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Erfindet Jugendamt Alb-Donau-Kreis Kindeswohlgefährdung im Bereich Gesundheitsfürsorge?

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Das Jugendamt Alb-Donau-Kreis will eine Kindeswohlgefährdung erkennen, da ein Vater eines Dreijährigen die von der Mutter vorgebrachten angeblichen Gesundheitsprobleme des Sohnes nicht anerkenne. Einem Kinderarzt fehlt es hierfür an belastbaren Fakten.

In einem Antrag vom 11.03.2022 auf Erörterung des Kindeswohls, welcher Freifam vorliegt, hat eine Frau Julia Czerwinka (Bearbeiterin Soziale Dienste, Familienhilfe) angeregt, dass der dreijähriger Sohn seinen Vater nur noch im begleiteten Umgang oder gar nicht mehr sehen dürfe. Laut Frau Czerwinka habe die Mutter ausgeführt, dass das Kind durch mangelhafte Ernährung beim Vater Gesundheitsprobleme habe, die der Vater – aus Sicht des Jugendamts und der Mutter – nicht ausreichend anerkennt. Vor diesem Hintergrund sei der bisherige Umgang, der auch eine Übernachtung am Wochenende mit beinhaltet, eingestellt werden müsse.

Der Antrag besteht ausschließlich aus Zitaten von angeblichen Äußerungen der Mutter in indirekter Rede, die in Summe ein negatives Bild vom Vater malen. In diesem Antrag werden die Anwürfe der Mutter kombiniert mit von ihr vorgelegten Unterlagen, garniert mit einer Stellungnahme einer Erziehungsberatungsstelle. Der Vater kommt mit aus dem Kontext gerissenen Zitaten zu Wort, die ihn als uneinsichtig hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Sohnes erscheinen lassen und dass er nicht erkennen könne, welche Behandlung und Versorgung der Sohn benötige.

Julia Czerwinka In ihrem Antrag berichtet Frau Julia Czerwinka nicht davon, dass sie eigene Ermittlungen angestellt hätte. Weder nennt sie eigene Beobachtungen, wie z.B. einen Hausbesuch bei der Mutter, noch Gespräche mit Fachärzten an, was der Mitarbeiterin des Kreisjugendamts eine unabhängige Bewertung ermöglicht hätte. Sie hat lediglich „Dr. Google“ bemüht, aber sonst keine eigenen (fachlichen) Erhebungen oder Interaktionsbeobachtungen durchgeführt.

Hier exemplarisch ein Abschnitt aus dem Antrag:

„Circa Ende Januar erfolgt erneut ein Austausch mit [der Mutter]. Dabei erklärt sie, [der Sohn] sei seit seiner Geburt Atopiker (Google: Atopie = Neigung zu einer verstärkten allergischen Reaktion auf normalerweise harmlose Substanzen oder Reize aus der Umwelt. Die Beschwerden treten oft an Stellen auf, die mit der allergieauslösenden Substanz selbst nicht in Kontakt gekommen sind.).“

Die Jugendamtsmitarbeiterin berichtet im Antrag von insgesamt vier Kontakten mit der Mutter, zunächst von „Anfang Januar“, dann „Circa Ende Januar“, „in einem erneuten Gespräch“ und schließlich „am 03.03.2022“. Es ist erstaunlich, dass Frau Julia Czerwinka lediglich ein Gespräch exakt mit Datum beschreibt und die übrigen Angaben nur „ungefähr“. Ob sich daraus Anhaltspunkte für eine unklare Aktenführung im Jugendamt herleiten lassen, ist noch offen.

Julia Czerwinka zitiert u.a. aus ihrem Gespräch mit der Mutter wie folgt:

„Auch beachte [der Vater] nicht die Ratschläge der Kinderärztin. [Der Sohn] habe gewisse Lebensmittelunverträglichkeiten und benötige Spezial-Milch. Zudem dürfe er bestimmte Sachen nicht essen. [Der Vater] sei extra beim Arzttermin dabei gewesen. Er beachte dies jedoch nicht. Aktuell habe [der Sohn] wieder Durchfall deswegen.“

Dagegen stellt sie dann das folgende Zitat des Vaters:

„Vor circa zwei Wochen sei [der Vater] gemeinsam mit [der Mutter] zu einem Termin bei der Kinderärztin, Frau Dr. [Allgemeinmedizinerin] gewesen. Diese habe ihm nichts von Lebensmittelunverträglichkeiten berichtet. [Der Sohn] dürfe alles essen und brauche auch keine Spezial-Milch. Durchfall habe er einmal gehabt, dies sei jedoch nur kurze Zeit gewesen. […] [Der Vater] bietet an, dass der ASD jeder Zeit mit der Ärztin sprechen könne.“

Dann wird ein weiteres Zitat der Mutter über den Vater montiert:

