In dieser Hausmeldung berichten wir in eigener Sache:
Wie berichtet erhob die Staatsanwaltschaft Ulm Anklage gegen unseren Chefredakteur Sandro Groganz wegen Beleidigung von Amtsträgern, doch sie ermittelte unfair und verweigerte ihm die Stellungnahme zu den Vorwürfen.
Die Staatsanwaltschaft hat es versäumt, den angeschuldigten Chefredakteur vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen bzw. vernehmen zu lassen. Die Vernehmung ist jedoch nach ihrem Wortlaut im Fall der Anklageerhebung zwingend nach § 163a Abs. 1 Satz 1 StPO einzuhalten. Die Gelegenheit eines Beschuldigten zur Stellungnahme resultiert aus Art. 103 Abs. 1 GG, dem Anspruch auf rechtliches Gehör, welches dem Chefredakteur im Ermittlungsverfahren rechtswidrig nicht gewährt wurde.
Verstößt die Staatsanwaltschaft in so groben Maße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK), hat das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen, sofern die Staatsanwaltschaft die Rücknahme der Anklage ablehnt. Dies wurde dem zuständigen Amtsgericht Ehingen am 19.10.2020 so mitgeteilt. Noch hat der zuständige Richter Wolfgang Lampa nicht darüber entschieden.
Offensichtlich strebt die Staatsanwaltschaft Ulm keinen fairen, sondern einen kurzen Prozess an. Da die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift zudem nicht begründet hat, warum eine Beleidigung vorliegen soll, scheint sie auch noch einen Schauprozess inszenieren zu wollen.
Bildnachweis: Staatsanwaltschaft Ulm