Beschluss
In der Familiensache
Sandro Groganz, geboren am XX.XX.XXXX, XXXXXX, XXXXX Ehingen
– Antragsteller –
gegen
XXXXXXX XXXXXX, XXXXXXX, XXXXX Munderkingen
– Antragsgegnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte XXXXXXXXXXX, XXXXXX, XXXXX Biberach
Weitere Beteiligte:
Kinder:
- XXXX XXXX, geboren am XX.XX.XXXX, XXXXXXX, XXXXX Munderkingen
Verfahrensbeistand:
XXXX XXXX, XXXXXX, XXXXX Ulm - XXXX XXXX, geboren am XX.XX.XXXX, XXXXXXX, XXXXX Munderkingen
Verfahrensbeistand:
XXXX XXXX, XXXXXX, XXXXX Ulm - XXXX XXXX, geboren am XX.XX.XXXX, XXXXXXX, XXXXX Munderkingen
Verfahrensbeistand:
XXXX XXXX, XXXXXX, XXXXX Ulm - XXXX XXXX, geboren am XX.XX.XXXX, XXXXXXX, XXXXX Munderkingen
Verfahrensbeistand:
XXXX XXXX, XXXXXX, XXXXX Ulm
Jugendamt:
Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Fachbereich Jugend und Soziales, Wilhelmstraße 23-25, 89073 Ulm
wegen einstweiliger Anordnung Umgang
hat das Amtsgericht Ulm durch den Richter am Amtsgericht XXXXX am 11.10.2018 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2018 im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen:
1.
Die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung im Verfahren XXXX F 320/17 vom 19.03.2018 wird dahingehend abgeändert, dass der Umgang des Antragstellers mit den gemeinsamen Kindern XXXX XXXX, geboren am XX.XX.XXXX und XXXX XXXX, geboren am XX.XX.XXXX und XXXX XXXX, geboren am XX.XX.XXXX und XXXX XXXX, geboren am XX.XX.XXXX, wie folgt geregelt wird:
Der Antragsteller erhält das Recht und die Pflicht auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern XXXX XXXX, geboren am XX.XX.XXXX und XXXX XXXX, geboren am XX.XX.XXXX und XXXX XXXX, geboren am XX.XX.XXXX und XXXX XXXX, geboren am XX.XX.XXXX, in Gegenwart zweier zur Umgangsbegleitung bereiten Personen des Kinderschutzbundes Ulm / Neu-Ulm in den vom Kinderschutzbund Ulm / Neu-Ulm bereit gestellten Räumlichkeiten in der Olgastraße 125 in 89073 Ulm am 23.10.2018 16:30 Uhr – 18:00 Uhr, 30.10.2018 16:30 Uhr – 18:00 Uhr, 06.11.2018 16:30 Uhr – 18:00 Uhr, 13.11.2018 16:30 Uhr – 18:00 Uhr, 20.11.2018 16:30 Uhr – 18:00 Uhr, 27.11.2018 16:30 Uhr – 18:00 Uhr, 04.12.2018 16:30 Uhr – 18:00 Uhr, 11.12.2018 16:30 Uhr – 18:00 Uhr, 18.12.2018 16:30 Uhr – 18:00 Uhr, 08.01.2019 16:30 Uhr – 18:00 Uhr, 15.01.2019 16:30 Uhr – 18:00 Uhr, 22.01.2019 16:30 Uhr – 18:00 Uhr, 29.01.2019 16:30 Uhr – 18:00 Uhr.
2. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die gemeinsamen Kinder XXXX XXXX, geboren am XX.XX.XXXX und XXXX XXXX, geboren am Xx.XX.XXXX und XXXX XXXX, geboren am XX.XX.XXXX und XXXX XXXX, geboren am XX.XX.XXXX, zu den unter Ziffer 1 benannten Terminen und zu der benannten Örtlichkeit in Ziffer 1 zur Durchführung des begleiteten Umgangs zu bringen und die Kinder dort nach Beendigung des begleiteten Umgangs wieder mitzunehmen.
