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Der pädagogisch faschistische Familienrichter Dr. Markus Bühler in Ulm

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In der Stadt Ulm verrichtet der pädagogisch faschistische Familienrichter Dr. Markus Bühler seit Jahren sein verfassungswidriges Werk und unterdrückt die Meinungsfreiheit in Familien auf seelisch sadistische Weise.

Im baden-württembergischen Ulm ist ein Familienrichter tätig, der die Meinungsfreiheit in Familien unterdrückt. Die Meinungs- und Informationsfreiheit sind zentrale Grundrechte im Grundgesetz der Bundesrepublik. Es gibt aber Richter wie den in Ulm, die systematisch im Widerspruch dazu Meinungsverschiedenheiten der Eltern als Gefährdung von Kindern ansehen.

In der Überzeugung solcher Richter müssen den Kindern die Eltern als geschlossene Einheit gegenüberstehen. Kinder benötigen in ihren Augen Führung und dürfen nicht den unterschiedlichen Ansichten der Eltern ausgesetzt sein. Demnach würden Meinungskonflikte der Eltern angeblich zu einem Loyalitätskonflikt bei den Kindern führen, wenn ein Elternteil mit seinem Kind über seine Meinung redet, die sich von der des anderen Elternteils unterscheidet. Was im Sinne der Meinungsfreiheit ein unproblematischer Meinungsbildungsprozess ist, wird stattdessen als gefährliche Manipulation der Kinder verteufelt. Wenn die Eltern mit derartigen Meinungsverschiedenheiten häufiger vor Gericht landen, werden sie als “hochstrittig” bezeichnet. Das hat dann zur verfassungswidrigen Folge, dass ein Elternteil Eingriffe im Umgangs- und Sorgerecht zu erleiden hat, damit der Meinungskonflikt durch Staatsgewalt mit dem Entzug von Elternrechten unterdrückt wird.

Im Rahmen unseres Buchprojektes “Demokratisierung des Familienrechts” haben unser Chefredakteur und stellvertretender Chefredakteur dargelegt, dass eine solche Unterdrückung der Meinungsfreiheit aufgrund der Übertragung der faschistischen Ideologie auf die Familie und die Anpassung auf den Rechtsstaat erfolgt..

Es geht um den Familienrichter am Amtsgericht Ulm, Dr. Markus Bühler. Die betreffende Rechtsprechung des Dr. Markus Bühler geht unter anderem aus seinem Beschluss des Familiengericht Ulm vom 11. Oktober 2018 (Aktenzeichen 1 F 1301/18) hervor. Darin veränderte Dr. Bühler eine bestehende Umgangsvereinbarung zwischen dem Vater und der Mutter der Kinder mit einer Begründung, die anhand von funktional-ideengeschichtlicher Analyse seiner Rechtsprechung als pädagogisch faschistisch angesehen werden muss, denn Dr. Bühler erwartet, dass die Eltern ihre Erziehungsmeinung wie oben skizziert gleichschalten.

Die Entscheidung zwingt den Vater zu begleiteten Umgängen mit seinen Kindern, überwacht von zwei Vertretern des Kinderschutzbundes, lediglich weil er mit seinen Kindern über seine Meinung geredet hat, die sich im Widerspruch zur Meinung ihrer Mutter befindet. Dies stellt einen Mechanismus dar, mit dem der Familienrichter Dr. Bühler elterlichen Dissens unterdrückt und zur Durchsetzung einer harmonischen, aber letztlich totalitären Familienordnung beiträgt, in der Meinungskonflikte unterdrückt werden durch Kontakteinschränkungen zwischen einem Elternteil und seinen Kindern.

Dieser Artikel setzt sich kritisch mit der Entscheidung des Richters auseinander und untersucht, warum sie als Ausdruck pädagogischen Faschismus betrachtet werden muss. In unserem Buch „Demokratisierung des Familienrechts“ wird die Systematik aufgezeigt, mit der solche richterlichen Beschlüsse die Meinungsfreiheit der Eltern durch die Einschränkung ihrer Erziehungsrechte unterdrücken und sich dabei an der faschistischen Ideologie orientieren. Weitere Details befinden sich im Buch, aus dem wir hier zitieren.

Mit diesem Artikel soll nicht nur aufgeklärt werden, sondern auch eine Diskussion angestoßen werden über die Notwendigkeit rechtlicher und pädagogischer Reformen im Familienrecht. Es geht darum, die Rechte und Freiheiten aller Familienmitglieder zu schützen und eine demokratische und pluralistische Erziehung zu ermöglichen, frei von staatlicher Unterdrückung und Kontrolle.

Allgemeine Darstellung des Falls

In dem uns vorliegenden Fall kämpft ein Vater von vier Kindern um ein symmetrisches Wechselmodell, das ihm ermöglichen sollte, seine Kinder gleichberechtigt zu betreuen. Seine ehemalige Partnerin hingegen beantragte im Jahr 2018 einen vorläufigen Ausschluss des Umgangs oder zumindest einen begleiteten Umgang.

In einer bestehenden Umgangsvereinbarung vom März 2018 war festgelegt worden, dass der Vater seine Kinder jedes zweite Wochenende sowie einen Nachmittag pro Woche sehen durfte. Diese Vereinbarung sollte nun geändert werden. Der Vater hatte argumentiert, dass die Kinder klar und stabil den Wunsch geäußert hätten, im Wechselmodell zu leben. Die Mutter hingegen betonte die bestehenden Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern und sprach von einer Beeinflussung der Kinder durch den Vater.