„[Der Vater] wisse dies, wolle sich jedoch partout nicht daran halten. Besondere Gefahr für Allergieentwicklung bestehe bei Nüssen und Südfrüchten, eine Kuhmilchunverträglichkeit sei bereits festgestellt. Auch auf Zucker solle weitestgehend verzichtet werden.
Folgen der Unverträglichkeit seien Magen-Darm-Probleme und Hautekzeme. [Der Vater] ignoriere dies. Auch behaupte er stets, [der Sohn] habe keinen Durchfall obwohl er ihn mit Durchfall vom Umgang zurückbringe.“

Freifam hatte die Möglichkeit, mit einem in der Sache befassten Kinderarzt zu sprechen. Der Kinderarzt führte Freifam gegenüber aus: selbst wenn der Status „atopische Dermatitis“ zutreffend sein sollte, so sei immer noch völlig unklar, welche konkreten Allergene die beschriebenen Hautprobleme tatsächlich auslösen. Weiterhin hat der approbierte und promovierte Kinderarzt im Gespräch mit Freifam ausgeführt, dass bei einem Dreijährigen eine Kuhmilchunverträglichkeit eher unwahrscheinlich ist.

Wie das Jugendamt dem Vater gegenüber schriftlich anerkannte, wurde ein Allergietest bisher nicht durchgeführt.

Insgesamt können vor diesem Hintergrund die Ausführungen der Mutter und des Jugendamts nur als Spekulation und Vermutungen beurteilt werden.

Um die akute gesundheitliche Problematik des Sohnes zu dokumentieren, hat die Mutter folgendes Privatrezept einer Allgemeinärztin vorgelegt, welches den Vater erst durch eine E-Mail der gegnerischen Anwältin erreicht hat, nachdem der Antrag bereits bei Gericht war:

Dieses Privatrezept bezeichnet die Jugendamtsmitarbeiterin Julia Czerwinka im Antrag fälschlich als Attest und führt an das Gericht aus:

„Am 07.03.2022 reicht [die Mutter] beim ASD ein Attest von Frau Dr. [Allgemeinärztin] ein: [Beim Sohn] besteht eine atopische Dermatitis. Nüsse, Zitrusfrüchte, Obstsäfte und Früchtetees können eine Exazerbation (Google: deutliche Verschlimmerung der Symptome einer bereits bestehenden, in der Regel chronischen Erkrankung) triggern und sollten vermieden werden.“

Hier hat die ASD-Mitarbeiterin beim Schreiben möglicherweise vergessen, was sie eine Seite zuvor über den Vater geschrieben hatte, den in sich widersprüchlich formuliert sie im Antrag noch:

„Des Weiteren wolle er abklären lassen, ob die Hautekzeme und der Juckreiz von [Sohn] möglicherweise von einer Tierhaarallergie herrühren könnten. [Die Mutter] besitze Katzen und einen Hund. Diese würden teilweise auch im Bett schlafen. Zudem küsse [die Mutter] die Tiere. […] Bezüglich des Allergietests wolle er sich mit Herrn Dr. [Kinderarzt] besprechen. Auf den Hinweis des ASD, dass für einen Allergietest die Zustimmung beider Elternteile benötigt werde, reagiert [der Vater] zunächst nicht.“

In dem Gespräch, welches Freifam mit dem approbierten und promovierten Kinderarzt geführt hat, wurden wir von diesem darauf hingewiesen, dass bei der offensichtlich von der Mutter durchgeführten Eliminationsdiät dem Junge wesentliche Inhaltsstoffe, die für die Entwicklung des Kindes von zentraler Bedeutung sind, möglicherweise vorenthalten werden. Insbesondere die Verabreichung von Soja- oder Ziegenmilch als Ersatz von Kuhmilch führe bei einem Kind zu Mangelerscheinungen. Eine Eliminationsdiät werde üblicherweise nur unter ärztlicher Überwachung unter Beiziehung von Ernährungsspezialisten durchgeführt.

Nach dem Gespräch wurde Freifam eine schriftliche Stellungnahme des befassten Kinderarztes vorgelegt, die bekräftigt:

„Insbesondere bei Weglassen von Kuhmilch können Schäden bei Kleinkindern auftreten, da ein Mangel an Kalzium, B-Vitaminen etc. auftreten könnten. Als Ersatz sind Sojamilch, Ziegenmilch nicht empfohlen, da hier in kurzer Zeit Kreuzreaktionen auftreten können.”

Der Antrag von Julia Czerwinka an das Gericht endet wie folgt:

„Aus Sicht des ASD besteht bei Fortführung des Umgangs wie im Beschluss vom 03.12.2021 festgelegt, eine mögliche Kindeswohlgefährdung von [Sohn] aufgrund von psychischer Gewalt und Vernachlässigung der Gesundheitsfürsorge.

