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Der Familienfaschismus in der CDU

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Die CDU ist der Erfinder des deutschen Familienfaschismus und hat ihn unter Konrad Adenauer gesetzlich verankert. Sie hält bis heute daran fest und verhindert dadurch die pluralistische Elternschaft nach Trennung im Wechselmodell.

Familienfaschismus meint jene autoritäre Ordnung im deutschen Familienrecht, die elterlichen Dissens in wesentlichen Erziehungsfragen zur Gefahr erklärt, erzieherisches Einvernehmen zur Pflicht erhebt und dadurch jede pluralistische Form von Elternschaft im Keim erstickt. Hinter der scheinbar harmlosen Forderung nach „Einigung zum Wohl des Kindes“ verbirgt sich ein faschistisches Teilsystem: Wer sich nicht fügt, verliert Einfluss, Zeit, oft sogar das eigene Kind. Darin zeigt sich die Vorstellung vom harmonischen Zusammenleben, die Kernbestandteil der faschistischen Ideologie ist.

Wir beleuchten den Familienfaschismus eingehend in unserem Buch „Demokratisierung des Familienrechts“ und haben erst kürzlich dargelegt, dass alle deutschen Beamten und Richter qua Gesetz Familienfaschisten sind.

Die folgende Recherche zeichnet den Weg dieses Familienfaschismus von seiner Kodifizierung in Adenauers Ära bis zur Gegenwart unter Kanzler Merz nach und zeigt, wie die CDU das Einvernehmensdogma konsequent verteidigt, während Deutschland sich wandelt und Eltern im Wechselmodell pluralistisch leben wollen, was das Gesetz bei Elternstreit jedoch nicht erlaubt.

Historische Einführung von § 1627 BGB unter Adenauer (1950er-Jahre)

§ 1627 BGB wurde im Zuge des Gleichberechtigungsgesetzes 1957 unter der Regierung Adenauer (CDU) neu gefasst. Er legte fest, dass Eltern ihre elterliche Gewalt in gemeinsamer Verantwortung und Einvernehmen zum Wohl des Kindes ausüben müssen. Diese Neuregelung löste das zuvor im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte patriarchalische Modell ab, bei dem der Vater das alleinige Entscheidungsrecht hatte. Zwar erhielten nun beide Eltern die Sorge gemeinsam, doch enthielt das Gesetz noch einen „Stichentscheid“: Konnten sich die Eltern nicht einigen, entschied kraft Gesetzes der Vater; allerdings mit der Auflage, auf die Auffassung der Mutter Rücksicht zu nehmen. Diese Regelung beruhte auf der Vorstellung einer harmonischen Kernfamilie: In der amtlichen Begründung heißt es, die gemeinsame Ausübung der elterlichen Gewalt ergebe sich „aus der natürlichen Ordnung des Familienlebens“ und solle als verpflichtende Richtlinie dienen. Man ging davon aus, dass in einer „guten und harmonischen Ehe“ Eltern ihre eigenen Interessen zurückstellen und in grundlegenden Erziehungsfragen Übereinstimmung erzielen, da dies dem Kindeswohl entspreche. Entsprechend wurde Uneinigkeit als problematisch für das Familiengefüge und das Kind angesehen. So betonte die Begründung ausdrücklich: „Die Eltern müssen sich in den grundsätzlichen Fragen der Erziehung ihrer Kinder einig werden.“.

Diese gesetzliche Einigungsgebot verhinderte von Anfang an eine „pluralistische Elternschaft“ im Sinne unterschiedlich gleichberechtigt agierender Elternteile. Es verlangte vielmehr, dass Eltern gegenüber dem Kind möglichst mit einer Stimme auftreten. Der Gesetzgeber hielt einen Konsens für notwendig, um widersprüchliche Erziehung zu vermeiden – andernfalls drohe eine Gefährdung des Kindeswohls. Als Beispiel nannte man, dass ein Kind sonst etwa keinen Vornamen erhielte oder nicht medizinisch behandelt werden könnte, falls ein Elternteil widerspricht. Dieses Harmoniegebot prägte somit die familienrechtliche Ordnung der jungen Bundesrepublik.

