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Alle deutschen Richter und Beamten sind seelische Sadisten gegen Kinder und Eltern

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Was als gesetzliches Harmoniegebot beginnt, endet als institutioneller Sadismus: Ein einziger Dissens in Erziehungsfragen genügt in Deutschland, damit Kinder den Kontakt zu einem Elternteil verlieren und seelisch leiden.

Der deutsche Staat zwingt Familien per Gesetz in ein faschistisches Harmonie-Regime: § 1627 BGB verpflichtet Eltern, die Sorge „in gegenseitigem Einvernehmen“ auszuüben – abweichende Meinungen gelten damit als Kindeswohl-Gefahr. Wir haben die seit 1958 gesetzlich verankerte faschistische Familienordnung im Artikel Alle deutschen Richter und Beamten sind Familienfaschisten beleuchtet. Mit dem herrschenden Familienfaschismus geht auch ein seelischer Familiensadismus staatlicher Stellen einher.

Das mit der faschistischen Familienordnung festgeschriebene Loyalitätsgebot für Eltern in wichtigen Erziehungsfragen bildet das juristische Einfallstor für seelischen Sadismus durch Richter und Beamte. Denn sobald Dissens zwischen Eltern auftritt, übertragen Gerichte schlussendlich sämtliche Entscheidungs­rechte auf einen Elternteil, kappen den Kontakt zum „abweichenden“ Elternteil oder ordnen begleitete Umgänge an – Maßnahmen, die staatlich legitimiertes emotionales Leid erzeugen.

Damit wird die Grundlage einer demokratischen Erziehung zerstört: Demokratie lebt vom Ertragen und Aushandeln von Dissens; Kinder brauchen das Vorbild zweier gleichberechtigter, durchaus streitender Bezugspersonen, um pluralistisches Denken auch in Erziehungsfragen zu erlernen. Wenn der Staat jedoch jeden wesentlichen Erziehungskonflikt als Gefahr markiert und mit Machtmitteln unterdrückt, verwandelt er die Familie in einen autoritär gelenkten Mini-Staat.

Das Ergebnis erfüllt Kriterien seelischer Misshandlung: Anhaltender, behördlich begründeter Kontaktabbruch verursacht nachweislich Angst-, Depressions- und Traumafolgen und wird in medizinischen Leitlinien als psychologischer Missbrauch klassifiziert. Wer diese Praxis vollzieht oder deckt, verhindert demokratische Erziehung mit strukturellem Sadismus im Widerspruch zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Die staatliche seelische Gewalt liegt nicht so sehr in der Gesinnung des Einzelnen Richters oder Beamten, sondern in der systemisch verankerten Pflicht, Opposition zwischen Eltern auszuschalten: Familienfaschismus ist seelischer Sadismus per gesetzlicher Konstruktion.

Charakteristika des Familiensadismus

Sadismus ist kein Randphänomen einzelner „abartiger“ Persönlichkeiten, sondern ein in fast jedem Menschen schlummerndes Macht- und Kontrollbedürfnis, das durch bestimmte Strukturen geweckt wird – auch in Richter und Beamten. Wir haben darüber in unserer Abhandlung Sind deutsche Familienrichter Sadisten? geschrieben.

Erich Fromm fasst das Wesen dieser Dynamik zusammen:

„[…] glaube ich, dass der Kern des Sadismus, der allen seinen Manifestationen gemeinsam ist, die Leidenschaft ist, absolute und uneingeschränkte Herrschaft über ein lebendes Wesen auszuüben, ob es sich nun um ein Tier, ein Kind, einen Mann oder eine Frau handelt. Jemand zu zwingen, Schmerz oder Demütigung zu erdulden, ohne sich dagegen wehren zu können, ist eine der Manifestationen absoluter Herrschaft, wenn auch keineswegs die einzige. […] Ein anderes menschliches Wesen völlig beherrschen, bedeutet es zu verkrüppeln, es ersticken, in seiner Entwicklung behindern.” (Erich Fromm, Anatomie der menschlichen Destruktivität, 1973, S. 368)

Genau dieses „Beherrschen“ wird im deutschen Familienrecht institutionell erzeugt. Familiengerichte besitzen das Monopol, Eltern-Kind-Beziehungen endgültig zu kappen, sind praktisch sanktionsfrei und berufen sich dabei auf das ideologisch aufgeladene Narrativ des „Kindeswohls“.

