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Ebnen diese Bundesverfassungsbeschwerden dem Wechselmodell den Weg?

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Zwei Verfassungsbeschwerden stellen die Konsenspflicht zwischen getrennten Eltern infrage, weil ein Elternteil durch Verweigerung der Kooperation und Kommunikation Macht über den anderen Elternteil und die gemeinsamen Kinder gewinnt.

Zwei Verfassungsbeschwerden wurden an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht, die argumentieren, dass die herrschende Rechtsprechung bezüglich der Konsenspflicht zwischen getrennten Eltern verfassungswidrig ist. Sie behaupten, dass diese Pflicht dazu führt, dass ein Elternteil durch Verweigerung der Kommunikation und Kooperation Macht über den anderen Elternteil gewinnen kann, wodurch eine gleichberechtigte Betreuung (sogenanntes Wechselmodell) der gemeinsamen Kinder nicht möglich ist. Diese Doktrin postuliert Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Bindung zu den Kindern, deren Nichteinhaltung einem Elternteil Vorteile bringt und führt letztlich zur Diskriminierung des anderen Elternteils. Es gibt keinen sachlichen und verfassungsgemäßen Grund für ein solches System.

Die Verfassungsbeschwerden hat ein Vater erhoben, der uns erlaubt hat, sie hier anonymisiert öffentlich zu machen.

In zwei Hauptsache-Verfahren wurde dem Vater vor einem Oberlandesgericht in Norddeutschland das Sorgerecht für seine drei Kinder entzogen und außerdem wurde der Umgangsantrag auf Wechselmodell abgelehnt. Besonders ungewöhnlich in diesem Fall ist, dass das Gericht kein psychologisches Gutachten vorliegen hatte sondern die notwendigen Feststellungen auf der Grundlage – insbesondere der Akten – zu treffen in der Lage war.

Zentraler Entscheidungspunkt des Oberlandesgerichts war der von ihm festgestellte “Konflikt” der Eltern sowie die angeblich nicht vorhandene Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit.

Derartige Feststellungen gibt es regelmäßig von Obergerichten, auch in dem vom Autor dieses Artikels initiierten Grundsatzurteil zum Wechselmodell (BGH, XII ZB 601/15) vor dem Bundesgerichtshof.

Es ist üblich, dass die Gerichte einen Konsens der Eltern voraussetzen. Es wird üblicherweise unterschiedlich formuliert, aber letztlich ist die Verweigerung der Kommunikation eines Elternteiles die Ursache dieses vom Gericht “erkannten” Konflikts.

Wenn Eltern gut miteinander kommunizieren, ist das sicherlich nicht schädlich für das Kind, wenn sie aber nicht kommunizieren, dann ist das Entfernen eines Elternteiles aber sicherlich sehr schädlich. Diese gerichtlichen Argumentationen mit der Konsens-Voraussetzung finden sich üblicherweise sowohl in Sorgerechts-Entscheidungen wie auch in Umgangsrechts-Entscheidungen.

Im vorliegenden Fall wurde in der Verfassungsbeschwerde zur Sorgerechts-Entscheidung folgendes vorgetragen:

Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Beschwerdegerichts das Sorgerecht gem. § 1671 Abs. 1 S. 1 und Satz 2 Nr. 2 BGB entzogen und alleinig auf die Mutter übertragen.

1.

Die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge waren positiv vorhanden und das Beschwerdegericht hat die Ausführungen des Vaters bzw. die widersprüchlichen Aussagen zwischen den Eltern nicht zur Kenntnis genommen.

Das Beschwerdegericht hat den “Konflikt” der Eltern zelebriert.

Darüber hinaus hat das Gericht auch nicht die im Rahmen der Anhörungsrüge vorgetragenen Sachverhalte zur Kenntnis nehmen wollen – gleichwohl es ausgeführt hat:

“Der Senat hat den Sachverhalt, wie er sich aus den Akten […] und aus den Anhörungen ergibt, in seiner Entscheidung um­fassend berücksichtigt.”