Akzeptanz durch Bundesverfassungsgericht und weitere Entwicklung

Die 1957 eingeführte Lösung stieß jedoch bald auf verfassungsrechtliche Bedenken. 1959 erklärte das Bundesverfassungsgericht den väterlichen Stichentscheid sowie das alleinige Vertretungsrecht des Vaters für unvereinbar mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz (Art. 3 GG). In der Folge verlor der Vater sein automatisches Letztentscheidungsrecht bei Elternkonflikten. Fortan galt: Können sich Eltern bei gemeinsamer Sorge nicht einigen, entscheidet nicht mehr ein Elternteil qua Gesetz, sondern – sofern nötig – das Familiengericht. Damit blieb zwar der Grundsatz des § 1627 BGB (Einvernehmen zum Kindeswohl) unangetastet, aber die Konsequenz bei Konflikten änderte sich. Das Leitbild blieb die Einigung der Eltern, doch wenn diese scheiterte, sollte eine neutrale Instanz (Gericht) eingreifen statt automatisch der Vater.

In den folgenden Jahrzehnten passte die Rechtspolitik, häufig unter CDU-geführten Regierungen oder mit deren Unterstützung, das Familienrecht weiter an, ohne das Prinzip der elterlichen Einigkeit aufzugeben. Das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge“ von 1979 (unter sozialliberaler Koalition) brachte den Begriff „elterliche Sorge“ anstelle „elterliche Gewalt“ und bestätigte, dass bei Ehegatten beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind. Zugleich wurde – dem Votum des BVerfG entsprechend – der alte Vorrang des Vaters endgültig gestrichen. Fortan musste bei Streitigkeiten das Familiengericht im Sinne des Kindeswohls entscheiden. Auch das Scheidungsrecht wurde reformiert: Ab 1979 war es möglich, dass geschiedene Eltern einvernehmlich die gemeinsame Sorge fortführen. Standard war aber weiterhin das Residenzmodell (ein Elternteil als Hauptbetreuer), sofern keine Einigung auf gemeinsame Verantwortung erzielt wurde. Die CDU stimmte diesen Reformen grundsätzlich zu, da sie das Ziel der Harmonie im Sinne des Kindeswohls nicht aufgaben, sondern lediglich gleichberechtigter gestalteten.

Ein entscheidender Einschnitt folgte unter der CDU-geführten Regierung Kohl mit der Kindschaftsrechtsreform 1998. Diese führte das gemeinsame Sorgerecht für verheiratete Eltern auch nach einer Scheidung als Regelfall ein – es sei denn, ein Elternteil widerspricht. Damit bekannte sich auch die CDU zur gemeinsamen Elternverantwortung nach Trennung, behielt aber den Gedanken des § 1627 BGB bei: Gemeinsam Sorge tragen funktioniert nur, solange beide zum Wohl des Kindes kooperieren. Ist das nicht der Fall, kann auf Antrag einem Elternteil die Entscheidung in bestimmten Bereichen übertragen werden. An der Grundphilosophie änderte also auch 1998 nichts: Elternkonsens und Kooperation bleiben die Idealvorstellung, staatliche Eingriffe erfolgen bei unüberbrückbarem Streit im Interesse des Kindes.

Haltung der CDU zum Wechselmodell und Konsens-Prinzip in aktuellen Debatten

In jüngerer Zeit rückte das Thema paritätisches Wechselmodell (Doppelresidenz) – bei dem Kinder nach Trennung etwa hälftig bei beiden Eltern leben und somit eine pluralistische Elternschaft ermöglicht – in den Fokus. Hier zeigt sich die aktuelle Ausprägung der CDU-Position zu § 1627 BGB besonders deutlich. Die CDU betont nach wie vor, dass ein solches Betreuungsmodell nur unter bestimmten Bedingungen dem Kindeswohl dient – vor allem bei ausreichender Kooperation der Eltern. Konflikthafte Elternbeziehungen betrachtet die CDU als erhebliche Gefährdung für das Kindeswohl, was direkt aus dem Konsensgebot des § 1627 abgeleitet wird.

