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Der willkürliche Sorgerechtsentzug durch das Amtsgericht Freiburg im Fall Cengiz K.

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Cengiz K. wurde willkürlich vom Familiengericht in Freiburg im Breisgau das Sorgerecht für seinen vierjährigen Sohn am 6. Oktober 2017 entzogen. Die Begründung beruft sich durchgängig auf ungeprüfte und unbewiesene Behauptungen der Mutter. Im Beschluss wird dem Vater aus meiner Sicht ohne Nennung von nachvollziehbaren Gründen das Sorgerecht entzogen.

Nach der Lektüre des Beschluss bleibt der Eindruck, dass einem Vater das Sorgerecht entzogen wurde, weil die Mutter mit ihm ein oder mehrere Probleme hat. Demgemäß könnte jedem geschiedenen Vater in Deutschland das Sorgerecht entzogen werden, denn jede Scheidung begründet sich auf gemeinsamen Problemen.

Exegese des Gerichtsbeschluss

Mit dieser Feststellung beginnt die Begründung:

“Eine hinreichend tragfähige Übereinstimmung der Eltern in wesentlichen Fragen der elterlichen Sorge besteht vorliegend nicht.”

Welche Gründe werden genannt?

Haltloser Vorwurf der Kindesentführung

“[…] Die Kindsmutter hatte behauptet, der Kindsvater und seine Familie hätten schon vor der Geburt des Kindes und seither immer wieder verlangt, das Kind in die Obhut der in der Türkei lebenden Großmutter zu geben.”

Der Vorwurf hier lautet, der Vater wolle das Kind entführen. Ob dies der Wahrheit entspricht, wird nirgends in der Begründung geklärt. Es bleibt also eine ungeprüfte Behauptung der Mutter. Der Sorgerechtsentzug besteht seit fast einem Jahr und weder vorher noch danach wurde das Kind vom Vater entführt.

Der zuständige Richter hat in einer kürzlichen Verhandlung am 31. Juli 2018 den Verdacht der Mutter wieder aufgegriffen und Cengiz K. unterstellt, er habe in einem Video mit Freifam behauptet, er wolle seinen Sohn entführen. Wer sich das fragliche Video-Interview mit  Cengiz K. anschaut, wird erkennen, dass dies nicht der Fall ist.

Die Sichtweise des Vaters zu diesem Vorwurf taucht in der Begründung nicht auf. Aus ihr geht nicht hervor, ob er sich überhaupt dazu geäussert hat.

Weiter in der Begründung:

“Er habe wiederholt damit gedroht, ihr das Kind wegzunehmen.”

Wieder eine Behauptung der Mutter, die nirgends auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft wird. Auch hier wird der Vortrag des Vaters nicht berücksichtigt. Cengiz K. sagte Freifam im zweiten Video, dass er immer wieder klar gemacht habe, er wolle sich “auf legalem Wege bemühen, Kontakt zu seinem Sohn zu haben”.

Angebliche Beleidigungen durch den Vater

“Er beschimpfe und beleidige sie regelmäßig, beispielsweise im Verwendungszweck der Überweisung der Unterhaltszahlungen oder in eMails […]”

Das Gericht bleibt in der indirekten Rede, es sind also erneut Behauptungen der Mutter, auch diese ungeprüft. Welche Rolle spielen die persönlichen Befindlichkeiten der Mutter für den Sorgerechtsentzug? Was hat es mit dem Kind zu tun, dass sich die Mutter beleidigt fühlt? Dazu findet sich nichts in der Begründung. Wieder kein Wort vom Vater, ob er diesem widerspricht oder nicht. Beleidigungen können in emotionalen Situationen wie dem Entzug des Kindes durch einen Elternteil einfach geschehen. Sie wären kein triftiger Grund für einen Sorgerechtsentzug.

Ist die Mutter psychisch krank?

“[…] [Der Vater] behaupte, sie [die Mutter] sei psychisch krank und spreche ihr die Erziehungsfähigkeit ab.”

Was im Beschluss als Beleidigung der Mutter durch den Vater abgetan wird, ist eine wichtige Frage, der das Gericht nicht nachgeht: Ist die Mutter tatsächlich psychisch krank und nicht erziehungsfähig? Tatsächlich fühlen sich viele psychisch kranke Person beleidigt und beschimpft, wenn man ihnen nahelegt, sie könnten psychisch krank sein. Es ist ein spätestens seit Sigmund Freud bekannter Abwehrmechanismus. Das Gericht geht dem nicht nach, obwohl es der Vater geäußert hat. Warum wird auch hier der Wahrheitsgehalt nicht geprüft?