Der Kern des Loyalitäts­paragrafen ist ein vermeintliches Schutz­­versprechen: Wird elterlicher Streit sichtbar, soll das Kind davor bewahrt werden, indem das Gericht ihm einheitliche Erziehungs­vorgaben garantiert – notfalls durch den vollständigen Ausschluss eines dissentierenden Eltern­teils. In der Praxis bedeutet das, dass staatliche Stellen es besser finden, dem Kind den freien, gleich­berechtigten Zugang zu einem Elternteil zu nehmen, als ihm die Demokratie in der Familie zuzumuten.

Gerade hierin liegt die sadistische Logik: Das Kind wird nicht vor einer realen Gefahr geschützt, sondern vor dem grundlegenden Element jeder Demokratie – dem offenen Dissens. Der angebliche „Kindeswohl“-Schutz verkehrt sich in sein Gegenteil, weil er das Kind systematisch von pluralen Erziehungs-Perspektiven abschneidet, seine Bindung zu einem Elternteil reduziert und so kalkuliert seelischen Schmerz erzeugt, um autoritäre Harmonie herzustellen. Die herrschende Praxis an Jugendämtern und in der Familienrechtsprechung ist also keine Willkür außerhalb des Gesetzes, sondern eine staatliche Machtausübung auf Basis des § 1627 BGB, die seelischen Sadismus zur ideologischen Voraussetzung hat.

Damit enthüllt sich § 1627 BGB als Dogma, das demokratische Erziehung in der Familie – das Aufwachsen mit unterschiedlichen Meinungen auch ohne Lösung im Dialog – strukturell verhindert. Indem der Staat den Entzug einer Eltern­beziehung als Höchstform der Fürsorge definiert, institutionalisiert er Leid als legitimes Mittel der Familienordnung. Diese Logik ist innerhalb einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung nichts anderes als systemisch verankerter Sadismus.

Damit wird die freiheitlich-demokratische Grundordnung (fdGO) in ihrem Kern unterlaufen. Demokratie lebt vom Austragen von Dissens, auch in innerfamiliären Erziehungsfragen; Kinder sollen erleben, wie Konflikte argumentativ gelöst werden. Der staatlich verordnete Loyalitätszwang nach § 1627 BGB jedoch pathologisiert jede wesentliche Meinungsverschiedenheit der Eltern. Sobald Uneinigkeit auftritt, darf das Gericht einen Elternteil entrechten oder den Kontakt abbrechen – ein Akt seelischen Sadismus, der exakt Fromms Definition erfüllt, weil er Abhängigkeit erzwingt, erzieherische Freiheit nimmt und Entwicklung blockiert. So wird der nötige Raum für demokratische Erziehung systematisch zerstört und durch eine faschistische Harmoniedoktrin ersetzt.

Wo die fdGO eigentlich pluralistische Erziehung sichern müsste, installiert das Familienrecht eine Hierarchie, die sadistische Handlungsimpulse freisetzt – bei Richtern und Beamtengleichermaßen. Der Sadismus liegt nicht in außergewöhnlichen Persönlichkeiten, sondern in einer Struktur, die Herrschaft über Eltern und Kinder zur Unterdrückung von erzieherischen Unterschieden als legitime Normalität definiert.

Staatliche seelische Misshandlung

Internationale Leitlinien definieren seelische (psychologische) Misshandlung als jede fortgesetzte Handlung, die das Kind ängstigt, entwürdigt oder isoliert und dadurch seine emotionale Entwicklung beschädigt. Die britische Kinderschutz­organisation NSPCC nennt ausdrücklich das „bewusste Isolieren oder Ignorieren eines Kindes“ als typisches Muster. Die US-MedlinePlus-Enzyklopädie führt „Drohung mit Ab­- und Verlassenwerden“ und „dauerhafte fehlende Anteilnahme“ als Kernbeispiele auf.

