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Gymnasium in Ehingen lässt Kollegin ihre Kinder misshandeln um Wechselmodell zu verhindern

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Die Schulleitung des Johann-Vanotti-Gymnasium (JVG) in Ehingen instrumentalisiert seit heute vor fünf Jahren die häusliche Gewalt einer Kollegin gegen ihre eigenen Kinder, darunter eine Schülerin des JVG, um das Wechselmodell zu verhindern.

Die Schulleitung des JVG Ehingen beteiligt sich an der totalitären Unterdrückung demokratischer Erziehungsstrukturen in strittigen Trennungsfamilien durch die häusliche Gewalt einer Lehrerin an ihren leiblichen Kindern. Die Schulleitung toleriert nicht nur seit Jahren die Gewalt einer vom Vater der Kinder getrennt lebenden Kollegin gegen ihre eigenen Kinder, sondern hat sich im Falle des ältesten Kindes und Schülerin am JVG auch vor exakt fünf Jahren aktiv an der Gewalt beteiligt. Dieses Verhalten steht im krassen Gegensatz zu den erzieherischen Werten, die eine Bildungseinrichtung in einer Demokratie repräsentieren sollte.

Wie bereits in unserem Artikel “Regierung BaWü lässt Lehrerin den Willen ihrer Kinder zum Wechselmodell brechen” erläutert, setzt die betreffende Lehrerin des JVG Ehingen sowohl psychische als auch körperliche Gewalt gegen ihre Kinder ein, um deren Wunsch, nach der Trennung der Eltern gleich viel Zeit mit beiden Elternteilen zu verbringen, zu untergraben. Die Landesregierung und die Schulaufsicht des Regierungspräsidium Tübingen decken die Gewalt der Lehrerin, weil sie sich im Einklang mit den dort herrschenden autoritären Erziehungsvorstellungen befindet.

Besonders brisant: Das älteste der betroffenen Kinder besucht das JVG Ehingen und wird somit direkt von seiner dort arbeitenden gewalttätigen Mutter beeinflusst. Trotz dieser Umstände erhielt die Lehrerin von der Schulleitung Unterstützung, was die Gewalt gegen das Schulkind und seine Geschwister betrifft, und profitiert bis heute von einer Begünstigung, die darauf abzielt, den Kontakt der Kinder bei ihr lebenden Kinder zu ihrem Vater im sogenannten Wechselmodell zu unterbinden.

Rekonstruktion: Wie die Schulleitung beim Vaterentzug half

Am 21.09.2018, also genau heute vor fünf Jahren, unterstützte die Schulleitung eine ihrer Lehrerinnen, ihr eigenes, an derselben Schule lernendes Kind vor dem Vater im Rektorzimmer zu verbergen und ihm zu entziehen. Obwohl ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss vorsah, dass der Vater das Kind an diesem Tag am Schulende abholen sollte, gelang es der Lehrerin mit Unterstützung der Schulleitung, das Kind rechtswidrig und heimlich zu sich zu bringen.

Der genaue Tathergang lässt sich aus den Berichten unserer Quellen rekonstruieren.

20.09.2018, Uhrzeit unbekannt:

Der Vater kontaktiert telefonisch den Rektor des JVG Ehingen, um ihn darüber zu informieren, dass er gemäß einem Gerichtsbeschluss am folgenden Tag sein Kind von der Schule abholen möchte. Zudem ersucht er den Schulleiter, ihm die genaue Uhrzeit des Schulendes für den betreffenden Tag mitzuteilen und bittet zusätzlich um die Zusendung des Stundenplans per E-Mail.

20.09.2018, 15:57:

Der Vater sendet dem Schulleiter eine E-Mail seiner Ex-Frau vom 14.07.2018 weiter, in welcher sie bestätigt, dass die Kinder am Wochenende vom 21. bis 23.09.2018 bei ihm verweilen werden.

20.09.2018, 17:04:

Als Antwort auf die weitergeleitete E-Mail schreibt der Rektor dem Vater:

“Sehr geehrter Herr [Vater],

im Anhang schicke ich Ihnen den Stundenplan [von Schulkind]. Nur zum besseren Verständnis: Dort wo im Plan das Fach Ethik (et) ausgewiesen ist, hat [das Schulkind] Religionsunterricht (s. Fußnoten) – die Stundenplan-Software stellt das so dar. Morgen endet der Unterricht in der Klasse 5e nach der 5. Stunde (12.10 Uhr), die 6. Stunde entfällt. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit die gewünschten Informationen geben. Für die Abholung und Betreuung [des Schulkinds] nach Unterrichtsende bitte ich Sie selbst Sorge zu tragen.

Mit freundlichen Grüßen,”

21.09.2018, 10:21:

Die Lehrerin informiert den Vater per E-Mail, dass sie beabsichtigt, die Kinder zurückzuhalten, da sie annimmt, er werde sie nach dem Wochenende nicht wie vereinbart zurückbringen.

21:09.2018, 10:27:

Daraufhin versichert der Vater in einer Antwort-E-Mail an die Lehrerin, dass er die Kinder zum festgelegten Zeitpunkt zurückbringen wird.

21.09.2028, 11:09:

Später sendet der Vater per Fax ein Schreiben an das Gymnasium, welches den Gerichtsbeschluss beinhaltet. Er vermerkt ausdrücklich darauf, dass dieses Schreiben unverzüglich der Schulleitung vorgelegt werden soll.

“Sehr geehrter Herr [Rektor],

in unserem gestrigen Telefonat habe ich sie mehrmals und deutlich darauf hingewiesen, dass ich mit [Schulkind] nicht ausmachen konnte, wie die Abholung zum heutigen Umgang mit ihrem Vater von statten gehen soll.

Diese Situation ist unverändert. Mehrere weitere Versuche meinerseits, seitdem Kontakt mit [Schulkind] oder der Mutter, Frau [Name der Lehrerin], Lehrerin in ihrem Kollegium, aufzunehmen, blieben fruchtlos.

Heute um 10.21 Uhr erreichte mich eine Email von [Lehrerin], dass sie auf eigene Faust, der angehängten Umgangsvereinbarung zuwider, [Schulkind] nicht zu ihrem Vater lassen wird. Siehe angehängte Email und meine Antwort an [Lehrerin]. Die Email von Frau [Lehrerin], in der sie ausführt, dass dieses Wochenende der Umgang mit dem Vater von [Schullkind] stattfindet, liegt ihnen schon vor.