3.
Der Antragsteller ist verpflichtet, zu den in Ziffer 1 benannten Terminen zur Durchführung des begleiteten Umgangs an der in Ziffer 1 benannten Örtlichkeit zu erscheinen.
4.
Im übrigen werden die Anträge der Beteiligten zurückgewiesen.
5.
Für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Regelung des Umgangsrechts kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld in Höhe von jeweils bis zu 25.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, so kann das Gericht sofort Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen.
Weiterhin kann das Gericht zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist, die Festsetzung von Ordnungsmittel keinen Erfolg verspricht oder eine alsbaldige Vollstreckung unbedingt geboten erscheint.
6.
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beteiligten sind die Eltern der gemeinschaftlichen Kinder XXXX XXXX, XXXX XXXX, XXXX XXXX und XXXX XXXX.
Beide Beteiligten haben die Änderung der familiengerichtlich genehmigten Umgangsvereinbarung vom 19.03.2018 im Verfahren XXXX F 320/17 beantragt.
In dieser Vereinbarung ist ein Umgang insoweit geregelt worden für den Antragsteller jedes zweite Wochenende von Freitag nach dem Ende der Schule bzw. des Kindergartens gegen 11.45 Uhr bis Sonntagabend 18.30 Uhr sowie einen Nachmittag in der Woche nach Ende der Schule bzw. Kindergarten bis um 18.30 Uhr.
Der Antragsteller hat nun im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens beantragt, das paritätische Wechselmodell anzuordnen.
Die Kindsmutter hat einen vorläufigen Ausschluss des Umgangs, hilfsweise die Anordnung eines begleiteten Umgangs beantragt.
Nach Abschluss der familiengerichtlich genehmigten Umgangsvereinbarung im Verfahren XXXX F 320/17 ist es im Mai 2018 im Verfahren XXXX F 564/18 zu einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten insoweit gekommen, dass die Umgangsvereinbarung aus dem Verfahren XXXX F 320/17 fortgesetzt werden soll und die vier gemeinsamen Kinder psychologisch angebunden werden sollen. Der Kindsvater habe dabei zugesichert, dass er mit den vier gemeinsamen Kindern nicht mehr über die abgeschlossene Umgangsvereinbarung bzw. eine Abänderung dieser Vereinbarung im Hinblick auf das Wechselmodell sprechen wird.
Der Antragsteller hat u.a. vorgetragen,
dass alle vier Kinder unmissverständlich und nachdrücklich und stabil in ihrem Willen bekundet hätten, im paritätischen Wechselmodell mit beiden Eltern zu leben. Er unterstütze die gemeinsamen Kindern in ihrem Willen, das Wechselmodell mit den Eltern zu leben. Der Kindeswille sei auch dem Kindeswohl entsprechend. Die Kommunikation der Eltern sei durchgehen unkritisch gewesen, wenn es nicht um die Frage des Umgangs gegangen sei. Er vermeide einen Koalitionsdruck auf die Kinder und übe keinen Zwang aus. Die Kindsmutter würde psychischen Druck ausüben und sei nicht bindungstolerant. Wissenschaftliche Studien würden die konfliktreduzierende, kommunikationsunabhängige und stabilisierende Wirkung des Wechselmodells belegen. Ein Umgangsausschluss sei nicht verhältnismäßig und hätte unabänderliche negative Folgen. Das Wechselmodell erfülle das Kindeswohl am besten und entspreche dem Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes. Er verweise zudem auf die Stellungnahme von Herrn Herbert Steinhaus. Die Kinder würden durch das Fehlverhalten der Mutter geschädigt.
