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Sadistischer Justizverbrecher gegen Kinder: Direktor des Amtsgericht Ehingen (Donau)

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Er missbraucht den Rechtsstaat, um eine demokratische Erziehung zu unterdrücken und könnte dabei Straftaten wegen der Verfolgung eines Unschuldigen begangen haben: Wolfgang Lampa, der Strafrichter und Direktor des Amtsgericht Ehingen (Donau).

Am 11.12.2023 habe ich aus zwei Gründen Strafanzeige wegen der Verfolgung eines Unschuldigen gegen Ehingens Richter Wolfgang Lampa gestellt:

  1. Er hat mich als Chefredakteur von Freifam aus meiner Sicht grundlos am 17.02.2021 in erster Instanz am Amtsgericht Ehingen (Donau) verurteilt wegen der Beleidigung eines anderen Richters als “mutmaßlicher Sadist”. Ein Sachverständiger sah diese Äußerung jedoch als sachlich an. Objektiv betrachtet ist der angeblich beleidigte Richter ohnehin tatsächlich ein Sadist und eine Einschränkung der diesbezüglichen Pressefreiheit per Verurteilung ungerechtfertigt.
  2. Außerdem wurde ich als Chefredakteur verurteilt wegen der Verwendung eines Fotos dieses sadistischen Richters von dessen Website in meinen Freifam-Artikeln. In zweiter Instanz am Landgericht stellte sich jedoch heraus, dass ich wegen des Fotos schon gar nicht verurteilt werden durfte, da der dazu erforderliche Strafantrag fehlte. Deshalb wurde dieser Schuldspruch aufgehoben.

Abgesehen von diesem möglicherweise strafrechtlich relevanten Vorgehens des Strafrichter Wolfgang Lampa ist er ohne Frage ein Justizverbrecher. Er unterstützt einen staatlichen Psychosadismus gegen Kinder und Eltern, der konkret mich und meine Kinder betrifft, mit dem die demokratische Erziehung in Trennungsfamilien unterdrückt, und die autoritäre aufgezwungen wird. Die Methoden erinnern an staatliche Folter in Internierungslagern, jedoch werden sie auf psychische Art und Weise verübt. Ehingens Strafrichter steht somit klar außerhalb der verfassungsgemäßen Ordnung Deutschlands und ist Teil einer autoritär-pädagogischen Gesinnungsjustiz.

Unschuldig verurteilt wegen Wahrheit über sadistischen Richter

Die Verurteilung durch Richter Lampa wegen Beleidigung erfolgte, obwohl in der Verhandlung am 17.2.2021 ein Sachverständiger sagte, dass es sich bei der Hypothese über den Familienrichter Dr. Markus Bühler, dass dieser ein “mutmaßlicher Sadist” sei, nicht um eine Beleidigung handelt. Vielmehr sei diese Äußerung sachlich.

Der Strafrichter Lampa setzte sich über diese sachverständige Feststellung hinweg, indem er in seinem schriftlichen Urteil behauptete, die Aussage des Sachverständigen sei unwissenschaftlich und entspräche nicht den wissenschaftlichen Mindeststandards. Welche Standards gemeint sind, verschwieg der Strafrichter Lampa, ebenso woher er als Jurist seine Kompetenz haben soll, grundsätzlich über die Wissenschaftlichkeit psychologischer Gutachten urteilen zu können. Auch die Behauptung des Strafrichters, es sei eine unzulässige “Ferndiagnose” vorgenommen worden, ist ausweislich des Protokolls falsch. Schließlich ist Sadismus eine Handlung, die nach außen gerichtet und daher leicht erkennbar ist. Der Sachverständige bezeichnete daher später die diesbezügliche Rechtsprechung des Strafrichter Lampa als blödsinnig, wie wir berichteten: Blödsinnige Rechtsprechung des Wolfgang Lampa am Amtsgericht Ehingen gegen Freifam-Chefredakteur.