Frau [Sekretärin] hat mir heute um 10.49 Uhr telefonisch mitgeteilt, dass für [Schulkind] keine Entschuldigung vorliegt. Daher gehe ich davon aus, dass [Schulkind] gemäß der Schulpflicht an der Schule ist.

Bitte teilen Sie [Schulkind] nach Schulende um 12.10 Uhr mit, dass sie in der Schule warten soll, bis ich sie abhole. Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, wo ich [Schulkind] abholen kann?

Sie erreichen mich telefonisch unter [Telefon] oder per Email: [Email] Ich sollte spätestens um 12.40 vor Ort sein, um sie mit zu nehmen.

Mit freundlichen Güßen,”

21.09.2018, ca. 11:50 bis 12:00:

Obwohl die Lehrerin des JVG Ehingen und Mutter des betroffenen Schulkindes an diesem Tag nicht im Dienst war, tauchte sie kurz vor Schulende zusammen mit einer Bekannten, deren Kind ebenfalls das JVG Ehingen besucht, vor dem Klassenzimmer auf. Während im Klassenzimmer ein Deutsch-Diktat verfasst wurde, ersuchte die Lehrerin ihre Kollegin, ihr Kind vorzeitig aus dem Unterricht entlassen zu dürfen. Die Deutsch-Lehrerin kam diesem Wunsch nach und übergab das Kind.

Anschließend begaben sich das Schulkind, seine Mutter und die Bekannte ins Rektorenzimmer, in dem sich bereits der Rektor und sein Stellvertreter aufhielten. Der Rektor fragte das Kind in Gegenwart seiner Mutter, ob es den Vorzug gebe, bei der Mutter oder beim Vater zu sein. Das Kind gab an, es wolle zu seiner Mutter. Der Rektor wies die Lehrerin darauf hin, dass sich in der Nähe ein Notausgang befinde.

Als Geräusche aus dem Vorzimmer des Rektorats darauf hindeuteten, dass der Vater dort war, um sein Kind abzuholen, traten der Rektor und sein Stellvertreter ins Vorzimmer und schlossen die Tür, sodass der Vater nicht erkennen konnte, dass sich sein Kind im Rektorzimmer befand.

21.09.2018, ca. 12:00 bis 12:20:

Nachdem die Lehrerin das Rektorzimmer durch eine Nebentür verlassen hatte, um nicht durch das Vorzimmer gehen und dem Vater begegnen zu müssen, verließ sie mitsamt ihrem Kind und der Bekannten das Schulgebäude durch einen Notausgang.

Währenddessen wartete der Vater im Vorzimmer. Als der Schulleiter und sein Stellvertreter aus dem Rektorzimmer traten, schlossen sie die Tür und positionierten sich gemeinsam vor ihr, sodass sie dem Vater den Weg versperrten. Der Vater machte deutlich, dass er gekommen sei, um sein Kind abzuholen. Daraufhin führte ihn der Rektor (ohne Stellvertreter) zum Klassenzimmer und wies ihn an, vor der Tür zu warten, um seine Tochter in Empfang zu nehmen.

Als sich die Tür des Klassenzimmers öffnete und nur die Deutsch-Lehrerin zu sehen war, wurde dem Vater bewusst, dass sein Kind bereits abwesend war. Er konfrontierte die Lehrerin, die ihm erklärte, dass das Kind bereits früher von seiner Mutter, ihrer Kollegin, abgeholt worden war. Nach einer kurzen Diskussion mit dem Rektor erkannte der Vater, dass er in dieser Situation nichts weiter tun konnte, und verließ das Schulgelände.

21.09.2018, nach 12:20:

Nachdem die Lehrerin mit ihrem Kind zu Hause angekommen war, erhielt sie nach kurzer Zeit einen Anruf vom Schulleiter. Er bat sie eindringlich darum, gegenüber Dritten nicht zu behaupten, er habe ihr erlaubt, mit dem Kind das Rektorzimmer und das Schulgelände zu verlassen.

21.09.2018, 14:39:

Der Schulleiter sendet dem Vater eine E-Mail mit dem Betreff “Abholen Ihrer Tochter”:

“Sehr geehrter Herr [Vater],

nach den Ereignissen des heutigen Mittags möchte ich Ihnen gerne nochmals eine Mail schreiben.

Ich habe mir nun in Ruhe die Umgangsvereinbarung, die Sie mir gefaxt hatten, durchgelesen und habe dabei die Regelung gesehen, dass „die Kinder vom Antragssteller in der Schule abgeholt werden“. In den sich überschlagenden Ereignissen und der Kürze der Zeit hatte ich das nicht zur Kenntnis genommen. Dafür kann ich Sie nur um Entschuldigung bitten und Ihnen zusichern, dass Sie das Recht haben, [das Schulkind] von der Schule abzuholen, solange mir kein anderer juristischer Bescheid vorliegt.

Frau [Lehrerin] hat [das Schulkind] heute ohne Zustimmung der Schulleitung kurz vor Ende des Unterrichts aus dem Klassenzimmer geholt, weil sie, wie sie sagte, „das Wohl ihres Kindes gefährdet sah“. Ich habe dann beide bis Unterrichtsende im Schulhaus behalten und habe [dem Schulkind] auch – Ihrem Wunsch, Herr [Vater], entsprechend – mitgeteilt, dass ihr Vater sie abholen wolle. Sie hat mir gesagt, sie wolle „mit der Mama gehen“. Nach Unterrichtsende hat Frau [Lehrerin] dann [das Schulkind] mitgenommen, während ich mit Ihnen im Gespräch war.

Zu der Frage, ob Frau [Lehrerin] das Recht hat, die Umgangsvereinbarung einseitig auszusetzen wegen „Kindeswohlgefährdung“ oder ob sie die Vereinbarung durch ihr Verhalten bricht, kann und werde ich mich nicht äußern.

Ich versichere Ihnen, dass weder ich persönlich noch wir als Schule uns an einem Boykott von Vereinbarungen beteiligen. Ich bitte Sie – und werde das auch Ihrer Frau gegenüber tun – dass Sie gemeinsam mit Frau [Lehrerin] möglichst rasch eine rechtliche Klärung der Sachlage herbeiführen, damit wir nicht wieder in derartige Situationen wie heute kommen. Denn mir liegt das Wohl [des Schulkindes] genauso wie das aller anderen Schülerinnen und Schüler am Herzen. Daher hoffe ich, dass für Sie, Frau [Lehrerin] und die Kinder eine tragfähige Lösung gefunden werden kann.

