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Richterin Dauck am AG Hamburg/Altona zerschlägt Wechselmodell von Marc Abheiden gegen vierjährige Tochter

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Nachdem Freifam dem Vater Marc Abheiden bei der Sicherung des Wechselmodells für sein älteres Kind half, zerschlug es das AG Hamburg/Altona jetzt für das jüngere Kind – doch der Vater wehrt sich und behält die Tochter bei sich. 

Wir haben unser Videointerview mit Marc Abheiden vor einem Monat online gestellt, in dem er dargestellt hat, wie er für seinen 7-jährigen Sohn das Wechselmodell vor Gericht erwirkt hat. Marc informiert in diesem Video beiläufig, dass er auch noch seine jüngere Tochter aus einer späteren Beziehung im Wechselmodell betreut. Er habe sich von der Mutter seiner Tochter zwischenzeitlich getrennt und als Eltern sind sie übereingekommen, auch die Tochter im paritätischen Wechselmodell zu erziehen.

Jetzt hat sich die Situation für Marc und seine Tochter blitzartig und dramatisch geändert. Uns liegen alle Unterlagen vor, anhand derer wir uns ein Bild über die Situation machen können. Folgendes ist geschehen.

Auf Antrag der Mutter der gemeinsamen Tochter vom 06.03.2023 hat die Richterin am Amtsgericht Dauck noch am gleichen Tag im Umgangsverfahren 356 F 23/23 wie folgt beschlossen:

Der Umgang des Antragsgegners mit seiner Tochter […], geboren am […] wird einstweilen bis zu einer Entscheidung nach mündlicher Anhörung ausgeschlossen.

Neben dem eA-Verfahren zum Umgang hat die Mutter auch noch die Übertragung des gesamten Sorgerechts auf sich in einem Hauptsacheverfahren beantragt.

Der eA-Antrag der Mutter basiert im Grunde auf deren eidesstattlicher Versicherung vom 23.02.2023, in der “Vorkommnisse” vom Wochenende des 10.02. – 12.02.2023 eine wesentliche Rolle spielen. Die Mutter schildert darin die Situation, dass der Vater die Tochter zum Umgang abgeholt habe, obwohl das 4-jährige Mädchen sich angeblich geweigert habe, mit dem Vater zu gehen. Ein weiteres “Vorkommnis” habe sich laut der Mutter der gemeinsamen Tochter ereignet, als der Vater mit den Kindern zum Haus der Mutter geradelt sei, um noch Spielsachen für den 7-jährigen Sohn abzuholen. Die Tochter hätte zu Mama gewollt und bei ihr bleiben wollen – auch hier habe der Vater die Tochter angeblich weg geschleppt.

Der Richterin sollte aus dem offensichtlich zeitgleich eingereichten Hauptsacheverfahren 356 F 24/23 zum Sorgerecht jedenfalls bekannt sein, dass die Eltern ein Wechselmodell praktizieren:

lm Zusammenhang mit der Diskussion der Beteiligten über ihre Trennung war die Antragstellerin zunächst nicht abgeneigt, auch bezüglich der Tochter […] und ihrer Betreuung ein Wechselmodell zu akzeptieren.

Mittlerweile liegt eine gutachterliche Stellungnahme eines promovierten Facharztes für psychotherapeutische Medizin vor, in die Freifam Einblick hat. Der Facharzt setzte sich mit den beschriebenen Auffälligkeiten bei der Mutter auseinander, u.a. Schnittnarben am Oberarm, emotionale Schwankungen, häusliches Chaos und Messiesyndrom.

Hinsichtlich der von der Mutter vorgelegten eidesstattlichen Versicherung führt der Facharzt aus:

Desweiteren: Die eidesstattliche Versicherung ist „brilliant“ geschrieben und erinnert an ein Drama in einer Boulevardzeitung: ein restringierter Schreibstil mit der Mitteilung: ich bin die emotional Gute, gönne [Tochter] zum Papa zugehen (obgleich er böse ist). Der böse Papa aber nimmt mir, die ich meine Tochter besser verstehe und deren Herz ich heilen kann, jedoch das Kind gewaltsam weg und macht mich hilflos.