Es ist klar, dass Ehingens Strafrichter nicht an einer objektiven Betrachtung der Sachlage interessiert war, sondern mich verurteilen wollte, koste es was es wolle, obwohl aus sachlicher und fachlicher Sicht dafür keine Grundlage gegeben war. Ohnehin sollte es für einen verfassungskonformen Richter klar sein, dass ein Familienrichter, der einem Elternteil faktisch die Kinder nimmt, weil dieser sich mit seinen Kindern über eine demokratische Erziehungsstruktur nach der Trennung unterhält, gegen die Meinungsfreiheit verstößt und psychisch sadistisch handelt. Aus diesem Grund ist es eindeutig, dass Dr. Bühler erweislich wahr ein Sadist ist, nämlich ein staatlicher Psychosadist gegen die demokratische Erziehung in Trennungsfamilien. Darüber haben wir kürzlich berichtet: Entschuldigung an sadistischen Familienrichter Dr. Markus Bühler in Ulm.

Folglich gab es aus meiner Sicht keinen Grund für meine Verurteilung wegen Beleidigung. Vielmehr hätte Wolfgang Lampa ab dem Punkt, an dem der Sachverständige klar äußerte, dass es aus sachlicher und fachlicher Sicht keine Beleidigung ist, das Verfahren bezüglich dieser Beschuldigung einstellen müssen. Meine diesbezügliche Verurteilung wäre somit auch ein Eingriff in die Pressefreiheit zum Thema juristischer Unterdrückung einer demokratischen Erziehung in Trennungsfamilien.

Der Strafrichter Lampa hat sich stattdessen mit dem Familienrichter gemein gemacht und unterstützt dessen autoritärpädgaogische Ideologie, dass eine demokratische Erziehung zu verhindern ist, wenn sich die getrennt lebenden Eltern nicht einig sind. Außerdem vertritt der Strafrichter dieselbe Auffassung, dass der Elternteil eine Gefahr für seine Kinder ist, der mit seinen Kindern über die demokratische Erziehung spricht. Die ideologische Übereinstimmung der beiden Richter geht aus dem schriftlichen Urteil des Strafrichters hervor, sowie aus der mündlichen Urteilsbegründung, in der Wolfgang Lampa explizit äußerte, dass der Familienrichter keinen Fehler gemacht habe.

Die Mittel des Familienrichters sind sadistisch, weil er Kindern den Kontakt zu dem Elternteil einschränkt, beziehungsweise vollständig nimmt, der demokratisch erziehen will. Dies kommt einer psychischen Internierung gleich, weil die betroffenen Kinder vom demokratischen Elternteil sozial isoliert werden, ihnen die Meinungsfreiheit zum Thema demokratische Erziehung genommen wird, und sie beim autoritär erziehenden Elternteil mit dieser Form der Pädagogik indoktriniert werden. Wen dies von der Methode her an Gulags und Konzentrationslager erinnert, liegt richtig. Der Psychoanalytiker Erich Fromm beschreibt in seinem Buch “Die Anatomie der Destruktivität des Menschen” diese Form des staatlichen Psychosadismus auch anhand der Gulags der Sowjetunion.

Weil Wolfgang Lampa in diesem staatlichen Psychosadismus gegen die demokratische Erziehung keinen Fehler erblicken mochte, sondern stattdessen in dessen Entlarvung als mutmaßlichen Sadismus eine Beleidigung erkannte, ist er fraglos ein Justizverbrecher. Er ist deshalb ein Justizverbrecher, weil er damit die systematische Ausgrenzung von Trennungsfamilien aus dem demokratischen Wertesystem des Grundgesetzes betreibt. Wolfgang Lampa befindet sich mit seiner autoritären Erziehungsvorstellung außerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Er missbraucht sein Amt wie auch der Familienrichter, um seine subjektive pädagogische Ideologie durch eine Perversion des demokratischen Rechtsstaats für das Aufzwingen einer autoritären Pädagogik mit psychisch sadistischen Mitteln zu benutzen.

Weitere Details zum autoritärpädagogischen Sadismus des Strafrichter Lampa und des Familienrichter Dr. Bühler diskutiere ich in diesem Video.

Verurteilt trotz fehlendem Strafantrag zu Verwendung des Richter-Fotos

Zum psychosadistischen Justizverbrechen und meiner Verurteilung als Unschuldigem wegen Beleidigung kommt hinzu, dass sich der Strafrichter Wolfgang Lampa zusätzlich der Verfolgung Unschuldiger schuldig gemacht haben könnte, weil er mich wegen der Verwendung eines Fotos des Familienrichters gemäß Kunsturhebergesetz verurteilt hat, obwohl kein Strafantrag hierfür vorlag.

