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Amtsgericht Kleve vereitelt hinterrücks Wunsch eines Sohnes beim Vater zu leben

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Ein Dreizehnjähriger floh von der Mutter zum Vater und will dort bleiben. Richterin Christina Biersching am AG Kleve hat stattdessen in einem Eilverfahren ohne Anhörung des Sohnes und Vaters entschieden, das Kind per Gewalt zur Mutter zurück zu zwingen.

Ein dreizehnjähriger Junge hatte sich am 16.06.2022 auf eigenen Wunsch vom Vater in Kleve etwa 700 Meter von der Wohnung der Mutter abholen und von ihm in Obhut nehmen lassen. Seit dieser Zeit hat der Sohn die Zeit beim Vater verbracht.

Die Richterin Christina Biersching vom Amtsgericht Kleve hat im Verfahren 19 F 140/22 am 22.06.2022 nun angeordnet, dass der Sohn notfalls mit Gewalt zur Mutter zurück muss. Dem Vater hat sie das (gemeinsame) Sorgerecht entzogen und der Mutter somit (vorläufig) das alleinige Sorgerecht übertragen. Die Richterin hat den sofortigen Vollzug der Entscheidung angeordnet.

Der Fall stellt sich aufgrund der uns vorliegenden Dokumente und Informationen unserer Quellen wie folgt dar.

Die Mutter hatte seit 2020 den Umgang des Vaters mit seinen Kindern vollständig unterbunden, nur im Herbst 2021 hatte der Vater kurz Kontakt zu der gemeinsamen Tochter.

Um den Manipulationen der Mutter zu entgehen, hatte der Sohn aber seit Anfang März 2022 heimlich Kontakt zu seinem Vater aufgenommen und sich mit ihm auch regelmäßig getroffen. In dieser Zeit reifte beim Sohn der Entschluss, dass er zukünftig beim Vater leben will. Das Leben bei der Mutter biete ihm keine Perspektive, so unsere Quelle – er muss erneut die Klasse wiederholen. Seitens der Mutter erhält er keine Unterstützung.

Nachdem der Vater den Sohn in der vorletzten Woche in Kleve getroffen hatte, wurden die beiden von Dritten erkannt und dies der Mutter mitgeteilt. Diese hat dann laut unserer Quelle äußerst manipulierend auf den Sohn eingeredet und dem Sohn mitgeteilt, dass der Vater jetzt in das Gefängnis müsse. Das war dem Sohn zu viel und er hatte seinen Vater inständig angefleht, dass er ihn abholt, was dann eben am 16.06.2022 erfolgt war.

In der Zwischenzeit hat der Sohn dem Vater voller Begeisterung geholfen, ein Zimmer für ihn im Haus des Vaters auszubauen. Der Vater ist Handwerker und kann hier seinem Sohn viele Fertigkeiten beibringen und eigene Erfolgserlebnisse vermitteln.

Am 23.06.2022 kam die Mutter zusammen mit der Obergerichtsvollzieherin vom Amtsgericht Oberhausen zum Vater, haben durch einen Schlüsseldienst die Eingangstüre aufbrechen lassen und haben den 13-jährigen Sohn mitgenommen.

Der Vater und der Sohn haben der Obergerichtsvollzieherin Iris Janssen zu Protokoll gegeben:

  1. Der Sohn wollte beim Vater in Obhut genommen werden – der Sohn hat das bestätigt.
  2. Der Sohn will unter keinen Umständen zurück zur Mutter.

Nachdem der Sohn zunächst mit der Mutter und der Obergerichtsvollzieherin nach Außen gegangen waren, ist der Sohn vor seiner Mutter und der Obergerichtsvollzieherin weg gerannt. Die beiden Damen konnten seiner Geschwindigkeit nicht folgen.

Seitens des Vaters wurde uns berichtet, dass das Haus anschließend noch sehr lange von der lokalen Polizei und von der Mutter beobachtet wurde.

Die Obergerichtsvollzieherin Iris Janssen hatte dem Vater auch noch den nachfolgend verkürzt wiedergegebenen Beschluss der Richterin Christina Biersching, AG Kleve Az. 19 F 140/22, vom 22.06.2022 und von ihr am 23.06.2022 beglaubigt zugestellt:

“Der Antragstellerin wird vorläufig die elterliche Sorge für die beiden Kinder [Sohn, geboren *2008] und [Tochter, geboren *2010] zur alleinigen Ausübung übertragen.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das Kind [Sohn, geboren *2008] unverzüglich an die Antragstellerin herauszugeben.