Behauptete Gewalttätigkeit des Vaters

“Das Jugendamt wies damals darauf hin, dass die Begleitung des Umgangs nicht allein der Unterstützung des Kindesvaters bei einem Beziehungsaufbau mit dem Kind diene, sondern vor dem Hintergrund der behaupteten Gewalttätigkeit des Kindesvaters Teil eines umfassenden Schutzkonzeptes sei.”

Hier wird zum ersten Mal bewertend davon geschrieben, der Vater sei gewalttätig – aber wieder in indirekter Rede unter Bezug auf die Vorwürfe der Mutter.

Fakt ist, dass nirgends in der Begründung das Gericht die Vorwürfe als glaubwürdig einstuft, geschweige denn belegt, warum sie es seien. Die Begründung zeigt nicht, dass die womöglich erfundene Gewalttätigkeit des Vaters real ist. Es gibt keine objektive Beschreibung der Gewalt, keine Prüfung der Gewalt, kein Nachweis der Gewalt, keine Analyse der Gewalt.

Indem die Vorwürfe nun im Zusammenhang mit dem Jugendamt genannt werden, wird der Eindruck erweckt, den Behauptungen der Mutter sei Glauben zu schenken – obgleich faktisch keine Beweise genannt werden.

Ob sich die angebliche Gewalt gegen das Kind richtete, geht aus dem Beschluss nicht hervor. In welchem Zusammenhang steht dieser ungeprüfte Vorwurf zum Sorgerechtsentzug? Auch darauf gibt es keine Antwort.

Begleiteter Umgang ohne Grundlage

Auf der Basis von etwas, das womöglich eine Erfindung der Mutter ist, erstellte das Jugendamt ein Schutzkonzept, das für den vierjährigen Sohn von Cengiz K. eine dramatische Konsequenz hat: Der Junge darf seinen Vater nur alle zwei Wochen unter Aufsicht sehen – der sogenannte begleitete Umgang. Natürlich erfahren wir auch nichts über das “umfassende Schutzkonzept” des Jugendamt Freiburg. Nichts davon steht in der Begründung und auch sonst ist das Jugendamt Freiburg bisher derartige Informationen gegenüber Cengiz schuldig geblieben, wie er mir mitteilte.

Ein beziehungsunfähiger Vater?

Nebenbei wird in dem obigen Abschnitt dem Vater unterstellt, er benötige Hilfe beim “Beziehungsaufbau”. Was ist damit gemeint? Wie äußert es sich? Welche Rolle spielt es für den Beschluss? Auch hierzu findet sich nichts in dem Dokument des Amtsgericht Freiburg.

Die subjektive Angst der Mutter vor dem Vater ihres Kindes

“Die Kindsmutter hält ihren Aufenthalt auch weiterhin vor dem Vater geheim.”

Dies ist der erste Satz in der Begründung, der nicht eine Behauptung der Mutter ist. Anscheinend wertet das Gericht das Verhalten der Mutter als Faktum. Nur, welche Bedeutung hat das Verhalten der Mutter für den Beschluss? Was will uns das Gericht damit sagen? Dass die Mutter Angst vorm Vater ihres Kindes hat? Gefühle sind subjektiv immer wahr, aber warum werden sie vom Richter nicht objektiv bewertet?

Was hat dies alles mit dem Sohn von Cengiz K. zu tun? Hat er auch Ängste gegenüber seinem Vater? Darüber erfahren wir nichts.

Schlechte Kommunikation der Eltern

“Es ist festzustellen, dass eine nennenswerte Verbesserung der Kommunikation auf Elternebene bislang nicht stattgefunden hat. […] Zwischen den Eltern finden – außer bei dem Kinderschutzbund oder bei den gerichtlichen Terminen – ferner keinerlei persönliche Zusammentreffen statt.”

Die Mutter hält ihren Aufenthaltsort geheim und im nächsten Satz erfahren wir, dass die Kommunikation der Eltern schlecht läuft? Das sollte nicht überraschend sein und es ist auch klar, wer für die schlechte Kommunikation zuständig ist: die Mutter. Nirgends im Beschluss wird festgestellt, dass der Vater die Kommunikation verhindert – sehr wohl jedoch, dass es die Mutter tut.

Wenn die Mutter ihren Aufenthaltsort geheim hält, wie sollen dann bitte persönliche Treffen der Eltern möglich sein?