Es ist nämlich so, dass der § 344 StGB auch die Verfolgung von Personen unter Strafe stellt, die nicht hätten verfolgt werden dürfen, zum Beispiel weil ein absolut erforderlicher Strafantrag fehlt. So war es in meinem Fall. Am Amtsgericht Ehingen wurde ich wegen der Verwendung des Richter-Fotos in meinen Artikeln verurteilt, das Landgericht Ulm stellte dann jedoch in der zweiten Instanz fest, dass ich nicht hätte verurteilt werden dürfen, da der nötige Strafantrag hierzu fehlte.

Diese Feststellung des Landgerichts könnte Strafrichter Lampa in ernsthafte Schwierigkeiten bringen, weil er sich damit eines Verbrechens gemäß § 344 StGB schuldig gemacht haben könnte. Verstöße gegen diesen Strafrechtsparagrafen haben zwingend dienstrechtliche Konsequenzen und könnten zum Verlust des Richteramts führen.

Zu meiner Presseanfrage von vor zwei Tagen zum Vorwurf der Verfolgung Unschuldiger hat Herr Lampa geschwiegen. In einer dienstlichen Stellungnahme vom 12.12.2023, die mir vorliegt, bezeichnet er die Vorwürfe pauschal als “Unrichtigkeiten und Ungereimtheiten” und als “Polemik” – konkreter wird er jedoch nicht.

Abgesehen davon, ob der Strafrichter Lampa wegen meiner Verurteilung trotz fehlendem Strafantrag selbst verurteilt wird oder nicht, muss jeder Bürger im Einzugsbereich des Amtsgericht Ehingen fürchten, von ihm verurteilt zu werden, ohne dass hierfür die gesetzliche Grundlage gegeben ist. Sein trotziger Umgang mit den schwerwiegenden Vorwürfen der Verfolgung eines Unschuldigen zeigt, dass es dem Direktor des Amtsgerichts am Gespür dafür fehlt, wie ernst die Lage für ihn ist und dass er das Vertrauen in den Rechtsstaat erschüttert.

Hier meine Strafanzeige im Wortlaut für alle, die an den auch juristischen Details interessiert sind:

Der Verfolgung Unschuldiger und aller anderen in Betracht kommenden Straftaten werden beschuldigt:

  • [Beschuldigte]
  • DirAG Wolfgang Lampa,
  • [Beschuldigte]
  • Unbekannt

Alle Beschuldigten waren und sind zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen.

[…] Der Beschuldigte Lampa hat als erkennender Richter das Strafverfahren am AG Ehingen geführt und das Urteil gesprochen und hat mich damit i.S.d. § 344 StGB nicht nur strafrechtlich verfolgt, sondern auch verurteilt. […]

Einschränkungen bei Weisungen des Vorgesetzten sind für alle Beschuldigten auszuschließen, da sich hierfür keine belastbaren Hinweise ergeben.

a)

Die zweite Tatopferalternative „jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt” im § 344 StGB dürfte vorliegend aus folgenden Gründen erfüllt sein.

Mit Urteil vom 17.02.2021 im Verfahren 2 Ds 35 Js 5413/20 am Amtsgericht Ehingen wurde ich wegen einem Vergehen gemäß § 22, 23, 33 KUG schuldig gesprochen. Dieser Schuldspruch wurde vom Landgericht Ulm mit Entscheidung vom 25.11.2021 im Verfahren 1 Ns 35 Js 5413/20 aufgehoben, da der hierfür gemäß § 33 Abs. 2 KUG erforderliche Strafantrag nicht gestellt wurde. In der Anklageschrift vom 23.09.2020 wurde fälschlich behauptet, der diesbezügliche Strafantrag sei form- und fristgerecht erstellt worden.

Laut des gesetzlichen Tatbestands bin ich jemand, „der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf”, da gegen mich ein Ermittlungsverfahren und ein Strafverfahren geführt wurde und ich verurteilt wurde, obwohl das absolute Strafantragserfordernis nicht erfüllt war. Meine Verfolgung war daher wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung unzulässig.