Die Antragsgegnerin hat u.a. vorgetragen,
dass angesichts der offenkundigen und offensichtlich nicht zu überwindenden Kommunikationsprobleme die Einrichtung eines Wechselmodells nicht in Betracht kommen könne. Mit einer Veränderung der Betreuungssituation wäre eine Verunsicherung der Kinder verbunden. Die Grundvoraussetzung für jedes Wechselmodell, nämlich das Bestehen einer guten Kommunikation und Kooperation, sei nicht vorhanden. Der Antragsteller habe die vereinbarte Umgangsregelung dazu benutzt, die Kinder in massivster Form suggestiv zu beeinflussen. Eine Aussetzung des Umgangsrechts mit den gemeinsamen Kindern erscheine aufgrund der aktuellen Situation als die allein angemessene Maßnahme. Nach einer gewissen Beruhigungsphase könne dem Antragsteller dann ein begleiteter Umgang gewährt werden, um ihm Gelegenheit zu geben, seine zuletzt gezeigten Verhaltensweisen zu überdenken und insbesondere den Kindern wieder eine deren Wohl angemessene Annäherung zu ermöglichen.
Das Gericht hat den Kindern mit Beschluss vom 20.09.2018 Frau XXXX XXXX als Verfahrensbeiständin beigeordnet.
Das Jugendamt des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis hat im mündlichen Anhörungstermin Stellung genommen und erklärt, dass ein Umgangsausschluss stattfinden müsse mit dem Angebot eines betreuten Umgangs.
Die vier Kinder wurden vom Familiengericht am 02.10.2018 persönlich gehört.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Anhörungsprotokolle sowie den Akteninhalt nebst Schriftsätze der Beteiligten des Verfahrens verwiesen.
Die Akten des Verfahrens XXXX F 564/18 des Amtsgericht Ulm wurden beigezogen.
II.
Die Voraussetzungen einer Abänderung der familiengerichtlich genehmigten Umgangsvereinbarung aus dem Verfahren XXXX F 320/17 vom 19.03.2018 sind im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur einstweiligen Regelung gegeben, § 1696 Abs. 1 BGB.
Eine familiengerichtlich genehmigte Vereinbarung ist nach § 1696 Abs. 1 BGB dann zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Das Kindeswohl hat sich dabei wie in allen umgangsrechtlichen Entscheidungen an dem Kindeswohl, den berechtigten Wünschen der Eltern und dem Willen der Kinder, wobei stets die Umstände des Einzelfalls maßgebend sind (BVerfG, FamRZ 2007, 1078), zu orientieren. § 1696 BGB verlangt jedoch eine Steigerung der auch sonst im Rahmen von § 1684 BGB maßgeblichen Kindeswohlerfordernisse, um zu vermeiden, dass bereits abgeschlossene Verfahren nach Belieben erneut aufgerollt werden. Die damit verbundene Einschränkung der Abänderungsmöglichkeit hat der Gesetzgeber vor allem deswegen vorgesehen, um die Stabilität der Lebensverhältnisse der Kinder zu sichern. Die Änderung muss aus Gründen des Wohls der Kinder geboten sein, dabei müssen die Gründe, die für eine Änderung sprechen die damit verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (vgl. hierzu OLG Brandenburg, FamRZ 2018, 1993). Eine Änderung kann insbesondere durch die Änderung der tatsächlichen Lebensverhältnisse der Kinder veranlasst sein.
Eine solche Veränderung der tatsächlichen Situation ist im vorliegenden Fall gegeben.Bei der familiengerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 19.03.2018 konnte das Gericht nicht feststellen, dass ein unbegleiteter Umgang nicht kindeswohlverträglich ist. Das Gericht ist zum damaligen Zeitpunkt nach Rückmeldung der Beteiligten, des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin davon ausgegangen, dass die Umgangsvereinbarung einvernehmlich getroffen und damit auch gemeinsam getragen wird und dem Kindeswohl dient. Beide Kindeseltern haben über ihre damaligen Beteiligtenvertreter mitgeteilt, dass sie sich einigen konnten.
Diese Hoffnung auf eine Normalisierung der Umgangskontakte des Vaters mit seinen Kindern hat sich leider nicht verwirklicht. Vielmehr stellte das Jugendamt bereits am 26.04.2018 im Verfahren XXXX F 564/18 des Amtsgericht Ulm einen Antrag auf Anberaumung eines Erörterungstermins gemäß § 157 FamFG, weil der Kindsvater die Kinder bei den Umgängen in Bezug auf das Wechselmodell massiv unter Druck setze. Im vorliegenden Verfahren hat der Kindsvater in seinen Schreiben selbst bestätigt, dass er mit den Kindern bei den Umgängen im April 2018 das Wechselmodell thematisiert und besprochen hat.
