Der Gesetzgeber hat unter dem § 1626 BGB (“Die Sorge”) das Kindeswohl dadurch gestärkt, indem er festhielt, dass zu dieser Sorge der Umgang mit BEIDEN Eltern gehört!
“(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.”
Ausgehend davon, dass der Elternteil (ET), bei dem das Kind überwiegend lebt, diesen Umgang bereits hat und somit nicht mehr verhandeln muss, darf man infolge auch davon sprechen, dass der Umgang ein Teilbereich der Sorge ist. Alles andere würde die Formulierung im § 1626 Abs. 3 “Beide Eltern” ja garnicht begründen. (Auf den Aspekt des automatischen Umgangs des ET, bei dem das Kind lebt, möchte ich an einer anderen Stelle nochmals eingehen, weil dies so auch nicht der Korrektheit entspricht. Dazu aber später mehr …)
Den Argumenten der Mütterlobby folgend, läge dieser Umgang des anderen ET dann bei 100%, weil der bereits sorgende Elternteil einen Anspruch auf 100% vereinnahmt. (Dies ist keinesfalls eine überspitzte Darstellung, sondern entspricht dem Denken von ETs, die das Kind als Besitz verstehen.)
Dass dies nicht geht, versteht ein Mensch, der der Logik folgt, mit sehr hoher Sicherheit. Deswegen wird bei Gericht ja auch gestritten.
Nur streitet man dort nicht um den Umgang als solches, sondern EINZIG um die Umsetzung des Umgangs!
Aus dieser logischen Schlussfolgerung steht damit vom Grundsatz her, JEDEM ET ein Umgangsanspruch von 50% zu! Eine andere Aufteilung würde gegen den § 1626 Abs. 3 BGB sprechen.
Ein interessantes Urteil unterstützt hierbei meine These. Da lautet die Begründung des Gerichtes unter anderem:
“Umgangsregelung im Sinne paritätischer Betreuung
Normenkette:
BGB § 1626 Abs. 3 S. 1, § 1671, § 1684 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, § 1697aLeitsätze:
1. Eine Vorgabe, in welchem Umfang ein Umgang maximal angeordnet werden darf, enthält das Gesetz nicht. Grundsätzlich kann das Gericht die Umgangszeiten beider Eltern bis hin zu einer hälftigen Betreuung der Kinder regeln. (Rn. 33) (red. LS Axel Burghart)”
Allerdings hat sich auch da schon nach meiner Einschätzung ein Fehler verankert, der nicht mit dem § 1626 BGB gleichzieht: “bis hin zu einer hälftigen Betreuung…” müsste lauten: “Der Umgang kann von der 50/50 Regelung abweichen”. Denn alles andere zeigt, dass man die Rechte des Vortragenden bei Gericht nicht respektiert.
Und genau in dieser Haltung steckt das eigentliche Problem, warum es in Deutschland nicht möglich ist, mit wenig Aufwand zu einem tragfähigen Konzept des paritätischen Wechselmodells zu gelangen. Schliesslich wird durch die Vielzahl der notwendigen Verhandlungen, um den 50/50 Umgang zu erhalten, und weiteren Hürden durch Dritte, der gesamte Prozess so unüberschaubar und beeinflusst, dass Trennungsfamilien sich letztendlich mit dem Ergebnis der sogenannten “Hochstrittigkeit” konfrontiert sehen, die dann wiederum in letzter Konsequenz zur Ablehnung des Wechselmodells führen. Ein Kreislauf, der nur sehr schwer zu durchbrechen ist!
Das ursprüngliche Gute wurde somit in das Gegenteil verkehrt und das dann auch, weil auf der Seite des bevorzugten Elternteils keine Einsicht und Kooperation vorausgesetzt wird. Diese Haltung wird dann noch zusätzlich durch Dritte verstärkt, deren Interesse im Streitfall im eigenen Verdienst liegt (Verfahrensbeistände, Gutachter, …). Somit schliesst sich der Kreis und es wird erkennbar, dass die Grundhaltung, den § 1626 BGB nicht in seiner Fassung zu achten und auch so umzusetzen, genau in deren Interesse ist, die eigentlich genau dies aber tun sollten.