Diese zweite Tatopferalternative des § 344 StGB umfasst alle prozessrechtlichen Hindernisse. Die erste, ausschließlich materiell-rechtlich zu verstehende erste Tatopferalternative (nämlich die des Unschuldigen) ist hier nicht einschlägig. Folglich ist das Urteil des LG Memmingen vom 22.11.1960 im Verfahren KMs 2/60 veraltet, da es vor der Novelle des § 344 StGB erfolgte, welche die zweite Tatopferalternative der Nichtverfolgbarkeit hinzu nahm (vgl. Sarah Beatrice Thelen: Die Verfolgung Unschuldiger, S. 303f.). Entsprechend ist vorliegend unbeachtlich, dass das Urteil des LG Ulm den Tatbestand des § 33 Abs. 1 KUG als erfüllt ansieht. Maßgeblich ist ausschließlich der Verstoß gegen die Nichtverfolgbarkeit. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob die Verwendung des Fotos straffrei war, da es ein Bild der Zeitgeschichte darstellt von einem Richter, der das aktuelle perverse pädagogische staatliche Unrecht begeht. 

Die in der Anklageschrift pauschal behauptete Tatsache, auch der gemäß § 33 Abs. 2 KUG absolut erforderliche Strafantrag sei gestellt worden, ist objektiv falsch. An alle Beschuldigten als Amtsträger sind erhöhte Anforderungen zu stellen, da ihren Pflichten ein Erkennen-Können des fehlenden Strafantrags gerade immanent ist, weshalb ihre diesbezüglich auffallende Sorglosigkeit bei § 344 StGB zu sanktionieren ist, denn aufgrund ihrer Amtsträgerschaft obliegt ihnen die Pflicht rechtmäßiger Amtsausübung (vgl. LG Hechingen, Urteil vom 06.06.1984 im Verfahren 126/83). Insofern ist auch ein Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale, welcher üblicherweise entsprechend § 16 Abs. 1 StGB zum Vorsatzausschluss führt, undenkbar. Die Beschuldigten können sich auch nicht auf die Heranziehung des Verbotsirrtums, § 17 StGB, berufen, denn die Vermeidbarkeitsanforderungen sind bei den Beschuldigten in der Regel so ausgestaltet, dass ein Irrtum über die Möglichkeit einer Verfolgung in der Regel abzulehnen ist. Offensichtlich waren sich die Beschuldigten ihrer Stellung als Verfolgungsorgane bewusst. Insgesamt ist daher festzustellen, dass die Beschuldigten absichtlich gehandelt haben, indem sie eine objektiv falsche Tatsache behaupteten und nicht in Frage stellten, nämlich dass der notwendige Strafantrag vorliegen würde, was darauf schließen lässt, dass es ihnen gerade darauf ankam, mich zu verfolgen, obwohl ich nicht verfolgt werden durfte. Die beschuldigten Amtsträger haben das der Verfolgung entgegenstehende Hindernis sicher gekannt (Heger in Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 339 Rn. 5, § 344 Rn. 6, jeweils m. w. N.).

Die Tat wurde vollendet.

b)

Auch die erste Tatopferalternative im § 344 StGB („einen Unschuldigen […] strafrechtlich verfolgt”) dürfte aus folgenden Gründen erfüllt sein.

Ich wurde sowohl am AG Ehingen (2 Ds 35 Js 5413/20) und LG Ulm (1 Ns 35 Js 5413/20) wegen der Beleidigung von RiAG Dr. Markus Bühler als mutmaßlichem Sadist verurteilt und die diesbezügliche Revision am OLG Stuttgart (2 Rv 28 Ss 228/22) wurde in Gänze verworfen.

Die Äußerung, RiAG Dr. Bühler sei ein mutmaßlicher Sadist, ist unter Berücksichtigung der Ausführungen in Ziff. II [Anm: Beweisführung in separatem Abschnitt] jedoch offensichtlich nicht strafbar, denn die Äußerung ist eine Vermutung über eine erweislich wahre Tatsache. Dr. Bühler hat sich ohne Zweifel in seiner Funktion als Richter an dem aktuellen perversen pädagogischen staatlichen Unrecht beteiligt und damit auch sadistisch gehandelt. Es liegt daher auf der Hand, ihn in Bezug auf seine Richterrolle als staatlichen Psychosadisten zu bezeichnen.

