Der im deutschen Sprachraum verwendete Begriff des sogenannten „Kindeswohl”, welcher seit spätestens 1982 als unbestimmter Rechtsbegriff verstanden wird und seit dem in der BRD oftmals willkürlich und beliebig, menschenrechts- und kinderrechtswidrig ausgelegt wird, ist eines der problematischsten Einfallstore hin zur rechtswidrigen und veralteten „Objektstellung der Kinder“.
Dieser Begriff wird u.a. in der täglichen Praxis der Staatsorgane, z.B. der Jugendämter regelmäßig hin zur „Objektstellung der Kinder“ missbraucht.
Insbesondere die Verwechslung dieses Begriffes gegenüber den Kinderrechten und somit gegenüber dem von der Kinderrechtskonvention eigentlich geprägten Begriff des „best interests of the child“ verdeutlicht das Dilemma und die Sackgasse in der sich das derzeitige Verwaltungshandeln der Staatsorgane sowie die Familiengerichte befinden.
Da in der BRD ein an den Menschen- und Kinderrechten orientiertes Leitbild zur Betreuung von Kindern noch weitgehend fehlt, ist es Jugendämtern, Familiengerichten und Verfassungsgerichten noch freigestellt, im Namen des sogenannten Kindeswohls noch eindeutig gegen die „Subjektstellung der Kinder“ sowie gegen Menschen- und Kinderrechte zu agieren.
Die politische Vorstöße, die gleichberechtigte Elternschaft als Menschen- und Kinderrecht, wie in der Resolution 2079 der parlamentarischen Versammlung des Europarats empfohlen, in der BRD gesetzlich zu verankern, sind bisher noch gescheitert.
Insbesondere werden regelmäßig die „best interests of the child“ eben nicht wie in Art. 3 Abs. 1 KRK gefordert, vorrangig berücksichtigt, sondern werden der unbestimmten und beliebigen „Objektstellung der Kinder“ untergeordnet.
Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes betont in seiner Allgemeinen Bemerkung (General Comment) Nr. 14, dass die Ermittlung des „best interests of the child“ eben nur dann sachgerecht erfolgt, wenn die Vorgaben aus Art. 12 KRK (Recht auf Gehör und Berücksichtigung der Meinung des Kindes) eingehalten werden.
Diese konkrete Vorgabe zeigt deutlich die Defizite und Widersprüche auf, die ein veralteter und oftmals rechtswidrig verwendeter Begriff mit sich bringt, der regelmäßig als unbestimmt und beliebig eingestuft und verwendet wird.
Demgemäß wird das sogenannte Kindeswohl von den verantwortlichen Behörden und Gerichten in Deutschland meist nicht im Sinne der KRK sachgerecht ermittelt.
Es wird in familiengerichtlichen Verfahren in Deutschland z.B. sehr oft die Betreuung durch einen Elternteil per Gerichtsbeschluss, entgegen den Wünschen und Rechten der Kinder eingeschränkt, sogar ohne die betroffenen Kinder gemäß Art. 12 KRK vorher zu ihrer Meinung bezüglich dieser Einschränkung zu befragen.
Kinder werden meist nicht gefragt, ob sie mit Mama 700 km von Papa fortziehen oder Papa 1 Jahr lang nicht mehr sehen wollen, nachdem sich seine Eltern getrennt haben – und trotzdem beschließen die Gerichte entsprechend.
Solche Rechtsverstöße gegen die Kinder und gegen die Kinderrechtskonvention erfolgen von den unzureichend tätigen Familiengerichten und von den unzureichenden Jugendämtern regelmäßig.
Halllo
Bitte um Kontakt .
Uns Großeltern ist der Umgangsrecht zu unsren Enkelkinder verweigert weil den Besitzergreifenden fremden Familien das nicht passt.
Ich bin über 66 Jahre und so eine Unrechts, Diskriminierung und Ausgrenzung ,Respektlosigkeit habe in ganze Leben nicht erlebt.
Ich bin entsorgte Großmutter und Mutter der geraubte Kinder-Geschwister entsorgte Mutter.
Bitte um Kontakt.
Gruß
u.konopnicki