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Das Wechselmodell ist laut Grundgesetz zwingend im Sinne des Kindeswohl

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Kinder haben Rechte und sollen diese als Werte vermittelt bekommen. Zu der Einhaltung und Wahrung ihrer Rechte, sowie ihrer Erziehung zu gemeinschaftsfähigen und selbstbestimmten Menschen sind in erster Linie ihre Eltern – Mutter und Vater – berufen. Nur dann, wenn die Eltern dazu nicht in der Lage sind, sind das Jugendamt bzw. öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe sowie die Familiengerichte verpflichtet.

Die den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegte Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein gegenüber dem Staat, sondern im Besonderen ihrem Kind gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

Die Menschen- und Grundrechte regeln verbindlich und unantastbar, daß ein Kind Anspruch auf Fürsorge und Förderung durch beide Eltern hat. Dieses Recht des Kindes kann und darf bestenfalls dann beschnitten werden, wenn nachgewiesen ist, dass ein oder beide Eltern es schädigen.

Der Staat muss den Eltern die Entscheidung über das für das Wohl des Kindes als sinnvoll gehaltene Lebensmodell überlassen. Als getrennte oder geschiedene Eltern sind diese sich gegenüber Dritte, deren unterschiedliche Vorstellungen über das Lebensmodell der Kinder nicht als Kindeswohlgefährdung betrachtet werden dürfen.

„Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen” (1 BvR 1178/14).

Auf diese Weise wird den Kindern die Erziehungsvielfalt der Eltern, sowie der Pluralismus der Weltanschauungen der Eltern garantiert, damit sich die Kinder innerhalb des vollen Spektrums des elterlichen Ressourcen-Angebots im Sinne von Art. 1 GG und Art. 2 GG zu würdevollen Menschen und freien Persönlichkeiten entwickeln können.

Ist die gleichzeitige Betreuung der Kinder durch die Eltern gemäß der natürlichen Rechte der Kinder nicht mehr möglich, weil die Eltern sich trennen, dann entspricht die gemeinsame abwechselnde bzw. alternierende Betreuung dem natürlichen Recht der Kinder. Die gleichberechtigten Ressourcen Mutter und Vater sind für die gesunde Entwicklung eines Kindes selbstverständlich förderlich und notwendig.

„Wenn Kinder zu beiden Eltern gut gebunden sind und sich bei beiden Eltern wohlfühlen und dann vor Gericht gefragt werden, ob sie lieber mit Mama oder Papa leben möchten, erwidern sie häufig: ‘mit beiden, mit Mama und Papa’.  Noch wird häufig entgegnet: ‘Das geht (leider) nicht’. Diese Entgegnung der Gerichte oder Professionen ist jedoch falsch. Sie wäre nur dann richtig, wenn die Antwort der Kinder ‘mit beiden’, bedeuten würde ‘mit beiden gleichzeitig’, denn das geht tatsächlich nicht, weil die Eltern sich als Paar getrennt haben. Die Antwort der Kinder kann aber auch bedeuten ‘mit beiden abwechselnd’. Und das geht selbstverständlich. Das geht sogar sehr gut.” (Prof. Dr. Hildegund Sünderhauf)

Die menschenrechtskonforme gemeinsame alternierende Betreuung entspricht der Resolution 2079 des Parlaments des Europarats (sogenanntes „paritätisches Wechselmodell” bzw. „paritätische Doppelresidenz”).

Sind sich die getrennten Eltern uneins über das Lebensmodell und liegt keine Kindeswohlgefährdung vor, ist aus rechtsstaatlichen Gründen (Praktische Konkordanz, Strenges Verhältnismäßigkeitsprinzip, Art. 6 Abs. 2 GG iVm. Art. 3 Abs. 2 GG) offenkundig die gleichberechtigte und alternierende Betreuung anzuordnen. Jede davon abweichende Regelung gegen den Willen eines Elternteils (Art. 6 Abs. 3 GG) unter Missachtung der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG) entspräche offenbar einem unzulässigen Eingriff in das Privatleben der Familie und würde die Entwicklung der Kinder zu gemeinschaftsfähigen und selbstbestimmten Menschen voraussichtlich schädigen.

Jeder Eingriff ist überdies zu begründen. In diesem Fall müsste zunächst das Leitbild für den jeweiligen jungen Menschen entwickelt werden (Soll-Zustand) und eine Dimensionierung der zugewiesenen bzw. zurückgewiesenen Ressourcen Mutter und Vater (Mitteleinsatz) vorgenommen werden. Dabei ist zu begründen, dass der Soll-Zustand mit hinreichender Sicherheit nur durch nicht paritätische Ressourcen erreicht wird.