Stille Post über die Mediatorin

“Bemühungen um gemeinsame Beratungsgespräche sind mittlerweile über eine Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren erfolglos geblieben. Der Kindesvater gibt an, die Beraterin habe ihm gegenüber schlussendlich erklärt, sie halte sich angesichts seines Migrationshintergrundes nicht für ausreichend qualifiziert zur Durchführung gemeinsamer Gespräche. Die Kindesmutter gibt an, ihr gegenüber sei angegeben worden, der Kindesvater müsse zunächst Einsicht hinsichtlich in der Vergangenheit stattgefundener Grenzüberschreitungen ihr geegenüber zeigen, was jedoch nicht der Fall sei, und er habe weitere Termine abgesagt.”

Wieso fragt der Richter die Beraterin nicht selbst, was die Gründe für die abgebrochenen Beratungsgespräche sind? Warum spielt er stille Post mit den Eltern? Freifam hat darüber berichtet, dass die betreffende Psychologin eventuell aus rassistischen Gründen die Beratung abgebrochen hat. Das wäre sehr wohl etwas, wo ein deutsches Gericht nachhaken sollte.

Anhand des Beschluss lässt sich objektiv nicht nachvollziehen, wieso die Mediationsversuche gescheitert sind.

Unterschiede zwischen den Eltern

“Desweiteren belegen die auszugweise vorgelegten eMails der Eltern, dass in vielfaltigen Punkten Meinungsverschiedenheiten bestehen, die jedoch keiner Klärung zugeführt werden. […] Die Eltern haben eine grundsätzlich unterschiedliche Wahrnehmung ihres Kindes und ihrer Beziehung. Es sind keine brauchbaren Strategien zu erkennen, wie sie in streitigen Fragen zu einem einvernehmlichen Ergebnis gelangen könnten. […] Darüber hinaus gibt es weiterhin sehr unterschiedlichen Erziehungsvorstellungen.”

Das Familiengericht Freiburg führt die Unterschiedlichkeit der Eltern als Grund für den Sorgerechtsentzug an, ohne zu Begründen, warum. Sind die Unterschiede so schwerwiegend? Worin bestehen die Unterschiede?

Unterschiede zwischen Vater und Mutter sind natürlich und für das Kind bereichernd. Wie kommt das Gericht dazu, eine normale menschliche Grundkonstante, nämlich die Unterschiedlichkeit von Mann und Frau, für einen massiven Eingriff in Eltern- und Kinderrechte herzunehmen?

Wieso denkt der Richter, die Eltern müssten zu “einem einvernehmlichen Ergebnis gelangen”? Eine reife Elternschaft zeichnet sich gerade dadurch aus, dass die Eltern mit ihren unterschiedlichen Vorstellungen tolerant umgehen und jeder anders mit dem Kind umgeht.

Unterschiedliche Erziehungsvorstellungen sind völlig normal. Gibt es für den Freiburger Richter nur die eine einzige wahre Art, wie man Kinder erzieht? Welche ist das? Auch das sagt er uns im Beschluss nicht.

Vertrauensbildung durch Entrechtlichung

“Im Rahmen der Vereinbarung vor dem Oberlandesgericht war der Kindesvater unter anderem damit einverstanden, für den Fall einer entsprechenden Antragstellung durch die Kindesmutter einer Übertragung des Sorgerechts auf sie zuzustimmen. […] Schließich hatte der Kindesvater als einem Element der Vertrauensbildung vor dem Oberlandesgericht eine Zustimmung zur Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter in Aussicht gestellt, hatte tatsächlich jedoch nie vor, eine derartige Einwilligung zu erklären. […] Selbst die Anbahnung vertrauensbildender Maßnahmen kommt nicht in Gang oder wird dadurch konterkariert, dass seitens des Kindesvaters eine Einwilligung in Aussicht gestellt wird, ohne dass der innere Wille hierzu besteht.”

Wie mir Cengiz K. mitteilte, ist mit “Vertrauensbildung” gemeint, dass die Mutter dem Vater nicht traute und ihr deshalb Teile des Sorgerechts übertragen werden sollten, damit die Mutter alleine entscheiden kann. Wieder ist die Befindlichkeit der Mutter maßgeblich.

Äußerst bedenklich sind diese Sätze des Beschluss, weil sie wie die Rache des Gerichts an einem unbeugsamen Vater klingen. Es ist das gute Recht von Cengiz K., einem Sorgerechtsentzug nicht freiwillig zuzustimmen. Wie kommt das Gericht dazu, die Wahrung seiner Rechte als Vertrauensverlust zwischen den Eltern zu interpretieren und damit den Sorgerechtsentzug zu begründen? Wieso wird ihm vorgeworfen, er habe das Gericht getäuscht? Woher will das Gericht wissen, was er tatsächlich vor hatte? Wie kommt es überhaupt zu der Aussage, er habe getäuscht?