Die nicht protokollierte Feststellung des RiOLG [Richter] am Ende des Termins am [Datum], in der er sich über den angenehmen Verlauf bei den Eltern bedankte, wird hinsichtlich des Antrags auf Protokollberichtigung im Rahmen der Anhörungsrüge wie folgt bestätigt:

“So­weit der Kindesvater – zutreffend – darauf hinweist, dass Herr RiOLG [Richter] am Ende des Anhörungstermins wertschätzend äußerte, dass die Kindeseltern sich hätten ausreden lassen, lässt sich hieraus nicht der vom Kindesvater gewünschte Schluss auf die Fähigkeit der Kindeseltern zur inhaltlichen Konsensfindung ziehen.”

2.

Das Oberlandesgericht hält an einer veralteten Rechtsprechung fest, die noch auf der Denklogik des alten § 1626a BGB basiert. Es hat insbesondere die zentrale Rechtsprechung aus der Zeit vor den Entscheidungen des EGMR im Jahr 2009 als auch durch das BVerfG im Jahr 2010 unberücksichtigt gelassen.

Das Beschwerdegericht zitiert bei den höchstrichterlichen Entscheidungen das Bundesverfassungsgericht vom 29.01.2003, vom 18.12.2003 und vom 01.03.2004 sowie den Bundesgerichtshofs mit seiner Entscheidung vom 29.09.1999, 12.12.2007. Sämtliche Entscheidungen ergingen somit vor der Neuregelung des § 1626a BGB.

Diese höchstrichterlichen Entscheidungen wie auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts „atmen“ den alten Geist, geprägt von der Auffassung, es sei besser alleine zu erziehen -assoziiert mit der Vorstellung, dass dies streitlos (= harmonisch) geschieht. Dies ist eine Illusion und ein fataler Fehlschluss. Wer diese Sichtweise vertritt, lernte nicht  emotional liebevoll zu streiten und Streit auszuhalten. Stattdessen wurde gelernt, dass Streit gefährlich ist und bestraft werden muss.

Die damit verbundenen Sanktionen (Schweigen, Isolation, Gewalt…) erzwangen Gehorsam und fixierten die Person (das Kind) auf Nichtstreiten und Unterwerfung, bzw. den Gehorsam, nicht streiten (= sich auseinandersetzten) zu dürfen.

Die Gefühlslogik, dass streitende Eltern einem Kind schaden, entspringt einem autoritären Erziehungsverständnis mit dem Meinungsdiktat – es darf nicht gestritten werden – der sich das Kind zu unterwerfen hat. Falls sich die Eltern darin uneinig sind, dann soll diese Diktatur per Gerichtsbeschluss durch den sie vertretenden Elternteil ausgeübt werden.

Eine gesunde Ablösung der Kinder von den Eltern setzt die Möglichkeit und Fähigkeit zur Triangulierung voraus. So geschieht die teilweise Loslösung von der primär übermächtigen Mutter (als Folge des intraunterinen kindlichen Wachstums und seiner Entwicklung) durch den Vater. Später, wenn dieser als übermächtig phantasiert und erlebt wird, durch Gespräche und Erläuterungen seitens der Mutter, die dann den Vater ent-idealisiert und menschlich macht.

Hier wird verwiesen auf die wissenschaftliche Literatur von Melanie Klein:

Das Seelenleben des Kleinkindes:

von Hans A. Thorner (Herausgeber), Melanie Klein  (Autor)

Das Seelenleben des Kleinkindes und andere Beiträge zur Psychoanalyse: (Standardwerke der Psychoanalyse) Taschenbuch – 19. April 2011

Dieser Band vereinigt die wichtigsten Arbeiten, die Melanie Klein im Laufe ihres Lebens veröffentlicht hat.

“Den Mittelpunkt ihrer Forschungen bildet die Kinderanalyse, die durch die von ihr entwickelte Spieltechnik erst ermöglicht worden war. Die Kinderanalyse eröffnete ihr den Zugang zu den frühkindlichen Konflikten und erlaubte ihr, die Erkenntnisse Freuds aus der direkten analytischen Beobachtung abzuleiten und zu bestätigen. Die weiteren Arbeiten des vorliegenden Bandes zeigen Melanie Klein hauptsächlich als Klinikerin und als einfühlsame Beobachterin unbewusster Prozesse.”