Vielleicht mögen Sie auch zu einem persönlichen Gespräch zu mir ins Büro kommen, damit wir in Ruhe und sachlich über die ganze Situation reden können. Nächsten Donnerstagnachmittag beispielsweise habe ich noch keine anderen Termine.

Mit freundlichen Grüßen,”

Schutzbehauptung des Rektors bezüglich des Gerichtsbeschlusses

Die Aussage des Rektors, er habe den Gerichtsbeschluss erst kurz nach den Vorfällen des 21.09.2018 richtig durchgelesen, erscheint als eine offensichtliche Schutzbehauptung. Mehrere Indizien stützen diese Annahme:

  1. Kenntnis der familiären Situation: Der Rektor war sich bewusst, dass die Eltern getrennt leben. Andernfalls hätte er das Kind nicht gefragt, bei welchem Elternteil es bleiben möchte. Hätte er keine Kenntnis von der Trennung gehabt, hätte er mit beiden Elternteilen gesprochen.
  2. Unterlassene Erkundigung: Trotz des Wissens um die Trennung der Eltern hat sich der Rektor nicht nach einer gerichtlichen Regelung erkundigt.
  3. Selbsternanntes Richteramt: Unabhängig davon, ob der Rektor Kenntnis vom Gerichtsbeschluss hatte oder nicht, hat er sich selbst zum Richter gemacht. Dies verletzt sowohl das Elternrecht des Vaters als auch das Kinderrecht des Schulkindes.
  4. E-Mail-Kommunikation: Die eine E-Mail des Rektors vom Vortag deutet darauf hin, dass er das Recht des Vaters, das Kind abzuholen, anerkannte. Er informierte den Vater darüber, dass die 6. Stunde ausfällt und stellte die Abholung durch den Vater als eine Selbstverständlichkeit dar.
  5. Irreführung des Vaters: Der Rektor hat den Vater bewusst in die Irre geführt, indem er ihn zum Klassenzimmer führte, obwohl er wusste, dass das Kind nicht mehr dort war. Dieses Verhalten lässt den Schluss zu, dass er der Lehrerin Zeit verschaffen wollte, um das Schulgelände unbemerkt verlassen zu können. Ein anderer Zweck dieses Verhaltens ist nicht ersichtlich.
  6. Kollusion mit der Lehrerin: Das Verhalten des Rektors deutet darauf hin, dass er nach den Vorfällen mit der Lehrerin in Kontakt stand und sie gebeten hat, entscheidende Aspekte zu verheimlichen. Dies legt nahe, dass sie Komplizen in der psychischen Gewalt gegen das Kind waren.

Insgesamt legen diese Punkte nahe, dass die Behauptung des Rektors, er habe den Gerichtsbeschluss erst später richtig gelesen, nicht der Wahrheit entspricht und lediglich als Schutzbehauptung dient.

Komplizenschaft in psychischer Gewalt gegen Schulkind

Die Kollusion zwischen der Schulleitung und der Lehrerin zeigt sich im gezielten Irreführen des Vaters durch den Rektor, indem er ihn zum Klassenzimmer führte, obwohl er wusste, dass das Kind nicht mehr dort war. Dieses Verhalten diente offensichtlich dem einzigen Zweck, der Lehrerin und Mutter des Kindes Zeit zu verschaffen, damit sie das Schulgelände unbemerkt vom Vater mit dem Schulkind und der Bekannten verlassen konnte. Es gibt keinen anderen plausiblen Grund für dieses irreführende Verhalten.

Die logische Schlussfolgerung daraus ist, dass der Schulleiter nach diesem Vorfall mit der Lehrerin in Kontakt getreten sein muss, um die genauen Umstände und das weitere Vorgehen abzusprechen. Die Tatsache, dass er den entscheidenden Aspekt – das vorzeitige Verlassen des Schulgeländes durch die Lehrerin mit dem Kind – zu verheimlichen versuchte, zeigt, dass beide in dieser Angelegenheit als Komplizen agierten. Ihr gemeinsames Handeln stellt nicht nur eine Verletzung der Rechte des Vaters und des Kindes dar, sondern kann auch als Form der gemeinsam verübten psychischen Gewalt gegenüber dem Schulkind und dem Vater interpretiert werden.

Die Privatsache Scheidungskrieg wurde durch das Verhalten der Schulleitung zur Schulsache, die psychische Kindesmisshandlung vom Privaten ins Schulische erweitert. Spätestens damit wurde die häusliche Gewalt der Lehrerin gegen ihre Kinder zur öffentlichen Angelegenheit, weil sich die Schulleitung des JVG Ehingen zur Tätergemeinschaft ihrer Kollegin gesellte.

Die Schulleitung griff als Komplize der Kollegin in den schulischen Schutzraum des betroffenen Kindes ein, um es auch in der Schule ohnmächtig der psychischen Gewalt seiner Mutter auszuliefern, die nach wie vor in derselben Schule unterrichtet. Das betroffene Kind war daher an seiner Schule nicht vor den psychsich gewalttätigen Übergriffen seiner Mutter sicher.

Flucht des Schulkindes und Geschwistertrennung als emotionaler Erpressungsversuch der Lehrerin

Nach den Ereignissen des 21.09.2018 setzte sich die emotionale Belastung für das betroffene Schulkind fort. Am 09.05.2019 sah es sich gezwungen, nach der Schule zu seinem Vater zu fliehen, der in unmittelbarer Nähe der Schule wohnte. Der Grund für diese drastische Entscheidung war die anhaltende Gewalt im Haushalt der Lehrerin und die wachsende Angst des Kindes, seinen Vater vollständig zu verlieren.

Nach der Flucht des Schulkindes zum Vater vertraute es ihm die genauen Vorkommnisse des 21.09.2018 an. Es schilderte vertrauensvoll und detailliert die Abläufe des Tages, von den Momenten im Klassenzimmer bis zu den Begebenheiten im Rektorzimmer. Das Kind berichtete über die Interaktionen mit der Schulleitung und seiner Mutter und gab dem Vater so einen klaren Überblick über die Situationen und Entscheidungen, die es an diesem Tag durchlebt hatte.