Es stellt folglich keine Beleidigung dar, RiAG Dr. Bühler öffentlich einen „mutmaßlichen Sadisten” zu nennen, da er in der Tat nachweislich ein staatlicher Psychosadist ist. Es ist eine objektive Tatsache, dass Dr. Bühler sein Richteramt für die Zwecke eines pädagogischen Autoritarismus missbraucht hat, um mich mit einer verfassungsfeindlichen Pädagogik als Waffe wegen meiner Meinung zum Wechselmodell mit Kindesentzug zu bestrafen. Folglich ist die hypothetische Annäherung „mutmaßlicher Sadist” eine Spekulation über eine erweislich wahre Tatsache und mithin keine Beleidigung. Einem staatlichen Psychosadisten ist grundsätzlich die Beleidigungsfähigkeit als „mutmaßlicher Sadist” abzusprechen.

Von dieser Tatsache erlangten die Beschuldigten in der Verhandlung am 17.02.2021 im Ausgangsverfahren am Amtsgericht Ehingen positive Kenntnis. Dort bezeugte nämlich der Facharzt für psychosomatische Medizin und Kinder-, Jugendlichen- und Erwachsenenpsychotherapeut Dr. med. [Sachverständiger] in seiner Eigenschaft als Arzt, dass es sich bei meinen Äußerungen zum Sadismus des RiAG Dr. Bühler aus fachlicher Sicht um sachliche Inhalte und nicht um eine Beleidigung handelt.

Das oben Protokoll vom 17.02.2021 hält dies auf S. 8 f.  wie folgt fest:

„Die Personalien des Zeugen wurden erhoben wie folgt:

Dr. [Sachverständiger], [Alter, Familienstand], Arzt für psychotherapeutische Medizin, […]

[…] und habe auch mit ihm über die Entscheidungen des Amtsgericht Ulm gesprochen. Wir haben uns unterhalten, wie es aus Sicht des Richters zu diesen Entscheidungen gekommen ist.

[…]

Man kann natürlich aufgrund der Entscheidungen, die ein Richter verhängt, auf die Persönlichkeit schließen. […] Sie können über Medien Schlüsse über den Charakter ziehen.

[…]

Welches Video? Ja, das Video auf Youtube über die psychische Störung des Herrn Dr. Markus Bühler habe ich gesehen.

[…]

Ich bin ja Arzt, das ist mein Alltag. Ich sehe das Video als sachlich. Ich habe nicht das Gefühl, dass diese Aussagen beleidigen. Ich kann aber verstehen, dass ein Jurist, dessen Alltag das nicht ist, dadurch beleidigt ist. Ich sehe es aber als sehr sachlich.”

Da Dr. [Sachverständiger] die Sachlichkeit des gesamten Videos („Ich sehe das Video als sachlich.”) in seiner Eigenschaft als Arzt feststellt („Ich bin ja Arzt, das ist mein Alltag.”) und es um ein Thema der Psychologie geht („über die psychische Störung”) sind alle Äußerungen, die zu meiner Verurteilung führten, im Kontext der empirischen Wissenschaft namens Psychologie als fachlich zutreffend anzusehen und nicht als Beleidigung. Dass es sich bei der Psychologie um eine empirische Wissenschaft handelt, kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, auch bezüglich der Kammer. Wer aus fachlicher Sicht zutreffend als „mutmaßlicher Sadist” bezeichnet wird, wird nicht beleidigt.

Dieser fachlichen Tatsachenfeststellung hatte das AG Ehingen im Urteil nur seine fachlich inkompetente, subjektive Bewertung entgegenzustellen, die jeder wissenschaftlichen Grundlage entbehrt und eine fachlich falsche Auslegung des Gesagten beinhaltet:

„Das Ergebnis der Gespräche mit dem Zeugen Dr. [Sachverständiger], der anhand der ihm vom Angeklagten vorgelegten Entscheidungen des Geschädigten Dr. Bühler glaubt, eine Art „Ferndiagnose“ stellen zu können, sind in die Internetauftritte des Angeklagten eingeflossen.