Die Eltern konnten sich zwar dann in der Sitzung vom 16.05.2018 im dortigen Verfahren XXXX F 564/18 des Amtsgericht Ulm auf die Fortsetzung des Umgangs entsprechend der familiengerichtlichen genehmigten Vereinbarung vom 19.03.2018 einigen und er Kindsvater erklärte sich in der Vereinbarung bereit, mit seinen vier gemeinsamen Kindern beim Umgangs nicht über die abgeschlossene Umgangsvereinbarung bzw. nicht über eine Abänderung dieser Vereinbarung zugunsten der Durchführung eines Wechselmodells zu sprechen. Jedoch erklärte er zeitnah nach der Verhandlung, dass er dies nicht einhalten könne, d.h. er erklärte am 07.06.2018 im Internet, dass er seine Entmündigung als Vater vor dem Amtsgericht Ulm widerrufe.
Der Kindsvater bezieht seine Kinder bei den Umgängen weiterhin in die Diskussion des Wechselmodells mit ein und es ist nach dem Ferienumgang des Kindsvaters mit seinen Kindern in Kroatien zu verschiedenen Eskalationen zwischen den Kindseltern gekommen.
Die Voraussetzungen einer Abänderung der Umgangsvereinbarung gemäß § 1696 BGB in Form der Anordnung eines Wechselmodells sind zumindest derzeit im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens zur Überzeugung des Gerichts nicht gegeben.
Der Bundesgerichtshof hat zwar in seinem Beschluss vom 01.02.2017 (Az.: XII ZB 606/15) entschieden, dass die Anordnung eines Wechselmodells grundsätzlich auch gegen den Willen eines Elternteils möglich ist und zumindest bei gemeinsamer Sorge die Anordnung eines Wechselmodells eine Regelung des Umgangs darstellt (vgl. BGH NJW 2017, 1815 ff.).
Auch bei einer Anordnung des Wechselmodells als Umgangsregelung kommt das Wechselmodell jedoch nur bei einer hohen Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zu Kommunikation und Kooperation in Betracht (BGH, NJW 2018, 1815). Ferner darf kein hohes elterliches Konfliktniveau bestehen und maßgeblich entscheidend ist auch der Kindeswille (BGH NJW 2018, 1815 ff.). Ein solches erforderliches hohes Zusammenwirken der Eltern und damit eine kooperative Elternschaft ist momentan nicht ersichtlich. Vielmehr ist das Verhältnis zwischen den Eltern zumindest derzeit als hoch konflikthaft zu beschreiben. Die gegenseitigen Vorträge der Beteiligten sind jeweils von erheblichen Vorwürfen gegen den anderen Elternteil gespickt. Die Kindsmutter fühlt sich von ihrem Ex-Mann bedroht und berichtete von Eskalationen nach den Sommerferien im Kindergarten und der Grundschule. Der Antragsteller spricht von psychischem Druck und Bindungsintoleranz der Mutter sowie von Gewalt der Mutter. Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass es zwischen den beiden zumindest zu heftigen verbalen Auseinandersetzungen Anfang September 2018 gekommen ist. Ein erforderlicher ständiger Wechsel im Rahmen dieses Modells erscheint ohne Loyalitätskonflikte der Kinder derzeit nicht als möglich. Die vom Vater beschriebene gute Kooperation ist nicht feststellbar, d.h. selbst bei Übergaben ist es in der Vergangenheit zu Diskussionen gekommen. Dies haben XXXX und XXXX in der richterlichen Anhörung auch beschrieben.