Die Reaktion der Lehrerin auf diese Flucht war ebenso drastisch: Ab August 2019 verweigerte sie ihrem Kind eigenmächtig über ein halbes Jahr lang jeglichen Kontakt zu seinen Geschwistern. Es schien, als wolle sie das Kind durch diese Isolation und den Entzug der Geschwisterbeziehungen “brechen”, damit es wieder zur Mutter zurückkehrt. Doch trotz dieser psychisch extrem belastenden Zeit hielt das Schulkind an seiner Entscheidung fest und blieb bei seinem Vater.

Nach dieser Phase der Isolation lockerte die Lehrerin ihre strenge Haltung etwas und erlaubte dem Kind wieder häufigeren Kontakt zu seinen Geschwistern in ihrem Haushalt, den der Vater aus seiner demokratischen pädagogischen Überzeugung heraus immer zuließ. Dennoch vermeidet das Schulkind offenbar bis heute jede direkte Konfrontation mit seiner Mutter bezüglich des gewünschten Wechselmodells und ihrer Gewalt gegen die jüngeren Geschwister. Es muss wohl befürchten, dass eine erneute Konfrontation zu ähnlich brutalen Sanktionen seitens der Mutter führen könnte, wie der monatelange Geschwisterentzug.

Untätigkeit der Schulleitung trotz Gutachten über Gewalt der Lehrerin

Seit der Flucht des Schulkindes zum Vater wurde es möglich, die psychischen Folgen der erlebten Gewalt mithilfe fachlicher Unterstützung genauer zu beurteilen. Dies war nicht nur notwendig, um das Ausmaß der Traumatisierung zu verstehen, sondern auch, um dem Vater dabei zu helfen, dem Kind beizustehen und es im Umgang mit den auch in seiner Schule gemachten Erfahrungen zu unterstützen. Aus dieser intensiven Auseinandersetzung entstanden mehrere Gutachten.

Der Vater übermittelte diese Gutachten regelmäßig an die Schulleitung, um sie über die fortgesetzten Gewalttaten der Lehrerin gegenüber ihren Kindern zu informieren. Die Gutachten bestätigten die schädigenden Auswirkungen der Gewalt der Lehrerin auf ihre Kinder und betonten insbesondere die negativen Folgen der Trennung der Kinder von ihrem Vater.

Der Schulleitung liegt zum Beispiel ein Gutachten vom 27.09.2019 vor, in dem die seelische Gewalt der Lehrerin und ihres familiären Umfelds anhand einer von dem Schulkind heimlich aufgenommenen Audiodatei beschrieben wird.

„Der Audiomitschnitt:

Dieser heimliche Mitschnitt [des Schulkindes] eines Streites mit der Mutter, Oma, Tante im Beisein ihrer Geschwister beweist die Richtigkeit von [des Schulkindes] Angaben in Zusammenhang mit beiden Diagnosestunden: [Es] wird ausgegrenzt, wenn [es] sich nicht loyal zur Mutter verhält und wird als [Verräter] benannt. Dann gehört [es] nicht mehr zur Familie.

Ich erkenne einen Loyalitätskonflikt; Nötigung und Unterwerfung seitens der Mutter und der anwesenden Erwachsenen (keiner steht [dem Schulkind] bei); deren Erziehung schamhaft ist: [Die Lehrerin] möchte in ihrem sozialem Umfeld als gut angesehen werden und zwingt [das Schulkind] sich entsprechend auf ihre Seite zu stellen. Dies überfordert [es].

Die mütterliche Forderung, Verantwortung zu übernehmen bedeutet, den Vater verleugnen zu müssen. Die Schamerziehung der [Lehrerin] steht einer gesunden, kindlichen, individuellen seelischen Entwicklung [des Schulkindes] entgegen.

Im Übrigen reagierte ich auf den Mitschnitt mit Schlaflosigkeit aufgrund des großen emotionalen Druckes auf [das Schulkind], der Mobbingmuster aufweist (3 Erwachsene gegen 1 kleines [Kind]). Dieser Druck hat natürlich auch Auswirkungen auf die jüngeren Geschwister, die bei entsprechender Befragung aus Angst vor Ausgrenzung nicht ehrlich antworten werden. […] Zur Erklärung: Eltern haften für [ein Kind], aber diese[s] sollte nicht für die Eltern und deren guten Ruf haftbar gemacht werden.”

In einem der Schulleitung vorliegenden Befund vom 21.02.2022 fasst der Fachmann die psychische Misshandlung des Schulkinds und seiner Geschwister, sowie die daraus potentiell resultierenden Folgen in drastischen Worten zusammen:

“Ich fasse zusammen: Die mir vorliegenden Daten und Unterlagen zeugen erneut von einer unveränderten Bindungsintoleranz seitens [der Lehrerin], die weiterhin in dem [Vater der gemeinsamen Kinder] einen zu bekämpfenden Feind sieht. Im Gegensatz dazu verhält sich [der Vater], trotz weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen, als Vater in hohem Maße bindungstolerant, so dass die Zeit zwischen [Schulkind] und mütterlicher Familie ziemlich reibungslos verläuft, was sich aus dem Schreiben des Jugendamtes ergibt. Es ist seinem bindungstoleranten Erziehungsstil zu verdanken, dass [das Schulkind] viel mehr Zeit bei der Mutter verbringen kann, als das Gericht angeordnet hat. Diese positive Entwicklung ist bei der unverändert feindlichen Einstellung der Mutter [d.h. der Lehrerin] dem [Vater der gemeinsamen Kinder] gegenüber für die drei jüngeren Kinder nicht zu erwarten. Die familiäre Ruhe durch Unterwerfung bei Tabuisierung des Vater ist wichtiger, als die einer individuellen seelischen Entwicklung und Reife der Kinder und damit dem einzelnen Kindeswohl abträglich. […] Die Folgen einer mütterlichen Fixierung bei gleichzeitiger langfristiger Aufrechterhaltung des Vaters als Feind seitens der Mutter, über den man nicht reden darf, führt zur Entfremdung und kann in späteren Jahren zu schweren körperlichen Beschwerden, Schwierigkeiten in Partnerschaft und Ehe, sowie in der Kindererziehung führen, wie ich es praktisch im Rahmen meiner Psychotherapie Erwachsener fast täglich erlebe.”