Die Weigerung eines Elternteiles, sich mit dem (Ehe) Partner auseinanderzusetzen, kommt einem kommunikativen Mord nahe (vergl. Sprachexperimente von Friedrich II mit Kindern, die alle verstarben). Spricht nun das Gericht dem Verweigerer/in die Kinder zu, werden diese tendenziell seinen mörderischen, gewalttätigen Phantasien und Verhaltensweisen ausgesetzt.

Das Konzept der Triangulierung für die gesunde Ablösung eines Kindes von seinem Elternhaus stellt in der Psychoanalyse die herrschende Meinung dar.

Wenn das Gericht perspektivisch die gesunde Ablösung des Kindes von seinem Elternhaus beeinträchtigt, verstößt das Gericht auch gegen die Kardinalvorschrift des Kindeswohls, des § 1 Abs. 1 SGB VIII:

§ 1 Abs. 1 SGB VIII
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

Es handelt sich um einen Verstoß des Gerichts gegen den Schutz der Familie nach Art. 6 GG. Es hat die bestehenden Normen in Widerspruch zum Grundgesetz ausgelegt.

Es handelt sich aber auch um einen Verstoß gegen Art. 2 GG, wenn einem Menschen – in diesem Fall dem Kind – nicht die Ressource (Sorgerecht, Umgang, Zeit des anderen Elternteils) zur Verfügung gestellt wird, um sich gut entwickeln zu können.

Art 2 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Aus Sicht des Verfassers ist neu, dass sich bisher noch kaum jemand über die vermeintliche “Konsenspflicht” auf der Grundlage gerichtlicher Annahmen Gedanken gemacht hat. Dank der Zusammenarbeit mit einem promovierten Psychotherapeuten ist es dem die Verfassungsbeschwerde führenden Vater gelungen, diese Konsenspflicht als Pseudo-Psychologie zu brandmarken. Kinder benötigen – um sich gut entwickeln und letztlich erfolgreich vom Elternhaus abnabeln zu können – die Chance auf die Triangulierung.

“Die Gefühlslogik, dass streitende Eltern einem Kind schaden, entspringt einem autoritären Erziehungsverständnis mit dem Meinungsdiktat – es darf nicht gestritten werden – der sich das Kind zu unterwerfen hat. Falls sich die Eltern darin uneinig sind, dann soll diese Diktatur per Gerichtsbeschluss durch den sie vertretenden Elternteil ausgeübt werden.

Es ist hier nachvollziehbar, dass sich der Vater in seinen Grundrechten als verletzt betrachtet.

In der Verfassungsbeschwerde geht es dann weiter, dass der Vater rügt, dass das Gericht lediglich festgestellt hat, dass einer oder mehrere Punkte der Konsenspflicht nicht erfüllt sei. Das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht ist seiner Amtsermittlungspflicht aber nicht nachgekommen, da es nicht geprüft hat, welcher Elternteil für den angeblich nicht vorhandenen Konsens verantwortlich ist.

Wenn aber ein Elternteil aus der Überlegung heraus – eine nachteilige Entscheidung in Sorge- und Umgangssachen gegen sich zu verhindern – es deshalb an der Kooperation mit dem anderen Elternteil missen lässt, hat das für den die Kooperation verweigernden Elternteil bisher nur Vorteile. Dieser Elternteil erhält im günstigsten Fall das alleinige Sorgerecht und ein Wechselmodell wird niemals gegen ihn angeordnet.

Was hat sich hier gegenüber der alten Regelung des § 1626a BGB geändert, nach dem ein nicht verheirateter Vater nur dann in das gemeinsame Sorgerecht für das Kind gekommen ist, wenn die Mutter zugestimmt hatte. Diese Regelung wurde erst im Zaunegger-Fall 2009 vom europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für verfassungswidrig erklärt, da eine derartige Regelung den Vater diskriminiert. Freifam hat mit Horst Zaunegger ein sehr interessantes Interview geführt: Freifam im Live-Gespräch mit Horst Zaunegger (Sorgerecht für ledige Väter) – YouTube

Was ist da der Unterschied der Erfordernis einer Konsenspflicht der Eltern, die durch einen Elternteil obstruiert wird? Keiner!