Wesentlicher Inhalt des Beschlusses vom 11.10.2018

Der Beschluss von Dr. Markus Bühler änderte die bestehende Umgangsvereinbarung dahingehend, dass der Vater seine Kinder nur noch in Anwesenheit von zwei Personen des Kinderschutzbundes sehen darf. Die Umgangstermine wurden festgelegt und sollten in den Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes Ulm/Neu-Ulm stattfinden. Die Mutter wurde verpflichtet, die Kinder zu diesen Terminen zu bringen und wieder abzuholen.

Der Grund für die Anordnung des begleiteten Umgangs war die Einschätzung des Gerichts, dass der Vater während der bisherigen Umgänge das Wechselmodell thematisiert und damit die Kinder in einen Loyalitätskonflikt gesetzt habe, denn die Mutter war gegen das Wechselmodell. Das Gericht sah in diesem Verhalten eine Gefährdung des Kindeswohls und entschied, dass ein unbegleiteter Umgang derzeit nicht kindeswohlverträglich sei. Diese Maßnahme sollte eine Beeinflussung der Kinder verhindern und sicherstellen, dass die Umgänge in einem geschützten Rahmen stattfinden.

Die gesamte Entscheidung haben wir auf Freifam veröffentlicht: Amtsgericht Ulm, Beschluss vom 11. Oktober 2018, Aktenzeichen 1 F 1301/18.

Analyse der Entscheidung

Die Entscheidung von Dr. Markus Bühler am 11. Oktober 2018, die bestehenden Umgangsvereinbarungen zwischen Sandro Groganz und seinen Kindern dahingehend zu ändern, dass der Umgang nur noch in Anwesenheit von Vertretern des Kinderschutzbundes stattfinden darf, wirft zahlreiche pädagogische und juristische Fragen auf.

Eine Analyse der wesentlichen Teile der Begründung seiner Entscheidung erlaubt es uns zu verstehen, welche Ideologie sich dahinter verbirgt und wie die Maßnahmen einzuordnen sind.

Kern der Begründung

Die folgenden Zitate beinhalten den Kern der Begründung für die Entscheidung des Ulmer Familienrichters.

“Das Gericht sieht derzeit einen unbegleiteten Umgang aufgrund der Mitteilung des Kindsvaters, dass er bei Durchführung eines unbegleiteten Umgangs mit seinen Kindern das Wechselmodell mit diesen weiterhin besprechen wird und für das Wechselmodell aktiv eintreten wird – auch durch seine Internetpräsenz – einen unbegleiteten Umgang aufgrund der seelischen Belastungen der Kinder als nicht kindeswohlverträglich an.”

Diese Passage zeigt deutlich, dass das Gericht dem Vater vorschreibt, welche Themen er mit seinen Kindern besprechen darf. Dies stellt eine erhebliche Einschränkung der Meinungsfreiheit dar, sowohl für den Vater als auch für die Kinder. Die Meinungsfreiheit ist ein grundlegendes Recht, das in einer demokratischen Gesellschaft geschützt sein sollte.

Die Behauptung des Dr. Bühler, eine öffentliche Internetpräsenz sei kindeswohlgefährdend, weil die Mutter in der Privatsphäre eine andere Meinung hat als der Vater, der die Internetpräsenz betreibt, zeigt, dass der Familienrichter die Meinungsunterdrückung in der Familie auf die Öffentlichkeit ausweitet und damit sogar die Kinder als Waffe gegen die Pressefreiheit missbraucht.

“Die Anordnung eines begleiteten Umgangs gem. § 1684 Abs. 4 Satz 4 BGB zur Beruhigung der Situation und zur dringend erforderlichen Aufrechterhaltung des von den Kindern ausdrücklich gewünschten Umgangs mit dem Kindesvater ist zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich.”

Die Formulierung “Beruhigung der Situation” verschleiert die Absicht der Meinungsunterdrückung, indem sie vorgibt, im besten Interesse der Kinder zu handeln, während sie tatsächlich darauf abzielt, die Erziehungsansichten des Vaters und die Informationsfreiheit der Kinder zu kontrollieren und zu unterdrücken.

“Es soll dadurch ein belastungsfreier Umgang der Kinder mit dem Antragsteller als Umgangsberechtigten gesichert werden und eine Beeinflussung der Kinder gegen den betreuenden Elternteil vermieden und eine Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung der Kinder ausgeschlossen werden (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 1622).”

Was hier als schädliche Beeinflussung der Kinder durch den Vater formuliert wird, ist schlichtweg die Freiheit eines jeden Bürgers, auch in seiner Familie seine Meinung zu sagen und sein Recht, dass diese Meinung auch eine Wirkung zeigt. Wenn die Meinung des Vaters pro Wechselmodell seine Kinder überzeugt, dann ist dies nichts, wovor seine Kinder geschützt werden müssten, sondern es ist das Ergebnis des von der Verfassung geschützten Meinungsbildungsprozesses der Kinder.

“Die Kinder werden schließlich durch die ständige Konfrontation mit dem elterlichen Konfliktthema Wechselmodell erheblich belastet. Dies ist auch durch die Anhörung der Kinder durch das Gericht klar geworden. [Eines der Kinder] hat z.B. klar gemacht, dass sie es schrecklich findet, dass ihre Eltern sich streiten, wenn sie sich sehen. Sie hat zudem zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Konflikt der Eltern nicht belastet werden möchte.”