Es kommt hinzu, dass das Jugendamt nach der Flucht des Schulkindes zum Vater eine Erziehungshilfe für die Lehrerin als unabdingbar erachtete, was allgemein die pädagogische Eignung der Lehrerin ernsthaft in Frage stellt.

Obwohl die Schulleitung möglicherweise 2018 noch nicht bewusst von der Gewalt der Mutter wusste, kann sie diese Gewalt aufgrund der ihr seit Jahren vorliegenden eindeutigen Gutachten eigentlich nicht mehr leugnen.

Erfolglose Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Lehrerin bei der Schulaufsichtsbehörde

Am 02.02.2020 reichte der Vater aufgrund der fachlich festgestellten Gewalt der Lehrerin gegen die Kinder eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die betreffende Lehrerin beim Regierungspräsidium Tübingen ein, der Schulaufsichtsbehörde, die für das JVG Ehingen zuständig ist. Der Beschwerde lag das oben zitierte Gutachten vom 27.09.2019 bei.

In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass selbst wenn die außerdienstlichen Verfehlungen der Lehrerin keinen Straftatbestand erfüllen, sie im Ausnahmefall dennoch eine disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigen können. Außerdienstliche Verfehlungen einer Lehrerin können bereits dann die Dienstausübung berühren, wenn zu befürchten ist, dass sie aufgrund dieser Verfehlungen das Vertrauen der Eltern der von ihr unterrichteten Kinder verliert. Hierfür ist nicht einmal ein tatsächlicher Vertrauensverlust notwendig; die bloße Möglichkeit eines solchen Verlustes reicht aus. Dieser Standpunkt wird auch durch einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.19 (BVerwG 2 B 32.18) gestützt.

Trotz dieser klaren tatsächlichen und rechtlichen Grundlage lehnte das Regierungspräsidium Tübingen die Einleitung dienstrechtlicher Schritte gegen die Lehrerin ab. Das Regierungspräsidium in Tübingen hätte gegen die Lehrerin jedoch dienstrechtlich vorgehen müssen, da ihr gewalttätiges Verhalten im Privaten ein schlechtes Licht auf Schulen wirft. Es ist unverständlich, warum das Regierungspräsidium bisher keine Maßnahmen ergriffen hat, obwohl es eindeutige Beweise für die psychische Misshandlung der Kinder und Verstöße gegen Kinderrechte durch die Lehrerin gibt.

Diese Entscheidung des Regierungspräsidiums lässt sich im Kontext der politischen Linie der Regierung von Baden-Württemberg interpretieren, die im Artikel “Das politische Verbrechen der Regierung von BaWü gegen strittige Trennungseltern” herausgearbeitet wurde. Die Landesregierung nimmt eine ablehnende Haltung gegenüber dem Wechselmodell ein, und nimmt dafür sogar bewusst und gezielt die Schädigung von Kindern in Kauf. Die Untätigkeit des Regierungspräsidiums passt somit in dieses politische Gesamtbild und zeigt, dass institutionelle Entscheidungen oft von übergeordneten politischen Richtlinien beeinflusst werden, selbst wenn dies zulasten des fachlich festgestellten Kindeswohls geht.

Autoritäre pädagogische Gesinnung der Schulleitung, Schulaufsicht und Landesregierung

Das Verhalten der Schulleitung am JVG Ehingen, sei es durch vorgetäuschte Gedankenlosigkeit oder durch ein gezieltes Vorgehen gegen den Vater, offenbart eine tief verwurzelte pädagogische Haltung. Diese Haltung spiegelt die autoritäre Gesinnung wider, die sowohl beim Regierungspräsidium als auch bei der Landesregierung und nicht zuletzt der Lehrerin des JVG Ehingen vorzufinden ist. Es wird angenommen, dass es Kindern aus konfliktbeladenen Trennungsfamilien besser geht, wenn sie unter der alleinigen Obhut eines Elternteils stehen. Dies stellt eine klare Ablehnung pluraler Erziehungsstrukturen in strittigen Trennungsfamilien dar, ganz im Einklang mit der Position des Regierungspräsidiums und der Landesregierung.

Der Schulleiter hat sich in der beschriebenen Angelegenheit zum Richter über das Schicksal des Kindes erhoben. Er hat sich über bestehendes Recht und Gesetz hinweggesetzt, um in seiner Schule nach eigenen Vorstellungen und auf totalitäre Art und Weise über das familiäre Schicksal eines Schulkindes zu entscheiden. Anstatt die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Rechte des Vaters und des Kindes zu respektieren, hat er eigenmächtig entschieden, was seiner Meinung nach das Beste für das Kind sei.

Die Schulleitung hat die gleichgesinnten egozentrischen Interessen einer Kollegin über die Rechte und Interessen der Kinder gestellt. Sie vertraut blindlings darauf, dass die Kollegin im besten Interesse der Kinder handelt, weil sie die gemeinsame autoritäre pädagogische Gesinnung vereint. Dieses unkritische Verhältnis zur Kollegin und die völlige Ignoranz gegenüber den Kinderrechten sind bezeichnend. Die autoritäre Haltung der Schulleitung wird besonders deutlich, wenn man bedenkt, dass sie der Kollegin und sich selbst die Deutungshoheit über das Wohl des Kindes eingeräumt hat. Sie hat ihr die Macht über die Kinder gegeben, ohne auch nur den geringsten Zweifel an den Rechten der Kinder auf beide Elternteile und das Elternrecht des Vaters zu hegen.

In der Gesamtschau kann festgehalten werden: Die Schulaufsicht lässt mit Rückendeckung der Landesregierung die Schulleitung und die Lehrerin am JVG Ehingen gewähren, weil sie für die politisch gewollte Verhinderung des Wechselmodells und andere Kinderrechte nützlich sind – selbst wenn dies aus fachlicher Sicht schädlich für die betroffenen Kinder ist.

Verletzung der Fürsorgepflicht, Schulpflicht und Grundrechte durch die Schulleitung

In jeder Bildungseinrichtung haben Schulleiter und ihr Stellvertreter nicht nur die Aufgabe, für einen reibungslosen Schulbetrieb zu sorgen, sondern gemäß ihren Amtspflichten aus Artikel 34 des Grundgesetzes auch eine Fürsorgepflicht gegenüber den ihnen anvertrauten Schülern. Diese Pflicht beinhaltet, dass sie das Wohl der Schüler in den Mittelpunkt ihres Handelns stellen und alles in ihrer Macht Stehende tun, um ihre physische und psychische Sicherheit zu gewährleisten.