Dies wurde z.B. in der Bundestagsdebatte am 15. März 2018 klar, als FDP und Linke Anträge zum Wechselmodell einbrachten. Die CDU/CSU-Fraktion lehnte ein gesetzliches Leitbild „Wechselmodell als Regelfall“ strikt ab und verwies auf die Notwendigkeit der Einzelfallprüfung. Mechthild Heil (CDU) stellte heraus, dass in den meisten Trennungsfamilien Eltern auch ohne Gesetzeseingriff einvernehmliche Lösungen fänden – diese verdienten Anerkennung, denn sie stellten das Kindeswohl an erste Stelle. Gesetzgeberisch befasse man sich „nur über die seltenen, verfahrenen, zerstrittenen […] Konstellationen“, in denen eine Einigung unmöglich ist. Gerade in solchen Fällen könne es „keine Antwort mit einem Regelfall“ geben – man dürfe sie „nicht über einen Kamm scheren“. Heil verwies ausdrücklich auf den Bundesgerichtshof: Dessen Beschluss von 1. Februar 2017 (XII ZB 601/15) habe zwar klargestellt, dass ein paritätisches Wechselmodell ausnahmsweise auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann, aber eben nur, wenn es im konkreten Fall dem Kindeswohl am besten entspricht. Die Möglichkeit des Gerichtsentscheids ändere nichts daran, dass das Wechselmodell „nicht immer die beste Lösung“ sei, so Heil. Unter heutigen Familienrealitäten müsse genau hingeschaut werden, ob Handlungsbedarf bestehe – so sei etwa im Koalitionsvertrag 2018 vereinbart, wissenschaftliche Erkenntnisse abzuwarten. Heil betonte die Befunde der Forschung: Ein ständiger Wechsel des Kindes zwischen zwei Haushalten habe nur dann positive Effekte, wenn wesentliche Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere räumliche Nähe, finanzielle Ressourcen und vor allem ein „konstruktiver Kommunikationskontakt“ der Eltern. Ohne Kooperation sei das Wechselmodell kaum kindeswohlförderlich.

Auch Marcus Weinberg (CDU) unterstrich im gleichen Plenardebatte die zentrale Rolle der Konfliktfreiheit. Für Kinder wie im idealen Beispiel („Marie und Maximilian“) sei das Wechselmodell wunderbar – dort, wo Eltern sich einig sind, kann es funktionieren. Doch „bei hochstrittigen Eltern ist das Wechselmodell schlecht“, so Weinberg wörtlich. Er verwies auf einschlägige Studien, die vor einem paritätischen Betreuungsmodell in Fällen heftigen Elternstreits warnen: In solchen Situationen wirke das Modell „nicht kindeswohlstärkend, sondern kindeswohlgefährdend“. Daher müsse immer der konkrete Einzelfall betrachtet werden. Weinberg machte deutlich, dass nicht die Quantität der aufgeteilten Zeit maßgeblich sei, sondern die Qualität der Eltern-Kind-Beziehungen. Entscheidend sei das Kindeswohl, „nicht der Elternwille“ – weder eine Väter- noch Mütterlobby dürfe den Ton angeben. Applaus erhielt seine Aussage, Bindung, Liebe und Vertrauen seien wichtiger als eine starre 50/50-Aufteilung. Zum Schluss warnte er ausdrücklich, ein gesetzlicher Zwang zum Wechselmodell bedeute, „das Kind mit dem Bade auszuschütten“, was die Union nicht wolle. Diese Haltung wurde auch von der SPD in der Debatte geteilt (auch sie lehnte ein starres Leitbild ab), während FDP und Grüne tendenziell offen für mehr gesetzliche Förderung der Doppelresidenz waren. Die CDU/CSU positionierte sich jedoch einhellig dahingehend, dass ohne elterliche Einigkeit kein Betreuungsmodell per Gesetz erzwungen werden sollte, um das Kindeswohl nicht durch Konflikte zu gefährden.

