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KESB darf strittige Unterhaltsvereinbarung nicht erstellen – oder doch?

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Die Eidgenossen haben ein Jugendamt, genannt KESB, das nicht befugt ist, Unterhaltsvereinbarungen zu erstellen. Es darf sie lediglich genehmigen, wenn zwischen den Eltern Einvernehmen herrscht.

Die KESB und Familiengerichte finden jedoch wie die Schildbürger trotzdem einen Weg, um Väter auch auf Basis einer nicht rechtskräftigen Vereinbarung zum Unterhalt zu verpflichten – notfalls per Pfändung.

Wie dieser Schildbürger-Streich funktioniert? Uns liegen Unterlagen vor, die am Beispiel der KESB Rheintal das vermeintliche Täuschungsmanöver nachvollziehbar machen:

  1. Die KESB bittet den Vater darum, seine Unterlagen für die Berechnung des Unterhalts einzureichen sowie einen Fragebogen auszufüllen. Wohlgemerkt: Die KESB ist nicht befugt, den Unterhalt zu berechnen. Der gutgläubige und staatstreue Vater folgt jedoch der Aufforderung, nicht wissend, dass die KESB die Befugnis dazu nicht hat.
  2. Stolz verkündet eine KESB-Mitarbeiterin dem Vater, sie habe den Unterhaltsvertrag nun erstellt und bittet den Vater um ein Gespräch zur Unterzeichnung.
  3. Ahnungslos und gutgläubig unterschreibt der verantwortungsvolle Vater beim Termin, da er sich aufgrund der vorhergegangenen Aufforderung dazu verpflichtet sieht. Immerhin wurde er von einer staatlichen Behörde dazu aufgefordert.
  4. Als sich die finanziellen Verhältnisse des Vaters ändern und die Mutter ihm das Besuchsrecht beim Kind verweigert, bittet er die KESB um eine Neuberechnung des Unterhalts.
  5. Zur Verwunderung des Vaters teilt ihm die KESB Rheintal mit, dass sie nicht für die Berechnung des Unterhalts zuständig sei, sondern lediglich für die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen – aber nur wenn die Einigkeit der Eltern vorausgesetzt werden kann. Da der Vater die Neuberechnung will, bestünde keine Einigkeit.
  6. Der Vater grübelt.
  7. Der Vater wundert sich.
  8. Der Vater fühlt sich getäuscht.
  9. Der Vater macht die KESB Rheintal darauf aufmerksam, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung auch schon keine Einigkeit zwischen den Eltern bestand. Dies lässt sich darin erkennen, dass sich er und seine Ex-Partnerin ab Beginn der Trennung in allem uneinig waren. Folglich gibt der Vater an, dass er in Treu und Glauben unterschrieben hat und dass sich die Behörde nicht an die Gesetze gehalten habe, weshalb von einer Täuschung und Irreführung auszugehen sei.
  10. Fortan zahlt der Vater keinen Unterhalt mehr, denn die Mutter verweigert ihm zudem den Zugang zum gemeinsamen Kind und die Unterhaltsvereinbarung ist ohnehin nicht rechtskräftig.
  11. Die Gemeinde Au (SG) beantragte daraufhin am Kreisgericht Rheintal die Pfändung des Vaters.
  12. Ohne ein Verfahren wird der Vater vom Kreisgericht zur Zahlung verpflichtet.

Hier die Begründung des Kreisgericht Rheintal:

“Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner (durch die KESB) getäuscht wurde. Abgesehen davon sind Willensmängel bezüglich eines gerichtlichen Vergleichs oder eines genehmigten Unterhaltsvertrags wie Irrtum oder Täuschung (vgl. Art. 23 ff OR) ohnehin nicht in einem Rechtsöffnungsverfahren überprüfbar.”

Hätte es eine mündliche Verhandlung gegeben, dann hätte der Vater seine Anhaltspunkte geltend machen können. Nun steht er jedoch chancenlos da. Zudem musste er die Begründung des Gerichts gesondert anfordern, denn die Entscheidung wurde ihm ohne Begründung zugeschickt. Diese Eigenart der schweizer Jurisdiktion kostete ihn 300 CHF.

Was lernen wir aus diesem Schildbürger-Streich? Ob gepfändet wird oder nicht, hängt nicht davon ab, ob der Unterhaltsvertrag rechtskräftig ist oder nicht?

Möge dieser Artikel Vätern in der Schweiz zukünftig helfen, die KESB zu durchschauen und unrechtmäßig erstellte Unterhaltsvereinbarungen bei Strittigkeit erst gar nicht zu unterschreiben.

Im Rheintal kennen die Kinder die Wahrheit schon.

UPDATE 11. Juli 2018: Detailliertere Informationen zu dem Fall, inklusive der relevanten Dokumente und Korrespondenzen, findet man im Artikel Lohnpfändung trotz unrechtmässigem Vertrag auf der Website D-A-CH für unsere Rechte.

