Wie berichtet, leitet das Amtsgericht Ulm ein Verfahren gegen Familienrichter Dr. Markus Bühler wegen durch ihn erfolgter Kindeswohlgefährdung nicht ein.
Die Hintergründe treten nun ans Tageslicht. Es liegt uns ein Schreiben vom Direktor des Amtsgericht Ulm, Josef Lehleiter, an den Präsident des Landgericht Ulm, Lutz-Rüdiger von Au, vom 18.02.2020 vor. Daraus lässt sich entnehmen, dass der kinderschädigende Familienrichter Dr. Markus Bühler den gegen ihn gerichteten Antrag vom 12.01.2020 rechtlich nicht einordnen konnte. Hier die Worte des Amtsgerichtdirektors:
“Da ein solcher Antrag rechtlich nicht einzuordnen war, wurde das Schreiben mir vorgelegt”
Seitdem und bis heute (also über ein halbes Jahr) wurde das begehrte Verfahren am Amtsgericht Ulm nicht eingeleitet. Darin soll die von Richter Dr. Markus Bühler ausgehende Kindeswohlgefährdung ermittelt werden.
Wie praktisch für Dr. Markus Bühler, dass es in Deutschland anscheinend reicht, dass ein Familienrichter, gegen den ein Verfahren eröffnet werden soll, genau im richtigen Moment inkompetent ist, damit dieses Verfahren gegen ihn nicht eröffnet wird. Wie schön für Dr. Markus Bühler, dass dies sein Amtsgerichtsdirektor womöglich genau so sieht.
Jeder weiß, dass ein Richter in eigener Sache nicht entscheiden darf (§ 41 Punkt 1 ZPO). Am Amtsgericht gilt wohl in einem solchen Fall, dass wenn ein Richter – obwohl er es eigentlich nicht darf – in eigener Sache nicht entscheiden kann, weil er es rechtlich nicht einordnen kann, dann das Verfahren gegen ihn dann nicht eröffnet wird. Nur ist uns kein Gesetz bekannt, das dies so regeln würde.
Liegt hier also Rechtsbeugung vor?
In Ermangelung öffentlich verwendbarer Fotos von Richtern verwenden wir Tierfotos. Ähnlichkeiten zwischen Tier und Richter sind rein zufällig. Liegen Fotos von Richtern vor, so ist deren Verwendung nicht als Beleidigung der diesen ähnlichen Tieren beabsichtigt.