Insofern hat der Vater in seiner Verfassungsbeschwerde weiter ausgeführt:

3.

Die unter Ziffer 2 dargestellte Konsenspflicht führt dazu, dass ein Elternteil durch den verweigerten Konsens es schafft, sich über den anderen Elternteil zu erheben.

Wenn das Gericht eine Einigkeit der getrennten Eltern als Grundvoraussetzung ansieht, damit die Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben können oder dass die Eltern das Kind gemeinsam im Wechselmodell erziehen können, dann werden hier Bedingungen postuliert, deren Einhaltung oder bewusste Nicht-Einhaltung dem einem Elternteil, der durch die Feststellung des Nicht-Vorhandenseins dieser Bedingungen Vorteile erreicht.

Mit Recht wurde die alte Rechtslage des § 1626a BGB als verfassungswidrig verworfen, in der die Mutter eine Zustimmung erklären musste. Diese deklaratorische Zustimmung der Mutter hat eine Diskriminierung des Vaters dargestellt.

Hat sich nunmehr die aktuelle Rechtslage wesentlich geändert, wenn nunmehr die Gerichte

  • eine tragfähige soziale Beziehung oder,
  • ein Mindestmaß an Übereinstimmung oder,
  • Konsens oder,
  • Kommunikations- oder
  • Kooperationsbereitschaft voraussetzen?

Nein, ein Elternteil kann durch die Verweigerung der Mitarbeit bei diesem Konsens und diesen Bedingungen EINSEITIG eine Situation herbeiführen, die zwangsläufig in die Richtung alleiniges Sorgerecht, Residenzmodell oder Umgangsausschluss führt.

Damit erlaubt diese Rechtslage, die einerseits den Konsensformen postuliert und in der Rechtsfolge einen Elternteil beschneidet die Fortsetzung dieser Diskriminierung, die im Fall von Zaunegger eine verweigerte Zustimmung war und nunmehr ein tatsächliches Verhalten oder auch nur eine Behauptung.

Damit wird ein Elternteil durch die Rechtsfolgen einer egoistischen Handlungsstrategie des anderen Elternteils diskriminiert.

Es gibt auch keinen sachlichen Grund für ein derartiges System der Nachtrennungsfamilie.

Es handelt sich um einen gleichzeitigen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 GG und Art 6 GG.

In der Verfassungsbeschwerde werden dann noch die vielen Beispiele aufgeführt, die dem Vater als “Konflikt” ausgelegt wurden – verbunden mit entsprechender Darlegung.

Schließlich wurden noch umfangreiche Ausführungen zum strategischen Verhalten im Alltag gemacht und die Bedeutung der Spieltheorie hervorgehoben. Diese Textpassagen hatte der Autor dem Vater zur Verfügung gestellt, sie waren bereits Gegenstand im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH, XII ZB 601/15). Diese werden hier demnächst auch veröffentlicht.

Die vollständige (anonymisierte) Verfassungsbeschwerde zum Sorgerecht ist demnächst in unserem Downloadbereich zu finden. Bitte folge uns auf Twitter oder Facebook, um davon zu erfahren.

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Autor

  • Klaus Fiegl

    Ich bin der Vater hinter dem BGH Wechselmodell-Beschluss aus 2017 (XII ZB 601/15), sowie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Durch das deutsche Familienrecht wurde ich an meine Grenzen geführt, weil ich um den Kontakt zu meinen Kindern kämpfen musste. Heute kämpfe ich für andere.

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1 comment

  1. We know 28 Januar, 2023 at 21:42 Reply

    Es gibt Makro- und Mikrologiken. Auf letztere gehe ich nicht ein. Die Makrologik wäre: Dann zeugt halt nicht soviele Kinder. Die Rechtslage, die gesellschaftliche Stimmung, das typische Verhalten von Müttern, das sind alles vorhersehbare Phänomene. Ihr aber betreibt Webseiten und Verfassungsklagen – um euch selbst davon abzulenken, dass es bei euch intelligenzmässig nicht gereicht hat, als ihr die Zeugung vornahmt. Verantwortung zu tragen, wäre jetzt eine nötige Mahnung. Und zwecklos, bei eurer Attitüde.

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