Diese Grundhaltung spiegelt auch eine Pressemitteilung der Unionsfraktion vom 13. Februar 2019 wider, anlässlich einer Anhörung zum Wechselmodell. Darin wird Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU) mit den Worten zitiert: „Das Wechselmodell ist eine gute Lösung, wenn Eltern das gemeinsam tragen. Wenn sie sich nicht einig sind, führt eine Anordnung durch das Gericht oft zu Streit, der dann erst recht auf dem Rücken des Kindes ausgetragen wird.“. Sie betont, der entscheidende Maßstab müsse das Kindeswohl bleiben, und ein gesetzliches Leitbild oder Regelmodell Wechselmodell wäre „erkennbar der falsche Weg“. Auch Axel Müller (CSU) wird in der Mitteilung deutlich: Die geforderte Absprachefähigkeit der Eltern „kann nicht gesetzlich verordnet werden.“ Ein Residenzmodell könne dem Kindeswohl ebenso gerecht werden; zentral sei, dass Quantitätsfragen nicht überbewertet werden. Man habe sich im Koalitionsvertrag vorgenommen, den Wunsch vieler getrennt Erziehender nach mehr Beteiligung zu berücksichtigen – etwa in Umgangs- und Unterhaltsfragen – ohne jedoch ein bestimmtes Modell vorzuschreiben. Diese Aussagen zeigen, dass die Union den Grundsatz des § 1627 BGB – Konsens und Kooperation der Eltern als Ideal – auch in der modernen Diskussion hochhält. Konflikt wird als Haupthindernis gesehen, das durch starre gesetzliche Vorgaben nicht gelöst, sondern eher verschärft würde.

Äußerungen in Partei-Programmen und von CDU-Politikern in der Öffentlichkeit

In offiziellen Parteidokumenten und Wahlprogrammen der CDU findet sich die gleiche Linie wieder. Die CDU betont zwar die Bedeutung beider Elternteile für das Kind, lehnt aber eine Festlegung auf das paritätische Wechselmodell ohne Rücksicht auf die Umstände ab. So antwortete die CDU/CSU-Bundestagsfraktion im Wahlprüfsteine-Verfahren 2017 auf die Frage nach Einführung der Doppelresidenz als Leitbild, dass man sich „grundsätzlich zur gemeinsamen Elternschaft“ bekenne und die Doppelresidenz befürworte, sofern die Eltern sich darauf einigen. Bestehe jedoch keine Einigkeit, wolle man es bei einer Prüfung im Einzelfall belassen und ein gesetzliches Leitbild Doppelresidenz ablehnen. Diese schriftliche Auskunft verdeutlicht, dass die Union den Konsens der Eltern zur Voraussetzung für neue Betreuungsmodelle macht und an § 1627 BGB festhält. Die Forderung nach pluralistischer Elternschaft in Form des Wechselmodells – also gleichberechtigte Lösungen unabhängig vom vollständigen Einvernehmen – findet bei der CDU somit wenig Unterstützung, da sie das Kindeswohl gefährdet sieht, wenn Eltern über grundlegende Erziehungsfragen zerstritten sind.

Auch im aktuellen Grundsatz- und Wahlprogramm der CDU spiegelt sich diese Haltung wider. Die Union betont einerseits die Vielfalt von Familienformen – ausdrücklich auch Patchwork- und Trennungsfamilien – und den Wunsch vieler getrennt erziehender Eltern, Verantwortung zu teilen. Andererseits fordert sie keine gesetzlichen Quotenmodelle, sondern setzt auf praktische Verbesserungen: So kündigt die CDU an, im Unterhaltsrecht das Wechselmodell besser abzubilden und die finanzielle Verantwortung fairer zu verteilen, um aktive gemeinsame Elternschaft zu erleichtern. Wörtlich heißt es im Wahlprogramm (2025): „Wir wollen, dass beide Elternteile Verantwortung für ihre Kinder übernehmen – auch finanziell. Das Unterhaltsrecht muss moderne Familienkonzepte besser berücksichtigen.“. Dies zeigt Unterstützung für gemeinsame Verantwortung, allerdings ohne das Konsensprinzip aufzugeben. Die CDU möchte vielmehr Rahmenbedingungen schaffen, in denen kooperative Eltern ihr Modell (z.B. Wechselmodell) leben können, nicht aber zerstrittenen Eltern den Kontakt zu ihren Kindern in einer paritätisch-pluralistischen Familienordnung sichern.

