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Howto: Gerichtsverfahren gegen Richter oder Jugendämter wegen Kindeswohlgefährdung

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Es kommt oft genug vor, dass Jugendämter und Richter Fehler machen, mit denen sie Kinder schädigen. Obwohl zum Beispiel aktuell im Fall Lügde und auch in früheren Fällen wie in Staufen, kinderschädigende Staatsbedienstete keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten hatten, so haben sie doch eine Kindeswohlgefährdung begangen.

Die Frage ist: Kann man gegen Jugendämter und Gerichte vorgehen, die Kinder gefährden? Ja, man kann!

Es gibt die Möglichkeit, beim Familiengericht ein sogenanntes Erörterungsgespräch anzuregen oder zu beantragen. In solch einem Erörterungsgespräch hat das Familiengericht zu ermitteln, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, oder nicht.

Anregen kann ein solches Erörterungsgespräch jeder (siehe § 24 FamFG), beantragen können es nur die Sorgeberechtigten, typsicherweise die Eltern (siehe § 23 FamFG). Der Unterschied ist, dass der Antrag bindend für das Gericht ist und es die Eltern über seine Entscheidung unterrichten muss, während es dies bei anregenden Personen nicht tun muss.

Das Erörterungsgespräch regt man an bzw. beantragt es gemäß § 157 FamFG in Verbindung mit § 1666 Abs. 4 BGB.

1666 Abs. 4 BGB ermöglicht auch Maßnahmen gegen Dritte. Aus dem systematischen Zusammenhang mit den Abs. 1-3 ergibt sich, dass unter den Begriff des Dritten auch alle Personen fallen, die gegenüber dem Kind nicht sorgeberechtigt sind (vgl. MüKo-BGB/Olzen, § 1666 BGB Rn. 209; Heiß, FamFR 2013, 258; ebenso BOK/Veit, § 1632 BGB Rn. 14 betreffend § 1632 Abs. 2 BGB; offen gelassen: Ernst, FPR 2011, 195, 198; a.A. Palandt/Götz, § 1666 BGB Rn. 41; Staudinger/Coester, § 1666 BGB Rn. 237 (nur jeder Nichtelternteil)). Zum personalen Anwendungsbereich gehören neben z.B. Verwandten oder Freunden eines Elternteils auch sonstige auf das Kind einwirkende Personen (BeckOG BGB/Veit, 53. Ed. 01.11.2019, BGB § 1666 Rn. 11-13).

Eine kindeswohlgefährdende Einwirkung auf ein Kind ist im Hinblick auf eine psychische Gefährdung nicht allein im Kontext eines physischen Kontakts möglich, sondern auch als indirekter Kontakt. Psychische Gewalt kann z.B. durch staatliche Institutionen aufgrund ungerechtfertigter Entscheidungen oder Unterlassen verübt werden, wenn sie ein Kind unmittelbar betreffen, mit dem die per Gesetz über das Kind verfügenden Personen jedoch nicht unbedingt in physischem Kontakt gestanden haben müssen, damit ihre Entscheidung oder ihr Unterlassen das Kind psychisch schädigt.

Hier ist eine Vorlage für die oben beschriebene Anregung, die auch als Antrag formuliert werden kann, wenn man die Worte Anreger/Anregung mit Antragsteller/Antrag ersetzt:

Autor

  • Sandro Groganz

    Chefredakteur - Ich habe Freifam gestartet, um mit meiner eigenen Situation als geschiedener Vater besser umgehen zu können. Was ich mir von der Seele schrieb, berührte andere Menschen mit ähnlichen Schicksalen. Da erkannte ich, dass Freifam das Potential zu einer neuartigen Bewegung für Familien hat. In diesem Sinne sehe ich mich als Familien-Aktivist.

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Bildquelle: Landtag von Baden-Württemberg

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