Vor diesem Hintergrund dürfte das Engagement eines Elternteils für die gleichberechtigte alternierende Betreuung der gemeinsamen Kinder nach der Trennung oder Scheidung der Eltern von Staatsorganen nicht als Kindeswohlgefährdung (z.B. in der Form von Erziehungsunfähigkeit) bewertet werden und nicht zur Ablehnung der alternierenden Betreuung vor Gericht führen. Würde der Staat trotzdem in dieser Weise agieren, dann setzte er das Grundgesetz selbst außer Kraft und vermittelte den Kindern, dass es sich nicht lohne, für das Grundgesetz einzutreten und später die möglichen eigenen Kinder im Sinne des Gesetzgebers zu gemeinschaftsfähigen und selbstbestimmten Menschen zu erziehen.

Folglich dürften Staatsorgane auch das Anliegen eines Elternteils, vor Gericht die vom Grundgesetz garantierte Rechtsgleichheit und Gleichberechtigung wiederherzustellen, indem die alternierende Betreuung angeordnet werden soll, nicht als Kindeswohlgefährdung deklarieren (z.B. in der Form von sogenannter „Hochstrittigkeit”) und nicht unter Hinweis darauf ablehnen.

Ohne Kindeswohlgefährdung darf gemäß Art. 19 GG das Grundrecht der Kinder auf alternierende Betreuung nicht eingeschränkt werden. Entsprechend der Grundpflicht der Eltern den Kindern gegenüber (Art. 6 Abs. 2 GG, § 1684 Abs. 2 BGB), ist die Verweigerung einer gleichberechtigten alternierenden Betreuung durch einen Elternteil schlicht rechtswidrig. Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG hat das Gericht den effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

Die gleichberechtigte Erziehung durch beide Eltern auch gegen den Willen eines Elternteils (s. BGH XII ZB 601/15) ist im Sinne des Grundgesetz und schützt ein Kind vor Schaden. Gleichberechtigung ist ein fundamentaler Wert der demokratischen Grundordnung der BRD. Wer diesen Grundwert ohne den Nachweis der Schuldhaftigkeit eines Elternteils den Kindern vorenthält, der schädigt die Kinder.

Die gerichtliche Ablehnung des Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils stellt offensichtlich einen Verstoß gegen das Grundgesetz sowie eine institutionelle Kindeswohlgefährdung dar. Dem Gericht steht es allem Anschein nach ohne nachgewiesene Verstöße gegen ein im Sinne des Grundgesetz verstandenes Kindeswohl nicht zu, den Kindern einen Elternteil als Ressource vorzuenthalten.

Die wissenschaftlichen Vorträge zum aktuellen Stand der Kindeswohlforschung, die eindeutig und ohne Ausnahme die alternierende Betreuung („Shared Parenting” auf Englisch) favorisieren, und zwar z.B. auf der International Conference on Shared Parenting vom 22. bis 23.11.2018 unter der Schirmherrschaft des Europarats.

Gemäß der aktuellen Kindeswohlforschung ist die alternierende Betreuung der wirksamste Kinderschutz für Kinder nach der Trennung. Wissenschaftlichen Ergebnissen zufolge ist eine alternierende Betreuung die mit Abstand beste Form der Betreuung, da hier das geringste Risiko bezüglich psychologischer, psychosomatischer und psychiatrischer Erkrankungen besteht.

An zweiter Stelle kommt die paritätische „parallele Elternschaft“, in der die Eltern sich nur wenig oder kaum absprechen. Selbst die paritätische parallele Elternschaft ist sehr viel besser geeignet, als das in Deutschland zwar noch weit verbreitete jedoch inzwischen eindeutig veraltete Residenzmodell.

Am kindeswohlgefährdendsten ist ein kinderverachtender Ausschluss eines Elternteils (Begleiteter Umgang, Umgangsausschluss/Kontaktverbot). Die Meta-Studie von Prof. Dr. Gresser weist nach, das ein solcher Beschluss für die Psyche von Kindern sogar sehr viel schädlicher ist, als der Tod eines Elternteils (Prinz, Gresser (2015): Macht Kontaktabbruch zu den leiblichen Eltern Kinder krank? Eine Analyse wissenschaftlicher Literatur, in Neue Zeitschrift für Familienrecht vom 06.11.2015).

Im Gegensatz dazu wird in manchen unseriösen oder veralteten Publikationen noch geschrieben, dass es noch keine klaren allgemeinen wissenschaftlichen Ergebnisse der Kindeswohlforschung zum Wechselmodell gebe.

