiner der Eltern dem Kind Betreuungsleistungen erbringt, beispielsweise bei einer auswärtigen Unterbringung des Kindes oder bei volljährigen Kindern (vgl. BT-Drs. 16/1830, S. 30).

Aber auch in Fällen des Wechselmodells ist das auf das Kind entfallende Kindergeld nach § 1612b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 1 des Entwurfs in voller Höhe zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden. § 1612b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 des Entwurfs legt in diesem Kontext die Verteilung des Kindergeldes im Hinblick auf die jeweilige Barunterhaltspflicht der beiden Elternteile fest. Sind die Betreuungsanteile der Eltern im Wesentlichen gleich, so wird gemäß § 1612b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 des Entwurfs im Hinblick auf die Ermittlung der Barunterhaltspflicht des jeweiligen Elternteils eine Hälfte des Kindergeldes nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Eltern und die andere Hälfte – entsprechend der jeweils ca. hälftigen Betreuung – jeweils hälftig zugeordnet. 

Dem Bundesgerichtshof zufolge ist das Kindergeld auch beim Wechselmodell in einen auf die Betreuung und einen auf den Barunterhalt entfallenden Anteil aufzuteilen. Die jeweiligen Anteile der Eltern am jeweiligen hälftigen Kindergeldanteil werden den Eltern sodann nach ihren Einkommensverhältnissen und ihren Betreuungsanteilen zugewiesen. 

Entsprechend ihrer nahezu paritätischen Betreuung weist der Bundesgerichtshof den auf die Betreuung entfallenden (hälftigen) Kindergeldanteil beiden Eltern jeweils zur Hälfte zu. Beiden Eltern wird damit jeweils ein Viertel des Kindergeldes zur Verwendung für ihr Kind zugewiesen. Obwohl das den Eltern jeweils zugewiesene Viertel danach auf die Betreuung und gerade nicht auf den Barunterhalt entfällt, wird es wie schon bisher nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit der jeweiligen Barunterhaltsschuld der beiden Elternteile verrechnet, damit zwischen den Eltern nur die „verbleibende Unterhaltsspitze“ (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 – XII ZB 565/15, juris Rn. 50), das heißt der überschießende Betrag ausgeglichen werden muss.

Den auf den Barunterhalt entfallenden (hälftigen) Kindergeldanteil ordnet der Bundesgerichtshof den Eltern nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Kindesunterhalt zu, also nach dem Verhältnis des von ihnen jeweils für den Kindesunterhalt einzusetzenden Einkommens (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 – XII ZB 565/15, juris Rn. 47 ff. = BGHZ 213, 254 ff.; Beschluss vom 20. April 2016 – XII ZB 45/15, juris Rn. 29 = FamRZ 2016, 1053). § 1612b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 des Entwurfs zeichnet diese komplexe, gleichwohl allgemein akzeptierte Rechtsprechung nach. Er ordnet an, dass das auf das Kind entfallende Kindergeld anteilig nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen und nach den Betreuungsanteilen der Eltern zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden ist. Danach ist der auf den Barunterhalt entfallende (hälftige) Kindergeldanteil zwischen den Eltern nach dem Verhältnis ihrer Barunterhaltspflicht aufzuteilen. Diese Methode bedeutet einen gewissen Rechenaufwand, der für die Rechtspraxis allerdings mit keinem gesonderten Feststellungsaufwand verbunden ist. Die Quote bemisst sich nach dem Verhältnis, nach dem die Eltern für den Unterhalt des Kindes haften. Dieses Verhältnis ist bereits bei der Festsetzung des Unterhalts festzustellen und lediglich auf die Kindergeldanrechnung zu übertragen. Der auf die Betreuung entfallende (hälftige) Kindergeldanteil wird beiden Eltern entsprechend ihren Betreuungsanteilen zugewiesen. Für die Bemessung der Betreuungsanteile sieht § 1612b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 des Entwurfs zur Erleichterung der Rechtspraxis vor, dass die Betreuungsanteile der Eltern bei der Zuweisung des Kindergeldes in gleicher Höhe anzusetzen sind. Dies entbindet die Rechtspraxis von einer exakten Bestimmung der Betreuungsanteile anlässlich der Zuweisung des Kindergeldes. Da diese nicht bereits bei der Bemessung des Unterhalts festzustellen sind, wäre ihre genaue Feststellung anlässlich der Zuweisung des Kindergeldes mit einem in der Sache nicht gerechtfertigten hohen Aufwand verbunden.

Beispiel: Die Eltern betreuen ihr Kind mit im Wesentlichen gleichen Betreuungsanteilen. Das Nettoeinkommen des Vaters beläuft sich auf 2 600 Euro und das der Mutter auf 2 000 Euro.

Das Kindergeld in Höhe von 204 Euro ist zunächst auf einen auf die Betreuung und einen auf den Barunterhalt entfallenden Anteil von jeweils 102 Euro aufzuteilen. Der auf die Betreuung entfallende Teil steht den Eltern hälftig zu, das heißt jeweils in Höhe von 51 Euro. Rechnerisch entspricht dies einem Viertel des gesamten Kindergeldes. Der auf den Barunterhalt entfallende Anteil des Kindergeldes ist den Eltern nach dem Verhältnis des von ihnen jeweils für den Kindesunterhalt einzusetzenden Einkommens zuzuordnen. Hierbei handelt es sich um den Anteil des Einkommens, der nach Abzug des Selbstbehaltes bei dem jeweiligen Elternteil verbleibt. Bei dem Selbstbehalt ist zu beachten, dass ein Abzug des notwendigen Selbstbehaltes im Fall der beiderseitigen Barunterhaltspflicht von Eltern nur bei Eingreifen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Absatz 2 BGB gerechtfertigt ist (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017-XII ZB 565/15 Rz. 43). In allen anderen Fällen ist der angemessene Selbstbehalt einzusetzen, der nach der Düsseldorfer Tabelle gegenwärtig 1 400 Euro beträgt (vgl. Düsseldorfer Tabelle, Stand Januar 2020, Anmerkung A.5). Danach ergibt sich ein von Seiten des Vaters für den Kindesunterhalt einzusetzendes Einkommen von 2 600 Euro – 1 400 Euro = 1 200 Euro und ein entsprechendes Einkommen der Mutter von 2 000 Euro – 1 400 Euro = 600 Euro. Die jeweils verbleibenden Beträge ergeben zusammen 1 800 Euro. Das Verhältnis des für den Kindesunterhalt einzusetzenden Einkommens des Vaters zu dem sich aus der Summe der einzusetzenden Einkommen beider Elternteile ergebenden Gesamtbetrag beläuft sich auf 67 %, das der Mutter auf 33 %. Der Vater erhält also 68 Euro des auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldanteils und die Mutter 34 Euro. In der Summe erhält die Mutter damit 85 Euro und der Vater 119 Euro des Kindergeldes von insgesamt 204 Euro.

Zu Nummer 16

  • 1615a BGB über den Unterhaltsanspruch im Falle nicht miteinander verheirateter Eltern ist auf den Fall der Anerkennung der Mutterschaft durch eine weitere Frau nach § 1591 Absatz 2 Nummer 2 BGB-E zu erweitern. Dem dient der neue Satz. Klargestellt wird, dass auch in diesem Fall die allgemeinen Vorschriften vorbehaltlich der §§ 1615l ff. BGB gelten. Abweichend von Satz 1 ist keine Ausnahme für den Fall vorgesehen, dass das Kind während der Ehe gezeugt wurde (und die Ehe vor der Geburt geschieden wurde). Bei zwei Müttern ist nicht denkbar, dass das Kind während der Ehe untereinander „gezeugt“ wurde, notwendig ist in jedem Fall die Beteiligung eines Mannes. Zudem kann es zur Elternstellung der zweiten Frau nur kommen, wenn sie zur Zeit der Geburt mit der Geburtsmutter verheiratet ist oder die Mutterschaft mit Zustimmung der Geburtsmutter anerkennt; ist aber ihre Ehe im Zeitpunkt der Geburt beendet, wird davon ausgegangen, dass es zu einer gemeinsamen Elternschaft nicht mehr kommt. Anders als beim früheren Ehemann, der auch gerichtlich als Vater festgestellt werden kann (wenn er das Kind gezeugt hat), scheidet eine gerichtliche Feststellung der früheren Ehefrau als Mutter aus. 

Zu Nummer 17

  • 1615l BGB wird auf den Fall der Mutterschaft einer weiteren Frau kraft Anerkennung erweitert. Ein Unterhaltsanspruch besteht daher nach § 1615l Absatz 1 bis 3 BGB-E seitens der Geburtsmutter gegen die mit ihr nicht verheiratete Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 Nummer 2 BGB-E, dabei wird ein Gleichlauf mit dem Unterhaltsanspruch gegen den Vater (der durch die Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E auch unterhaltsrechtlich ersetzt wird) hergestellt.

Zu Buchstabe a

Um klarzustellen, dass nicht nur eine Vater-Mutter-Konstellation gemeint ist, werden die Wörter „Mutter“ und „Vater“ in der Überschrift gestrichen (es bleibt „Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt“).

Zu Buchstabe b

Im Regelungstext von Absatz 1 wird die Bezeichnung der Unterhaltsschuldner beibehalten und jeweils die Mutter im Sinne von § 1591 Absatz 2 BGB-E ergänzt.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Im Regelungstext von Absatz 2 wird die Bezeichnung der Unterhaltsschuldner beibehalten und jeweils die Mutter im Sinne von § 1591 Absatz 2 BGB-E ergänzt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine Klarstellung aufgrund der Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau.

Zu Buchstabe d

Im Regelungstext von Absatz 3 wird die Bezeichnung der Unterhaltsschuldner beibehalten und jeweils die Mutter im Sinne von § 1591 Absatz 2 BGB-E ergänzt.

Zu Buchstabe e

Betreut die Mutter im Sinne von § 1591 Absatz 2 BGB-E das Kind, richtet sich der Unterhaltsanspruch nach § 1615l Absatz 4 BGB-E gegen die Geburtsmutter. Auch dies stellt einen Gleichlauf zu dem entsprechenden Unterhaltsanspruch des Vaters gegen die Geburtsmutter her.

Zu Nummer 18

  • 1615m BGB wird um die Fallgruppe einer Mutter im Sinne von § 1591 Absatz 2 BGB-E ergänzt und aufgrund der mehrfachen Klarstellungen, welche Mutter jeweils gemeint ist, neu gefasst.

Zu Nummer 19

  • 1615n BGB wird um die Fallgruppe einer Mutter im Sinne von § 1591 Absatz 2 BGB-E ergänzt, auch sie kann vor der Geburt des Kindes verstorben sein.

Zu Buchstabe a

Zur Klarstellung der Erweiterung wird die Überschrift geändert und statt des Vaters der andere Elternteil in Bezug genommen.

Zu Buchstabe b

In Satz 1 wird die Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E ergänzt.

Zu Nummer 20

Die Regelung des § 1617 Absatz 1 BGB über den Geburtsnamen des Kindes bei Eltern, die keinen Ehenamen führen und die gemeinsame elterliche Sorge haben, wird auf den Fall der Mutter im Sinne von § 1591 Absatz 2 BGB-E erweitert, indem statt der Bezeichnungen Vater und Mutter die Bezeichnung Elternteil verwendet wird.