Dieser Passus will den Kindern die Zumutung von Demokratie ersparen, und zwar zu dem Preis, dass sie ihren Vater nur noch wenige Stunden pro Monat unter Aufsicht sehen können. Dabei ist diese Zumutung aus demokratischer Sicht notwendig, damit sich die Persönlichkeit der Kinder frei entwickeln kann. Ein schweizer Professor für allgemeine Erziehungswissenschaften formuliert es so:

„Vielmehr ist Erziehung selbst die große Zumutung, mit welcher modern u.a. das Ziel verfolgt wird, daß sich der junge Andere als autonom interpretieren lernt, d.h. bereit ist, für sich und seine Handlungen Verantwortung zu übernehmen” (Roland Reichenbach: Demokratisches Selbst und Dilettantisches Subjekt, S. 370)

Wenn elterliche Konflikte ein Kind belasten, dann ist dies in einer Demokratie zu tolerieren, da es den Meinungsbildung- und Persönlichkeitsentwicklungsprozess des Kindes fördert. Auf keinen Fall ist bei einem solchen Konflikt ein Elternteil zu bestrafen, indem ihm das Recht auf Kontakt zu seinen Kindern fast ganz genommen wird. Wenn sich Kinder der Meinung eines Elternteils anschließen und dadurch ein Meinungskonflikt mit dem anderen Elternteil entsteht, dann ist das ein demokratischer Vorgang und keine Kindeswohlgefährdung.

Pädagogische Perspektive

Aus pädagogischer Sicht ist die Entscheidung des Dr. Bühler problematisch, da sie die Beziehung zwischen Vater und Kindern erheblich beeinträchtigt. Der begleitete Umgang in einer kontrollierten Umgebung reduziert die Möglichkeit für eine natürliche und ungezwungene Kommunikation zwischen Elternteil und Kindern. Die Kinder werden in ihrer freien Entfaltung und der Entwicklung einer stabilen Bindung zum Vater eingeschränkt, was langfristige negative Auswirkungen auf ihr emotionales Wohlbefinden haben kann. In unserem Buch schreiben wir auf Seite 182 und 183 darüber:

“Ohne eine freie und symmetrische Kommunikation in der Familie kann sich das Kind nicht zu einer freien und selbständigen Persönlichkeit im Sinne des Art. 2 GG entwickeln, denn die Meinungsfreiheit “gilt als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit” (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985, – 1 BvR 233, 341/81 -, Rn. 64). Aus pädagogischer Sicht stellt sich die Notwendigkeit der symmetrischen Kommunikation für die demokratische Erziehung wie folgt dar.

„Die gemeinsame Intuition der Moralen wechselseitiger Achtung, wonach symmetrische Beziehungen leichter zu rechtfertigen sind als asymmetrische, stellt nämlich kognitiv keine sehr herausragende Leistung dar. Sie wird – als einfacher Modus der Reziprozität bzw. unbedingt gültigen allgemeinen Regeln – auch von kleinen Kindern schon verstanden. Im je spezifischen Kontext hingegen, in welchem das Individuum steckt, erfordert sie auch von Erwachsenen mitunter ein enormes Maß an Selbstüberwindung und Reflexion. Dies ist m.E. so evident, daß man sich schämt, es betonen zu müssen. Anerkennung ist kein theoretisches, sondern ein urpraktisches Problem. Im Grunde erfordert sie im konkreten Kontext – um hier zu übertreiben – kleinere oder größere „Horizontverschmelzungen“; diese müssen je neu vollzogen werden und aktivieren ein transformatives Potential des Selbst, welches beunruhigt.” (Roland Reichenbach: Demokratisches Selbst und Dilettantisches Subjekt, S. 322 f.)

Die Unterdrückung der elterlichen Meinungsfreiheit hat direkte Auswirkungen auf die Kinder. Da sie die Meinungen und Überzeugungen beider Elternteile nicht in ihrer Vielfalt erfahren können, wird ihnen die Möglichkeit genommen, sich umfassend zu informieren und eine eigene Meinung zu bilden (Verstoß gegen Informationsfreiheit aus Art. 5 GG). Dies gilt insbesondere für Erziehungsfragen, in denen unterschiedliche Perspektiven und Ansichten besonders wertvoll sind. Das Kind hat auch ein Recht auf Meinungsfreiheit, was bedeutet, dass es das Recht hat, seinen Eltern seine Meinung kundzutun und die Auswirkungen seiner Meinung auf seine Eltern zu erleben und darauf zu reagieren.”

Zudem signalisiert die Anwesenheit von Aufsichtspersonen den Kindern, dass der Kontakt zum Vater potenziell problematisch oder gefährlich sei, was das Vertrauen und die emotionale Sicherheit der Kinder untergraben kann. Dies alles nur, weil der Vater gegenüber seinen Kindern zu einem Erziehungsthema eine andere Meinung als deren Mutter vertritt.

Juristische Perspektive

Juristisch basiert die Entscheidung auf den Paragraphen 1627 und 1687 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die besagen, dass Eltern ihre elterliche Sorge in gegenseitigem Einvernehmen ausüben müssen und bei Meinungsverschiedenheiten das Familiengericht eingeschaltet werden kann. Dies wird ersichtlich aus folgendem Zitat aus Dr. Bühlers Entscheidung, das sich auf BGH-Beschlüsse beruft, die wiederum auf die oben genannten BGB-Gesetze abstellen.

