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OLG Stuttgart lügt für Landtagsdirektorin im Rechtsstreit gegen Freifam

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In einem Akt der Täuschung behauptet das OLG Stuttgart in seinem Urteil gegen Freifam fälschlicherweise, ein familienrechtliches Verfahren sei abgeschlossen. Unter anderem diese Lüge verhalf der Landtagsdirektorin zum Sieg.

Im Urteil vom 25.10.2023 (Az. 4 O 18/22) zum Berufungsverfahren im Rechtsstreit der Landtagsdirektorin Christine Werner in Baden-Württemberg gegen Freifam, behauptet das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart fälschlicherweise, dass das familienrechtliche Verfahren, zu dem Freifam kritisch über die Arbeit der vormaligen Richterin und heutigen Parlamentsdirektorin berichtete, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung unserer Berichte schon beendet gewesen sei. Diese Behauptung stellt eine klare Unwahrheit dar.

Durch diese falsche Darstellung hat das OLG Stuttgart die rechtliche Position der Landtagsdirektorin gestärkt, indem es den Eindruck erweckte, die gegen sie gerichteten Äußerungen seien außerhalb eines laufenden Verfahrens gemacht worden. Dies hatte direkte Auswirkungen auf die Bewertung der Meinungsfreiheit von Freiheit im Rahmen des sogenannten “Kampf ums Recht”. Wer nämlich wie Freifam eine ehemalige Richterin kritisiert, genießt einen sehr breiten Schutz der Meinungsfreiheit. Diesen Schutz verneinten die OLG-Richter jedoch aufgrund ihrer Lüge.

Hier die relevante Passage aus dem Urteil:

“Im Streitfall war der Gesichtspunkt des Kampfes um das Recht auch deshalb schwächer, weil die Äußerungen des Beklagten zu 1 nicht mehr im Rahmen des familienrechtlichen Verfahrens erfolgten (der Beschluss der Klägerin zu 1 über das Ablehnungsgesuch erging laut Artikel des Beklagten zu 1 in Anl. K4 am 21.01.2021), sondern etliche Monate nach diesem (zu dem Kriterium BVerfG, Beschluss vom 19.5.2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 41 nach Beck-Online).”

Dieses Zitat offenbart eine grundlegende und offensichtliche Fehleinschätzung des OLG Stuttgart:

  1. Es ist nach den einschlägigen Gesetzen und der bestehenden Rechtsprechung offensichtlich unzutreffend, aus dem Datum eines Beschlusses zum Ablehnungsgesuch zu folgern, dass das damit verbundene familienrechtliche Verfahren ebenfalls beendet sei. Ein Ablehnungsverfahren befasst sich nämlich zwingend mit der Frage, ob ein bestimmter Richter weiterhin für ein laufendes Verfahren zuständig sein soll. Wohlgemerkt: Richterablehnungen sind nur in einem laufenden, also noch nicht abgeschlossenes Verfahren möglich. Ein familiengerichtliches Verfahren ist nicht automatisch abgeschlossen, sobald ein Beschluss über die Ablehnung des zuständigen Richters vorliegt, sondern es läuft eigenständig weiter – mit demselben oder einem anderen Richter.
  2. Auch die Feststellung des Gerichts, die Veröffentlichungen seien erst “etliche Monate” nach dem Beschluss über die Ablehnung veröffentlicht worden, lässt nicht automatisch den Schluss zu, das familienrechtliche Verfahren sei schon abgeschlossen gewesen. Es gibt nämlich keine gesetzliche Vorgabe, dass ein Familiengericht ein Verfahren generell nach einer bestimmten Zahl von Monaten oder speziell einen gewissen Zeitraum nach dem Beschluss zu einem Ablehnungsgesuch zu beenden hat.
  3. Fakt ist, dass das betreffende Verfahren am Familiengericht Ulm (Aktenzeichen 1 F 104/20) nach der Selbstablehnung des Richter Dr. Markus Bühler am 12.11.2021 unter dem Aktenzeichen 2 F 104/20 durch den Richter Alexander Damm fortgeführte wurde und bis heute weiterhin aktiv und nicht abgeschlossen ist.