Zu Nummer 21

Die Regelung über den Geburtsnamen des Kindes im Falle der Scheinvaterschaft nach § 1617b Absatz 2 BGB wird ebenfalls für den Fall der Mutter im Sinne von § 1591 Absatz 2 BGB-E ergänzt. Die Überschrift von § 1617b BGB wird nicht geändert, weil der Fall der Scheinvaterschaft gegenüber dem Fall der Scheinmutterschaft wesentlich häufiger ist und weder der Begriff Scheinmutterschaft noch der der Scheinelternschaft dem alltäglichen Sprachgebrauch entspricht.

Zu Nummer 22

Die Änderung von § 1624 BGB ist eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau, sprachlich werden in der Vorschrift „Vater“ und „Mutter“ durch „Elternteil“ ersetzt.

Zu Nummer 23

Die Neufassung von § 1625 BGB ist eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau, sprachlich werden in der Vorschrift „Vater“ und „Mutter“ durch „Elternteil“ ersetzt. Dadurch kann Satz 2 entfallen.

Zu Nummer 24

Die mit dem neuen Satz 3 vorgenommene Klarstellung erfolgt im Hinblick auf Artikel 31 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention). Danach sind die Vertragsparteien verpflichtet, die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass gewalttätige Vorfälle bei Entscheidungen über das Umgangsrecht betreffend Kinder berücksichtigt werden und die Ausübung des Umgangsrechts die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder nicht gefährdet. Dies ist im geltenden Recht bereits gewährleistet. Der neue Satz 3 verdeutlicht, dass der Umstand familiärer Gewalt bei der Ausgestaltung von Umgangsregelungen zu berücksichtigen ist. Insoweit ist zu prüfen, ob und wie Umgang trotz häuslicher Gewalt stattfinden kann. Sind bereits Belastungen beim Kind infolge familiärer Gewalt festzustellen, ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Form Umgang mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Denn die erlebte ebenso wie die miterlebte familiäre Gewalt kann das Sicherheitsempfinden von Kindern erheblich beeinträchtigen und einen Risikofaktor für die kindliche Entwicklung darstellen. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, wer Opfer und wer Täter der Gewalt ist. Schwieriger erscheint aber der Umgang mit der gewalttätigen Person, denn er kann das Kind verunsichern und im schlimmsten Fall retraumatisieren. Deshalb gilt der Grundsatz, dass der Umgang in der Regel dem Wohl des Kindes dient, nicht in Bezug auf eine Person, die familiäre Gewalt verübt hat, er bleibt aber in Bezug auf die anderen Personen unberührt.

Im Rahmen der Kindeswohlprüfung bedarf es deshalb der Ermittlung und konkreten Feststellung sowohl zum Vorfall familiärer Gewalt als auch zu den Auswirkungen des Erlebens und des Miterlebens familiärer Gewalt auf das Kind. Dies gilt sowohl für den Umgang des Kindes mit dem getrenntlebenden Elternteil als auch für den Umgang mit beiden Elternteilen im Falle der Fremdplatzierung des Kindes und mit einer Person, zu der das Kind Bindungen besitzt. Bei dieser Beurteilung ist dann unter anderem auch darauf abzustellen, ob die Gewalt einmal oder mehrmals, vor längerer Zeit oder erst kürzlich, mit geringer oder größerer Intensität und Verletzungen, in Anwesenheit oder Abwesenheit des Kindes oder gar auch gegenüber dem Kind verübt wurde, und wie das Verhalten der gewalttätigen Person nach der Gewaltausübung war, beispielsweise ob sie tätige Reue gezeigt hat. 

Zu Nummer 25

Der geänderte § 1626a Absatz 1 BGB-E sieht die Neuregelung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern aufgrund der Anerkennung der Vaterschaft bzw. Mutterschaft vor. 

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Doppelbuchstabe bb

  • 1626a BGB regelt, wem die elterliche Sorge zusteht, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind. Die bisher in Absatz 1 benannten Fälle (Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen, Heirat der Eltern und familiengerichtliche Entscheidung) werden um den unter der neuen Nummer 3 benannten Fall der wirksamen Anerkennung der Vaterschaft bzw. der Mutterschaft erweitert. Die Ergänzung ändert nichts an dem Umstand, dass in den übrigen benannten Fällen nur der rechtliche Vater bzw. die rechtliche Mutter nach § 1591 Absatz 2 gemeint ist, während die Stellung der rechtlichen Vaterschaft bzw. Mutterschaft im Rahmen des in der neuen Nummer 3 geregelten Falles erst durch die wirksame Anerkennung erlangt wird. Durch die Ergänzung um die Regelung nach Nummer 3 soll die bürokratische Hürde der Regelung der elterlichen Sorge im Falle der übereinstimmenden Klärung der Vaterschaft bzw. Mutterschaft in Form der Anerkennung nach § 1592 Nummer 2 BGB abgebaut werden, indem die Eltern automatisch und ohne weiteres Handeln im Sinne des bisherigen § 1626a Absatz 1 mit wirksam gewordener Anerkennung der Vaterschaft bzw. der Mutterschaft die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind erlangen. Dieser Automatismus im Fall der wirksamen Anerkennung erspart den Eltern das Erfordernis der Abgabe weiterer Erklärungen zur Erlangung der gemeinsamen elterlichen Sorge, die in dieser Konstellation im Regelfall ohnehin gelebt wird. Fehlt es an einem elterlichen Konsens hinsichtlich der Vaterschaft bzw. Mutterschaft der weiteren Frau oder ist von mindestens einem Elternteil lediglich die isolierte Feststellung der Vaterschaft ohne Etablierung der gemeinsamen elterlichen Sorge gewünscht, kann die Vaterschaft wie bisher ohne sorgerechtliche Konsequenz durch gerichtliche Entscheidung festgestellt werden. Entsprechend der bisherigen Rechtslage kann die elterliche Sorge gegen den Willen eines Elternteils auch erst nach Klärung der Vaterschaft und nur durch familiengerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 4 des Entwurfs, Absatz 2 herbeigeführt werden. Die gerichtliche Feststellung der Mutterschaft ist weiterhin nicht möglich.

Zu Doppelbuchstabe cc

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b

Mit der Formulierung wird klargestellt, dass im Übrigen, das heißt soweit kein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegt, die Geburtsmutter die alleinige elterliche Sorge hat. Die Klarstellung war im Hinblick auf die Möglichkeit zur Erlangung der Mutterschaft nach § 1591 Absatz 2 BGB-E erforderlich.

Zu Nummer 26

Zu Absatz 1

Die Neuregelung des § 1628 BGB bekräftigt den Vorrang der Konfliktlösung vor Eskalation. Sie soll das Kind vor verhärteten Fronten im Elternstreit schützen und die elterliche Verantwortung betonen. Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern sind bereits nach geltendem Recht gesetzlich verpflichtet, sich bei Meinungsverschiedenheiten zu einigen (§ 1627 Satz 2 BGB). An diese Pflicht knüpft Absatz 1 an und verlangt, dass sich die Eltern bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich einer einzelnen Angelegenheit oder einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge – unabhängig davon, ob deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist – im Regelfall an eine Beratungsstelle oder an einen Beratungsdienst der Träger der Kinder- und Jugendhilfe wenden oder sich im Wege der Mediation zu verständigen und eine einvernehmliche Lösung zu finden versuchen, wenn sie zu einem Konsens ohne Inanspruchnahme professioneller Hilfe nicht in der Lage sind. Mit Hilfe der Beratung durch professionelle Dritte können die Eltern ihren Konflikt frühzeitig beilegen und eventuell weitere bestehende Unstimmigkeiten im wechselseitigen Einvernehmen zugunsten des Wohls ihres Kindes und ohne Rechtfertigungszwang in einem gerichtlichen Verfahren klären.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Satz 1 beinhaltet im Wesentlichen die nach Absatz 1 der bisherigen Fassung geltenden Regelung, dass das Gericht die Entscheidungsbefugnis für eine einzelne Angelegenheit oder für eine bestimmte Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, auf einen Elternteil übertragen kann, wenn sich die Eltern insoweit nicht einigen können. Auch wenn ein erfolgloser Einigungsversuch unter Inanspruchnahme professioneller Hilfe keine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag nach Absatz 2 ist, wird von den Eltern vor der Anrufung des Gerichts in der Regel zu erwarten sein, dass sie den nach § 1628 Absatz 1 BGB-E vorgesehenen Einigungsversuch unter Inanspruchnahme professioneller Hilfe erfolglos unternommen haben. Zur Vermeidung der Eskalation sollte der gerichtliche Weg lediglich in Ausnahmefällen unmittelbar beschritten werden. Ausnahmefälle können zum Beispiel in einer besonders dringend zu regelnden Angelegenheit oder bei von vornherein feststehender Erfolglosigkeit eines Einigungsversuchs unter Inanspruchnahme professioneller Hilfe liegen. Damit bleiben Eilentscheidungen bei Vorliegen eines Anordnungsgrundes und Anordnungsanspruchs ebenso wie Entscheidungen im Hauptsacheverfahren weiterhin möglich. Wendet sich ein Elternteil ohne den Einigungsversuch nach Absatz 1 an das Gericht, müssen die Eltern damit rechnen, dass sie auf die Beratungsmöglichkeiten im Sinne des § 1628 Absatz 1 BGB-E hingewiesen werden und das Gericht anordnet, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen (§ 156 Absatz 1 Satz 2 und 3 FamFG). Ferner kann das Gericht anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Absatz 1 teilnehmen (§ 156 Absatz 1 Satz 4 FamFG). Die Weigerung, an der Beratung teilzunehmen, kann Kostennachteile nach sich ziehen (vgl. § 81 Absatz 2 Nummer 5 FamFG).

Klarstellend wird geregelt, dass die Übertragung der Entscheidungsbefugnis allein auf den antragstellenden Elternteil in Betracht kommt, weil es sich bei dem Verfahren nach § 1628 Absatz 2 BGB-E um ein Antragsverfahren handelt. Eine Übertragung auf den anderen Elternteil, der seinerseits – zum Beispiel zur Vermeidung der Eskalation des elterlichen Konflikts oder weil er die Entscheidung in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für sein Kind nicht ohne den anderen Elternteil treffen will – keinen eigenen Antrag stellt, scheidet damit grundsätzlich aus. Entspricht die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil nicht dem Wohl des Kindes am besten, verbleibt es somit bei dem Erfordernis der gemeinsamen Entscheidung. Erreicht der Elternstreit aber das Stadium der Kindeswohlgefährdung, kommen sorgerechtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB in Betracht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Elternstreit eine gewisse Intensität erreicht hat, sodass keinerlei Aussicht auf die Regelung der Angelegenheit seitens der Eltern besteht, obwohl es einer Entscheidung zwingend bedarf (zum Beispiel Anmeldung zur Grundschule oder weiterführenden Schule).

Absatz 2 Satz 2 wird ergänzt um das Beispiel der Befristung als eine Form der Beschränkung, mit der die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den antragstellenden Elternteil verbunden werden kann.