Auch unter Berücksichtigung des Kindeswillens, der beim Wechselmodell eine besondere Bedeutung spielt, ergeben sich derzeit keine Änderungen dieser Einschätzung. Die Kinder haben sich in ihrer richterlichen Anhörung nicht für das Wechselmodell ausgesprochen. XXXX hat vielmehr dargelegt, dass sie schwerpunktmäßig bei ihrer Mutter in Munderkingen leben möchte. XXXX hat einen sehr belasteten Eindruck hinterlassen und auf mehrmalige Nachfrage nur erklärt, dass sie nicht wisse, wie sie es haben möchte. Die beiden Zwillinge XXXX und XXXX hatten keine Vorstellung, was das Wechselmodell in der Praxis bedeutet und haben sich hierfür auch nicht ausgesprochen. Beide Zwillinge haben ihre enge Bindung zur Kindsmutter zum Ausdruck gebracht.
Diese Eindrücke aus der richterlichen Anhörung werden auch von den Einschätzungen und dem Bericht der Verfahrensbeiständin gedeckt. Die Kinder wünschen sich vor allem eine Befriedung des Verhältnisses zwischen den Eltern. Sie wollen ihren Vater regelmäßig und teilweise auch öfter sehen – sie haben sich jedoch nicht für ein Wechselmodell ausgesprochen.
Unter Abwägung aller Gesichtspunkte ist hingegen eine Abänderung der genehmigten Vereinbarung aus dem Verfahren XXXX F 320/17 des Amtsgericht Ulm gemäß § 1696 BGB zur Wahrung des Kindeswohl dahingehend erforderlich, dass einstweilen ein begleiteter Umgang anzuordnen ist. Dem Antragsteller kann derzeit kein unbeaufsichtigter Umgang gewährt werden, jedoch hat er ein Recht auf Durchführung eines begleiteten Umgangs.
Finden Eltern keine Einigung über die Regelung des Umgangs des nicht betreuenden Elternteils mit den gemeinsamen Kindern, regelt das Gericht gemäß § 1684 Abs. 3 BGB den Umfang und die nähere Ausgestaltung. Es darf dann den Umgang nicht nur dem Grunde nach regeln, sondern hat nach Tagen, Uhrzeit und Ort, Häufigkeit, Abholung und ggf. weiterer konkreter Modalitäten nach Bedarf Regelungen zu treffen. Dieses Konkretheitsgebot gilt auch für den begleiteten Umgang (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.01.2007, Az.: 17 UF 190/06). Konkret bedeutet dies, dass das Familiengericht – möglichst im Zusammenwirken mit dem mitwirkungsbereiten Dritten – einen Zeitplan dahingehend vorgeben muss, an welchen Tagen, zu welcher Uhrzeit und in welchen Abständen an welchem Ort der Umgang ausgeübt werden kann und wie die Modalitäten dahingehend zu regeln sind, dass die Mutter die Kinder zum Umgangsort bringt usw (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.).
Hierbei weist das Gericht darauf hin, dass an die Einschränkung des Umgangsrechtes eines Elternteils strenge Maßstäbe anzulegen sind, deren Wahrung das Familiengericht von Amts wegen – und zwar wegen des letztentscheidenden Kindeswohls (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 494) – zu berücksichtigen hat. Dies ist unabhängig von einem etwaigen Einvernehmen der Eltern zu überprüfen. § 1684 Abs. 4 BGB setzt hierzu voraus, dass es zum Wohl des Kindes oder gar – bei einer längerfristigen Einschränkung – zur Abwehr einer anders nicht abwendbaren Gefährdung des Kindeswohls erforderlich ist (vgl. Palandt, BGB-Kommentar, 77. Auflage, § 1684 Randnummer 35).