[…]

Ein Zusammenhang mit den angeblich (aus Sicht des Angeklagten) falschen Entscheidungen des Geschädigten Dr. Bühler besteht insoweit nicht oder ist allenfalls aufgrund einer sehr fraglichen „Ferndiagnose“ eines (vermeintlichen) Fachmannes getroffen worden, wobei diese Art der Diagnostik zweifelsfrei auch nicht annähernd wissenschaftlichen Mindeststandards entspricht”

Im Gegensatz hierzu hat Dr. med. [Sachverständiger] während der Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung der Vorinstanz ausweislich des Protokolls klargestellt, dass er über die Psyche des Richters nur spekuliert bzw. „phantasiert” habe.”

„Dem Angeklagten kann auch nicht zugute kommen, dass er sich auf seine Einschätzungen des Dr. [Sachverständiger] glaubt berufen zu können, nachdem diese Einschätzung ersichtlich spekulativer Art ist und jegliche wissenschaftliche Grundlage vermissen lässt.”

Der Beschuldigte DirAG Wolfgang Lampa hat sich als einfacher Jurist ohne entsprechende psychologische, psychoanalytische oder psychiatrische Fachkenntnis über die erweislich vorhandene Fachkenntnis des Dr. med. [Sachverständiger] gestellt und somit die wahrheitsgemäße Feststellung meiner Unschuld verhindert. Er hat dabei verkannt, dass Sadismus eine Verhaltensweise gegenüber Dritten ist und daher nicht einer Introspektion bedarf, sondern alleine aufgrund äußerlicher Merkmale erfasst werden kann. Unter anderem lässt sich dies den Ausführungen von Erich Fromm über den seelischen Sadismus des Kommunisten Josef Stalin und des Faschisten Heinrich Himmler entnehmen (s. Beweis ANGS-BWA-12 [Anm: Beweisführung in separatem Abschnitt]).

[…]

Alle Beschuldigten haben lediglich ihre subjektive Ideologie, nämlich eine autoritäre Pädagogik, zum objektiven Geist erhoben, indem sie sich den Anschein der Objektivität und Wissenschaftlichkeit gaben. Auf diese Weise haben die Beschuldigten die auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehende demokratische Pädagogik, die der fachlichen Feststellung von Dr. [Sachverständiger] über den (mutmaßlichen) Sadismus des RiAG Dr. Bühler zugrunde liegt, mit ihrer Gesinnung verdrängt. Die Beschuldigten haben ihre Stellung als Verfolgungsorgane missbraucht, um meine öffentliche Kritik am perversen pädagogischen staatlichen Unrecht willkürlich als Beleidigung zu sanktionieren, damit die autoritäre Staatspädagogik nicht gefährdet wird.

Ich wurde letztendlich als Unschuldiger dafür bestraft, weil ich mich nicht der von den Beschuldigten vertretenen Mentalität des pädagogischen Autoritarismus beugte, sondern diesen objektiv zutreffend als sadistisch bezeichnete und einen Täter dieses Unrechts, nämlich RiAG Dr. Markus Bühler, für diesen Sadismus öffentlich anklagte. Dies stellte alleine aus dem Grund für die Beschuldigten eine Beleidigung dar, weil der absolute Anspruch ihrer pädagogischen Ideologie als die bessere Erziehung durch mich in Frage gestellt wurde. Ich beleidigte ihre absolutistische Wahrheit.

Die auch von der Revision nicht beanstandete Bestrafung wegen Beleidigung des Dr. Bühler ist daher in Gänze als Sanktion gegen mich als unschuldigen Andersdenkenden und Anderserziehenden zu betrachten und dürfte daher den Tatbestand der Verfolgung Unschuldiger gemäß § 344 StGB erfüllen.

Die Tat wurde vollendet.

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Autor

  • Sandro Groganz

    Ich habe Freifam gestartet, um mit meiner eigenen Situation als geschiedener Vater besser umgehen zu können. Was ich mir von der Seele schrieb, berührte andere Menschen mit ähnlichen Schicksalen. Da erkannte ich, dass Freifam das Potential zu einer neuartigen Bewegung für Familien hat. In diesem Sinne sehe ich mich als Familien-Aktivist.

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Bildquelle: Landtag von Baden-Württemberg

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