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Neuformulierung des § 1629 Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt die Möglichkeit, dass das Kind statt des Vaters eine Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E hat.

Zu Doppelbuchstabe bb

Der neu eingefügte Absatz 2 Satz 3 regelt die Vertretungsbefugnis desjenigen Elternteils, der den Unterhalt für ein im Wechselmodell betreutes Kind geltend macht. Die bisherige Rechtslage berücksichtigt lediglich die Alleinvertretungsbefugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt für den Fall des sogenannten Residenzmodells, in dem das Kind ganz überwiegend bei einem Elternteil lebt und mit dem anderen Elternteil keinen oder nur vergleichsweise geringen Umgang hat. Wird das Kind von den getrenntlebenden Elternteilen zu im Wesentlichen gleichen Teilen betreut, erbringt also jeder Elternteil etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsausgaben, fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung der Obhut bei einem Elternteil, so dass die gesetzliche Vertretung durch einen Elternteil allein nach § 1629 Absatz 2 Satz 2 BGB nicht möglich ist. In der Folge verbleibt es bei dem Erfordernis der gemeinschaftlichen Vertretung (§ 1629 Absatz 1 BGB) oder des Ausschlusses von der Vertretung für beide Elternteile (§ 1629 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 1795, 181 BGB). Die bestehende Rechtslage zwingt den die Barunterhaltsinteressen des Kindes verfolgenden Elternteil, beim Familiengericht die Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt zu beantragen (§ 1628 BGB) oder auf die Bestellung eines Ergänzungspflegers (§ 1909 BGB) hinzuwirken. Durch die Neuregelung sollen diese Hürden abgebaut und Rechtsklarheit geschaffen werden. Dies gelingt dadurch, dass künftig gemeinsam sorgeberechtigte und nicht nur vorübergehend getrenntlebende Elternteile gegenüber dem jeweils anderen Elternteil Kindesunterhaltsansprüche geltend machen können. Die Geltendmachung kann wechselseitig in einem Verfahren erfolgen, beide Elternteile können aber auch getrennt voneinander und zu unterschiedlichen Zeitpunkten Anträge stellen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Verbindung beider Verfahren in Betracht zu ziehen. Wird der Anspruch von beiden Elternteilen in einem Verfahren geltend gemacht, wird das Kind für den jeweiligen Streitgegenstand je von einem Elternteil vertreten. Ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch des Kindes besteht, ist keine Frage, die auf der Ebene der gesetzlichen Vertretung, sondern im Rahmen der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu klären ist. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH richtet sich der Anspruch auf den Ausgleich der nach Abzug von den Eltern erbrachter Leistungen verbleibenden Unterhaltsspitze (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 – XII ZB 565/15), sodass bei Feststellung einer Unterhaltspflicht Kindesunterhalt im Ergebnis lediglich zu Lasten eines Elternteils zu tenorieren sein wird.

Zu Doppelbuchstabe cc

Der bisherige Absatz 2 Satz 3 wird Satz 4 und übernimmt die bisherige Regelung des Satzes 3 unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass das Kind statt des Vaters eine Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E hat.

Zu Buchstabe b

Die Neuformulierung des Absatzes 2a berücksichtigt die Möglichkeit, dass das Kind statt des Vaters eine Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E hat.

Zu Nummer 28

Mit der Ergänzung in § 1671 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird klargestellt, dass nur unter der weiteren Voraussetzung eines nach § 1628 BGB-E nicht auflösbaren Elternkonflikts eine Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teilbereichs der elterlichen Sorge auf einen Elternteil zu dessen alleiniger Ausübung in Betracht kommt. Die Neuregelung klärt, dass es sich bei einem Antrag nach § 1628 Absatz 2 BGB-E nicht um ein wesensgleiches Minus zu einem Antrag im Sinne des § 1671 BGB handelt, und macht künftig eine Umdeutung des Antrags nach § 1671 Absatz 1 BGB (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27.6.2018 – XII ZB 46/18) entbehrlich, weil die fehlende Konfliktbeilegungsmöglichkeit durch Entscheidung nach § 1628 Absatz 2 BGB-E als Tatbestandsvoraussetzung ausdrücklich normiert wird. Dies hindert das Gericht nicht, erforderlichenfalls einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, um auf eine sachgerechte Antragstellung bzw. Umstellung eines Antrags nach § 1671 BGB in einen Antrag nach § 1628 Absatz 2 BGB-E hinzuwirken.

Eine Entscheidung nach § 1628 Absatz 2 BGB-E kann dann zum Beispiel nicht Betracht kommen, wenn sie nicht möglich ist oder wenn Gründe des Kindeswohls dagegensprechen. Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis scheidet beispielsweise dann aus, wenn Uneinigkeit im Hinblick auf Fragen des täglichen Lebens besteht. Hierüber entscheidet derjenige Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet allein. § 1628 Absatz 1 BGB-E verdeutlich auch für diese Angelegenheiten, dass die Eltern eine Einigung, ggf. unter Inanspruchnahme von Beratung oder Mediation, herbeiführen sollen. Die gerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis für Angelegenheiten des täglichen Lebens nach § 1628 Absatz 2 BGB-E kommt aber auch künftig nicht in Betracht. Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis kommt aber beispielsweise auch dann nicht in Betracht, wenn die Möglichkeit der Einigung zwischen den Eltern aufgrund eines wiederholten, intensivierten oder bereits eskalierten Elternkonflikts auch durch die Inanspruchnahme professioneller Hilfe im Sinne des § 1628 Absatz 1 BGB-E nicht oder nicht mehr zu erwarten sein wird. Eine solche Prognose kann insbesondere darauf gestützt werden, dass die Elternberatung unter Hinzuziehung professioneller Hilfe in der Vergangenheit bereits gescheitert ist, zahlreiche Gerichtsverfahren zwischen den Eltern anhängig sind oder waren oder sich aus anderen Gründen eine verlässliche und respektvolle Kommunikation zum Wohle des Kindes nicht erzielen lässt. Solche Gründe können zum Beispiel vorliegen aufgrund eines Krankheitsbildes mindestens eines Elternteils, wiederholter Abwesenheit eines Elternteils ohne Möglichkeit einer zuverlässigen Kontaktaufnahme bei gleichzeitigem Fehlen der Voraussetzungen für die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge oder familiärer Gewalterfahrungen. Insoweit wird auch zu berücksichtigen sein, ob sich die Eltern bereits wiederholt um dieselbe Angelegenheit oder Art von Angelegenheiten uneinig waren oder ob sich die Uneinigkeit stets auf neue Angelegenheiten der elterlichen Sorge erstreckt. 

Durch die Neuregelung werden die Eltern in einem ersten Schritt grundsätzlich dazu angehalten, bereits vor Anrufung des Familiengerichts die Möglichkeit der Konfliktbeilegung durch Inanspruchnahme professioneller Hilfe nach § 1628 Absatz 1 BGB-E in Betracht zu ziehen. Sollte der Elternstreit nicht bereits durch Elternberatung zu lösen sein, hat in einem zweiten Schritt die Prüfung zu erfolgen, ob ein Eingriff in die elterliche Sorge verhältnismäßig ist oder der Konflikt unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bereits durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis für eine einzelne Angelegenheit oder eine bestimmte Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für ihr Kind von erheblicher Bedeutung ist, gelöst werden kann (§ 1628 Absatz 2 BGB-E). Ist Letzteres der Fall, ist der Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge zur alleinigen Ausübung unbegründet. Als Ultima Ratio bleibt die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil zu dessen alleiniger Ausübung aber möglich.

Zu Nummer 29

  • 1682 Satz 2 BGB-E erweitert den Anwendungsbereich der Verbleibensanordnung um Bezugspersonen des Kindes, die mit dem Elternteil in verfestigter Lebensgemeinschaft leben. Hierdurch wird eine nach aktueller Rechtslage bestehende Lücke zum Schutz des gewohnten Lebensraums des Kindes geschlossen. Nach bisheriger Rechtslage kann der Stiefelternteil im Falle des Todes des Elternteils, bei dem das Kind bisher gelebt hat, der Herausgabe an den überlebenden Elternteil widersprechen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet ist. Dies gilt auch zugunsten des Lebenspartners und zugunsten volljähriger Bezugspersonen nach § 1685 Absatz 1 BGB. Für die verfestigte Lebensgemeinschaft gilt dies bislang aber nicht. 

Für die Verfestigung der Lebensgemeinschaft bedarf es in Abgrenzung zu der von der obergerichtlichen Rechtsprechung vorgenommenen Definition der verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nummer 2 BGB keiner Dauer von zwei bis drei Jahren. Ebenso wenig gilt hier das in § 1766a Absatz 2 BGB enthaltene Regelbeispiel zur verfestigten Lebensgemeinschaft, die danach in der Regel erst dann vorliegt, wenn die Personen seit mindestens vier Jahren oder als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem eheähnlich zusammenleben. Vielmehr kann die Verfestigung der Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1682 Satz 2 BGB-E bereits früher eintreten. Diese Differenzierung liegt in dem Umstand begründet, dass bei § 1682 BGB-E der Schutz des gewohnten Lebensbereichs des Kindes im Vordergrund steht und das kindliche Zeitempfinden dazu führt, dass ein Kind regelmäßig nicht erst nach zwei bis drei Jahren, sondern schon zu einem früheren Zeitpunkt schutzwürdige Beziehungen auch zu seinem sozialen Elternteil aufbaut. Maßgeblich sind hier die Umstände des Einzelfalls, sodass die Anordnung des Verbleibs auch bei einer Dauer von unter einem Jahr nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.

Der durch die Änderung gestrichene „Lebenspartner“ bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung im Gesetzestext mehr, weil die Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften entsprechend gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist (§ 21 LPartG).

Zu Nummer 30

Zu Buchstabe a

Der neue § 1686a Absatz 3 sieht für eine genetische, nicht rechtliche Mutter ebenfalls ein Umgangs- und Auskunftsrecht vor. Die Überschrift ist daher von „Vater“ auf „Elternteil“ zu ändern. Die Beibehaltung von „leiblich“ beruht auf der Überlegung, dass die Rechtsordnung terminologisch durch „leibliche Eltern“ geprägt ist und dies im Rahmen der Teilreform nicht geändert werden soll. Da es bei der leiblichen Mutterschaft neben der genetischen Mutterschaft auch die Geburtsmutterschaft gibt, ist in Absatz 3 eine Begrenzung auf die genetische Mutter erforderlich. Die Überschrift muss diese Begrenzung aber nicht enthalten, da die Geburtsmutter nach § 1591 Absatz 1 BGB-E immer auch die rechtliche Mutter ist und für sie kein Bedarf für eine Regelung in § 1686a BGB besteht.

