Strafrichter im Zwielicht: Wolfgang Lampa in Ehingen an der Donau
Hat der Amtsgerichtsdirektor in Ehingen an der Donau, Herr Wolfgang Lampa, seine Befugnisse überschritten, um sich vor strafrechtlichen Ermittlungen zu schützen oder diese zumindest zu verzögern?
In einem aktuellen Strafverfahren gegen unseren Chefredakteur wegen vermeintlicher Beleidigung gerät der zuständige Richter Wolfgang Lampa erheblich unter Druck. Es geht um den Verdacht, dass Lampa in diesem Strafverfahren, in dem er selbst als Richter fungiert, Entscheidungen getroffen hat, die gegen grundlegende Prinzipien des Rechtsstaats verstoßen könnten. Die Angelegenheit wirft ein grelles Licht auf das Spannungsfeld zwischen richterlicher Unabhängigkeit und der Pflicht zur Einhaltung der Gesetze, wenn gegen einen Richter strafrechtliche Vorwürfe im Raum stehen.
Am 14. Februar 2024 traf Lampa eine Entscheidung, die ihm nun zum Verhängnis zu werden droht. In einem Beschluss zur Zulassung der Hauptverhandlung wies er darauf hin, dass vom Angeklagten erhobene Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei einzureichen seien, nicht jedoch beim Gericht. Wir berichteten schon über eine dieser Strafanzeigen, in der Lampa beschuldigt wird, unseren Chefredakteur in einem vorangegangenen Verfahren als Unschuldigen verurteilt zu haben.
Diese Entscheidung vom 14.02.2024 erscheint auf den ersten Blick vielleicht unbedenklich, steht jedoch im direkten Widerspruch zu § 158 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO). Dieser besagt, dass Strafanzeigen auch bei den Amtsgerichten angebracht werden können – eine Tatsache, die Lampa in seiner Entscheidung ignorierte oder überging, auf jeden Fall eigensinnig außer Kraft setzte.
Die Kritik an Lampa ist vielschichtig und tiefgreifend. Zum einen ist ihm vorzuwerfen, eine falsche Rechtsauslegung vorgenommen zu haben, indem er die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Entgegennahme von Strafanzeigen negierte. Zum anderen, und vielleicht gravierender, ist ihm eine Überschreitung seiner Befugnisse zur Last zu legen. Als Richter im Strafverfahren agierte Lampa auch über Justizverwaltungsakte, was einen Bruch der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes darstellen könnte. Die Gewaltenteilung, ein fundamentales Prinzip des Rechtsstaats, soll die unabhängige Ausübung der staatlichen Gewalten sichern und eine Machtanhäufung verhindern.
Der Fall wirft ernste Fragen auf: Hat Richter Lampa willentlich seine Rolle überschritten, um Einfluss auf die Handhabung gegen ihn gerichteter Strafanzeigen zu nehmen? Und noch besorgniserregender: Etablierte er durch seinen Beschluss ein “Ausnahmegericht”, um sich selbst vor Ermittlungen zu schützen? Solche Handlungen würden nicht nur gegen die Strafprozessordnung verstoßen, sondern auch das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Justiz erschüttern.
Lampa steht nun im Zentrum einer Debatte über die Grenzen richterlicher Entscheidungsfreiheit und die Notwendigkeit, dass sich auch Richter unmissverständlich an die Gesetze halten müssen. Der Fall ist auch deshalb brisant, weil er die Frage aufwirft, wie Richter mit Beschuldigungen gegen sich umgehen.
Das Verhalten von Richter Wolfgang Lampa im Zusammenhang mit der Handhabung von gegen ihn gerichteten Strafanzeigen wirft nicht nur ernsthafte Fragen im Hinblick auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften und das Prinzip der Gewaltenteilung auf. Es könnte auch strafrechtlich relevant sein. Drei potenzielle strafrechtliche Tatbestände stehen im Raum: Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt und Verwahrungsbruch.
- Rechtsbeugung (§ 339 StGB): Der von Lampa getroffene Hoheitsakt, der die Rechtshängigkeit der Strafanzeigen beim Gericht zu verhindern suchte, könnte den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen. Diese schwere Straftat ist gegeben, wenn ein Richter bewusst und schwerwiegend gegen Recht und Gesetz verstößt, was insbesondere durch Lampas Missachtung der grundgesetzlich verankerten Rechtsstaatsprinzipien und der entsprechenden Vorschriften im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und in der Strafprozessordnung (StPO) indiziert wird.
- Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB): Durch das pflichtwidrige Unterlassen, die gegen ihn gerichteten Strafanzeigen ordnungsgemäß weiterzuleiten und damit Ermittlungsverfahren zu ermöglichen, könnte sich Lampa der Strafvereitelung im Amt schuldig gemacht haben. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn ein Amtsträger seine Befugnisse missbraucht, um die Bestrafung anderer zu vereiteln – in diesem Fall, indem er die Aufnahme von Ermittlungen gegen sich selbst und möglicherweise andere beschuldigte Richter und Staatsanwälte unterbindet.
- Verwahrungsbruch (§ 133 StGB): Schließlich könnte Lampas Verhalten auch als Verwahrungsbruch gewertet werden, da er dienstlich übergebene Schriftstücke (die Strafanzeigen) der dienstlichen Verfügung entzogen hat. Unabhängig davon, ob er als Strafrichter oder in seiner Funktion als Amtsgerichtsdirektor handelte, ist allein seine Stellung als Amtsträger für die Erfüllung dieses Tatbestandes ausschlaggebend.
Die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen für Lampa sind gravierend und unterstreichen die Schwere der Vorwürfe. Die Anschuldigungen gegen ihn betonen nicht nur die Notwendigkeit einer unparteiischen Justiz, sondern auch die grundlegende Forderung, dass sich Richter an die Gesetze halten müssen, auch wenn sie sie gegen sich selbst anwenden und durchsetzen müssen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Fall Lampa weit mehr als nur eine juristische Auseinandersetzung darstellt. Er berührt die Grundfesten des Rechtsstaats und die Frage, wie Macht ausgeübt und kontrolliert wird. Für eine Demokratie ist es essentiell, dass kein Richter über dem Gesetz steht – auch und gerade nicht diejenigen, die auch gegen sie gerichtete Strafanzeigen annehmen und weiterleiten müssen. Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, könnte dies weitreichende Folgen für Lampas Karriere und für das Vertrauen in das Rechtssystem haben.