Kommt der Antragsgegner dieser Verpflichtung nicht nach, so ist er und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet, das Kind und die in seinem Besitz befindlichen Ausweispapiere des Kindes an die Antragstellerin oder eine von dieser bestimmten Personen herauszugeben.

Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß § 89 FamFG ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 € sowie für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann.

Zum Vollzug der Entscheidung wird angeordnet:

Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das angeführte Kind dem Antragsgegner oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und es der Antragstellerin oder einer von ihr bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben.

Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person, erforderlichenfalls auch gegen das Kind, anzuwenden.

Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners, [Straße], 46049 Oberhausen, sowie der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält ermächtigt.”

Für den Fall, dass bei unseren Lesern in den nächsten Tagen die Obergerichtsvollzieherin oder ein anderer Gerichtsvollzieher auftaucht und Zutritt zu deren Wohnung verlangt: der Gerichtsvollzieher sucht vermutlich den dreizehnjährigen Sohn. Es ist erstaunlich, wie unspezifisch und allgemeingültig rechtsstaatliche Beschlüsse formuliert werden können.

“Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.

Der Gerichtsvollzieher darf sich der Unterstützung polizeilicher Vollzugsorgane bedienen.

Die Vollstreckung dieser einstweiligen Anordnung ist vor der Zustellung an den Antragsgegner zulässig.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
[…]

Nach ca. 10.-jähriger Beziehung zog die Antragsgegnerin im Jahr 2018 mit den Kindern aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Die leben seit dem Auszug bei der Kindesmutter. Umgänge der Kinder mit dem Vater waren zwischen den Beteiligten Streitthema. Seit dem Ende der Herbstferien 2020 ließ die Kindesmutter keine Umgangskontakte mehr zu.

Mit Beschluss vom 23.03.2021 regelte das Amtsgericht Kleve in dem Verfahren 19 F 329/20 Umgänge zwischen dem Vater und den Kindern. Das Verfahren befindet sich in der Beschwerdeinstanz. Umgänge mit [Sohn, geboren *2008] fanden durchgängig nicht statt, Umgänge mit [Tochter, geboren *2010] nur in geringfügigem Umfang im Herbst 2021. Die in zweiter Instanz beauftragte Sachverständige Dr. Lukat-Piron spricht sich mit schriftlichem Gutachten vom 23.02.2022 für einen befristeten Ausschluss des Umgangs aus.

Mit Antrag vom 12.03.2021 begehrt die Kindesmutter die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich (AG Kleve 19 F 73/21). Das Gericht hat den Kindeseltern gemäß § 156 Abs. 1 S. 4 FamFG auferlegt, Elterngespräche zu führen. Aufgrund konträrer Haltungen der Elternteile fanden lediglich zwei Gespräche statt.

Nunmehr begehrt die Kindesmutter die Übertragung der Alleinsorge im Wege der einstweiligen Anordnung.
Am 16.06.2022 habe der Kindesvater [Sohn, geboren *2008] während einer Abwesenheit der Kindesmutter zu Hause abgeholt und zu sich genommen. Seither bestehe kein Kontakt mehr. Sie befürchtet, dass der Vater sich mit [Sohn, geboren *2008] ins Ausland absetzen wolle.

Eine Stellungnahme des Jugendamts wurde telefonisch eingeholt, auf den beigefügten Vermerk wird verwiesen [liegt in der uns übermittelten übergebenen vollstreckbaren Ausfertigung nicht vor].

II.
Die Entscheidung zur elterlichen Sorge ergeht auf Grundlage der §§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB, 49 ff FamFG.”

Es ist hier nicht nachvollziehbar, weshalb die Richterin hier den § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB zitiert, der einen Sachverhalt regelt, bei dem das Sorgerecht auf den Vater zu übertragen ist.

§ 1671
Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

  1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
  2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

  1. die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
  2. eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Die Richterin führt ihre Begründung wie folgt fort:

“Bei vorläufiger Würdigung des Sachverhalts und ohne Präjudiz für die Hauptsacheentscheidung ist zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben ist und die Übertragung auf die Kindesmutter dem Wohl der Kinder am besten entspricht.

Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, ist nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB einem Elternteil auf seinen Antrag auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils die elterliche Sorge zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Die Richterin hat hier scheinbar keine eigene Untersuchung zur Frage des Kindeswohls durchgeführt, sie hat insbesondere weder die Kinder noch den Vater, der von diesem Antrag gar keine Kenntnis hatte, angehört.

Auf Grundlage des derzeit bekannten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die gemeinsame elterliche Sorge bezüglich beider Kinder gescheitert und aufzuheben ist. Die Kindeseltern sind zu keiner kindeswohlbezogenen Kommunikation in der Lage. Professionell angeleitete Elterngespräche (Erziehungsberatungsstelle der Caritas) sind ebenso gescheitert, wie eigene Bemühungen der Kindeseltern um Therapie und Vermittlung (Frau R.). Nach Einschätzung der Sachverständigen sind beide Elternteile in ihrer Kooperationsfähigkeit massiv eingeschränkt.”

Freifam liegt das vollständige Gutachten von Frau Dr. Lukat-Piron vor. Das Gutachten gibt keine Auskunft über die Ursachen der Kooperationsfähigkeit, insbesondere wurde nicht in Erwägung gezogen, ob die Ursache für die mangelnde Kooperation von der Mutter ausgeht, die es offensichtlich verweigert, sich mit dem Vater abzustimmen. Über eine ähnlich gelagerte Konstellation hatten wir auch schon hier berichtet: OLG Nürnberg macht Sorgerecht lediger Väter von Kooperationsbereitschaft der Mutter abhängig. Hier ist die Verfassungsbeschwerde weiterhin anhängig.

Wir werden in einem unserer nächsten Artikel im Detail über die Unzulänglichkeiten des für den Fall in Kleve relevanten Gutachtens berichten. Dieses Gutachten ist vom OLG Düsseldorf beauftragt worden und die Erörterung dieses Gutachtens findet voraussichtlich erst im September statt, so dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Einwendungen der Beteiligten noch nicht berücksichtigt werden konnten. Gleichwohl lässt die Richterin am Amtsgericht ihre Entscheidung auf diesem Gutachten basieren.

“Zum jetzigen Zeitpunkt sprechen mehr Anhaltspunkte dafür, der Kindesmutter die elterliche Sorge für [Sohn] zu übertragen. Dabei geht das Gericht aufgrund des eidesstattlich versicherten Vorbringens der Kindesmutter und der beigefügten Textnachrichten davon aus, dass der Vater [Sohn] tatsächlich am 16.06.2022 ohne Absprache aus dem mütterlichen Haushalt geholt hat.
Die derzeitige Entscheidung gründet im Wesentlichen auf dem Grundsatz der Kontinuität. [Sohn] wurde zeitlebens durch die Mutter als Hauptbezugsperson betreut und versorgt. Auf Grundlage des Gutachtens vom 23.03.2022 [von Frau Dr. Lukat-Piron] ist davon auszugehen, dass der Kindesvater in seiner Erziehungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist. Durch viele Bindungsverletzungen habe er massive Probleme im Selbstwertgefühl und Bindungsverhalten, was ihn für Beziehungsangebote verschiedener Weltanschauungsgruppierungen anfällig gemacht habe. Er sei nicht in der Lage einzuschätzen, welchen Einfluss seine Gesinnung auf seinen Sohn hat. Seine Wahrnehmung sei derzeit durch objektive Gegebenheiten […] nicht korrigierbar. Der Vater könne nur eingeschränkt seine Interessen zugunsten des Kindes zurückstellen. Die Interaktionen seien nicht an den kindlichen Bedürfnissen orientiert […]. Er habe nicht die Fähigkeit, Belastungen von [Sohn] fernzuhalten. Das Ausmaß von [Sohns] Problemen sei dem Vater nicht bewusst. Er sehe sich nicht in der Verantwortung, mit der Schule in Kontakt zu treten. Er überschätze sich selber und unterschätze [Sohns] Situation. Er sei nicht in der Lage, [Sohn] als Vorbild zu dienen. Er zeige selber ausgeprägtes Vermeidungsverhalten. Seine Äußerungen führten zu einer Untergrabung der Mutter; er sei im sozialen Kontakt mit anderen und in der emotionalen Beziehungsgestaltungen beeinträchtigt, daher sei eine spontane Veränderung der Kompetenzen nicht zu erwarten.
Durch sein Verhalten, [Sohn] entgegen der gutachterlichen Einschätzung und nach lange Zeit des Kontaktabbruchs heimlich aus dem Haushalt der Mutter zu holen, bestätigt der Kindesvater die Einschätzung seiner fehlenden Erziehungsfähigkeit anschaulich. Er fällt als Betreuungsperson für [Sohn] aus.”