Zu Buchstabe b

Der neu eingefügte Absatz 3 erweitert den Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 auf eine genetische, aber nicht rechtliche Mutter. Hierbei handelt es sich um eine Frau, deren entnommene Eizelle befruchtet und in die Gebärmutter der Mutter eingesetzt wurde, die Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 1 BGB-E ist. Diese Erweiterung dient der Gleichbehandlung der genetischen Mutter mit dem leiblichen Vater bei einem mit der Geburtsmutter, die stets rechtliche Mutter ist (§ 1591 Absatz 1 BGB-E), gemeinsam gewünschten Kind. Ohne die Regelung des Absatzes 3 wäre die Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E im Falle der fehlenden Zustimmung der Geburtsmutter zur Anerkennung der Mutterschaft der weiteren Frau und bei Fehlen der Voraussetzungen des § 1685 Absatz 2 BGB rechtlos gestellt, weil eine gerichtliche Feststellung der Mutterschaft im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E gesetzlich nicht geregelt ist. Für diese Ungleichbehandlung fehlt es an einem sachlichen Grund. § 1686a BGB knüpft daran an, dass eine Person einen genetischen Beitrag zum Kind erbracht und zugleich ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt hat. Dies ist in der Lebenswirklichkeit nicht auf Männer beschränkt, sondern trifft ebenso auf Frauen zu, die ihre Eizellen bereitgestellt haben.

An den weiteren Voraussetzungen für ein Umgangs- und Auskunftsrecht für genetische Elternteile, nämlich dem Bestehen der rechtlichen Elternstellung einer anderen Person neben der Geburtsmutter, einem nachhaltigen Interesse am Kind und der Kindeswohldienlichkeit des Umgangs, wird weiterhin festgehalten (vgl. hierzu bereits BT-Drs. 17/12163, S. 13 f.). Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gilt auch für die genetische Mutter, dass die Erteilung von Auskünften über die persönlichen Verhältnisse des Kindes seinem Wohl nicht widersprechen darf (vgl. dazu bereits BT-Drs. 17/12163, S. 14).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die leiblichen Eltern nach einer Adoption des Kindes keine Rechte aus § 1686a BGB herleiten können (vgl. dazu bereits BT-Drs. 17/12163, S. 12).

Zu Nummer 31

Zu Absatz 1

Der neu eingefügte § 1687 Absatz 1 Satz 3 regelt für Trennungsfamilien mit Fortbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge die Alleinentscheidungsbefugnis desjenigen Elternteils, bei dem sich das Kind rechtmäßig tatsächlich aufhält. Nicht in den Anwendungsbereich des Absatz 1 Satz 3 fällt damit der von einem Elternteil einseitig bestimmte Aufenthalt des Kindes.

Mit dem neu eingefügten § 1687 Absatz 1 Satz 4 wird die Entscheidungsbefugnis für ein im Wechselmodell betreutes Kind geregelt. Die Regelung stellt klar, dass der jeweils betreuende Elternteil die Alleinentscheidungsbefugnis für Angelegenheiten des täglichen Lebens hat. Diese Neuregelung ist erforderlich, da ein gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes im Sinne des § 1687 Absatz 1 Satz 2 BGB bei im Wesentlichen gleich langer Aufenthaltsdauer des Kindes im Haushalt beider Elternteile nicht bestimmbar ist. Dies führt nach bisheriger Rechtslage dazu, dass Eltern alle Entscheidungen für ihr Kind unabhängig von deren Tragweite gemeinsam treffen müssen. Gelingt es den Eltern nicht, sich über eine Angelegenheit des täglichen Lebens zu einigen, fehlt es an einer Möglichkeit zur gerichtlichen Klärung ohne Eingriff in das Sorgerecht, weil § 1628 BGB nur für Meinungsverschiedenheiten im Hinblick auf Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung anwendbar ist. Die nach der Neuregelung des Absatz 1 Satz 3 vorgesehene Alleinentscheidungsbefugnis des betreuenden Elternteils entspricht der gelebten Praxis im Wechselmodell. Sie ist beschränkt auf den Zeitraum des tatsächlichen Aufenthalts des Kindes im jeweiligen Haushalt seines Elternteils. Entschließt sich der betreuende Elternteil danach, das Kind für eine regelmäßige Freizeitveranstaltung (Sportverein, Instrumentenunterricht etc.) anzumelden, hat er hierzu nur für diejenigen Tage die Befugnis, an denen er sein Kind rechtmäßig betreut. Findet die Veranstaltung wöchentlich statt bei ebenfalls wöchentlich wechselnder Betreuungszeit der Eltern, ist das gegenseitige Einvernehmen beider Elternteile erforderlich. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Zeit des Kindes mit dem anderen Elternteil nicht ohne dessen Einverständnis verplant wird.

  • 1687 Absatz 1 Satz 5 übernimmt die bisherige Regelung des Absatz 1 Satz 3.

Zu Absatz 2

Bei dem Verweis auf Absatz 1 Satz 2 bis 4 handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der weiteren Regelungen in den neuen Sätzen 3 und 4 des Absatzes 1.

Zu Nummer 32

Zu Buchstabe a

Die Überschrift von § 1687b BGB ist bisher auf den Ehegatten begrenzt, so dass die vorgesehene Erweiterung auf den Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft im neuen Absatz 5 nicht umfasst wäre. Daher ist die Überschrift zu ändern. Anstelle einer Erweiterung der Überschrift wird das Wort „Bezugsperson“ aus der Überschrift der eng verbundenen Vorschrift des § 1682 BGB übernommen. Unter „Bezugsperson“ sind sowohl der Ehegatte als auch der Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft zu verstehen. Zwar geht § 1682 BGB noch darüber hinaus und umfasst unter „Bezugsperson“ auch Großeltern und Geschwister. Aus der Überschrift ist aber nicht zu entnehmen, dass eine Regelung für sämtliche Bezugspersonen getroffen werden soll, vielmehr ergibt sich der Kreis der Bezugspersonen aus dem Regelungstext. Das zeigt auch § 1626 Absatz 3 Satz 2 BGB, der alle Personen in den Umgang des Kindes einbezieht, wenn die Aufrechterhaltung der persönlichen Beziehung dem Wohl des Kindes dient. Diese Definition entspricht dem Begriff der „Bezugsperson“ eher als der Katalog von § 1682 BGB. 

Zu Buchstabe b

Der neu eingefügte Absatz 5 Satz 1 BGB erweitert den Anwendungsbereich des § 1687b BGB um eine Bezugsperson des Kindes, die mit dem Elternteil in verfestigter Lebensgemeinschaft lebt. Nach bisheriger Rechtslage ist es dem nicht mit dem Elternteil verheirateten Stiefelternteil nicht erlaubt, rechtswirksam Entscheidungen für das Kind mit zu treffen. Durch die Erweiterung des Absatz 5 soll eine Angleichung der Lebensverhältnisse für Kinder geschaffen werden, unabhängig davon, ob der betreuende, allein sorgeberechtigte Elternteil erneut geheiratet hat oder unverheiratet mir einer Person in einem Haushalt eheähnlich zusammenlebt. Die Regelung dient auch der Praktikabilität für Stiefkindfamilien, da es künftig nicht mehr der Erteilung gesonderter Vollmachten bedarf. Dabei sind die Mitentscheidungsbefugnisse des Stiefelternteils aber nachrangig gegenüber der Alleinsorge des Elternteils, der im Streit mit dem Stiefelternteil allein entscheidet. Die weitere Voraussetzung des Zusammenlebens seit längerer Zeit statuiert das Erfordernis der Verfestigung der Beziehung zwischen dem Stiefelternteil und dem Kind. Hinsichtlich der Frage, ob die häusliche Gemeinschaft bereits „seit längerer Zeit“ besteht, kann grundsätzlich auf die geltende Begriffsbestimmung zu den § 1630 Absatz 3 Satz 1, § 1688 Absatz 1 und § 1632 Absatz 4 zurückgegriffen werden. Eine abstrakte Festlegung einer konkreten Frist ist hier nicht angebracht, weil die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der Regelung des Absatz 5 – ebenso wie bei § 1632 Absatz 4 und im Gegensatz zu § 1630 Absatz 3 – nicht auf eine etwaige Absicht des Eltern- und/oder Stiefelternteils hinsichtlich der zukünftigen Dauer des Zusammenlebens in einem Haushalt ankommt, sondern darauf, ob das gemeinsame Leben in einem Haushalt bereits so lange andauert, dass der Stiefelternteil zur Wahrnehmung sorgerechtlicher Befugnisse zum Wohle des Kindes im Stande ist, weil er und das Kind eine Bindung zueinander aufgebaut haben, der Stiefelternteil die kindlichen Wünsche und Bedürfnisse kennt und diese miteinander auch vertrauensvoll besprochen werden können. Insoweit ist in Relation zum Kindesalter auf die kindlichen Zeitvorstellungen abzustellen. Für das jüngere Kind kann ein Zusammenleben in einem Haushalt für die Dauer von einem halben Jahr im Verhältnis zur bisherigen Lebensdauer bereits eine „längere Zeit“ bedeuten, für ein älteres Kind dagegen womöglich nicht. Der hier verwendete Begriff der „längeren Zeit“ ist nach alledem losgelöst von der Verfestigung der Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1766a Absatz 2 zu betrachten. Denn danach tritt die Verfestigung erst nach mindestens vier Jahren oder im Falle eines weiteren gemeinschaftlichen Kindes des Elternteils und des Stiefelternteils ein. Für die hier vorgesehene „längere Zeit“, die deutlich kürzer ist als die in § 1766a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB vorgesehene Vierjahresfrist, spricht insbesondere die unterschiedliche Zielrichtung der Regelungen: Während die Stiefkindadoption eine lebenslange rechtliche Beziehung zwischen dem Kind und dem annehmenden nichtehelichen Partner des Elternteils begründet, die das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft überdauert, endet das so genannte „kleine Sorgerecht“ des nichtehelichen Stiefelternteils nach § 1687b Absatz 5 BGB-E automatisch, wenn die Partner der verfestigten Lebensgemeinschaft nicht nur vorübergehend getrennt leben (§ 1687b Absatz 4 BGB). Ferner kann das Familiengericht die Befugnisse einschränken oder ausschließen (§ 1687b Absatz 3 BGB).

Zu Nummer 33

Die Regelung über die Antragsberechtigung der werdenden Mutter für eine Beistandschaft des Jugendamts nach § 1713 Absatz 2 BGB wird wie bisher auf die Geburtsmutter begrenzt und dies wird durch die vorgesehene Änderung klargestellt. Die Klarstellung ist geboten, weil auch für Väter die Bezeichnung „werdende Väter“ dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht und deshalb für eine Mutter im Sinne von § 1591 Absatz 2 BGB-E ebenfalls dieser Begriff passen würde. Das zeigt auch § 16 SGB VIII, der infolge der Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau auf „werdende Mütter und Väter“ erstreckt wird.

Zu Nummer 34

Zu Buchstabe a

Bei der Adoption eines Kindes ist nach § 1747 Absatz 1 Satz 1 BGB die Einwilligung der Eltern erforderlich. Für den Fall, dass das Kind im Rechtssinne nur eine Mutter – die Geburtsmutter – hat, sieht § 1747 Absatz 1 Satz 2 BGB vor, dass der mutmaßlich leibliche Vater ebenfalls in die Adoption einwilligen oder seine Einwilligung nach § 1748 BGB gerichtlich ersetzt werden muss. Daran ändert der Entwurf nichts.