Es wird daher beantragt, die aktuelle Situation zu erörtern und abzuklären inwiefern dieser Beschluss weiterhin umgesetzt werden kann.
Des Weiteren wird es als sinnvoll erachtet, ein psychologisches Gutachten in Auftrag zu geben. Dies soll sich mit der Frage auseinandersetzen, wie der Umgang generell in Zukunft gestaltet werden kann und welche Maßnahmen seitens Eltern, ASD oder Familiengericht als unterstützend angesehen werden, um das Wohl von [Sohn] im Rahmen der Umgänge und im Zwiespalt der Konflikthaftigkeit der Kindeseltern sicherzustellen.

Eine gerichtsnahe Beratung wird seitens Beratungsstelle abgelehnt aufgrund der Hochstrittigkeit der Eltern und den laufenden Strafrechtsverfahren. Es kann daher nicht vom Erfolg einer Beratung ausgegangen werden. Die Beratungsstelle sieht sich nicht im Stande, der hohen Konflikthaftigkeit der Eltern zu begegnen und eine Deeskalation herbeiführen zu können.“

Um die Ungereimtheiten des Antrags der Frau Czerwinka aufzuklären, hat Freifam an das Kreisjugendamt folgende Presseanfrage gestellt:

1. Haben Sie im Rahmen der Verfahrensvorbereitung auch eigene Recherchen und Interaktionsbeobachtungen vorgenommen?

2. Waren Sie bei der Mutter zum Hausbesuch?

3. Haben Sie beim Vater einen Hausbesuch durch das dafür zuständige Jugendamt veranlasst?

4. Sind Sie über die Ergebnisse des Hausbesuchs beim Vater informiert?
Weiterhin halten Sie Herrn [Vater] vor, er würde sich nicht ausreichend um die Gesundheit seines Sohnes kümmern.

5. Ist Ihnen bekannt, dass die von der Hausärztin diagnostizierte atopische Dermatitis von einer Vielzahl von Allergenen ausgelöst werden kann – schließlich haben Sie Google „zitiert“?

6. Wie wollen Sie und die Mutter sicherstellen, dass die aufgeführten Allergene wirklich kausal für die Probleme des Sohnes von Herrn [Vater] sind, wenn kein Allergietest vorliegt?

7. Der Vater hat vorgeschlagen, einen Allergietest durchzuführen. Sie haben dazu ausgeführt, dass die Durchführung eines Allergietests die Zustimmung beider Elternteile erfordert.
a) Halten Sie einen Allergietest für sinnvoll?
b) Haben Sie mit der Mutter Kontakt aufgenommen um die Zustimmung zu einem Allergietest zu vermitteln?
c) Werden Sie Kontakt mit der Mutter dazu aufnehmen?

8. Der Vater hat Ihnen am 04. März 2022 mitgeteilt, dass im Haushalt der Mutter ein Hund und eine Katze sowie Pferdekontakt vorhanden sind.
a) Haben Sie in Erwägung gezogen, dass Tierhaare ebenfalls als relevante Allergene in Betracht kommen?
b) Was hat Sie davon abgehalten, nach diesen Hinweisen einen Hausbesuch bei der Mutter durchzuführen?

9. Weiterhin wird in der Stellungnahme des Jugendamts von Herrn Weissinger Caritas Beratungsstelle berichtet, der seinerseits mit Frau [Mutter] gesprochen habe und keine eigenen Erkenntnisse aus Interaktionen mit dem Vater beisteuern kann.
a) Welche Bedeutung haben die Ausführungen von Herrn Weissinger von der Caritas Beratungsstelle für Sie?
b) Sind diese Zitate aus Ihrer Sicht notwendig, um dem Gericht das Bild zu malen, dass Konflikte bestehen, die nicht einmal mit Elternberatung behoben werden können?

10. Kennen Sie den Umfang der Kommunikation zwischen den Eltern?

11. Ihnen sind die strafrechtlichen Aktivitäten der Mutter scheinbar bekannt. Wir haben den Hinweis erhalten, dass gegen die Mutter bereits ein nicht rechtskräftiger Strafbefehl vorliegt, u.a. wegen Kindesentziehung und eidesstattlicher Falschaussage.
Aus welchem Grund hat Sie insbesondere der letzte Punkt nicht dazu veranlasst, die Aussagen der Mutter kritischer zu betrachten und zu bewerten?

12. Können Sie von Ihrer Empathie her nachvollziehen, dass der Vater Ihren Antrag bei Gericht für einseitig betrachtet?

Die Pressestelle des Landratsamts Alb-Donau-Kreis hat lediglich mitgeteilt, dass es zu laufenden Verfahren keine Auskünfte erteilt.

Wir werden weiter über diesen Fall beim Amtsgericht Ulm berichten.

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Autor

  • Klaus Fiegl

    Ich bin der Vater hinter dem BGH Wechselmodell-Beschluss aus 2017 (XII ZB 601/15), sowie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Durch das deutsche Familienrecht wurde ich an meine Grenzen geführt, weil ich um den Kontakt zu meinen Kindern kämpfen musste. Heute kämpfe ich für andere.

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Bildquelle: Landtag von Baden-Württemberg

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