Die Schulleitung am JVG Ehingen hat jedoch in eklatanter Weise gegen diese Fürsorgepflicht verstoßen. Anstatt das Wohl des betroffenen Schulkinds zu schützen und seine Rechte zu wahren, hat sie aktiv dazu beigetragen, das Kinderrecht auf beide Eltern zu untergraben. Sie hat ihrer Kollegin tatkräftig geholfen, das älteste Kind von seinem Vater zu isolieren und somit das Kindeswohl und die Kinderrechte massiv verletzt.

Zudem hat sie durch ihr Verhalten gegen die Schulpflicht verstoßen, als die Lehrerin bedenkenlos das Schulkind früher aus einem Deutsch-Diktat heraus nehmen durfte. Die Schulpflicht dient ausserdem nicht nur dazu, den Schülern Bildung zu vermitteln, sondern auch, sie in einem sicheren Umfeld zu schützen. Durch das aktive Unterstützen der Lehrerin in ihrem Bestreben, das Kind von seinem Vater fernzuhalten, hat die Schulleitung gegen diesen Grundsatz verstoßen.

Im Jahr 2018 hat die Schulleitung des JVG durch ihr Handeln unzulässig und direkt in das Persönlichkeitsrecht des ältesten Kindes und Schülerin des JVG eingegriffen, insbesondere in dessen geschütztes Familienleben. Darüber hinaus zeigt die anhaltende Untätigkeit der Schulleitung, die trotz offensichtlicher Anzeichen die häusliche Gewalt der Kollegin gegenüber ihren Kindern ignoriert, einen fortwährenden negativen indirekten Eingriff in das Familienleben aller vier betroffenen Kinder. Die Amtspflicht aus Art. 34 GG verlangt, dass die Schulleiter sich eigentlich solchen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht enthalten müssen.

Das Verhalten der Schulleitung des JVG Ehingen steht nicht nur im klaren Widerspruch zum Grundgesetz, sondern auch den Grundprinzipien der Landesverfassung von Baden-Württemberg, auf die sie als Beamte einen Eid geschworen hat. Selbst wenn man die Ereignisse im September 2018 anders interpretiert, ist die nachfolgende und bis heute anhaltende Untätigkeit der Schulleitung angesichts der ihr vorgelegten Gutachten zur häuslichen Gewalt der Kollegin gegen ihre eigenen Kinder nicht zu rechtfertigen. Dieses Versäumnis zeigt einen Verstoß gegen Artikel 13 der Landesverfassung.

“Kinder und Jugendliche sind gegen Ausbeutung, Vernachlässigung und gegen sittliche, geistige, körperliche und seelische Gefährdung zu schützen.”

Anstatt den betroffenen Kindern den Schutz der Werte unserer Gesellschaft zu gewähren, insbesondere das Recht auf eine plurale Erziehung durch beide Eltern, begünstigt die Schulleitung nach wie vor durch Untätigkeit eine gewalttätige, autoritäre Erziehung, die einen Elternteil ausschließt und Kindern schadet. Dies verhindert die Entwicklung von eigenständigen Persönlichkeiten und fördert stattdessen die Heranziehung von obrigkeitshörigen Untertanen.

Insgesamt zeigt sich, dass die Schulleitung ihre Position und Macht missbraucht hat, um die persönlichen Interessen einer Kollegin und die politischen Interessen der Landesregierung über die Rechte und das fachliche Wohl der vier betroffenen Kinder zu stellen. Dieses Verhalten steht in klarem Widerspruch zu verfassungskonformen Grundsätzen der Fürsorgepflicht und der Schulpflicht, sowie den erzieherischen Werten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung wie sie dem Grundgesetz und der Landesverfassung zu entnehmen sind.

Verstöße gegen die Kinderrechtskonvention durch Schulleitung und Schulaufsicht

Die Vorfälle rund um den 21.09.2018 in der Schule und insbesondere das Verhalten der Schulleitung an diesem Tag und ihre jahrelange Untätigkeit danach stehen in eklatantem Widerspruch zu den Grundsätzen der Kinderrechtskonvention.

Die Kinderrechtskonvention legt fest, dass Kinder vor jeglicher Form von Gewalt geschützt werden müssen. Artikel 19 Absatz 1 der Konvention besagt:

“Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung […] zu schützen.”

Weiterhin betont Artikel 18 Absatz 1 der Konvention das Recht von Kindern auf beide Eltern:

“Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind.”

Die aktive Beteiligung der Schulleitung an den Ereignissen, insbesondere die Unterstützung der Lehrerin bei der unrechtmäßigen Entziehung des Kindes vom Vater, stellt eine klare Verletzung dieser Artikel dar. Das Kind wurde geistigem Stress und einer potenziellen Traumatisierung ausgesetzt, indem es entgegen eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses mit List und Tücke vom Vater ferngehalten wurde.

Die Schulleitung hat diese Rechte missachtet, indem sie aktiv dazu beigetragen hat, das Kind von einem Elternteil zu isolieren.

Die Tatsache, dass das Regierungspräsidium trotz Kenntnis der psychischen Misshandlung der Kinder durch die Lehrerinnen nicht eingegriffen hat, lässt den Schluss zu, dass diese Behörde Kinderrechte missachtet. Dies steht im Widerspruch zu Artikel 4 der Kinderrechtskonvention, der besagt:

“Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte.”

Insgesamt zeigt sich, dass die Handlungen und Unterlassungen der Schulleitung und der Schulaufsichtsbehörde nicht nur die Kinderrechtskonvention verletzen, sondern auch das Vertrauen in Institutionen, die eigentlich zum Schutz und zur Förderung von Kindern beitragen sollten.

Der fehlende Schutz für Schüler in strittigen Trennungsfamilien

Trotz vorliegender Beweise und dem Angebot, die Beweise der Gewalt den Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen, wurde vonseiten der Schulleitung und des Regierungsbezirks kein Interesse gezeigt.