“Auch bei einer Anordnung des Wechselmodells als Umgangsregelung kommt das Wechselmodell jedoch nur bei einer hohen Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zu Kommunikation und Kooperation in Betracht (BGH, NJW 2018, 1815). Ferner darf kein hohes elterliches Konfliktniveau bestehen und maßgeblich entscheidend ist auch der Kindeswille (BGH NJW 2018, 1815 ff.). Ein solches erforderliches hohes Zusammenwirken der Eltern und damit eine kooperative Elternschaft ist momentan nicht ersichtlich.”

Anstatt im Sinne einer pluralistischen Gesellschaft und des Grundgesetzes den Eltern und Kindern das Recht auf Dissens zu garantieren, wie es sich in der Meinungsfreiheit niederschlägt, verlangt Dr. Bühler unter Rückgriff auf den BGH einen absoluten Elternkonsens und verwehrt den Kindern einen Meinungsbildungsprozess. Der Beschluss von Dr. Markus Bühler zielt darauf ab, das Wohl der Kinder zu “schützen”, indem er verhindert, dass der Vater weiterhin über seine von der Mutter abweichenden Meinung zum Wechselmodell redet. Dieser Dissens der Eltern wird als Gefährdung des Kindeswohls angesehen.

Im Grunde erklärt Dr. Bühler die Meinungsfreiheit der Eltern an sich zu einer Gefahr für Kinder, nicht nur innerhalb der Familie, sondern auch in der Öffentlichkeit (siehe die Anmerkungen oben zur “Internetpräsenz”).

Ideologische Perspektive

Die Grundannahme des Familienrichter Dr. Bühler von der Familie als streitloses Kollektiv und der Notwendigkeit einer harmonischen Erziehung findet ihren Widerklang in der faschistischen Ideologie. Hierzu passt diese Zitat aus einem Buch des israelischen Politologen und Historikers Zeev Sternhell:

„Die Nation ist ein lebender Organismus, und der Nationalismus ist deshalb eine Ethik, die all jene Verhaltensvorschriften zusammenfasst, die für das Allgemeinwohl notwendig sind, und auf die der Wille des Individuums keinerlei Einfluss hat. Die Pflicht des Einzelnen und der Gesellschaft besteht darin, herauszufinden, wie diese Ethik auszusehen hat, doch nur diejenigen können dabei Erfolg haben, die am »Nationalbewusstsein« teilhaben, das sich im Laufe der Jahrhunderte herausgebildet hat.” (Zeev Sternhell: Faschistische Ideologie, S. 25)

In seiner Rechtsprechung überträgt Ulms Familienrichter das völkische Gemeinwohl – eine weitgehend konfliktfreie und harmonische Gesellschaftsordnung – auf das Kindeswohl und wendet es auf die Binnengemeinschaft der Familie an, wo für Dr. Bühler der Wille des Individuums keinerlei Einfluss hat.

Wir bezeichnen eine solche Rechtsprechung als “pädagogischer Faschismus”. Dieser Begriff beschreibt die Anpassung der faschistischen Ideologie im Familienrecht für die Rechtsprechung, wie sie unter anderem von Dr. Markus Bühler gewissenlos vollzogen wurde. Unser Buch „Demokratisierung des Familienrechts“ beschreibt detailliert, wie solche Entscheidungen die Meinungsfreiheit faktisch unterdrücken, indem die elterlichen Rechte eingeschränkt werden und eine faschistoide Familienordnung erzwingen.

Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit

In diesem Fall wird der Vater gezwungen, seine Kinder nur unter Aufsicht zu sehen, weil er eine Meinungsverschiedenheit mit seiner Ex-Frau hat und dies mit seinen Kinder besprochen hat. Die Entscheidung des Familienrichters muss daher als Ausdruck einer staatlichen totalitären Unterdrückung der Meinungsfreiheit gesehen werden, die auf der ideologischen Annahme beruht, dass Eltern ein streitloses Kollektiv sein müssen. Die Entscheidung zwingt den Vater, sich der staatlichen Aufsicht zu unterwerfen, was seine Autorität und seine Rolle als Elternteil erheblich untergräbt. Dies steht im Widerspruch zu den Prinzipien der Meinungs- und Erziehungsfreiheit, die in einer demokratischen Gesellschaft geschützt sein sollten.

Ein Familienrichter, der wie Dr. Markus Bühler den freien Kontakt von Kindern mit ihrem Vater einschränkt, alleine weil der Vater eine andere Erziehungsmeinung als die Mutter hat und mit seinen Kindern darüber spricht, handelt im Angesicht von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG inhärent psychisch sadistisch, denn er unterdrückt verfassungswidrig die Meinungsfreiheit zwischen Kindern und Vater durch die empfindliche Einschränkung des Kontakts zwischen ihnen, was deren emotionale Bindung angreift und die Kinder der Urangst des Elternverlust aussetzt.

In unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die laut Bundesverfassungsgericht aus der Menschenwürde erwächst und zu der die Meinungsfreiheit zu zählen ist, stellt es einen Akt willkürlicher Rechtsprechung dar, wie Dr. Bühler Elternrechte alleine auf der Grundlage einzuschränken, weil eine Meinungsverschiedenheit herrscht.

Die Entscheidung von Dr. Markus Bühler unterdrückt die Meinungsfreiheit der Eltern, indem sie den Vater daran hindert, seine Erziehungsansichten und -methoden frei zu äußern und umzusetzen. Indem er gezwungen wird, in einem überwachten Umfeld mit seinen Kindern zu interagieren, wird seine Fähigkeit eingeschränkt, eine authentische Beziehung zu ihnen aufzubauen und seine Erziehungsideen zu verwirklichen. Dies zeigt, wie das bestehende Familienrecht genutzt wird, um Dissens zu unterdrücken und eine erzwungene Harmonie zu schaffen, die in Wirklichkeit eine Form der totalitären Kontrolle darstellt.

