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Die “soziale Kindesmisshandlung” ist verbales Mobbing gegen Kinder durch fernstehende Dritte

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Freifam entwickelte die Wortschöpfung “soziale Kindesmisshandlung”. Damit ist ein verbales und soziales Mobbing gegen Kinder gemeint. Mit der Wortschöpfung wollen wir das öffentliche Bewusstsein schärfen, damit die soziale Kindesmisshandlung zukünftig strafrechtlich verfolgt wird.

Der Begriff “soziale Kindesmisshandlung” ist ein psychosoziales bzw. gruppendynamisches Konzept, das wie folgt von uns definiert wird:

Es liegt eine soziale Kindesmisshandlung vor, wenn sich die soziale Umgebung eines Kindes mit einer gegen das Kind gewalttätigen Person solidarisiert bzw. in einer Art sozialer Kette mit Personen solidarisiert, die sich schon mit der Gewalttäterin oder dem Gewalttäter solidarisiert haben, um Verstöße gegen Kinderrechte zu kaschieren. Das Solidarisieren reicht dabei von der stillschweigenden Untätigkeit bis zur öffentlichen Parteinahme und kann sowohl bewusst wie auch unbewusst motiviert sein. Eine soziale Kindesmisshandlung ist folglich allein auf der psychischen Ebene im sozialen Umgang mit Kindern und deren Rechten anzusiedeln. Darauf deutet das Adjektiv “sozial” hin.

Die (psycho-)soziale Kindesmisshandlung kann als eine Form des gegen Kinder gerichteten verbalen, privaten oder öffentlichen Mobbings angesehen werden. Sie gehört zum Instrumentarium eines sogenannten „Kinderrechteschänders”. Wir benutzen den Begriff des Kinderrechtschänder gemäß der in unserem Glossar veröffentlichten Definition:

Kinderrechteschänder oder -schänderinnen sind Amtsträger und Politiker, die Kinderrechte angreifen, aber auch Privatpersonen, die durch Lobby- oder Öffentlichkeitsarbeit versuchen, Amtsträger und Politiker dazu zu bewegen, sich als KinderrechteschänderInnen zu betätigen. Im Grunde begehen KinderrechteschänderInnen eine staatliche Kindeswohlgefährdung, indem sie diesbezügliche Gesetze erlassen oder verhindern, sich an kinderschädigendem Verhalten beteiligen oder dieses begünstigen. In Abgrenzung zum Begriff “KinderschänderInnen” spricht man von KinderrechteschänderInnen hauptsächlich dann, wenn staatliche psychische Gewalt bzw. Folter gegen Kinder verübt wird und nicht wie bei KinderschänderInnen, wenn es um körperlich-sexuelle Gewalt gegen Kinder geht.”

Was eine soziale Kindesmisshandlung als Wortschöpfung tatsächlich ist, wie sie von anderen Formen der Kindesmisshandlung abzugrenzen ist und ob sie überhaupt sinnvoll ist, ist ein wichtiger Teil der gesellschaftlichen Meinungsbildung zum Thema Kinderrechte, den Freifam mit seiner Wortschöpfung anstoßen will und in seinen Berichten über konkrete Fälle fortführen wird.

Es ist ein wesentlicher Aspekt der zu schützenden Meinungsfreiheit, dass neue Begrifflichkeiten entwickelt werden, um gesellschaftliche Veränderungen zu erfassen bzw. voran zu treiben. Hierzu gehören unter anderem psychische Gewalttaten, die in der Vergangenheit unbeachtet blieben, von der Gesellschaft jedoch aufgrund öffentlicher Aufklärung zunehmend als nicht hinnehmbar angesehen wurden, weshalb Gesetzeslücken geschlossen wurden. Man denke hier zum Beispiel an das sogenannte „Stalking” (§ 238 Nachstellung) oder das „Mobbing”. Beides sind Begriffe, die ab Anfang der neunziger Jahre in das Bewusstsein der Öffentlichkeit rückten.

Die Wortschöpfung „soziale Kindesmisshandlung” hat den Sinn, das Bewusstsein der Öffentlichkeit über eine Form von Kindesmisshandlung zu schärfen, die nach herrschender Rechtsprechung heutzutage strafrechtlich faktisch nicht verfolgt werden kann, insbesondere da der justiziable medizinische Nachweis eines direkten Zusammenhangs zwischen einem pathologischen Zustand des Kindes und der Äußerung einer nicht im direkten Kontakt mit dem Kinde stehenden Person, unmöglich gemäß der heute üblichen Beweiskriterien erbracht werden kann (siehe Beschluss des BGH vom 18.03.2013, Az. 4 StR 168/13).

Der Gesetzgeber ist gefordert, diese für Kinder nachteilige Gesetzeslücke zwischen der Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 StGB) und der einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB) zu schließen, damit “soziale Kindesmisshandlung” zukünftig strafrechtlich verfolgt werden kann und Kinder vor sozialem Mobbing – auch durch Amtsträger – geschützt werden können.

Autor

  • Sandro Groganz

    Chefredakteur - Ich habe Freifam gestartet, um mit meiner eigenen Situation als geschiedener Vater besser umgehen zu können. Was ich mir von der Seele schrieb, berührte andere Menschen mit ähnlichen Schicksalen. Da erkannte ich, dass Freifam das Potential zu einer neuartigen Bewegung für Familien hat. In diesem Sinne sehe ich mich als Familien-Aktivist.

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1 comment

  1. Anna Pelz - PAS Coaching 16 März, 2021 at 11:33 Reply

    Es würde ggf. schon ein Präzedenzfall genügen, mit einer entsprechenden Auslegung der Begriffe “Gefahr” und “Not” aus dem §323c des StGB. Damit würden alle Menschen, die tatenlos der seelischen Gewalt an Kindern zuschauen, diese dulden oder im Namen der alten Freundschaft den Mund halten (“Die Mutter/der Vater ist doch soooo ein/e Nette/r, hilfsbereit, immer freundlich und außerdem bin ich mit ihren/seinen Eltern im Schützenverein…”) sicherlich ihre Haltung ändern. Unser Strafgesetzbuch sieht nämlich im §323c folgendes vor:
    “Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft”.

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