Nachdem der promovierte Facharzt auch noch ein weiteres Familienmitglied im Rahmen einer tiefenpsychologischen und psychodynamischen Anamnese untersuchen und nachdem er noch das 4-jährige Mädchen beim Spielen und weiteren Interaktionen beobachten konnte, kam der Facharzt zu folgender Empfehlung:

Als Facharzt für Psychotherapeutische Medizin (Erwachsene, Kinder und Jugendliche, Einzeln und Gruppen) ist das richterliche Urteil falsch und sollte korrigiert werden. Zum Kindeswohl seiner Tochter sollte Herrn A. das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen werden, da er eine stabilere Persönlichkeitsstruktur inne hat mit entsprechend besserem Erziehungsverhalten.

Mittlerweile hat Marc Abheiden bei Gericht folgende Anträge gestellt:

  1. auf Aufhebung des Beschlusses […].
  2. auf Erörterung einer Kindeswohlgefährdung durch die Mutter.
  3. Das Gericht möge nunmehr eine nachvollziehbare Regelung der Zeiten der Tochter […] bei beiden Elternteilen treffen, die dem Kindeswohl dienlich ist und die Empfehlungen des Sachverständigengutachtens […] berücksichtigt.

Weiterhin hat der Vater einen Befangenheitsantrag in allen laufenden Verfahren gegen die Richterin Dauck ausgebracht. Die Inhalte des umfangreichen Antrags auf Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit werden hier nur sehr verkürzt dargestellt:

  • Der Vater Marc Abheiden macht geltend, dass das Gericht eine Entscheidung getroffen habe, ohne dass er vorab die Möglichkeit einer Anhörung erhielt. Der Beschluss basiere auf sachfremden Erwägungen.
  • Der Richterin sei durch die mangelnde Sachaufklärung und Anhörung des Vaters auch entgangen, führt Marc Abheiden im Ablehnungsgesuch außerdem an, dass die Mutter noch einen Tag nach der Antragstellung am 07.03.2023 dem Vater das Kind übergeben hat.
  • Wenn die abgelehnte Richterin den Vater angehört hätte und ihr dadurch bekannt geworden wäre, dass die Verhaltensweise der Mutter ihrem eigenen Antrag widerspricht und dass sie dem Vater das Kind ohne Widerspruch übergeben hat, hätte der strittige Beschluss so nicht gefasst werden können, da einem vorläufigen Umgangsausschluss die Grundlage entzogen worden wäre, argumentiert Marc Abheiden.
  • Alleine schon auf Grundlage der Analyse der “Vorkommnisse” auf der Zeitschiene hätte bei der Richterin Dauck Zweifel an der Eilbedürftigkeit wecken müssen, so der Vater weiter:
    • Die wesentlichen “Vorkommnisse” sind am 10.02. und am 12.02.2023 in der eidesstattlichen Versicherung der Mutter dargestellt
    • Die Vollmachtsurkunde des rechtlichen Vertreters der Mutter ist vom 21.02.2023,
    • die eidesstattliche Versicherung wurde am 23.02.2023 unterzeichnet und
    • der Antrag ging dann erst am 06.03.2023 zu Gericht, wo er dann taggleich durch die Richterin entschieden wurde.
  • Vom ersten “Vorkommnis” bis zum Gerichtsantrag sind somit 24 Tage vergangen. Die Frage der tatsächlichen Eilbedürftigkeit hätte sich der erfahrenen Richterin aufdrängen müssen, merkt Marc Abheiden im Befangenheitsantrag an.
  • Weiterhin habe die Richterin eine Subsumtion der festgestellten Kindeswohlgefährdung unterlassen.

Im uns vorliegenden Gegenantrag des Vaters Marc Abheiden weist er drauf hin, dass er vor diesem Hintergrund und in Absprache mit dem Sachverständigen von seinem Sorgerecht Gebrauch macht und die 4-jährige Tochter zu ihrem eigenen Schutz zunächst nicht mehr von der Mutter betreuen lassen wird und eine gerichtliche Entscheidung abwartet.

 

Bildnachweis: Amtsgericht Hamburg/Altona

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Autor

  • Klaus Fiegl

    Ich bin der Vater hinter dem BGH Wechselmodell-Beschluss aus 2017 (XII ZB 601/15), sowie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Durch das deutsche Familienrecht wurde ich an meine Grenzen geführt, weil ich um den Kontakt zu meinen Kindern kämpfen musste. Heute kämpfe ich für andere.

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1 comment

  1. Michael Malinowski 14 März, 2023 at 11:37 Reply

    Das sind doch die typischen Spielchen. War das Wechselmodell nicht an eine Bedingung geknüpft wie z.B. “nur wenn die Mutter erlaubt” ?

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