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Beugt Familienrichter Dr. Markus Bühler das Recht zum Schaden von Kindern?

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Der am Amtsgericht Ulm tätige Familienrichter Dr. Markus Bühler sieht es seit Jahren und bis heute als rechtmäßige Feststellung an, dass es Kinder schädige, wenn man sie über ihr Recht auf beide Eltern aufklärt. Die Rechtsprechung des Richters pervertiert auf diese Weise die Grund-, Menschen- und Kinderrechte von Kindern, indem er sie von einem Schutz zu einer Schädigung umdeutet, sobald sie von einem Elternteil etwas über ihre Rechte erfahren.

Ist solch ein solcher Angriff auf die Rechte von Kindern als Rechtsbeugung zu werten?

Nach § 339 StGB macht sich ein Richter nur strafbar, wenn er bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei das Recht beugt. Das Recht ist gebeugt, wenn eine Entscheidung ergeht, die objektiv im Widerspruch zu Recht und Gesetz steht. Jedoch erlaubt nicht schon jede fehlerhafte oder unrichtige Rechtsanwendung die Annahme, derjenige, der die Entscheidung getroffen hat, habe das Recht gebeugt.

Objektive Rechtsbeugung liegt vielmehr nur dann vor, wenn eine Rechtsauffassung nicht einmal vertretbar erscheint (KG in NStZ 1988, 557 zum früheren § 336 StGB) oder die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich ist, dass sie sich als Willkürakt darstellt (BGH in NJW 1994, 526, 532 zum früheren § 336 StGB), und die Entscheidung sich, zugleich mit dem Bruch des Rechts, als Angriff gegen grundlegende Prinzipien des Rechts, gegen die Rechtsordnung als ganze oder gegen elementare Normen als Ausdruck rechtsstaatlicher Rechtspflege richtet.

Diese Voraussetzungen sind allem Anschein nach im vorliegenden Fall gegeben, da der Familienrichter Dr. Markus Bühler womöglich das Recht der Kinder dahingehend objektiv beugt, weil seine Rechtsauffassung (d.h. die Aufklärung der Kinder über ihr Grund-, Menschen-, und Kinderrecht auf beide Eltern, wirke schädigend auf die Kinder) nicht vertretbar ist und im offensichtlichen Widerspruch zu den Grundrechten und völkerrechtlichen Staatenpflichten steht.

Somit dürften die Beschlüsse des Richter Dr. Bühler sehr wahrscheinlich als Angriff gegen das grundlegende Prinzip des Rechts anzusehen sein, dass Grund-, Menschen-, und Kinderrechte, insbesondere im Hinblick auf die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG, zu achten und zu schützen sind. Durch seine Entscheidungen greift der Amtsrichter demgemäß wohl die Rechtsordnung als Ganzes an, weil er Grund-, Menschen-, und Kinderrechte als Gefahr für Kinder brandmarkt, wenn man ihnen das diesbezügliche Wissen im Hinblick auf ihre aktuelle Lebensrealität, d.h. die Trennung der Eltern, vermittelt – wie es im vorliegenden Fall der Vater tat.

Die Rechtsprechung des Richter Dr. Bühler bewegt sich offenbar nicht innerhalb des Wertesystems der Grund-, Menschen- und Kinderrechte – sondern hebt sie im Gegenteil mit der Pervertierung dieser Rechte für Kinder aus den Angeln, indem er die Aufklärung von Kindern über ihre Rechte durch einen Elternteil zu einer Schädigung erklärt.

 

In Ermangelung öffentlich verwendbarer Fotos von Richtern verwenden wir Tierfotos. Ähnlichkeiten zwischen Tier und Richter sind rein zufällig. Liegen Fotos von Richtern vor, so ist deren Verwendung nicht als Beleidigung der diesen ähnlichen Tieren beabsichtigt.

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Autor

  • Sandro Groganz

    Ich habe Freifam gestartet, um mit meiner eigenen Situation als geschiedener Vater besser umgehen zu können. Was ich mir von der Seele schrieb, berührte andere Menschen mit ähnlichen Schicksalen. Da erkannte ich, dass Freifam das Potential zu einer neuartigen Bewegung für Familien hat. In diesem Sinne sehe ich mich als Familien-Aktivist.

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2 comments

  1. Peter Hellmann 30 Juli, 2020 at 22:36 Reply

    Also dass so jemand Richter sein kann und bleiben darf ist mir unbegreiflich. Mich wundert nicht mehr, dass Richter Jürgen Rudolph a. D. bemängelt, dass es bei Familienrichtern es bei der Ausbildung gewaltig hapert.

  2. Sven 27 Februar, 2021 at 05:49 Reply

    Ähnlich erging es mir.

    Richteramt schützt offenbar vor Strafverfolgung. Meine Strafanträge wurden von der Staatsanwaltschaft abgewiesen und auch die darauf folgenden Beschwerden bei der Generalstaatsanwaltschaft, die mir dann auch gleich noch mit Strafverfolgung gegen mich drohte.

    Die Judikative darf offenbar alles in diesem nur sogenannten Rechtsstaat. Eine Bindung an das Gesetz gibt es praktisch offenbar nicht für diese.

    Gewalt gegen Kinder (tatsächliche Kindeswohlgefährdung!) durch ausgrenzende Elternteile wird mit missbrauchter staatlicher Gewalt durchgesetzt völlig im Widerspruch zu GG Art. 6 (1) und (2) wie auch BGB §1684 (1).

    (GG Art. 6 (3) öffnet erschreckend – und hoffentlich unbeabsichtigt – die Tür zur Ausgrenzung und Verletzung der beiden ersten Absätze, wenn es dort heißt:”Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder [nur] aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden…”)

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