Der Vorwurf des Familienrichter Dr. Bühler, der Vater würde seine Kinder schädigen, weil er sie in einen Loyalitätskonflikt zur Mutter setze, denn sie müssten sich zwischen der positiven Meinung des Vaters und der negativen Meinung der Mutter zum Wechselmodell entscheiden, kann in einer Demokratie schlichtweg keine Kindeswohlgefährdung darstellen und kein Grund für die Einschränkung von Elternrechten sein. Unsere Verfassung schützt den Meinungsbildungsprozess, auch den zwischen Kindern und Eltern. Hierzu haben wir im Buch auf Seite 259 und 260 geschrieben:

“In der faschistoiden Familienordnung wird ein Loyalitätskonflikt oft als eine Situation beschrieben, in der ein Kind sich zwischen den unterschiedlichen Erwartungen und Forderungen seiner Eltern hin- und hergerissen fühlt. Dies geschieht insbesondere dann, wenn die Eltern in Erziehungsfragen uneinig sind und das Kind in diese Konflikte einbezogen wird. Die faschistoide Familienordnung geht davon aus, dass solche Konflikte das Kind belasten und sein Wohl gefährden können, da das Kind das Gefühl haben könnte, sich für einen Elternteil gegen den anderen entscheiden zu müssen. Der angestrebte Idealzustand ist eine harmonische und einvernehmliche Familienstruktur, in der das Kind nicht mit den Meinungsverschiedenheiten seiner Eltern konfrontiert wird.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht hingegen ist ein Loyalitätskonflikt in der beschriebenen Form inexistent, da die Meinungs- und Informationsfreiheit aller Familienmitglieder unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Dies bedeutet, dass die Einbeziehung der Kinder in die Meinungsverschiedenheiten der Eltern alleine keine Kindeswohlgefährdung darstellt.

Das Grundgesetz schützt das Recht jedes Familienmitglieds, einschließlich der Kinder, auf freie Meinungsäußerung und den Zugang zu unterschiedlichen Informationen. Sofern die Meinungen der Eltern nicht für sich genommen eine Kindeswohlgefährdung darstellen, wird der Meinungskonflikt an sich nicht als schädlich angesehen. Es ist das grundrechtlich geschützte Recht der Eltern, ihre Kinder über verschiedene Erziehungsansätze, einschließlich des Wechselmodells, zu informieren und ihre Ansichten frei zu äußern.”

Faschistoides Kindeswohl

Das Kindeswohl, wie es Dr. Bühler versteht, ist nachweislich ein faschistoides, denn im Sinne der faschistischen Ideologie lehnt er Meinungskonflikte als Gefahr ab, wenn auch nicht totalitär für den gesamten Staat, sondern auf Familienmitglieder begrenzt. Dies erklären wir im Buch auf Seite 91 und 92 folgendermaßen eingehender:

“Im harmonischen oder faschistoiden Kindeswohl der natürlichen Familienordnung wird davon ausgegangen, dass das Kind vor Konflikten geschützt werden muss, um sich entfalten zu können. In diesem Kontext wird Harmonie als oberstes Prinzip angesehen, und alle Maßnahmen zielen darauf ab, Konflikte zu vermeiden oder zu unterdrücken. Die Vorstellung ist, dass nur in einem konfliktfreien Umfeld das Wohl des Kindes gewährleistet ist und es sich optimal entwickeln kann. Konflikte werden als Bedrohung für die psychische und emotionale Gesundheit des Kindes betrachtet und müssen daher minimiert oder eliminiert werden. Zudem wird dem Kind nicht zugemutet, eine pluralistische bzw. freiheitlich-demokratische Erziehung zu erfahren, da dies als zu belastend angesehen wird.

Im Gegensatz dazu steht das freiheitlich-demokratische oder pluralistische Kindeswohl der staatlichen Ordnung. Hier wird davon ausgegangen, dass Konflikte und Dissens notwendige Elemente sind, damit das Kind sich zu einem selbstbestimmten Individuum entwickeln kann. In einer pluralistischen und demokratischen Erziehungsumgebung wird Wert darauf gelegt, dass Kinder verschiedene Meinungen und Perspektiven erleben und lernen, mit unterschiedlichen Ansichten konstruktiv umzugehen. Konflikte werden als natürlicher und unvermeidlicher Teil des Lebens betrachtet, der wichtige Lern- und Wachstumschancen bietet.

Der Unterschied zwischen diesen beiden Konzepten des Kindeswohls ist fundamental. Während die harmonische oder faschistoide Perspektive auf die Ver meidung von Konflikten und die Schaffung einer scheinbar perfekten Harmonie fokussiert, betont die freiheitlich-demokratische oder pluralistische Perspektive die Notwendigkeit von Konflikten als Teil des Persönlichkeitsentwicklungsprozesses. Kinder lernen, durch den Umgang mit Meinungsverschiedenheiten und Konflikten kritisches Denken zu entwickeln, Problemlösungsfähigkeiten zu verbessern und sich als selbstbewusste Individuen zu entfalten.”