Allerdings besteht Bedarf für eine Klarstellung infolge der Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau: Sind zwei Mütter im Rechtssinne Eltern, besteht für die Prüfung einer etwaigen leiblichen Vaterschaft eines Mannes und seiner Einwilligung keine Veranlassung. Es soll dann allein auf die Einwilligung der beiden Mütter ankommen. Dies stellt die Änderung klar. 

Zu Buchstabe b

Ist der Aufenthalt der Mutter eines vertraulich geborenen Kindes dauernd unbekannt, entfällt die Notwendigkeit ihrer Einwilligung in die Adoption (§ 1747 Absatz 4 BGB). Es wird klargestellt, dass hier nur die Geburtsmutter gemeint ist.

Zu Nummer 35

Infolge der Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau bedarf die Regelung des § 1776 BGB über das Benennungsrecht der Eltern für einen Vormund, die auf Vater und Mutter abstellt, einer Erweiterung. Dazu wird die Bezeichnung „Eltern“ statt „Vater und Mutter“ verwendet.

Zu Nummer 36

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau bei unterschiedlichen Anordnungen von Vater und Mutter in Bezug auf die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten mehrerer Vormünder in § 1797 BGB.

Zu Nummer 37

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau bei sich widersprechenden Anordnungen der Eltern in Bezug auf die Führung der Vormundschaft in § 1857 BGB. 

Zu Nummer 38

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau in der gesetzlichen Erbfolge nach den Elternteilen (Erben zweiter Ordnung) in § 1925 BGB.

Zu Nummer 39

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau in der gesetzlichen Erbfolge nach den Großelternteilen (Erben dritter Ordnung) in § 1926 BGB.

Zu Artikel 2 (Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes)

Zu Nummer 1

Die Ergänzung von § 4 Absatz 1 um einen neuen Satz 3 ist eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau. Nach § 1591 Absatz 2 BGB-E kann die zweite Elternstelle von einer weiteren Frau besetzt werden, wenn die Frau zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter, die das Kind geboren hat, verheiratet ist oder wenn sie das Kind anerkennt. Der neue Satz 3 stellt klar, dass eine staatsangehörigkeitsrechtliche Wirkung der Anerkennung dieser Mutterschaft, wenn sich die Anerkennung nach dem BGB richtet, die Wirksamkeit der Anerkennung der Mutterschaft voraussetzt. Damit wird insbesondere auch die in § 1597a BGB enthaltene Missbrauchskontrolle für die Anerkennung angesprochen. 

Zu Nummer 2

Die Ersetzung von „Vater oder Mutter“ durch „Elternteil“ ist eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau nach § 1591 Absatz 2 BGB-E und lässt den Gehalt der Vorschrift im Übrigen unberührt. Die Änderung bewirkt, dass eine familiengerichtliche Kontrolle einer im Namen des Kindes begehrten Entlassung des Kindes aus der deutschen Staatsangehörigkeit auch entfällt, wenn die Mutter, die das Kind nicht geboren hat, zugleich die Entlassung aus ihrer eigenen deutschen Staatsangehörigkeit begehrt. Für die Geburtsmutter und für den Vater des Kindes ist dies bereits geregelt.

Zu Artikel 3 (Änderung des Personenstandsgesetzes)

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau. In § 21 PStG wird die Bezeichnung „Eltern“ anstelle von Mutter und Vater eingeführt.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau. Der neue § 27 Absatz 1a PStG-E sieht für die Anerkennung der Mutterschaft nach der Geburt des Kindes eine Beurkundung beim Geburtseintrag vor. Damit wird ein Gleichlauf mit der Anerkennung der Vaterschaft nach Geburt des Kindes bewirkt.

Zu Nummer 3

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau. 

  • 44 Absatz 1 PStG wird so erweitert, dass auch die Erklärung zur Anerkennung der Mutterschaft im Sinne des § 1591 Absatz 2 Nummer 2 BGB-E und die notwendigen Zustimmungen von den Standesbeamten beurkundet werden können.

In § 44 Absatz 2 PStG, der den Fall der nach ausländischem Recht erforderlichen Anerkennung der Geburtsmutterschaft regelt, wird klargestellt, dass nur eine Anerkennung durch die Geburtsmutter gemeint ist. Dies ist zur Abgrenzung von der Anerkennung der Mutterschaft einer weiteren Frau, die § 44 Absatz 1 PStG-E unterfällt, erforderlich.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau. § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 PStG sieht vor, dass das Kind beantragen kann, statt des bisher geführten Geburtsnamens den Geburtsnamen seiner Geburtsmutter zu erhalten, wenn rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Vaterschaft des Mannes, von dem es den Geburtsnamen hat, nicht besteht. Dieselbe Situation kann künftig eintreten, wenn das Kind den Geburtsnamen von einer weiteren Frau ableitet, deren Mutterschaft nach § 1591 Absatz 2 BGB-E besteht und rechtskräftig festgestellt wird, dass sie nicht Mutter ist. Mit der Änderung kann das Kind auch in diesem Fall den Erhalt des Geburtsnamens seiner Geburtsmutter beantragen.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau. Den Antrag zur Änderung der Namensführung kann nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PStG statt des Kindes auch ein Mann stellen, wenn das Kind bisher seinen Geburtsnamen geführt hat. Diese Regelung wird auf die Frau erweitert, deren Geburtsnamen das Kind bisher geführt hat.

Zu Artikel 4 (Änderung der Personenstandsverordnung)

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau.

Zu Nummer 3

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau.

Zu Nummer 5

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau.

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau. 

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau.

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau.

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau.

Zu Nummer 6

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau.

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau.

Zu Artikel 5 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die aufgrund einer Ergänzung des § 85a AufenthG erforderlich ist.

Zu Nummer 2

Die Ergänzung ist eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau. Diese Mutterschaft kann kraft Ehe oder Anerkennung bestehen (§ 1591 Absatz 2 BGB-E). Wie die Anerkennung der Vaterschaft kann diese Anerkennung der Mutterschaft ebenfalls nach § 1597a BGB-E missbräuchlich sein. Um den im Abstammungsrecht in dem Entwurf geregelten Gleichlauf von Anerkennungen von Vaterschaft und Mutterschaft auf das Aufenthaltsgesetz zu übertragen, ist es erforderlich die Vorschrift über die Aussetzung auf die Fälle der Mutterschaftsanerkennung zu erweitern. Die Präzisierung der Mutter durch die Einfügung des „im Sinne des § 1591 Absatz 1 BGB“ dient der Abgrenzung zur Mutter nach § 1591 Absatz 2 BGB und hat lediglich klarstellende Funktion.

Zu Nummer 3

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau und der Paralleländerung in § 1597a BGB-E.

Zu Buchstabe a

In der Überschrift wird klargestellt, dass auch die Anerkennung der Mutterschaft (und nicht nur der Vaterschaft) auf ihre Missbräuchlichkeit überprüft werden kann. Mit der Änderung lauten die Überschriften zu § 1597a BGB-E und § 85 AufenthG-E unterschiedlich: Im BGB wird nur noch verkürzt von einem „Verbot der missbräuchlichen Anerkennung“ gesprochen (bisher: „Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft“), im Aufenthaltsgesetz dagegen vom „Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft“. Allerdings befindet sich § 1597a BGB-E inmitten anderer Regelungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft (und auch die Überschriften zu den §§ 1595 und 1596 BGB-E nennen nur die „Anerkennung“), während § 85a AufenthG im Kontext des sonstigen Ausländerrechts steht. Es erscheint daher sachgerecht, die Überschrift in § 85a AufenthG nicht zu verkürzen, sondern um die „Mutterschaft“ zu erweitern.

Zu Buchstabe b

Die Änderungen von § 85a Absatz 1 AufenthG-E sind Folgeänderungen zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau und zur Änderung des § 1597a BGB-E. Um den im Abstammungsrecht in dem Entwurf geregelten Gleichlauf von Anerkennungen von Vaterschaft und Mutterschaft auf das Aufenthaltsgesetz zu übertragen, ist es erforderlich die Vorschrift über die Aussetzung auf die Fälle der Mutterschaftsanerkennung zu erweitern.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderungen von § 85a Absatz 2 AufenthG-E sind Folgeänderungen zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau und zur Änderung des § 1597a BGB-E. Um den im Abstammungsrecht in dem Entwurf geregelten Gleichlauf von Anerkennungen von Vaterschaft und Mutterschaft auf das Aufenthaltsgesetz zu übertragen, ist es erforderlich die Vorschrift über die Aussetzung auf die Fälle der Mutterschaftsanerkennung zu erweitern. 

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung von § 85a Absatz 2 Nummer 1 AufenthG-E dient dazu, auch hinsichtlich der Anerkennung der Mutterschaft durch eine Frau, eine Missbrauchsvermutung zu ermöglichen, wenn sie erklärt, dass die Anerkennung gerade einem Zweck im Sinne des § 1597a Absatz 1 BGB dient.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Präzisierung der Mutter in § 85a Absatz 2 Nummer 2 AufenthG-E durch die Bezugnahme auf § 1591 Absatz 1 BGB-E dient der Abgrenzung der Geburtsmutter zur Mutter nach § 1591 Absatz 2 BGB und hat lediglich klarstellende Funktion.

Zu Doppelbuchstabe dd

Die Änderung von § 85a Absatz 2 Nummer 3 AufenthG-E dient dazu, auch hinsichtlich der Anerkennung der Mutterschaft durch eine Frau, eine Missbrauchsvermutung zu ermöglichen, wenn sie schon mehrfach die Mutterschaft für Kinder verschiedener ausländischer Geburtsmütter anerkannt hat.

Zu Doppelbuchstabe ee

Die Änderung von § 85a Absatz 2 Nummer 4 AufenthG-E dient dazu, auch hinsichtlich der Anerkennung der Mutterschaft durch eine Frau, die Missbrauchsvermutung zu ermöglichen, wenn im Zusammenhang mit der Anerkennung Vermögensvorteile gewährt oder versprochen wurden.

Zu Doppelbuchstabe ff

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau.

Zu Artikel 6 (Änderung des Konsulargesetzes)

Die Änderung von § 5 Absatz 1 des Konsulargesetzes ist eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau in § 1591 Absatz 2 BGB-E. Um die Regelung einfach zu halten, werden „ihr Vater oder ihre Mutter“ durch „einer ihrer Elternteile“ ersetzt.

Zu Artikel 7 (Änderung des Beurkundungsgesetzes)

Die Erweiterung von § 67 Absatz 1 Nummer 1 BeurkG ist eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau kraft Anerkennung.

Zu Artikel 8 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau. Aufgrund der Änderung des § 153 ZPO ist die amtliche Inhaltsübersicht zu ändern.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau.

Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau.

Zu Nummer 2

In § 100 FamFG-E wird die internationale Zuständigkeit deutscher Familiengerichte auch dann begründet, wenn zwar das Kind und seine rechtlichen Eltern weder deutsche Staatsangehörige sind noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, aber eine andere Person diese Voraussetzungen erfüllt, als leiblicher Elternteil in Betracht kommt und Verfahrensbeteiligter ist. In Fällen eines Abstammungsklärungsverfahrens auf Antrag oder gegen eine solche Person ist nach § 170 Absatz 3 FamFG-E die örtliche Zuständigkeit ihres Wohnsitzgerichts begründet, im Übrigen die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin.