Bildnachweis: By Wici, CC BY-SA 3.0, from Wikimedia Commons

Autor

  • Sandro Groganz

    Chefredakteur - Ich habe Freifam gestartet, um mit meiner eigenen Situation als geschiedener Vater besser umgehen zu können. Was ich mir von der Seele schrieb, berührte andere Menschen mit ähnlichen Schicksalen. Da erkannte ich, dass Freifam das Potential zu einer neuartigen Bewegung für Familien hat. In diesem Sinne sehe ich mich als Familien-Aktivist.

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2 comments

  1. The Dude 1 Juli, 2018 at 16:26 Reply

    Das ist ein völlig ‘normales’ Vorgehen bei der KESB Rheintal, wie auch bei anderen KESBen im Kanton St. Gallen. Die Gründe dafür sind einfach erklärt:
    – die KESB Mitarbeiterinnen sind v.a. Ideologie-Gesteuert – Gesetze interessieren eher weniger
    – das Gleiche gilt für die angegliederten Sozialen Dienste
    – das ‘Gesetzbindungsprinzip der Verwaltung’ ist bei der KESB völlig unbekannt
    – die KESB Rheintal ist nicht an Lösungen interessiert, denn Lösungen bringen kein Geld für den Sozialfilz
    – Gesamtschweizerisch betragen Massnahmen für Erwachsenen 67.91% und für Kinder 32.09%. Bei der KESB Rheintal betragen die Massnahmen für Erwachsenen 47.57% und für Kinder 52.43% – da sollten allen Verantwortlichen bei der Kant. Aufsicht (Amt für Soziales) sämtliche Alarmlampen angehen
    – die Zahlen bei Massnahmen bez. Kindern soll Schweizweit rückläufig sein – wie ist zu erklären, dass bei der KEB Rheintal die Fallzahlen stark ansteigend sind? 2016 vs. 2015 ein Anstieg von 19.81% ???
    – bez. Aufsicht: das Amt für Soziales, als ‘Aufsicht’ über die KESB, duldet Willkür durch die KESB und hält ausdrücklich fest, dass daraus entstandene Kollateralschäden und Kosten einzig Sache der Betroffenen sind… (ist schriftlich belegt) – selbst wenn (auch schriftlich belegt) die KESB Rheintal Chefin versucht, Massnahmen (bzw. ihren Wilen) durchzudrücken, und dabei nicht vor falschen Angaben zurückschreckt.
    – auch aus mehreren Fällen ist bekannt, dass die Aktenführung bei der KESB oft sehr ‘selektiv’ gehandhabt wird.
    – bez. Gerichte und Rechtsweg: im Rheintal und im ganzen Kanton herrscht der CVP-Filz bei Juristen und Gerichten – bis weit in die KESB hinein… mehr muss man dazu nicht schreiben.
    – auch die VRK (Verwaltungsrekurskommission) ist nicht wirklich daran interessiert, Recht zu sprechen (…man kennt sich ja und tut einander nicht gerne weh…), stattdessen müssen diejenigen, die einen KESB Entscheid anfechten, erst einmal richtig tief in die Tasche greifen, dass ihr Fall überhaupt durch die VRK geprüft wird.
    – die VRK droht erst einmal mit der mageren Aussicht auf Obsiegen und der Drohung horrender möglicher Folgekosten… so wird mal lästige Bürger, die ihr Recht einfordern, auch los.
    – und das geht nur, wenn die Argumentation und die Begründung in einem Rekurs so gut und so fundiert ist, dass sie gar nicht mehr anders können.
    – das alles interessiert den Chef des Amtes für Soziales, Martin Klöti, nicht – hat ja nix mit Kunst, Kultur oder Architektur (oder sonst was interessantem…) zu tun…
    – dass es wohl kaum besser wird in Zukunft ist dem Umstand zu veerdanken, dass die ehem. Leiterin der KESB Rheintal zur Chefin des Amtes für Soziales gewählt wurde (von wem auch immer)

    Kanton St. Gallen = Bananenrepublik im Quadrat

    • Admin allgemein CH 2 Juli, 2018 at 13:02 Reply

      Sehr geehrter Herr Dude
      Ich stimme Ihnen zu. Laut Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
      vom 24. April 2012 (Stand 1. Januar 2015) heisst es im Art. 6 b) Qualifikation
      1
      Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügen über das
      notwendige Fachwissen und die entsprechende Berufspraxis, insbesondere aus den
      Bereichen der Rechtswissenschaft, Psychologie, Pädagogik, Sozialen Arbeit und
      Medizin. Wenigstens ein Mitglied verfügt über ein juristisches Studium mit Lizentiats- oder Master-Abschluss nach
      Art.7 Abs.1Bst. a des eidgenössischen Anwaltsgesetzes vom 23.Juni 2000

      Auch hier ist wahrscheinlich durch den CVP Filz und diverse Seilschaften der oder die eine oder andere fachlich nicht so bewanderte Person nach oben gefallen.

      Sie finden das komplette Einführungsgesetz auf der folgenden Seite:
      https://www.dach-fuer-unsere-rechte.com/fachwissen/rechtliches/schweizer-recht/

      Auch ich habe diverses mit der KESb erlebt und werde dies nun publizieren.

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