Meinungsmacht eines Elternteils

Die Entscheidung des Dr. Bühler von 2018 führt zu einer einseitigen Machtverteilung unter den Eltern, wobei ein Elternteil die absolute Meinungsmacht erhält. Ein Elternteil kann das Gericht nutzen, um den anderen Elternteil in seinem Meinungsaustausch mit den gemeinsamen Kindern zu kontrollieren und seine Elternrechte bei Widerspruch zu beschneiden. Dies widerspricht dem Prinzip der Meinungsfreiheit und der Gleichheit vor dem Gesetz, die auch im Familienrecht gelten sollte.

Die von Dr. Bühler implementierte einseitige Meinungsmacht eines Elternteils beruht auf dem, was wir im Buch den “Führerelternkult” nennen, der eng mit der faschistoiden Vorstellung vom Kindeswohl zusammenhängt. Auf Seite 113 und 114 schreiben wir dazu:

“Die Konsequenz des faschistoiden Elternkonsens, dass für die Entscheidungsfähigkeit der gleichberechtigten Eltern auch ein Meinungskonsens notwendig wäre, um Konflikte zu vermeiden, folgt aus der Sehnsucht der faschistischen Ideologie nach Einheit mit ihrem Führerkult.

„Faschismus war eine Vision eines zusammengehörenden und einigen Vo lkes, und aus diesem Grund wies er Aufmärschen, Paraden und Uniformen, also faktisch einer umfassenden Gemeinschaftsliturgie, eine so große Bedeutung zu, und deshalb führte er einen unerbittlichen Krieg gegen alles, was trennen oder differenzieren könnte oder das für Unterschiedlichkeit und Pluralismus stand: Liberalismus, Demokratie, Parlamentarismus, Mehrparteiensystem. Diese Einheit findet ihren vollkommenen Ausdruck in der quasi heiligen Figur des Führers. Die Verehrung des Führers, der den Geist, den Willen und die Werte des Volkes verkörpert und der mit der Nation identifiziert wird, war das Kernstück der faschistischen Liturgie.” (Zeev Sternhell: Faschistische Ideologie, S. 76)

In ähnlicher Weise wird im faschistoiden Elternkonsens die Harmonie als oberstes Prinzip erzwungen, indem Meinungsverschiedenheiten unterdrückt und die Einheit der elterlichen Entscheidungsfindung idealisiert werden, was letztlich auf eine totalitäre Kontrolle der familiären Struktur hinausläuft. Diese Harmonie wird als erzwungene Gleichschaltung aller Beteiligten verstanden. Die Erziehungsideologie des faschistoiden Familienrechts führt einen unerbittlichen Krieg gegen alles, was trennen oder differenzieren könnte: individuelle Meinungen der Eltern oder Kinder, pluralistische Erziehungsansätze und die natürliche Vielfalt der familiären Dynamik. Deshalb kann man vom faschistoiden Elternkonsens auch als totalen Elternkonsens sprechen.

Ein zentraler Aspekt dieser Ideologie ist der “Führerelternkult”. Entsprechend diesem Kult haben die Eltern entweder unisono das Kind zu führen, oder falls ihnen der Konsens nicht gelingt, wird die Führung auf einen Elternteil übertragen. Wenn auch dies nicht zur Herstellung der gewünschten Harmonie führt, übernimmt der Staat die Führung in der Familie, zum Beispiel durch die Übertragung des Sorgerechts auf das Jugendamt. Diese Mechanismen spiegeln die Sehnsucht nach einer einheitlichen, autoritären Führung wider, die jede Form von Dissens und Pluralismus unterdrückt.”

Perversion und Sadismus

Die Begründung des Familienrichters ist nicht nur pervers in ihrer Logik, sondern auch sadistisch in ihrer Umsetzung.

Es ist eine Perversion des Wertesystems des Grundgesetzes, zu behaupten, dass Kinder in Gefahr sind, wenn sie sich angeblich in einem Loyalitätskonflikt zwischen zwei Elternteilen entscheiden müssen, besonders wenn das, was ein Elternteil zu ihnen sagt, tatsächlich darauf abzielt, beide Eltern gleichwertig zu sichern. In einer pluralistischen Gesellschaft sollten Kinder lernen, verschiedene Meinungen und Perspektiven zu akzeptieren und damit umzugehen. Wenn ein Elternteil die Bedeutung des anderen Elternteils betont und versucht, eine gleichwertige Beziehung zu beiden Elternteilen zu fördern, sollte dies nicht als Gefahr dargestellt werden. Vielmehr sollte es als ein gesunder Ansatz betrachtet werden, der die Kinder in ihrer emotionalen und sozialen Entwicklung unterstützt. Die Behauptung, dass diese Art von demokratischer Erziehung eine Gefahr darstellt, verteufelt das verfassungskonforme Ziel der elterlichen Fürsorge und Liebe, nämlich die Toleranz des Dissens.

“Daß es zunächst immer geboten scheint, auf Argumentation und Konsens zu setzen, erscheint ebenso plausibel zu sein, wie daß schließlich gemerkt werden muß, daß Argumente (oft) nicht überzeugen, ein Konsens nicht zu erzielen ist und die Beteiligten deshalb in wesentlichen Fragen – nicht nur des guten Lebens, sondern auch der Gerechtigkeit – im Dissens verbleiben müssen. Erzieherisch bedeutsamer ist der Dissens. In ihm allein kann die Würde des Zusammenlebens – als einem demokratischen Ethos – zum Ausdruck kommen. Wie wünschenswert rationale Konsenskompetenzen auch tatsächlich sind, entscheidend sind sie (demokratisch) nicht.” (Roland Reichenbach: Demokratisches Selbst und Dilettantisches Subjekt, S. 154)

Es ist sadistisch, den Kindern mit der Begründung, dass es eine Gefahr für sie sei, sich zwischen zwei Elternteilen entscheiden zu müssen, den Kontakt zu einem Elternteil weitgehend zu entziehen. Wenn das Gericht tatsächlich glaubt, dass es für Kinder schädlich ist, in einen Loyalitätskonflikt gebracht zu werden und sich für einen Elternteil entscheiden zu müssen, dann ist es ebenso schädlich, ihnen wegen des angeblichen Loyalitätskonflitks den Kontakt zu einem Elternteil drastisch zu reduzieren.