Zu Nummer 3

In § 156 FamFG-E wird der Kreis der Kindschaftssachen, in denen das Gericht auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken soll, auf Sorgerechtsstreitigkeiten auch in Fällen ohne Trennung und Scheidung erweitert. Das betrifft in erster Linie das Verfahren zur gerichtlichen Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten der Eltern nach § 1628 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und entspricht der in § 1627 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs materiellrechtlich verankerten Pflicht der Eltern, sich um eine Einigung bei Meinungsverschiedenheiten zu bemühen.

Zu Nummer 4

Mit der Änderung in § 161 Absatz 1 FamFG-E werden die § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Personen, die nach § 161 Absatz 1 FamFG die an Verfahren betreffend die Person des Kindes durch das Gericht als Beteiligte hinzugezogen werden können, unter den gemeinsamen Oberbegriff der „Bezugsperson“ zusammengefasst. Damit wird zugleich die Änderung in § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berücksichtigt. 

Zu Nummer 5

Die Änderungen in § 167a FamFG-E betreffen das gerichtliche Verfahren in Fällen eines Umgangs- oder Auskunftsrechts eines leiblichen, nicht rechtlichen Elternteils.

Zu Buchstabe a

In § 167a Absatz 1 FamFG-E wird der Kreis der Antragsteller an die Änderung des § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs angepasst und die mutmaßlich genetische Mutter ergänzt. Zugleich wird die bisherige Begrenzung beim mutmaßlich leiblichen Vater auf die Fälle, in denen er der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat, im Interesse eines möglichst weitgehenden Gleichlaufs zwischen leiblichem Vater und genetischer Mutter aufgehoben. Die Begrenzung des Kreises der Antragsteller erfolgt durch Satz 2, indem der Antrag eines Mannes, der nach § 1600d Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht als Vater festgestellt werden könnte, unzulässig ist. Das erfasst alle Samenspender, die ihren Samen einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt haben; sie können auch künftig keinen Antrag nach § 167a FamFG-E stellen und damit kein Umgangs- oder Auskunftsrecht beanspruchen. 

Zu Buchstabe b

In § 167a Absatz 2 FamFG-E wird die Untersuchungspflicht auf Verfahren zur Klärung der genetischen Mutterschaft erweitert.

Zu Nummer 6

Die Definition der Abstammungssachen in § 169 FamFG ist um die Fälle einer gerichtlichen Überprüfung der Mutterschaft im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E zu ergänzen.

Zu Buchstabe a

  • 169 Nummer 1 FamFG-E wird um den Fall der Anerkennung der Mutterschaft im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E ergänzt. Auch die Wirksamkeit einer solchen Anerkennung kann gerichtlich überprüft werden.

Zu Buchstabe b

In § 169 Nummer 4 FamFG-E wird auch die Anfechtung der Mutterschaft im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E als Abstammungssache vorgesehen.

Zu Nummer 7

Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit für Abstammungssachen wird in § 170 Absatz 2 FamFG-E sprachlich vereinfacht und in § 170 Absatz 3 FamFG-E für den Fall geändert, dass eine Abstammungsklärung in Bezug auf die leibliche Abstammung von einer in Deutschland lebenden, als leiblicher Elternteil in Betracht kommenden Person nach § 1598a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen soll und Kind und rechtliche Eltern nicht in Deutschland leben. Bisher ist für diese Fälle das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. In diesem Fall besteht aber ein speziellerer örtlicher Anknüpfungspunkt, so dass das Gericht örtlich zuständig sein soll, in dessen Bezirk diese Person wohnt. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin bleibt in allen sonstigen Fällen zuständig, wenn Kind und Eltern nicht in Deutschland leben.

Zu Nummer 8

Die Ergänzung von § 171 Absatz 2 FamFG-E dient der Regelung der Anforderungen an den Antrag bei der Anfechtung der Mutterschaft. Ein Gleichlauf mit dem Antrag bei der Anfechtung der Vaterschaft ist nicht möglich, weil die Mutterschaft einen anderen Anfechtungsgrund erfordert. Dieser besteht nicht darin, dass die rechtliche Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E nicht genetische Mutter ist, sondern darin, dass statt einer künstlichen Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten während der Empfängniszeit eine Beiwohnung durch einen Mann erfolgt ist. Insofern sind Umstände hierzu und Angaben, wann dem Antragsteller diese Umstände bekannt geworden sind, mitzuteilen.

Zu Nummer 9

In § 172 FamFG wird durch die Neufassung klargestellt, dass die Mutter im Sinne von § 1591 Absatz 2 BGB-E anstelle des Vaters als Beteiligte hinzuziehen ist.

Zu Nummer 10

  • 174 FamFG zur Bestellung eines Verfahrensbeistands in Abstammungsverfahren wird um eine Regelung ergänzt, die für den Fall eines vom Kind angestrengten Abstammungsklärungsverfahrens nach § 1598a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelmäßig die Erforderlichkeit eines Verfahrensbeistands vorsieht. Dies gilt vor allem, wenn ein Elternteil das Verfahren im Namen des Kindes betreibt. Es bleibt aber auch Raum für Fälle, in denen das über 16jährige Kind das Verfahren selbst betreibt; ausnahmsweise kann hier ein Verfahrensbeistand entbehrlich sein.

Zu Nummer 11

Die Änderung von § 175 Absatz 2 Satz 2 FamFG erfolgt aus sprachlichen Gründen.

Der neue § 175 Absatz 2 Satz 3 FamFG-E sieht infolge der Erweiterung des § 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fälle der Klärung der leiblichen Abstammung von einem mutmaßlich leiblichen Vater oder einer mutmaßlich genetischen Mutter auch deren persönliche Anhörung durch das Gericht vor.

Zu Nummer 12

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau. Der Anwendungsbereich der Regelung von § 177 Absatz 1 FamFG zur amtswegigen Berücksichtigung nur vaterschaftserhaltender Tatsachen wird auf die Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E erweitert. Damit gilt für Tatsachen, die geeignet sind, dem Fortbestand der Mutterschaft zu dienen, das gleiche wie für vaterschaftserhaltende Tatsachen.

Zu Nummer 13

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau für den Fall einer vor dem Gericht erklärten Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft (§ 180 FamFG).

Zu Buchstabe a

In Satz 1 wird der Anwendungsbereich der zur Niederschrift des Gerichts erklärten Anerkennung auf die Mutterschaft einer weiteren Frau kraft Ehe und kraft Anerkennung erweitert.

Zu Buchstabe b

In Satz 2 wird für den Fall der Dreier-Erklärung nach § 1599 BGB-E klargestellt, dass auch eine etwa erforderliche Zustimmung der Ehefrau der Geburtsmutter zu einer Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden kann.

Zu Nummer 14

Die Regelungen der §§ 182 und 183 FamFG werden infolge der Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau inhaltlich erweitert und ohne strukturelle Änderung neu gefasst.

Zu § 182 (Inhalt des Beschlusses)

  • 182 FamFG betrifft den Fall, dass ein externer Mann die Vaterschaft anficht. Hat er damit Erfolg, wird er zugleich als Vater des Kindes festgestellt. Diese Wirkung ordnet § 182 FamFG prozessual an. Wird die Mutterschaft einer weiteren Frau nach § 1591 Absatz 2 BGB durch einen externen Mann erfolgreich angefochten, ist es erforderlich, ebenfalls zugleich die Feststellung seiner Vaterschaft vorzusehen. Dem dient die Änderung von § 182 Absatz 1 FamFG.

Zu § 183 (Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft oder Mutterschaft)

  • 183 FamFG regelt die Kostenverteilung bei erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung. Alle Beteiligten tragen die Gerichtskosten zu gleichen Teilen, ausgenommen das minderjährige Kind. Diese Regelung erscheint auch für die erfolgreiche Mutterschaftsanfechtung sachgerecht und wird deshalb auf diesen Fall erweitert.

Zu Artikel 10 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Zu Nummer 1

Die Aufhebung der §§ 15 und 30 dient der Rechtsbereinigung.

  • 15 enthält Überleitungsvorschriften für Altfälle zum Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz vom 25. August 1998 und damit Regelungen zu Sachverhalten, die inzwischen über 22 Jahre zurückliegen. Da § 15 aber nur Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ausschließt, für die nach § 6 in Verbindung mit § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verjährung spätestens zum 31. Dezember 2005 abgelaufen ist, besteht für § 15 kein Bedürfnis mehr.
  • 30 enthält Überleitungsvorschriften für Altfälle zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern, wenn ein Elternteil vor dem 19. Mai 2013 (und damit vor mehr als sieben Jahren) beim Familiengericht einen Antrag auf Ersetzung der Sorgeerklärung des anderen Elternteils gestellt hatte. Die damit umgestellten familiengerichtlichen Verfahren sind inzwischen erledigt. Für § 30 besteht insofern kein Bedürfnis mehr.

Zu Nummer 2

Der neue § … enthält Übergangsvorschriften für die mit diesem Gesetzentwurf vorgesehene Änderung des Abstammungs-, Kindschafts- und Kindesunterhaltsrechts.

Die Neuregelungen gelten für die Zukunft und erfassen damit in erster Linie die Rechtsverhältnisse von Kindern, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren werden. Das ergibt sich auch ohne ausdrückliche Anordnung. Notwendig sind aber spezifische Übergangsvorschriften für früher geborene Kinder.

Zu Absatz 1

Für Kinder, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren wurden, sollen nach Absatz 1 einzelne Neuregelungen ebenfalls zur Anwendung kommen, soweit die Anwendung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sachgerecht ist. Das betrifft insbesondere das Abstammungsklärungsverfahren nach § 1598a BGB-E, die Klarstellung zum Ausbildungsunterhalt in § 1610 BGB-E, die Klarstellung zum Kindesunterhalt im Wechselmodell in § 1612b BGB-E, die Klarstellung zum Gewaltschutz im Umgangsrecht in § 1626 Absatz 3 BGB-E, die Änderungen bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern in § 1628 BGB-E und bei der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge in § 1671 Absatz 1 BGB-E, die Regelungen zur Verbleibensanordnung und zum kleinen Sorgerecht in Fällen einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft des Elternteils in den §§ 1682 und 1687b BGB-E sowie die Regelungen zur praktischen Handhabung des Wechselmodells bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt und der Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens in den §§ 1629 und 1687 BGB-E. Dies wird ausdrücklich angeordnet. 