Die Ignoranz gegenüber den Kinderrechten und dem objektiven Kindeswohl zeigt, dass die Schulleitung und die Schulaufsichtsbehörde einer pädagogischen Linie der herrschenden Politik folgen, die sich gegen eine plurale Erziehung durch gleichberechtigte Eltern nach der Trennung richtet. Die Ereignisse vom 21.09.2018, obwohl sie bereits einige Jahre zurückliegen, sind ein klares Zeugnis dieser Gesinnung und der strukturellen Gewalt am JVG Ehingen, die im Widerspruch zum Kinderschutz und einer Pädagogik im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung steht.

In Baden-Württemberg, insbesondere im Regierungsbezirk Tübingen, stellt sich die drängende Frage: Wer schützt Schüler vor gewalttätigen Trennungseltern, die gegen das Wechselmodell agieren und Lehrer sind? Wer steht den Kindern bei, wenn Wechselmodell-Gegner Lehrer sind und häusliche Gewalt gegen ihre eigenen Kinder verüben und die Kinder in einer Schule psychisch misshandelt werden und die Schulbehörde dies jahrelang duldet?

Niemand.

Das betroffene Schulkind hat stets das Wechselmodell gewünscht, wie auch seine Geschwister. Doch durch die anhaltende Gewalt der Mutter gegen die noch bei ihr lebenden Kinder und die fortgesetzte Untätigkeit der Schulleitung wird der Wille aller vier Kinder gebrochen. Das Schulkind des JVG ist bis heute von dem Verhalten der Schulleitung betroffen, denn es sieht seine Geschwister nicht beim Vater, sondern nur bei der Mutter. Ein trauriges Zeugnis für eine Bildungseinrichtung, die eigentlich Schutz und Unterstützung bieten sollte, und pluralistische Erziehungsstrukturen wie das Wechselmodell in Trennungsfamilien verteidigen und nicht angreifen sollte.

Der Angriff der Schulleitung auf eine demokratische Erziehungskultur

Die Schulleitung des JVG Ehingen hat in ihrer Verantwortung gegenüber dem Schutz von Kindern und der Förderung einer demokratischen Erziehungskultur seit 2018 gravierend versagt. Selbst wenn man annimmt, dass die Ereignisse am 20. und 21. September 2018 sich anders zugetragen haben könnten als von uns dargestellt, bleibt die Tatsache bestehen, dass die Schulleitung auf die ihr vorgelegten Gutachten zur häuslichen Gewalt einer Kollegin gegen ihre eigenen Kinder bis heute nicht angemessen reagiert hat.

Diese Untätigkeit allein ist bereits ein schwerwiegender Vorwurf und legt den Verdacht nahe, dass die Schulleitung sich nicht nur zum Komplizen der betroffenen Kollegin, sondern auch der Landesregierung und des Regierungspräsidiums gemacht hat. Alle vier Parteien untergraben systematisch demokratische Erziehungsstrukturen in strittigen Trennungsfamilien durch eine totalitäre Staatspädagogik autoritärer Gesinnung. Es ist bedenklich und enttäuschend, wenn eine Bildungseinrichtung, Schulaufsicht und Landesregierung, die demokratische Werte vermitteln und schützen sollten, stattdessen Kinder im Stich lassen und eine gewalttätige, autoritäre Erziehung durch eine Lehrerin unterstützen und perpetuieren.

Es ist offensichtlich, dass solch ein Verhalten zur Folge hat, dass in strittigen Trennungsfamilien untertänige Kinder durch gewaltbereite Eltern herangezogen werden, die über ihre Kinder herrschen wollen. Es versteht sich von selbst, dass auf diese Weise die Entwicklung selbstbewusster und kritischer Bürger verhindert wird. Das Resultat sind stattdessen obrigkeitshörige Untertanen, die so abhängig vom Staat sind, wie sie es einst vom gewalttätigen, getrennt lebenden Elternteil waren.

Politische Instrumentalisierung der Schule gegen Anderserziehende

Die Email des Schulleiters vom 21.09.2018 offenbart dessen auffällige Zurückhaltung, sich zu der Frage zu äußern, ob seine Kollegin das Recht hat, die Umgangsvereinbarung einseitig auszusetzen. Doch Taten sprechen oft lauter als Worte. Indem er seiner Kollegin half, die Vereinbarung zu brechen, hat er bereits eine klare Position bezogen. Das heißt, er betrachtet es wie seine Kollegin in der ihm vor dem Vorfall vorgelegenen Email vom selben Tag als Kindeswohlgefährdung, wenn sich ein Elternteil dafür einsetzt, dass die gemeinsamen Kinder im Wechselmodell leben.

Noch besorgniserregender ist die Ignoranz der Schulleitung gegenüber dem fachlichen Kindeswohl, wie es in den ihr vorliegenden Gutachten festgehalten ist. Stattdessen bevorzugt die Schulleitung im Einklang mit der Landesregierung und Schulaufsichtsbehörde ein politisches Kindeswohl gegen das Wechselmodell, das nicht nur totalitär und verfassungswidrig, sondern auch objektiv schädlich für Kinder ist.

Die Schulleitung instrumentalisiert gezielt in vorauseilendem Gehorsam gegenüber den politischen Zielen der Landesregierung und der Schulaufsichtsbehörde die häusliche Gewalt der Kollegin gegen ihre eigenen Kinder. Das Ziel: Die Verhinderung einer unliebsamen Erziehung im Wechselmodell. Diese Bildungsinstitutionen duldet nicht nur die Gewalt gegen die Kinder, sondern setzt sie unter dem Schutz der herrschenden Politik als Mittel ein, um den Ex-Mann und die Kinder, die das Wechselmodell befürworten, zu diskriminieren. Gleichzeitig lässt sich die Schulleitung damit politisch instrumentalisieren.

Die kollusiv von Schulleitung und Kollegin verübte Gewalt, ob durch Begünstigen oder Begehen, die sowohl die Kinder als auch den Ex-Mann betrifft und über den häuslichen Rahmen der Kollegin hinausgeht, könnte als “strukturelle familiäre Gewalt” bezeichnet werden. Der Begriff “strukturell” deutet darauf hin, dass die Gewalt nicht nur auf häusliche Vorfälle beschränkt ist, sondern sich durch verschiedene Strukturen (in diesem Fall die Schule) und über verschiedene Lebensbereiche der Betroffenen erstreckt. Es handelt sich um eine Form der Gewalt, die sowohl im häuslichen Umfeld der Kollegin als auch im Leben des Kindes, das beim Vater lebt, und gegenüber dem Vater selbst ausgeübt wird.

