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Bundesgerichtshof (BGH) begeht Kindeswohlgefährdung mit Beschluss XII ZB 512/18

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Am 27.11.2019 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Verfahren XII ZB 512/18 im Widerspruch zu den grundrechtlichen Kindeswohl-Werten. Die beschlussfassenden Richter des 12. Zivilsenat haben somit eine Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 Abs. 4 BGB zu verantworten.

Der BGH unterstellt dem Vater in diesem Beschluss, der Wille der Kinder zum Wechselmodell sei kein autonomer, sondern vom Vater manipuliert und verweigert dem Vater und seinen Kindern auf dieser Grundlage das Wechselmodell, sowie die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Absicherung des Wechselmodells.

Dabei verkennt der BGH das Grundrecht der betroffenen Kinder, von beiden Eltern gleichberechtigt im Wechselmodell erzogen zu werden. Jedwede angebliche Manipulation des Vaters ist also nicht als negativ, sondern als positiv zu bewerten, da er sich verfassungskonform verhält.

Der BGH hat folglich im Widerspruch zur Auffassung des Bundesverfassungsgericht über den Wesensgehalt des Kindeswohl, den Vater und seine Kinder für die verfassungskonforme Erziehung seiner Kinder im Sinne der Gleichberechtigung (was der Intention des Wechselmodell entspricht) verfassungswidrig sanktioniert.

Der BGH hätte stattdessen das natürliche Recht der Kinder auf beide Eltern (das mit der Sorgepflicht der Eltern in Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 EMRK geschützt wird), sowie die Gleichberechtigung der Eltern (als Mann und Frau gemäß Art. 3 Abs. 2 GG bzw. Art. 14 EMRK) durch die Anordnung des Wechselmodells schützen müssen. Denn der Vater hat seine Kinder im Sinne des Grundgesetz und der EMRK “in Gleichberechtigung” erzogen, d.h. im Sinne der Gleichberechtigung der Eltern und mit dem Ziel, dass die Kinder diese gleichberechtigte Erziehung tatsächlich im Wechselmodell erleben dürfen.

Im vorliegenden Fall hat der BGH im Widerspruch dazu dem Vater die verfassungskonforme Erziehung seiner Kinder im Sinne der Gleichberechtigung paradoxerweise als negative Beeinflussung der Kinder angelastet und sein Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) sowie sein Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK) durch die Verweigerung des Wechselmodells und des zu seiner Sicherung benötigten Aufenthaltsbestimmungsrechts mit den strittigen Beschlüssen eingeschränkt. Somit gefährdet der BGH durch seinen grundrechtswidrigen Beschluss das Wohl der drei betroffenen Kinder.

Materiellrechtlich kannkeine existente oder drohende Schädigung der Kinder eintreten und daher auch nicht nachgewiesen werden, wenn ein Elternteil mit seinen Kindern über das Wechselmodell spricht. Eine solche vom BGH angenommene Schädigung würde voraussetzen, dass Handeln im Sinne des Grundgesetz bzw. der EMRK eine Kindeswohlgefährdung darstellen kann. Da der 12. Zivilsenat des BGH eben diese widersinnige Annahme zur Grundlage seines Beschluss gemacht hat, haben die unterzeichnenden Richter Dose, Klinkhammer, Botur, Guhlig und Krüger eine dreifache Kindeswohlgefährdung begangen.

Die überraschende Annahme, das Reden über das Wechselmodell (also die Erziehung von Kindern in Gleichberechtigung) mit seinen Kindern könne zu einer Schädigung von Kindern führen, kommt der Annahme gleich, Teile des Grundgesetz oder der EMRK seien eine Kindeswohlgefährdung, wenn Eltern mit ihren Kindern darüber reden und diese Grundrechte im Leben der Kinder verwirklichen wollen.

Hingegen hätte der BGH das Verhalten der Eltern im vorliegenden Fall auf Grundlage des Grundgesetz und der EMRK bewerten müssen. Hätte er dies getan, wäre er zu der Feststellung gelangt, dass sich der Vater verfassungskonform verhält, während die Mutter der Kinder verfassungswidrig und gegen die EMRK handelt, weil sie den Kindern die Erziehung in Gleichberechtigung verwehrt und verweigert.

Die für die Kindeswohlgefährdung verantwortlichen BGH-Richter Dose, Klinkhammer, Botur, Guhlig und Krüger könnten sich deshalb bald vor Gericht wiederfinden. Diesmal nicht als Richter, sondern als Gefährder. Das Familienrecht kennt den § 157 FamFG, der es in Verbindung mit § 1666 Abs. 4 BGB ermöglicht, dass auch gegen Dritte Maßnahmen ergriffen werden. Jeder kann ein solches Verfahren mit Hilfe des § 24 FamFG anregen. Zuständig hierfür scheint das Amtsgericht Bad Schwalbach zu sein, wie man dem BGH-Beschluss entnehmen kann. 

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Autor

  • Sandro Groganz

    Ich habe Freifam gestartet, um mit meiner eigenen Situation als geschiedener Vater besser umgehen zu können. Was ich mir von der Seele schrieb, berührte andere Menschen mit ähnlichen Schicksalen. Da erkannte ich, dass Freifam das Potential zu einer neuartigen Bewegung für Familien hat. In diesem Sinne sehe ich mich als Familien-Aktivist.

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1 comment

  1. C.S. 2 Oktober, 2023 at 23:27 Reply

    Sie geben hier selbst zu, dass Sie ihre eigenen Kinder manipuliert haben:

    “Jedwede angebliche Manipulation des Vaters ist also nicht als negativ, sondern als positiv
    zu bewerten, da er sich verfassungskonform verhält.”
    Was soll sowas?

    Und dann wundern Sie sich noch, dass Sie das gewünschte Wechselmodell nicht bekommen?
    Sie instrumentalisieren ihre eigenen Kinder und manipulieren sie,
    um den Streit um die Kinder am Leben zu halten und ihre Exfrau fertig zu machen.

    Wenn ihre Kinder ihnen am Herzen liegen würden, so wie Sie das immer wieder hier in den verschiedenen Artikeln beteuern, dann würden Sie mit dem ganzen Krieg endlich aufhören.
    Ihre Kinder leiden und ihnen scheint das vollkommen egal zu sein.
    Hauptsache Sie bekommen endlich, was ihnen laut ihrer eigenen, einseitig ausgelegten Recherche, zusteht.
    Nämlich “Gleichberechtigung” und das Wechselmodell.

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