Das Gericht sieht derzeit einen unbegleiteten Umgang aufgrund der Mitteilung des Kindsvaters, dass er bei Durchführung eines unbegleiteten Umgangs mit seinen Kindern das Wechselmodell mit diesen weiterhin besprechen wird und für das Wechselmodell aktiv eintreten wird – auch durch seine Internetpräsenz – einen unbegleiteten Umgang aufgrund der seelischen Belastungen der Kinder als nicht kindeswohlverträglich an (vgl. Gerhardt, Handbuch des Fachanwaltes für Familienrecht, 11. Auflage, 4. Kapitel, Randnummer 586). Die Anordnung eines begleiteten Umgangs gem. § 1684 Abs. 4 Satz 4 und 4 zur Beruhigung der Situation und zur dringend erforderlichen Aufrechterhaltung des von den Kindern ausdrücklich gewünschten Umgangs mit dem Kindesvater ist zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich. Es soll dadurch ein belastungsfreier Umgang der Kinder mit dem Antragsteller als Umgangsberechtigten gesichert werden und eine Beeinflussung der Kinder gegen den betreuenden Elternteil vermieden und eine Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung der Kinder ausgeschlossen werden (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 1622). Die Kinder werden schließlich durch die ständige Konfrontation mit dem elterlichen Konfliktthema Wechselmodell erheblich belastet. Dies ist auch durch die Anhörung der Kinder durch das Gericht klar geworden. XXXX hat z.B. klar gemacht, dass sie es schrecklich findet, dass ihre Eltern sich streiten, wenn sie sich sehen. Sie hat zudem zum Ausdruck gebracht, das sie mit dem Konflikt der Eltern nicht belastet werden möchte.
Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt haben nachvollziehbar dargelegt, dass das Wechselmodell und deren Konfrontation damit die gesunde Persönlichkeitsentwicklung der Kinder derzeit gefährdet. Sie sehen einen begleiteten Umgang im Moment als geeignet und erforderlich an, um einen Kindeswohl entsprechenden Umgang zuzulassen.
Das Gericht ist im Rahmen der einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Kindeswohls ebenfalls derzeit davon überzeugt, dass der geschützte Rahmen des begleiteten Umgangs in den Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes dringend notwendig ist, um den Umgang weiterhin kindeswohldienlich aufrecht zu erhalten. Das Gericht sieht diesen auch als erforderlich an, um den Kindern in einem geschützten Rahmen größtmögliche Sicherheit zur Durchführung des Umgangs zu bieten. Ein Ausschluss des Umgangs – auch zeitweise – ist nicht gerechtfertigt. Das Gericht sieht durch die eingeholten Stellungnahmen und Vorträge der Beteiligten für das einstweilige Anordnungsverfahren auch eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage.
Das Familiengericht hat zur Klärung der Frage, ob eine Einschränkung bzw. ein Ausschluss des Umgangsrechts zu erfolgen hat, den Sachverhalt und die familiäre Situation vollständig aufzuklären (vgl. Gerhardt, Handbuch des Fachanwaltes für Familienrecht, 11. Auflage, 4. Kapitel, Randnummer 656). Zur endgültigen Klärung der Frage, ob eine dauerhafte Einschränkung des Umgangs bzw, ein dauerhafter Umgangsausschluss zu erfolgen hat bzw. welche Rolle das Wechselmodell in Zukunft beim Kindesumgang spielen kann, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.
Das Familiengericht hat im Hauptsacheverfahren XXXX F 1274/18 mit Beschluss vom heutigen Tage zur Klärung der Frage, wie und ob ein Umgang durchgeführt werden kann bereits die Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens angeordnet. Im Rahmen der bis zum Erhalt des Sachverständigengutachtens erforderlichen vorläufigen Maßnahmen bzw. der vorläufigen Regelung der Umgangsberechtigung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (vgl. auch Palandt, BGB-Kommentar, 77. Auflage, § 1684 BGB Randnummer 34). Das Gericht sieht es auch im Rahmen dieser Prüfung aufgrund der erheblichen Belastung der Kinder, die diese auch im Anhörungstermin vor Gericht gezeigt haben, bis zu dem unmittelbar nach Eingang des angeordneten Sachverständigengutachtens zu be bestimmenden Anhörungstermin im Hauptsacheverfahren XXXX F 1274/18 und der damit verbundenen Klärung des Sachverhalts – auch unter Berücksichtigung möglicher milderer Maßnahmen – als erforderlich an, einen begleiteten Umgang auszusprechen. Aufgrund der Schilderung der Verfahrensbeiständin, der Stellungnahme des Jugendamtes und des Verlaufs der Umgänge und der Vorverfahren erscheint dies auch im Hinblick auf das im Zentrum stehende Kindeswohl verhältnismäßig, § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB. Das Gericht hat im Verfahren XXXX F 1278/18 eine Frist für die Einrichtung des Gutachtens gesetzt bis zu, 10.12.2018, so dass es sich um keine dauerhafte Beschränkung des Umgangs handelt (§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB). Zudem steht es zu erwarten, dass im Rahmen des begleiteten Umgangs ein wöchentlicher Umgangskontakt stattfinden kann.