Familienrichter Dr. Bühler unterdrückt in seiner Entscheidung die Meinungs- und Informationsfreiheit wie auch die der Kinder mit den seelisch-sadistischen Methoden des Machtmissbrauchs, der sozialen Isolation und der emotionalen Erpressung. Dr. Bühlers Rechtsprechung missbraucht die ihm durch das Richteramt verliehene Macht zur verfassungswidrigen Durchsetzung der Meinungsunterdrückung und Etablierung der faschistoiden Familienordnung, indem er den Vater weil er Andersdenkender ist mit dem fast vollständigen Entzug der Kinder demütigt und damit auch bei den Kindern Leid verursacht, die laut Gerichtsentscheidung den Vater sehen wollen.

Dies ist eine Form von seelischem Sadismus, wie ihn ein führender Psychoanalytiker definiert hat:

„[…] glaube ich, dass der Kern des Sadismus, der allen seinen Manifestationen gemeinsam ist, die Leidenschaft ist, absolute und uneingeschränkte Herrschaft über ein lebendes Wesen auszuüben, ob es sich nun um ein Tier, ein Kind, einen Mann oder eine Frau handelt. Jemand zu zwingen, Schmerz oder Demütigung zu erdulden, ohne sich dagegen wehren zu können, ist eine der Manifestationen absoluter Herrschaft, wenn auch keineswegs die einzige. […] Ein anderes menschliches Wesen völlig beherrschen, bedeutet es zu verkrüppeln, es ersticken, in seiner Entwicklung behindern.” (Erich Fromm, Anatomie der menschlichen Destruktivität, 1973, S. 368)

Ohne Frage erstickt Dr. Bühler im Widerspruch zur Verfassung die Meinungsfreiheit in Familien mit einer perversen Logik und sadistischen Konsequenzen. Er behindert damit die Kinder in ihrer freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit, indem sie sich keine eigene Meinung zu den Meinungsverschiedenheiten ihrer Eltern bilden können.

Ist Dr. Markus Bühler ein pädagogischer Faschist?

Die in diesem Artikel vorgestellten Anhaltspunkte lassen den Schluss zu, dass Dr. Bühler ein erweislich wahrer Pädofaschist ist. Die ideengeschichtliche Analyse lässt erkennen, dass sich seine Rechtsprechung insbesondere am Kollektivismus der faschistischen Ideologie orientiert. Für ihn ist deshalb Harmonie wichtiger als Meinungsfreiheit.

Die Aussage, Familienrichter Dr. Markus Bühler sei ein pädagogischer Faschist, ist vor allem deshalb eine nachweisbare Tatsache und keine bloße Meinung, da seine Rechtsprechung tatsächlich pädagogisch faschistische Tatsachen geschaffen hat. Im Gegensatz zu Björn Höcke, der als Faschist bezeichnet werden darf, weil es laut Gericht genügend Hinweise darauf gibt, jedoch mangels Regierungsverantwortung bisher keine faschistischen Exekutiventscheidungen von ihm vorliegen, existieren im Fall des Ulmer Familienrichters Judikativentscheidungen, die der betroffenen Trennungsfamilie eine pädagogisch faschistische Ordnung aufgezwungen haben, die eine bis heute fortbestehende Tatsache ist, also Resultat der pädagogisch faschistischen Ideologie ist, nach der Dr. Bühler gehandelt hat.

Ob Dr. Bühler im Privatleben, zum Beispiel bei der Erziehung seiner eigenen zwei Kinder, ebenfalls der faschistischen Ideologie folgt, ist uns nicht bekannt. Was jedoch gemäß unserer Recherche und Analyse unzweifelhaft ist: der Familienrichter in Ulm verfolgt in seiner Rolle als Richter eine faschistische Erziehungsideologie, die vor allem wegen der Unterdrückung der Meinungsfreiheit in der Familie nicht mit der Verfassung vereinbar ist.

Indem Dr. Bühler zu den gesetzlichen Grundlagen für seinen Pädofaschismus nach unserem Wissen bis heute zu keiner Zeit eine Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht hat, kann man davon ausgehen, dass er die Verfassungswidrigkeit seiner Rechtsprechung nicht erkennt, somit bewusst und gezielt eine faschistoide über eine demokratische Erziehung stellt.

Freifam liegen weitere Entscheidungen von Dr. Bühler vor, auch zu laufenden Verfahren, die offenkundig alle von seiner pädofaschistischen Gesinnung geleitet sind, die wir anhand der obigen Entscheidung dargelegt haben. Der Ulmer Familienrichter legt das Kindeswohl regelmäßig gemäß der hier skizzierten und in unserem Buch detailliert dargelegten pädofaschistischen Ideologie aus.