Interpretiere ich diesen Text richtig, wenn ich hier diese Logik am Werk sehe: Weil der Vater nicht freiwillig dem teilweisen Sorgerechtsentzug zugestimmt hat, nehmen wir ihm jetzt das ganze Sorgerecht, und zwar als Strafe dafür, dass sich das Amtsgericht Freiburg und das OLG Karlsruhe getäuscht fühlen?

Maßgeblich für den Sorgerechtsentzug ist jedoch nicht der verletzte Stolz von Richtern, sondern die Frage, was der angebliche Vertrauensverlust zwischen den Eltern mit dem Kind zu tun hat? Warum ist er relevant? Auch darauf gibt der Beschluss keine Antwort.

Entscheidung aufgrund von Behauptungen

“Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, das es den Eltern nicht gelingen würde in einer Angelegenheit von grundlegender Bedeutung für das Kind zu einer einvernehmlichen Entscheidung zu gelangen. Die gemeinsame elterliche Sorge ist deshalb aufzuheben und auf die Kindesmutter als der Hauptbezugsperson des Kindes zu übertragen. Sie ist zur Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge ohne weiteres als geeignet anzusehen.”

Am Ende der Begründung teilt das Gericht diese Entscheidung mit. Warum das Gericht “deshalb davon überzeugt” ist, aufgrund von Behauptungen der Mutter einem Vater das Sorgerecht für seinen damals dreijährigen Sohn zu entziehen, geht aus dem Beschluss nicht hervor. Es fehlen hinreichende Erwägungen, die den Sorgerechtsentzug rechtfertigen würden.

Zusammenfassende Bewertung

Das Bundesverfassungsgericht sieht folgende Anforderung für einen Sorgerechtsentzug:

“Voraussetzung der Entziehung der elterlichen Sorge ist gemäß § 1666 BGB eine Gefährdung des Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden des Kindes oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich für die weitere Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. Diederichsen, in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 1666 Rn. 10).”

Auffallend am gerichtlichen Sorgerecht-Beschluss im Fall Cenigz K. ist Folgendes:

Negativ

  • Selbst von der Mutter des Kindes sind in der gesamten Akte keine Behauptungen zu finden, die eine konkrete Gefährdung des Kindes im Sinne des BGB §1666 auch nur ansatzweise benennen.
  • Juristische Tatbestände werden nicht sauber aufgearbeitet, und zwar im gesamten Beschluss nicht.
  • Die Erwiderungen des Vaters werden nicht einmal inhaltlich erwähnt.
  • Eine Diskussion und Abwägung der unterschiedlichen Argumente oder eine Bewertung des Wahrheitsgehaltes findet nicht statt. Das Gericht in Freiburg stellt auch keine Arbeitshypothesen auf, die entweder verifiziert oder falsifiziert werden.
  • Stellungnahmen von Dritten Beteiligten zu den Arbeitshypothesen kann es nicht geben, sie scheinen auch nicht notwendig zu sein.
  • Das Jugendamt und das Gericht folgen den Befindlichkeitsäußerungen der Mutter vollständig.
  • Das Amtsgericht Freiburg kümmerte sich nicht um die Wahrheit. Es hat keinen Gebrauch von Mitteln zur Sachverhaltsaufklärung gemacht, wozu es von Amts wegen jedoch verpflichtet ist (Untersuchungs- oder Amtsermittlungsgrundsatz).
  • Die Begründung geht mit keinem Wort auf mögliche physische oder psychische Auswirkungen auf das Kind ein, obwohl die Gefährdung des Kindeswohls die Grundlage für einen Sorgerechtsentzug sein muss.

Positiv

  • Die Äußerungen der Mutter des Kindes werden korrekterweise in indirekter Rede, im Konjunktiv bzw. als deren Meinung wiedergegeben.

Weitere Informationen

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Autor

  • Sandro Groganz

    Ich habe Freifam gestartet, um mit meiner eigenen Situation als geschiedener Vater besser umgehen zu können. Was ich mir von der Seele schrieb, berührte andere Menschen mit ähnlichen Schicksalen. Da erkannte ich, dass Freifam das Potential zu einer neuartigen Bewegung für Familien hat. In diesem Sinne sehe ich mich als Familien-Aktivist.

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Bildquelle: Landtag von Baden-Württemberg

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