Die übrigen Neuregelungen sollen dagegen nicht zur Anwendung kommen. Das gilt sowohl für die Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau als auch für die Dreier-Erklärung in § 1599 Absatz 2 BGB-E, zur Mutterschaft in § 1591 Absatz 2 BGB-E und zur gemeinsamen elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in § 1626a BGB-E auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborene Kinder. Eine rein zukünftige Anwendung dieser Vorschriften – die ohne Übergangsregelung gelten würde – widerspräche der Rechtsnatur der Primär- und Sekundärzuordnung der Elternschaft des Kindes, die grundsätzlich auf die Geburt zurückwirkt. Die gleiche Überlegung betrifft auch die Entstehung der gemeinsamen elterlichen Sorge aufgrund der Anerkennung der Vaterschaft, wenn die Vaterschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannt worden ist. Daraus folgt:

– Eine Anerkennung der Vaterschaft des Kindes mit Zustimmung des Ehemanns ist von einem rechtzeitig gestellten Scheidungsantrag abhängig (§ 1599 Absatz 2 BGB); allerdings wäre der Zeitrahmen nach § 1599 Absatz 3 BGB-E mit höchstens acht Wochen nach der Geburt ohnehin so kurz, dass die Neuregelung für früher geborene Kinder nicht nutzbar gewesen wäre.

– Eine Frau kann statt des Vaters neben der Geburtsmutter nicht Mutter des Kindes sein, wenn das Kind vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren wurde. Zur Abmilderung dieser Regelung wird eine weitere Übergangsvorschrift in Absatz 2 vorgesehen.

– Die gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern entsteht bei früher geborenen Kindern auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nur durch Sorgeerklärung beider Eltern, wenn sie einander heiraten oder wenn ihnen das Familiengericht die gemeinsame Sorge überträgt.

Zu Absatz 2

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 wurde die „Ehe für alle“ eingeführt. Seitdem laufen Bestrebungen zu einer abstammungsrechtlichen Regelung, die für lesbische Paare die Mutterschaft beider Partnerinnen vorsieht. Dieses Gesetz soll dem Rechnung tragen und die Mutterschaft kraft Ehe und kraft Anerkennung einführen. Das wäre grundsätzlich auch rückwirkend zum 1. Oktober 2017 möglich.

Eine rückwirkende Einführung dieser Mutterschaft einer weiteren Frau kraft Ehe und kraft Anerkennung wirft aber Fragen auf, wenn die beiden Partnerinnen sich zwischen der Geburt des Kindes und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getrennt haben oder wenn dem Kind zwischenzeitlich ein Mann als Vater zugeordnet worden ist. In beiden Fällen würde die bisher erforderliche Stiefkindadoption nicht mehr erfolgen können, weil die Zustimmung der Geburtsmutter bzw. des rechtlichen Vaters zur Adoption erforderlich sind und zudem im Rahmen der Kindeswohlprüfung auf die Stabilität der Partnerschaft zwischen dem Elternteil und dem Stiefelternteil einzugehen ist. Eine rückwirkende Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau kraft Ehe – die ohne weitere Voraussetzungen kraft Gesetzes eintreten würde – würde tief in dieses System eingreifen. Sie würde sowohl dazu führen, dass die bisher erforderliche Zustimmung der Geburtsmutter zur Adoption entbehrlich wird und die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit ihr verheiratete Frau automatisch in die Elternstellung als Mutter im Sinne von § 1591 Absatz 2 BGB-E einrückt als auch dazu, dass eine zwischenzeitliche gerichtliche Feststellung der Vaterschaft eines Mannes oder eine zwischenzeitlich erfolgte Anerkennung der Vaterschaft rückwirkend gegenstandslos wird.

Andererseits besteht ein schutzwürdiges Interesse der lesbischen Paare, die ihren Wunsch nach einem gemeinsamen Kind umgesetzt haben und ein Adoptionsverfahren durchführen könnten, daran, dass dieses Adoptionsverfahren entbehrlich wird. Daher sieht Absatz 2 anstelle einer rückwirkenden Anwendung des § 1591 Absatz 2 BGB-E vor, dass die zweite Frau die Mutterschaft neben der Geburtsmutter anerkennen kann; auf diese Anerkennung sind die neuen Vorschriften der §§ 1591 bis 1598 BGB-E anzuwenden. Die Anerkennung bedarf daher der formwirksamen Erklärung der (zweiten) Frau, der Zustimmung der Geburtsmutter und ggf. auch des Kindes. Sie ist ausgeschlossen, wenn die Geburtsmutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit einem Mann verheiratet war; dann wäre auch einem anderen Mann die Anerkennung der Vaterschaft nicht möglich. War die Geburtsmutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit einer Frau verheiratet, schließt dies nach bisherigem Recht die Anerkennung der Vaterschaft nicht aus, so dass dies auch der Anerkennung durch die zweite Frau nach Absatz 2 nicht entgegensteht. Zudem ist die Anerkennung der Vaterschaft durch einen Mann auch dann ausgeschlossen, wenn das Kind bereits einen Vater hat; auch dies gilt nach Absatz 2 für die zweite Frau, die die Mutterschaft einer weiteren Frau kraft Ehe und kraft Anerkennung anerkennen will.

Sobald nach Absatz 2 Satz 1 eine Mutterschaft kraft Anerkennung besteht, sind auch die übrigen Vorschriften des BGB in der Fassung der Neuregelung anzuwenden. Das betrifft zum einen die Regelungen zur Anfechtung dieser Mutterschaft in den §§ 1600 ff. BGB-E, zum anderen aber auch § 1626a BGB-E über die gemeinsame elterliche Sorge kraft Anerkennung und die Folgeänderungen zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau im Unterhaltsrecht, Namensrecht und den weiteren geänderten Rechtsgebieten des BGB. Insbesondere erscheint es sachgerecht, in diesem Fall auch die gemeinsame elterliche Sorge ohne die nach bisherigem Recht erforderliche Sorgeerklärung zu ermöglichen: Wenn sich beide Frauen die Mutterschaft auch der Frau, die das Kind nicht geboren hat, anstreben und eine Lebensgemeinschaft bilden, erfolgt dies mit dem Ziel der gemeinsamen elterlichen Sorge. Zudem würde auch das nun entbehrlich gewordene Adoptionsverfahren nach § 1754 Absatz 3 i. V. m. § 1766a BGB die Wirkung haben, dass – unabhängig davon, ob das Kind vor oder nach 2020 geboren wurde – die gemeinsame elterliche Sorge beider Mütter entstünde. 

Mit diesem Mechanismus ermöglicht Absatz 2 in der Regel eine sachgerechte Zuordnung der Mutterschaft einer weiteren Frau kraft Ehe und kraft Anerkennung für die Zeit zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborene Kinder. Der Mehraufwand der Anerkennung der Mutterschaft einer weiteren Frau kraft Ehe und kraft Anerkennung ist im Vergleich zum ersparten Adoptionsverfahren gering, zugleich bleibt der Geburtsmutter die Möglichkeit, die Mutterschaft einer weiteren Frau für ein nach Oktober 2017 geborenes Kind zu verhindern. Ist dem Kind bereits ein Vater zugeordnet, bleibt es dabei; dann kann die zweite Frau nur durch Adoption Elternteil des Kindes werden.

Ist ein Kind vor Oktober 2017 geboren worden und mithin inzwischen schon drei Jahre alt oder älter, ist für eine zweite Frau auch künftig allein eine Elternschaft auf dem Wege der Adoption möglich. 

Zu Artikel 11 (Änderung des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau. § 3 Absatz 1 KErzG wird so geändert, dass auf einen Elternteil und nicht auf Vater oder Mutter Bezug genommen wird.

Zu Artikel 12 (Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes)

  • 5 Absatz 4 AdVermiG verbietet Vermittlungstätigkeiten mit dem Ziel, dass ein Mann die Vaterschaft für ein Kind, das er nicht gezeugt hat, anerkennt. Mit der Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau kraft Anerkennung kann sich künftig auch das Problem ergeben, dass eine Frau die Mutterschaft für ein fremdes Kind anerkennt, ohne dass es sich um ein gemeinsames Wunschkind der beiden Mütter handelt. Insofern ist die Situation (wie parallel bei § 1597a BGB-E) derjenigen der Anerkennung der Vaterschaft für ein nicht leibliches Kind vergleichbar. Die Regelung des § 5 Absatz 4 AdVermiG wird daher auf die Anerkennung der Mutterschaft nach § 1591 Absatz 2 BGB-E erstreckt, so dass auch diesbezügliche Vermittlungstätigkeiten untersagt sind. Grund für das Verbot ist das Risiko einer Umgehung der Adoptionsvermittlung und damit die Umgehung der zum Wohl des Kindes gebotenen Einschaltung der Adoptionsvermittlungsstelle. Diese Regelung betrifft aber auch künftig nur die Vermittlungstätigkeit, nicht die Wirksamkeit der Anerkennung selbst.

Zu Artikel 13 (Änderung des Mutterschutzgesetzes)

Aufgrund der Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau bedarf es der Klarstellung, dass das MuSchG nicht auf die Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E, sondern nur auf die Geburtsmutter anzuwenden ist.

Zu Artikel 14 (Änderung des Bundesversorgungsgesetzes)

Die Änderung des § 10 Absatz 6 Satz 1 BVG dient der Klarstellung und der Abgrenzung zur Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft nach § 1591 Absatz 2 BGB-E.

Zu Artikel 15 (Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1

Die Änderung von § 4 Absatz 2 SGB I dient der Klarstellung und der Abgrenzung zur Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft nach § 1591 Absatz 2 BGB-E. Die Regelung des § 4 Absatz 2 Nummer 2 bezieht sich ausschließlich auf die Mutter, die das Kind geboren hat.

Zu Nummer 2

Die Änderung von § 21 Absatz 1 Nummer 3 SGB I dient der Klarstellung und der Abgrenzung zur Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft nach § 1591 Absatz 2 BGB-E. Die Regelung des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bezieht SGB I sich ausschließlich auf die Mutter, die das Kind geboren hat.

Zu Artikel 16 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Der neu eingefügte § 11 Absatz 1a SGB V dient der Klarstellung und der Abgrenzung zur Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E infolge der Einführung der Mutterschaft nach § 1591 Absatz 2 BGB-E. Soweit das SGB V Leistungen für Versicherte bei Schwangerschaft und Mutterschaft regelt, bedarf es aufgrund der Änderung des § 1591 BGB-E der Klarstellung und Abgrenzung zur Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E. Die Regelungen des SGB V knüpfen an die Mutterschaft nach Schwangerschaft an. Hierbei kann es sich folglich einzig um diejenige Frau handeln, die das Kind geboren hat. Eine Erweiterung auf die genetische Mutter im Sinne von § 1592 Absatz 2 BGB-E ist mit der Reform nicht beabsichtigt. Von der Abgrenzung nicht erfasst ist die medizinische Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter (§§ 24, 41 SGB V), da diese keine Schwangerschaft voraussetzen. Sie können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen von allen Elternteilen in Anspruch genommen werden.

Zu Artikel 17 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)

Bei dem neuen § 10 Absatz 4 SGB VI handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft nach § 1591 Absatz 2 BGB-E. Die Änderung erfolgt zur Klarstellung und in Abgrenzung zur Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E. Soweit das SGB VI Leistungen für Versicherte bei Schwangerschaft und Mutterschaft regelt, bedarf es aufgrund der Änderung des § 1591 BGB-E der Klarstellung und Abgrenzung zur Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E. Die Regelungen knüpfen an die Mutterschaft nach Schwangerschaft an. Hierbei kann es sich folglich einzig um diejenige Frau handeln, die das Kind geboren hat. Eine Erweiterung auf die genetische Mutter im Sinne von § 1592 Absatz 2 BGB-E ist mit der Reform nicht beabsichtigt.