Angesichts dieser Umstände wirkt die Beteuerung des JVG-Schulleiters in seiner E-Mail vom 21.09.2018 nicht nur hohl, sondern auch zynisch. Sie klingt wie eine versteckte Drohung gegen alle Eltern, die sich von ihrem Partner trennen möchten oder bereits getrennt leben und gegen den Willen des (Ex-)Partners das Wechselmodell anstreben.

“Denn mir liegt das Wohl [des Schulkindes] genauso wie das aller anderen Schülerinnen und Schüler am Herzen.”

Stellungnahmen der involvierten Parteien zu den Vorwürfen

Freifam hat die maßgeblich beteiligten Parteien – die Lehrerin, den Schulleiter des JVG Ehingen und das Regierungspräsidium Tübingen – um eine Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen gebeten, um ein umfassendes Bild der Situation zu erhalten und die unterschiedlichen Perspektiven zu berücksichtigen.

  • Die Lehrerin: Trotz der schwerwiegenden Anschuldigungen hat die Lehrerin auf mehrere Anfragen von Freifam nicht reagiert und somit keine Stellung zu den Vorwürfen genommen.
  • Der Schulleiter des Johann-Vanotti-Gymnasiums Ehingen hat sich klar positioniert und schrieb: “Den Vorwurf einer Komplizenschaft oder der ‘Beihilfe zu psychischer Gewalt’ weise ich entschieden zurück.”. Auf eine Anfrage zum recherchierten Ablauf am 20. Und 21. September 2018 äußerte er sich nicht.
  • Die offizielle Stellungnahme des Pressesprechers des Regierungspräsidiums Tübingen lautete: “Die Schulabteilung am Regierungspräsidium Tübingen hat die von Ihnen angeführten Vorwürfe gegen die genannten Lehrerinnen und die Schulleitung des Johann-Vanotti-Gymnasiums Ehingen geprüft. Sie ist zu der Auffassung gekommen, dass bei keiner der genannten Personen ein Verhalten vorliegt, das disziplinarische geahndet werden müsste. Der Schulleiter des Johann-Vanotti-Gymnasiums hat sich darüber hinaus für die für ihn in Unkenntnis der Dinge entstandene missliche Situation entschuldigt.”

 

Bildbeschreibung: Symbolbild, welches nicht eines der betroffenen Kinder darstellt.

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Autor

  • Sandro Groganz

    Ich habe Freifam gestartet, um mit meiner eigenen Situation als geschiedener Vater besser umgehen zu können. Was ich mir von der Seele schrieb, berührte andere Menschen mit ähnlichen Schicksalen. Da erkannte ich, dass Freifam das Potential zu einer neuartigen Bewegung für Familien hat. In diesem Sinne sehe ich mich als Familien-Aktivist.

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2 comments

  1. C.S. 29 September, 2023 at 11:25 Reply

    Wo hat hier bitteschön Gewalt stattgefunden?
    Der Schulleiter hat das Kind gefragt, ob es zum Vater möchte. Dieses verneinte.

    Mit der betroffenen und in den vielen Gutachten massiv kritisierten und herabgesetzten Frau wurde wohl nicht gesprochen. Also, wie wurden die Gutachten über diese Frau denn erstellt?
    Durch Hörensagen?
    Außerdem agiert der Kindsvater wohl massiv gegen die Mutter.

    Z.B. dadurch:
    indem er etliche unnütze Gutachten erstellen lässt, die allesamt nur seine Sicht der Dinge wiedergeben.
    indem er das Kind dazu Instrumentalisiert, Aufnahmen eines Streitgespräches zwischen ihm
    und der restlichen Familie herzustellen.
    indem er Aktiv die Arbeitsstelle der Exfrau über ihre angeblichen Vergehen aufklärt und somit aktiv versucht, ihren Ruf zu schädigen.
    indem er immer wieder Gutachten dem Vorgesetzten der Exfrau vorlegt, die ohne persönliche Kenntnis über die Exfrau erstellt wurden.
    indem er Aktiv die Arbeitsstelle seiner Exfrau gefährdet usw.

    Und solch ein Vorgehen unterstützt ihr auch noch?
    Welche rufschädigenden Einflüsse hat die Exfrau gegenüber ihrem Exmann denn an dessen
    Arbeitsstelle geltend gemacht?
    Darüber ist wohl nichts bekannt.

    Falls ihr es noch nicht bemerkt habt:
    Der Exmann ist keinen Deut besser als seine Exfrau! Eher noch schlimmer!
    Mit dem ganzen Mist, den er hier veranstaltet hat, stellt er sich selbst in ein eher unrühmliches Licht,
    das von Missgunst und Zerstörungswillen der Lebensgrundlage gegenüber der Exfrau zeugt.
    Absolut unterirdisch!!

    Warum wohl die Exfrau an diesem vermeintlichen Tag das Kind nicht herausgeben wollte?
    Daran ist wohl ganz klar der Kindsvater selbst Schuld.
    Jemand, der nicht beabsichtigt das Kind einfach zu behalten und nicht mehr herauszugeben,
    würde wohl kaum den Stundenplan beim Schulleiter anfordern, wenn er das Kind eigentlich,
    laut Gerichtsbeschluss, nur übers Wochenende bei sich hat.
    Und ja, da liegt dann wohl ganz klar eine Kindeswohlgefährdung vor.

    Liebe Grüße

  2. C.S. 2 Oktober, 2023 at 14:20 Reply

    Sorry, dies war ein Kommentar, bei dem ich noch nicht verstanden hatte,
    dass der Autor und Betreiber dieser Seite (Freifam) selbst der Kindsvater
    in den meisten hier von ihm zur Schau gestellten Fällen ist.
    Deshalb auch meine Frage nach der Unterstützung dieses Vaters.
    Hatte mich schon gewundert, dass hier nirgendwo auch die Gegenseite zur Sprache kommt.
    Alles wird nur aus der Sicht des Kindsvaters dargestellt,
    der offensichtlich die Mutter durch öffentliche Diffamierung bloßstellen und abstrafen möchte.
    Heutzutage ist wohl alles möglich.

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