Grundsätzlich stellt sich daher die Frage, inwiefern ein Richter den aktuellen Forschungsstand zuverlässig bewerten kann? Es sei mir an dieser Stelle bitte erlaubt, mich in die Lage eines Familienrichters zu versetzen, um das heutige Dilemma der Kindeswohlprüfung herauszuarbeiten:

Von einem Richter, der sich eben nicht als Fachmann in der Psychologie auskennt, kann eine fachliche Einschätzung des Stands der Kindeswohlforschung nicht geleistet werden, daher sind Richter auf Psychologen angewiesen. Ein Richter wird jedoch kaum so viele Psychologen zum Stand der Forschung befragen können, um ohne Zweifel eine Aussage zum allgemein anerkannten wissenschaftlichen Kanon tätigen zu können. Selbst eine Koryphäe der Psychologie würde sich angesichts der jüngsten Entwicklung in Forschung und Lehre zum Kindeswohl damit wahrscheinlich zurückhalten, vor Gericht eine eindeutige Aussage zu treffen.

Einem Richter bleibt aufgrund der vermeintlich unklaren Forschungslage gemäß herrschender Meinung, seine Entscheidung an den maßgeblichen allgemeinen Kindeswohlkriterien zu orientieren. Damit orientiert er sich an der herrschenden (hoch-)richterlichen Meinung, die jedoch nicht auf Basis des für die Einschätzung des Kindeswohls anscheinend so wichtigen Psychologie basiert.

Wer sich als Richter angesichts der womöglich noch unklaren Forschung an der herrschenden Meinung der Gerichte orientiert, der verlässt sich auf Kriterien, die das hohe Risiko der unwissenschaftlichen Fehleinschätzung und -entscheidung in sich bergen. Ein aus Unwissenheit um das Kindeswohl getroffener Beschluss kann mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer institutionellen Kindeswohlgefährdung führen, wenn sie sich nicht an Forschungsergebnissen orientiert und nicht die Form der Betreuung wählt, bei der das geringste Risiko bezüglich psychologischer, psychosomatischer und psychiatrischer Erkrankungen von Trennungskindern besteht.

Ohne den objektiven Kompass der Wissenschaft läuft ein Richter Gefahr, sich an tradierten gesellschaftlichen Konventionen zu orientieren, statt an den tatsächlichen Erfordernissen einer modernen Familie. Er läuft Gefahr, im Namen des Kindeswohls aus Unwissenheit oder Ratlosigkeit kindeswohlgefährdende Beschlüsse zu fassen.

Wie entkommt ein Familienrichter diesem Dilemma unserer Zeit, in der Kinder immer deutlicher für ihre Kinderrechte eintreten und Väter die gleichberechtigte Elternschaft in Ehe und Nachtrennungsfamilie einfordern?

Abseits der wissenschaftlichen oder politischen Auseinandersetzungen weisen uns das Grundgesetz und andere Grundrechte den Weg. Sie sind nicht dem Zeitgeist geschuldet, sondern weisen uns nahezu zeitlos den Weg zu unseren natürlichen Rechten, die universal für alle Menschen gelten – auch für Kinder (siehe für alle Staatsorgane verbindlich verpflichtender Staatsvertrag der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen und gleichberechtigte Elternschaft gemäß Art. 3 Abs. 2 GG iVm. Art. 6 GG).

Demgemäß bräuchte es nach meinem Dafürhalten weder eine wissenschaftliche Klarheit noch eine Initiative des Gesetzgebers, um die alternierende Betreuung aus geltenden und bindenden Grundrechten herzuleiten. Es benötigt nach meiner Einschätzung eine Rückbesinnung auf die elementaren Werte unserer Gesellschaft, wie z.B. die freie Persönlichkeitsentwicklung, Gleichberechtigung und Elternschaft, um den gerichtlichen Kompass für die moderne Nachtrennungsfamilie in Richtung Rechtsfrieden neu zu eichen.

 

Danksagung: Ich danke Klaus Fiegl für die Idee, dass Eltern für Kinder die Ressourcen bzw. die Vorbilder sind, durch die ihnen eine kindeswohlförderliche Erziehung im Sinne des Grundgesetz zuteil wird. Ausserdem danke ich Herbert Steinhaus für die Hilfe bei der klaren Formulierung der Kinderrechte, die sich aus den grundgesetzlichen Elternrechten ergeben.

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Autor

  • Sandro Groganz

    Ich habe Freifam gestartet, um mit meiner eigenen Situation als geschiedener Vater besser umgehen zu können. Was ich mir von der Seele schrieb, berührte andere Menschen mit ähnlichen Schicksalen. Da erkannte ich, dass Freifam das Potential zu einer neuartigen Bewegung für Familien hat. In diesem Sinne sehe ich mich als Familien-Aktivist.

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