Zu Artikel 18 (Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1

Aufgrund der Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau und der Möglichkeit, dass auch eine Frau Mutter des Kindes werden kann, die selbst nicht schwanger ist, wird § 16 Absatz 3 SGB VIII sprachlich auf alle werdenden Mütter und Väter erweitert. Eine sprachlich gleiche Änderung wird für § 1 Absatz 4 Satz 2 KKG (Artikel 17) vorgesehen. 

Zu Nummer 2

Ein Beratungsanspruch im Hinblick auf die Anerkennung der Vaterschaft bzw. der Mutterschaft im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E ist im SGB VIII nicht verankert. Die Beratungsansprüche nach den §§ 16 bis 18 SGB VIII setzen die rechtliche Elternstellung regelmäßig voraus. Lediglich nach § 16 Absatz 3 SGB VIII soll schwangeren Frauen und werdenden Vätern Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden. Auch hier steht die künftige rechtliche Elternstellung für den Vater aber bereits fest. § 52a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB VIII statuiert die Pflicht des Jugendamtes, die Mutter unverzüglich nach der Geburt eines nichtehelichen Kindes auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei welchen Stellen die Vaterschaft anerkannt werden kann. Das Angebot kann auch schon vor der Geburt des Kindes erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass seine Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sein werden (§ 52a Absatz 2 SGB VIII). Ein gesonderter Beratungsanspruch für die Geburtsmutter und die weitere Person, die ihre Elternstellung anerkennen möchte, ist aber bislang nicht normiert. Vor dem Hintergrund der weitreichenden Folgen des wirksamen Vaterschaftsanerkenntnisses, insbesondere der ohne weiteres Zutun der Eltern entstehenden gemeinsamen elterlichen Sorge (§ 1626 Absatz 1 Nummer 3 BGB-E), bedarf es insoweit einer umfassenden Aufklärung der Beteiligten. Da die Anerkenntniserklärung und die Zustimmung der Geburtsmutter bereits vorgeburtlich abgegeben werden können (§ 1594 Absatz 4 BGB), steht der Anspruch nach Absatz 2a sowohl der Mutter als auch der werdenden Mutter im Sinne des § 1591 BGB zu. Darüber hinaus kommt der Beratungsanspruch derjenigen Person zu, die ihrer Elternstellung anerkennen möchte. Hiervon erfasst ist sowohl der potentielle rechtliche Vater als auch die mögliche Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E. Die Möglichkeit der vorgeburtlichen Beratung verdeutlicht, dass Hilfen bereits während der Schwangerschaft zum unverzichtbaren Basisangebot jedes Jugendamtes gehören (vgl. bereits BT-Drs. 17/6256, S. 22).

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung des § 52a Absatzes 1 Satz 1 SGB VIII erfolgt zur Klarstellung und in Abgrenzung zur Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E. Da nur die Beratung der Geburtsmutter vorgesehen wird, sind auch die Sätze 3 und 4 über das persönliche Gespräch mit der Mutter nur auf die Geburtsmutter anzuwenden.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Klarstellung, dass der Anspruch nur der Geburtsmutter zusteht. 

Zu Buchstabe b

Der neue § 52a Absatz 5 SGB VIII-E dient zur Regelung des Falles der Mutterschaft einer weiteren Frau, die nicht mit der Geburtsmutter verheiratet ist. Nach § 1591 Absatz 2 Nummer 2, §§ 1594 ff. BGB-E kann die Mutterschaft durch Anerkennung begründet werden. Daher sind die das Jugendamt treffenden Beratungs- und Unterstützungspflichten auf diesen Fall zu erweitern. Zugleich ist der Besonderheit Rechnung zu tragen, dass diese Mutterschaft nicht gerichtlich festgestellt werden kann.

Die Neuregelung verpflichtet das Jugendamt deshalb zur Beratung darüber, bei welchen Stellen die Mutterschaft anerkannt werden kann. Zugleich gelten aber die übrigen Vorschriften der Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Daher muss das Jugendamt auch in Bezug auf die Beurkundung der Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen, über die Möglichkeit der Beistandschaft und über die gemeinsame elterliche Sorge beraten. Die Beratung kann auch vor der Geburt des Kindes erfolgen. Zudem gilt auch die Mitteilungspflicht des Standesamtes gegenüber dem Jugendamt nach Absatz 4 in diesem Fall.

Daneben ist es möglich, dass die Mutterschaft im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E aufgrund der Ehe mit der Geburtsmutter oder aufgrund einer Anerkennung besteht, aber durch eine gerichtliche Entscheidung beseitigt wird. Für diesen Fall ordnet Absatz 5 die entsprechende Geltung von Absatz 3 an.

Zu Nummer 4

In § 58a Absatz 1 Satz 2 SGB VIII über das Sorgeregister und über die Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Eintragungen wird die Änderung von § 1626a BGB-E nachvollzogen.

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe c

Aufgrund der durch § 1626a Absatz 1 Nummer 3 BGB-E vorgenommenen Änderung, wonach die gemeinsame elterliche Sorge auch entsteht, sobald die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft wirksam ist, ohne dass es einer zusätzlichen Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen bedarf, ist § 58a Absatz 1 SGB VIII um diesen Fall zu erweitern. Dem trägt die neu eingefügte 2 Nummer 2 Rechnung.

Zu Buchstabe d

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 5

Die Änderungen von § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind Folgeänderungen zur Einführung der Mutterschaft im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB. Dabei wird der Normtext zugleich zusammengefasst und sprachlich vereinfacht. Alle Erklärungen, die im Zusammenhang mit der Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft stehen sowie alle Erklärungen zum Widerruf einer solchen Erklärung bedürfen der Beurkundung; diese Beurkundung kann auch die Urkundsperson beim Jugendamt durchführen.

Eine Änderung von § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ist nicht erforderlich, weil bei der Mutterschaft im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB immer auch ein Sorgerecht dieser Mutter entsteht und der in § 1747 Absatz 3 Nummer 2 BGB beschriebene Fall deshalb nicht eintreten kann.

Zu Nummer 6

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft nach § 1591 Absatz 2 BGB.

Zu Nummer 7

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft nach § 1591 Absatz 2 BGB.

Zu Artikel 19 (Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)

Die Änderung von § 98 Absatz 3 SGB IX dient der Klarstellung, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe im Falle eines Kindes, das vom Zeitpunkt der Geburt an Leistungen nach diesem Teil des Buches beantragt, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Geburtsmutter (und nicht einer etwaigen Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E) richtet.

Zu Artikel 20 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1

Die Änderung von § 50 SGB XII dient der Klarstellung und der Abgrenzung zur Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Mutterschaft nach § 1591 Absatz 2 BGB-E. Aufgrund der Definition der Hilfen für Schwangerschaft und Mutterschaft in § 50 SGB XII ist diese Klarstellung auch für andere Rechtsvorschriften relevant, die darauf Bezug nehmen (z. B. § 23 Absatz 1 SGB XII).

Zu Nummer 2

Die Änderung von § 98 Absatz 2 Satz 4 SGB XII dient der Klarstellung, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe im Falle eines Kindes, das vom Zeitpunkt der Geburt an Leistungen nach diesem Teil des Buches beantragt, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Geburtsmutter (und nicht einer etwaigen Mutter im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E) richtet.

Zu Artikel 21 (Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz)

Die Änderung von § 1 Absatz 4 Satz 2 KKG erfolgt zur sprachlichen Angleichung an § 16 SGB VIII und dient der Erweiterung auf den Fall der Mutterschaft einer weiteren Frau im Sinne des § 1591 Absatz 2 BGB-E, die zwar „werdende Mutter“, nicht aber „schwangere Frau“ ist.

Zu Artikel 22 (Inkrafttreten)

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Foto: Armin Kübelbeck

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Autor

  • Sandro Groganz

    Ich habe Freifam gestartet, um mit meiner eigenen Situation als geschiedener Vater besser umgehen zu können. Was ich mir von der Seele schrieb, berührte andere Menschen mit ähnlichen Schicksalen. Da erkannte ich, dass Freifam das Potential zu einer neuartigen Bewegung für Familien hat. In diesem Sinne sehe ich mich als Familien-Aktivist.

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2 comments

  1. Tata 17 September, 2020 at 10:28 Reply

    Statt die Punkte der Experten umzusetzen, setzt die linksfaschistische spd lieber ihre kranke und absolut familienfeindliche Ideologie um. Also das Gegenteil von dem, seit Jahrzenten, dringend überfälligen.

    Sollte dieser Müll umgesetzt werden, wird der Streit ums Kind verschärft. Die Bereitschaft eine Familie zu gründen wird bei Männern weiter abnehmen. Die Geburtenrate sinken und der Geschlechterkampf heftigere Formen annehmen. Dino Bräunigs Besucherzahlen auf dem Männermagazin werden explodieren. Auswanderung der Männer zunehmen, sowie die Flucht von Eltern mit ihren Kindern ins Ausland, teils auch gegen den Willen des anderen Elternteils. Das Geschäft mit der Vasektomie boomen.

    Die MGTOW Gemeinde, sowie die der freien Männer wächst bereits zunehmend.

    Die sPD will offensichtlich die männerfeindlichen Grünen links überholen.

    Männer mit Rückrat scheint es nicht in dieser Lobbypartei zu geben.

  2. Michael M. 17 September, 2020 at 11:12 Reply

    Ich kann aus meiner Sicht als Vater hier “Tata” nur voll und ganz zustimmen in allen Punkten.
    Sollte diese “Reform” im Familienrecht die den Namen nicht verdient und genau das Gegenteil ist was seit Jahrzehnten gefordert ist umgesetzt werden ,habe ich den Glauben an die Politik und den Rechtsstaat endgültig verloren.
    Wenn ich das schon lese wird mir schlecht es ist fast ausschließlich nur von Mutterschaft und besonders von “Mitmutterschaft” die Rede.
    Der biologische Vater kommt darin wenn überhaupt nur am Rande vor.
    Damit ist mehr als deutlich gemacht worden wohin zukünftig die Reise gehen soll in Sachen “Familienrecht” in Deutschland.
    Eine Rolle Rückwärts ist dass Ganze.

    “Männer mit Rückrat scheint es nicht in dieser Lobbypartei zu geben.”
    Das ist offensichtlich denn die Männer die sich evtl. dagegen “auflehnen” sollten werden von den “Feministinnen” sofort “Mundtot” gemacht und in die Schranken verwiesen.
    Hier haben schon lange die Frauen das Sagen….und in Zukunft wird sich dass Ganze noch verstärken.
    Ich sage nur “Frauenquote” und nicht nur in der Politik.
    Und damit wird der Geschlechterkampf noch weiter verschärft.
    Wahre Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern wird auf den St. Nimmerleinstag verschoben ebenso wie die wahre Gleichberechtigung im Familienrecht.
    Nur weiter so liebe SPD, Linke und Grüne freut euch schon auf das Wahlergebnis nach der nächsten Bundestagswahl.
    In unserem Land leben nicht nur “Wählerinnen”.

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