Es ist vom Kinderschutzbund nach telefonischer Rücksprache vorgesehen, vor den angeordneten Umgangsterminen nochmals jeweils ein Gespräch mit dem Antragsteller am 16.10.2018 12:30 und mit der Antragsgegnerin am 16.10.2018 09:00 zu führen. Ein Treffen von den zwei älteren Kindern XXXX und XXXX und den zwei jüngeren Kindern XXXX und XXXX mit jeweils einer Fachkraft des Kinderschutzbundes Ulm zur Erklärung, was der begleitete Umgang ist, wie dieser abläuft und welche Erwartungen bzw. Sorgen und Wünsche die Kinder haben, wird jeweils am 15.10.2018 um 13:45 Uhr durchgeführt. Die angeordneten Umgänge sollen dann in Anwesenheit von Frau XXXX und Frau XXXX vom Kinderschutzbund (vgl. § 1684 Abs. 4 Satz 4 BGB) stattfinden. Es wird davon ausgegangen, dass die Kindeseltern den Antrag auf Bewilligung des begleiteten Umgangs bei der wirtschaftlichen Jugendhilfe des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis zeitnah stellen werden.
Der Hinweis auf die Vollstreckung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft beruht auf §§ 89, 90 FamFG.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.
Rechtsbehelfsbelehrung
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
XXXX
Richter am Amtsgericht
Beglaubigt
Ulm, 11.10.2018
XXXX
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
– ohne Unterschrift gültig
Das Urteil halte ich persönlich für skandalös. Zunächst würde ich das Gericht auffordern, ein für alle Mal den Vater nicht als “Kindsvater” und die Mutter nicht als “Kindsmutter” zu benennen, sondern die Legaldefinitionen “Vater” und konkludent “Mutter” zu verwenden, so viel Anstand kann man doch von einem Gericht erwarten, oder nicht? Stattdessen wird der Vater als “Kindsvater” bezeichnet, was ein altdeutscher Begriff ist und “Hurenbock” bedeutet, die Mutter hingegen wird als “Kindsmutter”, ebenso ein altdeutscher Begriff, d. h. als “Hure” bezeichnet. Und das von einem Gericht!
Siehe hierzu auch: https://vater.franzjoerg.de/familienrechtspraxis-und-fachsprache/ und http://www.efkir.de/img/ratgeber/dokumente/Sprache%20im%20Familienrecht.pdf
Was den begleiteten Umgang betrifft, so wird dies damit begründet, dass verhindert werden soll, dass Sandro mit seinen Kindern über das Wechselmodell spricht. Ein solcher “Maulkorb” verstößt klar gegen § 5 GG. Zudem verstößt die Regelung des “begleiteten Umgangs” nur für den Vater gegen § 3 GG, nämlich der Gleichbehandlung. Wenn anscheinend die Kinder vor der Meinung des Vaters geschützt werden müssen – was völlig absurd ist – dann müsste die Mutter ebenso begleiteten Umgang haben, um die Kinder vor der Meinung der Mutter zu schützen.
Die Meinung des Gerichts, was “Kindeswohl” sein soll ist haarsträubend. In einem Satz steht doch tatsächlich unter II. “Das Kindeswohl hat sich … an dem Kindeswohl zu orientieren…”. Das ist nicht nur inkompetent, sondern im höchsten Maße besorgniserregend.