Die falsche Schlussfolgerung des Gerichts deutet auf ein mangelndes Verständnis der rechtlichen Grundlagen hin und wirft Fragen bezüglich der Sorgfalt auf, mit der das Gericht in diesem Fall vorgegangen ist. Bei OLG-Richtern sollte man jedoch bei der Ermittlung von Tatsachen nicht von Inkompetenz ausgehen, sondern darf aufgrund der an sie gestellten juristischen Anforderungen von einer bewussten und gezielten Lüge ausgehen, denn: Weder die Vorinstanz, noch das OLG haben jemals die Familiengerichtsakte angefordert oder eingesehen; auch hat keine der Prozessparteien jemals behauptet, das Familiengerichtsverfahren sei abgeschlossen. Für die Behauptung des OLG gibt es also keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Vielmehr hat es das Gegenteil erfunden, was auf eine vorsätzliche Ignoranz und Täuschung hindeutet.

Aufgrund seiner Unwahrheit stufte das OLG Stuttgart Kritik Freifams nicht mehr als Kritik an der Richterin Christine Werner ein, sondern stufte diese als Kritik an einer Verwaltungsleiterin herab. Dieser Umstand hat im Urteil weitreichende Konsequenzen: Als Verwaltungsleiterin muss sie sich laut OLG Stuttgart öffentliche Angriffe und Kritik nicht in dem Maße gefallen lassen, wie es für eine ehemalige Richterin der Fall gewesen wäre. Die auf der gerichtlichen Lüge basierende Verschiebung verschaffte der Landtagsdirektorin eine erlogene Abschirmung gegenüber legitimer öffentlicher Kritik. Man könnte also von einer Lüge mit dem Zweck der Zensur sprechen.

Die Lüge des Oberlandesgerichts Stuttgart, die der Landtagsdirektorin zum Vorteil gereichte, erscheint umso erstaunlicher angesichts der Tatsache, dass der vorsitzende Richter des zuständigen vierten Zivilsenats, ein Herr Geßler, in der mündlichen Verhandlung mit Nachdruck und Überzeugung versicherte, dass sich die drei Richter des Senats den Sachverhalt objektiv anschauen würden. Diese Zusicherung einer unparteiischen Betrachtung steht in krassem Widerspruch zu der im Urteil offenbarten Lüge des Gerichts. Die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten ist also ein Teil des objektiven Ermittlungsrepertoires des Gerichts.

Die Diskrepanz zwischen dem vom OLG Stuttgart versprochenen objektiven Verfahren und der tatsächlichen Handhabung des Falles durch die zuständigen Richter Geßler, Schüler und Brenner wirft ernsthafte Fragen auf. Besonders brisant wird die Situation durch die Tatsache, dass die Landtagsdirektorin früher selbst als Richterin am OLG Stuttgart tätig war. Dieser Umstand lässt Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts aufkommen und wirft die Frage auf, ob die Lüge des vierten Zivilsenats möglicherweise als ein “Geschenk” an eine ehemalige Kollegin gedacht war.

Übrigens scheint das Lügen von Richtern des OLG Stuttgart üblich zu sein. Schließlich hat die einst dort tätige Landtagsdirektorin selbst auch zwei Mal gelogen im Verfahren gegen Freifam:

  1. Sie behauptete in der Klageschrift wahrheitswidrig, sie habe das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen.
  2. Sie behauptete in einer Berufungserwiderung fälschlich, Freifam hätte geschrieben, die Landtagspräsidentin würde nach dem Willen der Landtagsdirektorin regieren.

Vor diesem Hintergrund wird klar, dass Freifam von Anfang an keine Chance auf ein faires Verfahren hatte. Bei uns arbeiten nur unabhängige, für den Kinderschutz und die Wahrheit kämpfende Journalisten und keine lügenden, parteiischen, (ehemaligen) Richter, weshalb wir offensichtlich nicht vom Richterbonus profitierten, wie die Landtagsdirektorin. Freifam, die Meinungsfreiheit, und der Schutz von Kindern durch die Meinungsfreiheit, sind Opfer des Richterstaats geworden.

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Autor

  • Sandro Groganz

    Ich habe Freifam gestartet, um mit meiner eigenen Situation als geschiedener Vater besser umgehen zu können. Was ich mir von der Seele schrieb, berührte andere Menschen mit ähnlichen Schicksalen. Da erkannte ich, dass Freifam das Potential zu einer neuartigen Bewegung für Familien hat. In diesem Sinne sehe ich mich als Familien-Aktivist.

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