An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass nach unseren Informationen der Sohn nicht bereit war, beim Gutachten mitzuwirken. Auch die dargestellten Ausführungen über den Vater sind im Wesentlichen nicht seine Aussagen bei der Gutachterin sondern die Ausführungen der Mutter über den Vater.

Der Vater hat den Sohn nach unseren Informationen nicht aus der Wohnung der Mutter geholt wie das Gericht vermutet sondern der Sohn ist aus der Wohnung der Mutter geflüchtet und hat sich vom Vater in Kleve abholen lassen.

“Das Gericht verkennt nicht, dass bezüglich [Sohn] auch hinsichtlich der Kindesmutter erhebliche Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit bestehen. Nach Einschätzung der Sachverständigen hat die Kindesmutter große Schwierigkeiten, Regeln aufzustellen und diese konsequent umzusetzen, sie zeige sich nachgiebig und konfliktscheu werde von [Sohn] nicht als Autoritätsperson akzeptiert und füge sich diesem unter der falschen Prämisse, in nicht überfordern zu wollen; es gelinge ihr nicht ohne Unterstützung, ihren Sohn anzuleiten und angemessen zu fordern, auch kurzfristig unangenehmes auszuhalten, Ausweichverhalten werde geduldet und entschuldigt.

Im Hauptsacheverfahren wird das Gericht daher von Amts wegen gemäß § 1666 BGB überprüfen, ob zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung Maßnahmen zu treffen sind. Ausweislich der Mitteilung der Sachverständigen Dr. Lukat-Piron in ihrem Gutachten besteht bezüglich Jan eine Gefährdung des Kindeswohls. Jan sei orientierungslos, apathisch, vermeidend und gleichgültig; es beständen mannigfache Risikofaktoren für die Manifestierung von Psychopathologien. Umgangskontakte würden diese bestehende Kindeswohlgefährdung erhöhen, da [Sohn] sich in weitere Spannungsfelder begeben würde, welche ihn in seelische Not bringen und für welche weder eigene Lösungsstrategien hat noch Hilfe von außen zulässt.”

Aus dem uns vorliegenden Gutachten geht nicht hervor, ob es sich um eine latente Kindeswohlgefährdung handelt oder um eine akute. Lediglich bei einer akuten Kindeswohlgefährdung wären sofortige Maßnahmen notwendig, wie sie vom Richterin Biersching am 22.06.2022 angeordnet wurden.

Dem Oberlandesgericht Düsseldorf liegt dieses Gutachten seit Monaten vor, es hat sich hier offensichtlich im Gegensatz zur Amtsrichterin Biersching nicht dazu veranlasst gesehen, kurzfristiger zu terminieren oder weitere, eventuelle sofortige Maßnahmen zu ergreifen.

“Mit ihrem Antrag blendet die Kindesmutter völlig aus, dass auch ohne weitergehende Kontakte zum Vater bezüglich [Sohn] für den ihr die erzieherische Verantwortung obliegt, eine Gefährdung bereits konkret festgestellt wurde. [Sohn] sei “Systemcrasher”, es bestehe der dringende Verdacht einer depressiven Störung sowie Auffälligkeiten in der Persönlichkeitsentwicklung. [Sohn] habe bislang kein adäquates Sozialverhalten entwickeln können, er habe Probleme mit anderen umzugehen und sich in den Strukturen der Gesellschaft einzufinden. Er werde in seiner emotionalen Not durch seine Eltern nicht angemessen geschützt. In der Hauptsache wird diesbezüglich Beweis zu erheben sein.”

Wir halten es für sehr erstaunlich, welche Diagnosen die Gutachterin Dr. Lukat-Piron erstellen kann, ohne dass der Sohn beim Gutachten mitgewirkt hat. Es wurde auch nicht von der Gutachterin in Erwägung gezogen, ob das Verhalten des Sohnes ein Reflex auf die Zustände im mütterlichen Haushalt sein könnte. Angesichts des Vorgehens des Amtsgerichts liegt auch die Frage nahe: Kann es sein, dass sich der Sohn den Autoritäten entzieht und apathisch verhält, weil man über Jahre seinen Willen ignoriert hat?