Dass sich die Kinder erst mal “beruhigen” sollen/müssen, kann niemals durch begleiteten Umgang zielführend sein, im Gegenteil kann von unbeschwertem Umgang mit dem Vater nicht mehr die Rede sein, wenn quasi die “Gesinnungspolizei” in Form von Begleitpersonen sich der Familie aufdrängt um diese zu beobachten. Das ist zutiefst menschenverachtend und verstößt gegen die Würde des Menschen nach § 1 (1) GG.
Die Meinung und der Wille der Kinder, wie es Sandro mehrfach aufgezeigt hat, soll nun nach einer richterlichen Befragung der Kinder durch ihnen fremde Personen eine andere sein? Da drängt sich der Verdacht auf, dass die Kinder eingeschüchtert und manipuliert wurden, was einem Loyalitätskonflikt Vorschub leistet. Dies kommt einer seelischen Misshandlung der Kinder gleich. Nach § 1631 (2) BGB haben Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung d. h. körperliche sowie seelische Verletzungen sind unzulässig. Abgesehen davon, dass ein Gericht nicht für die Erziehung fremder Kinder zuständig ist, sondern nur die Eltern nach § 6 (2) GG, so ist es nach meinem Dafürhalten höchst nebulös, wie diese Befragung der Kinder durch das Gericht abgelaufen ist und ob hier überhaupt die Erlaubnis der Eltern vorgelegen hat.
Danke Peter, das meiste ist jetzt im Entwurf der Verfassungsbeschwerde mit drin.
Hallo Sandro,
wie ist weitergelaufen. Hast du mittlerweile dein Wechselmodell
Nein. Die älteste Tochter ist im Mai 2019 von der Mutter zu mir geflohen und lebt seitdem bei mir. Die anderen 3 Kinder waren seitdem nicht mehr bei mir, weil sie Mutter, Jugendamt und Gericht nicht zu mir lassen. Mehr hier: https://www.youtube.com/watch?v=z638djGKuL4&list=PL78HqT7D88kRCBloTGwwlK8P0AOYqhD_0
Die Kinder, Steuerzahler, und die Gesellschaft sind durch Kinderklau für Geld Halbwaisen Modell schwer belästigt.
Dass die Kinder bei Papa Spaß und Geborgenheit haben könnten, ist eine Gefährdung der Rendite der Kinderklau Industrie.
As a person trained in economics and a former business model profitability analyst, this is to me clearly a massive taxpayer money theft scheme the tune of BILLIONs of euros a year in Germany.
The human rights abuses in this case would not happen if a judge would order the children to have some days a week with mum and other days a week with dad as a starting point, removing immediately the ecomomic cause of the child theft. Each parent can handle the financial matters for two of the children.
Kinderklau is severe domestic violence. When Meinungsfreiheit about a basic human right is forbidden, even within one’s own family, that is severe political tyranny.
Freiträger, due to Befangenheit, are not to have anything to do with decisions as to which children to take from whom or how long a parent is allowed to be a parent. When they do, the legal process is illegitimate due to Befangenheit.
When parents are not having smooth hand off, a person can be paid to handle drop off pick up and communication between the parents, there are many unemployed persons looking for work.
The conflict is caused by the fact that the government is acting highly illegally by pushing the half orphan model despite neither parent being a danger to the children (other than the parent who insists that they be effective half orpahns) and despite the half orphan model being illegal according to German, EU und UN basic human rights law. The government is a Kindeswohlgefährdung.
Kinderschutzbund is, by the way, a known danger to children. They ought not be involved with any child in any way period. They profit from child theft and so they do their best to promote it.
I have two neighbors, their parents don’t live together, the children are with parent A a few days a week and parent B a few days a week. They have parental input from both parents as is their Grundrecht. It’s also very good for the community that neither parent is bullied out nor enslaved. The community is not burdend with problem children but blessed with well-behaved and nice children. One at least gets to see her grandparents in a different country and have two cultural heritages respected and grown.
The twice a month visitation uncle slavery leaves no time for grandparents, children deserve those too.