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Rechtsbeugung von Kinderrechten wird von Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg gedeckt

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Ein Richter in Ulm hat die Kinderrechte gebeugt und Kinder entwürdigt. Weder die Staatsanwaltschaft Ulm, noch die Generalstaatsanwaltschaft in Stuttgart wollen dagegen vorgehen.

Es geht um einen Fall von vier Kindern, die in der Nähe von Ulm leben. Nach der Trennung von deren Eltern, wollten die Kinder im sogenannten Wechselmodell mit beiden Eltern halbe-halbe zusammen leben. Die Mutter war dagegen, weshalb sich die Kinder ihrem Vater anvertrauten, der dafür war. Das Jugendamt Alb-Donau-Kreis und das Amtsgericht Ulm behaupteten, dass der Vater seine Kinder gefährde, weil er mit ihnen über das Wechselmodell redet. Zur Strafe durften die Kinder ihren Vater nur noch ein paar Stunden alle zwei Wochen unter Bewachung von zwei Frauen sehen. Das älteste Kind floh deshalb im Mai 2019 zum Vater, bei dem es bis heute lebt. Die anderen drei Kinder dürfen ihren Vater immer noch nur wenige Stunden unter Bewachung sehen.

Ohne Zweifel handelt es sich bei diesen Entscheidungen des Familienrichter Dr. Markus Bühler am Amtsgericht Ulm um die Rechtsbeugung von Kinderrechten. Der Vater hat nämlich seine Kinder lediglich gemäß deren Kinderrecht aus Art. 42 der Kinderrechtskonvention über deren Rechte aufgeklärt. Hier geht es um das Recht der Kinder auf beide Eltern nach der Trennung der Eltern, welches sich aus Punkt 67 des Allgemeinen Kommentar Nr. 14 des Ausschuss der Rechte des Kindes der Vereinten Nationen zur Kinderrechtskonvention ergibt. Im Übrigen garantiert auch die Europäische Menschenrechtskonvention den Kindern beide Eltern nach deren Trennung (siehe Resolution 2079 des Europarats).

Jeder Mensch hat das essentielle Recht, seine Rechte zu kennen, auch Kinder haben dieses Recht. Da Richter Dr. Bühler die Aufklärung der Kinder über ihre Rechte durch deren Vater bestrafte, indem er ihnen genau das Recht nahm, über das sie aufgeklärt wurden, nämlich das Recht auf beide Eltern, entwürdigte er die Kinder als Rechtssubjekte. Der Straftatbestand der Rechtsbeugung aus § 339 StGB ist bereits schon dann erfüllt, wenn ein Verfassungsbruch gegen die Menschenwürde aus Art. 1 Satz 1 GG begangen wurde, was der BGH schon mehrmals entschieden hat.

Obwohl Richter Dr. Bühler somit zweifellos für die Entwürdigung der Kinder und diesbezüglicher Rechtsbeugung an Kinderrechten verantwortlich ist, hat es der stellvertretende Leiter der Staatsanwaltschaft Ulm, Herr Oberstaatsanwalt Peter Staudenmaier, ohne substanzielle Begründung unterlassen, gegen den Richter zu ermitteln. Der Oberstaatsanwalt brachte in seiner Entscheidung vom 06.08.2020 lediglich irrelevante Vorwände ein, in denen er in keinster Weise auf die offensichtliche Rechtsbeugung einging. Auf die darauf erfolgte Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, antwortete der Erste Staatsanwalt Heiner Römhild am 29.09.2020 ebenso substanzlos, dass keine elementaren Rechtsverstöße vorlägen – ohne jedoch weiter auf die Sache einzugehen.

Wenn Kinder ihrer Rechte beraubt werden, indem ein Gericht ihre Aufklärung über deren Rechte bestraft, zwei Staatsanwaltschaften darin jedoch keinen elementaren Rechtsverstoß erkennen wollen, insbesondere nicht die maßgebliche Generalstaatsanwaltschaft in Stuttgart, dann lässt sich davon ableiten: Die Kinderrechtskonvention ist in Baden-Württemberg wertlos. Sie darf von Richtern willkürlich gebeugt werden, denn Richter werden im Ländle vom Staat deshalb strafrechtlich nicht verfolgt.

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Autor

  • Sandro Groganz

    Ich habe Freifam gestartet, um mit meiner eigenen Situation als geschiedener Vater besser umgehen zu können. Was ich mir von der Seele schrieb, berührte andere Menschen mit ähnlichen Schicksalen. Da erkannte ich, dass Freifam das Potential zu einer neuartigen Bewegung für Familien hat. In diesem Sinne sehe ich mich als Familien-Aktivist.

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