“Bezüglich [Tochter] besteht zum derzeitigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter, so dass davon auszugehen ist, dass nach dem Scheitern der gemeinsamen elterlichen Sorge die Ausübung der allein Sorge durch die Kindesmutter dem Kindeswohl am besten entsprechen wird.

Die Herausgabeentscheidung ergeht gemäß §§ 1632 Abs. 1 und 3 BGB.

Wegen Dringlichkeit war ausnahmsweise ohne Anhörung zu entscheiden. Diese Dringlichkeit ergibt sich bei der gebotenen vorläufigen Würdigung aus der Gefahr einer Entführung ins Ausland. Im Umgangsverfahren ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kindesvater in der Vergangenheit vielfach Auswanderungsvorstellungen geäußert hat. Absprachefähigkeit liegt nach dem aufgezeigten Handeln des Vaters nicht vor.”

Als Grund, der die Dringlichkeit dieser Sorgerechtsentscheidung rechtfertigt, wird also die Auswanderungsvorstellung des Vaters unterstellt. Auch beim mehrfachen Lesen des Beschlusses und der Kenntnisse der Hintergründe erscheint das Auslandsthema als ein Scheinargument, denn es wird dafür im Beschluss kein Beweis erbracht.

Hat die Richterin dabei in Erwägung gezogen, dass der Vater in der Region Oberhausen fest verwurzelt ist, ein Haus besitzt und als Handwerker selbständig tätig ist? Nein.

Im übrigen gäbe es mit dem Instrument einer Grenzsperre ein viel weniger in das Sorgerecht eingreifendes Instrument. Wo bleibt da die Verhältnismäßigkeit?

“Aus diesen Gründen war auch gemäß § 53 Abs. 2 FamFG die Zulässigkeit der Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor Zustellung auszusprechen.

Die Anordnungen zur Anwendung unmittelbaren Zwanges und zur Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners beruhen auf §§ 90, 91 FamFG.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 51 Abs. 4, 80, 81 FamFG.

Der Verfahrenswert ergibt sich au §§41, 45 Abs. 1 FamGKG.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.

[…]”

Über eine derartige Rechtsprechung ist die gesamte Redaktion überrascht, zeigt es doch ganz deutlich, wie einfach auch in Fragen des Sorgerechts ein “kurzer Prozess” gemacht werden kann.

Wir werden über diesen Fall weiter berichten.

 

Das Artikelbild ist ein Symbolbild und zeigt nicht den betroffenen Vater und Sohn.

Autor

  • Klaus Fiegl

    Stellvertretender Chefredakteur - Ich bin der Vater hinter dem BGH Wechselmodell-Beschluss aus 2017 (XII ZB 601/15), sowie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Durch das deutsche Familienrecht wurde ich an meine Grenzen geführt, weil ich um den Kontakt zu meinen Kindern kämpfen musste. Heute kämpfe ich für andere.

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2 comments

  1. Daniel Ludewig 24 Juni, 2022 at 16:08 Reply

    Wiederspruch und somit Aufschiebung der Rechtsfähigkeit
    Begründung
    Verdacht auf Absprachen der gegnerischen Partei mit dem Richter/in -> Strafrecht Kindesentzug
    – Verletzung der Menschenrechte
    -Verletzung des Grundgesetzes Art 1, 3 6
    -Verletzung Richtereid

  2. Michael Langhans 24 Juni, 2022 at 16:16 Reply

    Vorbehaltlich der Richtigkeit der Auszüge da oben im Text muss ich den rechtlichen Schlüssen hier zustimmen. Offen bleibt weshalb ein Umgangsausschluss eine Idee sein soll und was genau das GA feststellt (und welche Qualifikation die Gutachterin haben soll usw.)
    Eilentscheidungen, die den Willen eines 13 jährigen brechen oder übergehen, sind nicht nur einzelgesetzlich bedenklich. Sie zerstören auch das Vertrauen des Kindes in Recht und Gesetz und die Obrigkeit. Welche Auswirkungen hat Gewalt gegen das Kind? Warum meint man sein Wille sei unbeachtlich? Eine Vielzahl von (verfassungsfeindlicher) Ignoranz einer höchstrichterlichen Rechtsprechung gegenüber. Guter Bericht.

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Bildquelle: Landtag von Baden-Württemberg

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