CDU: Ein Garant des Familienfaschismus

Zusammenfassend hat die CDU seit Adenauers Zeiten bis heute eine konsistente Grundposition zu § 1627 BGB und den daraus folgenden Prinzipien vertreten: Elterliche Zusammenarbeit und Einvernehmen sind der Schlüssel zum Kindeswohl. Schon 1957 wurde das Ideal der „harmonischen Familie“ gesetzlich verankert, und trotz Anpassungen der Details (Aufhebung des väterlichen Entscheidungsprimats, Einführung gemeinsamer Sorge nach Scheidung etc.) hält die CDU an der Leitlinie fest, dass anhaltender Elternstreit dem Wohl des Kindes abträglich ist. CDU-Politiker haben immer wieder betont, dass ohne Minimalkonsens kein geteiltes Erziehungsmodell funktionieren kann. Das bedeutet in der Praxis etwa, dass das paritätische Wechselmodell bei hochstrittigen Eltern abgelehnt oder gerichtlich nicht angeordnet wird. Diese Haltung spiegelt sich in Parlamentsdebatten, Presseäußerungen und Programmschriften über Jahrzehnte: Das Kindeswohl steht im Mittelpunkt, und elterliche Einigkeit wird als Voraussetzung angesehen, damit pluralistische (gemeinsam-getrennte) Erziehungsmodelle dem Kind nicht schaden. Entsprechend unterstützt die CDU den § 1627 BGB in seinem Kern als Schutzmechanismus des Kindeswohls durch Förderung elterlicher Kooperation bis in die Gegenwart.

Alle aufgeführten Stationen, von Adenauers Kodifizierung des Konsensgebots über Kohls „harmonische“ Kindschaftsrechts-Update bis zur aktuellen Familienrhetorik, fügen sich nahtlos in das Kontinuum des Familienfaschismus:

  • Autoritäre Harmoniepflicht: § 1627 BGB zwingt seit 1957 jeden elterlichen Eriehungs-Dissens in die Schablone „Gefahr fürs Kind“. Das Recht schützt nicht Vielfalt, sondern ordnet sie einer Einheits-Idee unter.
  • Sanktionslogik: Wer dem Einvernehmensdogma nicht genügt, verliert Sorge- oder Umgangsanteile. Das ist ein repressiver Mechanismus, der Abweichung bestraft und Konformität erzwingt.
  • Institutionelle Selbsterhaltung: Gerichte, Jugendämter und Parteiprogramme reproduzieren das Leitbild ungebrochen. Jede Reform behält den Kern bei: erst Harmonie, dann Elternrechte.
  • Rhetorische Verschleierung: Die CDU kleidet das System in kindeswohl-romantische Formeln. Doch der Effekt bleibt ein faschistisches Teilsystem, in dem staatlich verordnete Familien-Einheit über individueller Freiheit steht.

So zeigt die Gesamtrecherche: Der Familienfaschismus ist kein historischer Ausrutscher, sondern ein roter Faden der CDU-Familienpolitik – vom Patriarch Adenauer bis zum aktuellen Kanzler Merz. Wer eine pluralistische Elternschaft will, stößt noch immer auf dasselbe Bollwerk: das Einvernehmensdogma des § 1627 BGB, Herzstück eines autoritären Familienverständnisses, das die CDU erfunden hat und bis heute verteidigt.

 

Quellen: Die Begründung zu § 1627 BGB in Bundestagsdrucksache II/224 (1957); Bundesverfassungsgericht FamRZ 1959, 416 (Stichentscheid); Plenarprotokoll Deutscher Bundestag 19/20 (15.03.2018); Pressemitteilung CDU/CSU-Fraktion (13.02.2019); Antwort der CDU/CSU auf Wahlprüfsteine (2017); CDU-Wahlprogramm 2025.

Autor

  • Sandro Groganz

    Chefredakteur - Ich habe Freifam gestartet, um mit meiner eigenen Situation als geschiedener Vater besser umgehen zu können. Was ich mir von der Seele schrieb, berührte andere Menschen mit ähnlichen Schicksalen. Da erkannte ich, dass Freifam das Potential zu einer neuartigen Bewegung für Familien hat. In diesem Sinne sehe ich mich als Familien-Aktivist.

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