Schlussfolgerungen

Die Analyse der Entscheidung von Dr. Markus Bühler am Familiengericht Ulm zeigt deutlich, dass die gesetzlichen Vorgaben und ihre Umsetzung durch Dr. Bühler zu verfassungswidrigen Einschränkungen der elterlichen Rechte und Freiheiten führen, indem die faschistische Ideologie eines streitlosen Kollektivs auf die Familie übertragen wird. Wer sich wie Dr. Bühler an der faschistischen Ideologie, anstelle der Verfassung orientiert, ist ein pädagogischer Faschist, oder kurz, Pädofaschist.

Zusammenfassung der Kritikpunkte

Die Hauptkritikpunkte an der Entscheidung von Dr. Markus Bühler lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  1. Faschistoide Erziehungsvorstellung: Die Entscheidung zwingt einen Elternteil, nur weil er eine andere Meinung als der andere Elternteil hat, seine Kinder nur noch unter staatlicher Aufsicht zu sehen, was an totalitäre Praktiken erinnert, die die individuelle Freiheit und Autonomie unterdrücken. Der Vater, der seine Kinder pluralistisch erziehen will, wird als gefährlich dargestellt, auch seinen Kindern gegenüber.
  2. Unterdrückung der Meinungsfreiheit: Die gesetzlichen Vorgaben, die von den Eltern gegenseitiges Einvernehmen verlangen und von Dr. Bühler gewissenlos angewendet wurden, führen in der Praxis zu einer sadistischen Unterdrückung der Meinungsfreiheit und einer einseitigen Machtverteilung zugunsten des Elternteils, der die pluralistische Erziehung in der Familie bekämpft.
  3. Langfristige negative Auswirkungen auf die Kinder: Die erzwungene Distanz zwischen Vater und Kindern bestraft den vom Vater angestoßenen Meinungsbildungsprozess der Kinder und führt zu emotionalen und psychologischen Problemen und das Vertrauen der Kinder in demokratische Prinzipien wird durch das Familiengericht untergraben.

Forderungen und Empfehlungen

Die Entscheidung des pädofaschistischen Familienrichter Dr. Bühler zeigt, wie dringend eine konsequente Demokratisierung des Familienrechts zur Wahrung der Meinungsfreiheit aller Familienmitglieder notwendig ist. Um solche Fälle in Zukunft zu vermeiden und demokratische Erziehungskriterien im Familienrecht zu etablieren, sind gesetzliche Vorgaben zu reformieren. Vor allem die gesetzliche Bestimmung in § 1627 Satz 2 BGB, die von den Eltern verlangt, sich bei Meinungsverschiedenheiten zu einigen, sollte ersatzlos gestrichen werden, um sicherzustellen, dass die Meinungsfreiheit und die Rechte beider Elternteile gewahrt bleiben. Weitere Reformvorschläge sind unserem Buch zu entnehmen.

Alle Familienrichter, auch Dr. Bühler sollten bis zum Abschluss der gesetzlichen Reformen ihrem Gewissen folgen und demokratische statt faschistoide Erziehungswerte vertreten und die Verfassung, insbesondere die Meinungsfreiheit anstelle des § 1627 Satz 2 BGB zur Grundlage ihrer Entscheidungen machen. Außerdem können Sie das Bundesverfassungsgericht anrufen, damit es in einer Normenkontrollklage die Verfassungswidrigkeit der familienrechtlichen Gesetze im BGB prüft. Familienrichter, die dies ignorieren und wie gehabt weiter machen wollen, sind alle pädagogische Faschisten, die aus dem Amt zu entfernen sind.

In diesem Artikel wurden Fachbegriffe und Konzepte verwendet, die nicht dem normalen Sprachgebrauch, sondern dem wissenschaftlichen entstammen. Zum tieferen Verständnis der Fachbegriffe und der Zusammenhänge wird die Lektüre unseres Buches „Demokratisierung des Familienrechts” empfohlen. Die Leser werden dann auch noch tiefgehender Dr. Bühlers pädofaschistische Gesinnung und Sadismus als erweislich wahre Tatsachen erkennen können.

Hintergrundinformationen zu Dr. Markus Bühler

Der zweifache Vater Dr. Markus Bühler ist ein Familienrichter am Amtsgericht Ulm. Nach Abschluss seines Jurastudiums an der Universität Tübingen von 1993 bis 1998 und der Promotion an der Universität Würzburg von 2000 bis 2002 begann er 2003 seine Karriere als Richter und spezialisierte sich bald auf Familienrecht. Laut Handbuch der Justiz von 2020 ist er seit 2015 am Familiengericht Ulm tätig. Er bildet seit 2008 Rechtsreferendare aus, ist seit 2009 Lehrbeauftragter an der Universität Ulm und seit 2010 Prüfer an der Hochschule für Rechtspflege in Schwetzingen. Außerdem ist er Mitglied im Bundesverband Mediation e.V. der Regionalgruppe Bodensee-Oberschwaben sowie im Mediatorenpool des Mediationszentrums der IHK Ulm und IHK Bodensee-Oberschwaben. Diese und weitere Informationen über Dr. Markus Bühler befinden sich auf seiner persönlichen Homepage und seinem Mediator-Profil.

 

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Autor

  • Sandro Groganz

    Chefredakteur - Ich habe Freifam gestartet, um mit meiner eigenen Situation als geschiedener Vater besser umgehen zu können. Was ich mir von der Seele schrieb, berührte andere Menschen mit ähnlichen Schicksalen. Da erkannte ich, dass Freifam das Potential zu einer neuartigen Bewegung für Familien hat. In diesem Sinne sehe ich mich als Familien-Aktivist.

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