Dass behördlich veranlasste Kontaktabbrüche gegenüber einem Elternteil darunter fallen, bestätigt die Praxisliteratur der Familiengerichte selbst: Das englische Gerichtshilfesystem Cafcass warnt, dass alienating behaviours – also Verhaltensweisen, die „die Beziehung eines Kindes zu seinem anderen Elternteil unterminieren oder zerstören“ – das Selbstwertgefühl des Kindes schwer schädigen können. Die Weltgesundheitsorganisation hat für solche Fälle seit 2022 den ICD-11-Code QE52.0 „Caregiver–child relationship problem“ eingeführt; er beschreibt eine „anhaltende, substanzielle Störung der Eltern-Kind-Beziehung“ mit funktionellen Beeinträchtigungen.

Damit ist der klinische Prüf­rahmen klar:

  • Dauerhafter Entzug der Bindung zu einem Elternteil → Isolation
  • Legitimiert durch Autorität (Gericht, Jugendamt) → Machtausübung
  • Vorhersehbare Folgen wie Angst-, Depressions-, Bindungs- und Entwicklungs­störungen → medizinisch belegter Schaden

Die deutsche Familiengerichtspraxis erfüllt alle drei Kriterien, wenn sie Konflikte mit dem Mittel der „Ein-Eltern-Lösung“ sanktioniert. Kinder erleben die existenzielle Verlustangst als Druckmittel, während der entrechtete Elternteil in eine Lage chronischer Ohnmacht gerät.

Folglich ist der gesetzlich begründete Loyalitäts- und Kontaktzwang nicht bloß ein juristischer „Kollateralschaden“, sondern erfüllt international anerkannte Misshandlungs­kriterien – und zwar in einer Form, die Fromms Kernformel seelischen Sadismus’ wortwörtlich verwirklicht. Wer solche Maßnahmen anordnet oder verteidigt, praktiziert strukturellen Sadismus innerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zur Aufrechterhaltung einer faschistischen Familienordnung.

Da alle Richter und Beamten an das Gesetz gebunden sind, mithin auch an den § 1627 BGB, der den Familienfaschismus normiert, sind sie alle als Familiensadisten zu betrachten und nicht nur diejenigen, die in der Jugendhilfe oder im Familiengericht tätig sind. Dieser Begriff stellt keine Beleidigung dar, sondern umfasst in einem Wort die erweislich wahre Tatsache, dass der deutsche Staat per Gesetz seine Richter und Beamten anweist, mit seelisch sadistischen Methoden die faschistische Familienordnung im Namen des Kindeswohls durchzusetzen.

Familiensadismus in der Praxis

Die alltägliche Umsetzung des Loyalitäts­zwangs zeigt sich besonders deutlich in der Rechtsprechung. In mehreren 2024/25 entschiedenen Beschwerdeverfahren bestätigten die Senate, dass bereits persönlicher Dissens der Eltern genügt, um das klassische „Ein-Eltern-Modell“ mit einem Elternteil als unangefochtenem Führer gerichtlich festzuschreiben. Beschrieben haben wir dieses familale Füherprinzip in Die heutige Führerpädagogik in der Familienjustiz und -politik zu Trennungsfamilien.

Diese Vorgehensweise stützt sich auf Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs. Im Beschluss vom 1. Februar 2017 (XII ZB 601/15) ließ der BGH zwar das paritätische Wechselmodell ausdrücklich zu, band es aber an die Bedingung „stabiler Kooperation“ der Eltern – ein Kriterium, das im Konfliktfall definitionsgemäß verfehlt wird. Zwei Jahre später (27. November 2019, XII ZB 512/18) wiederholte der Senat die Formel: Ohne nachweisbare Konsensfähigkeit sei das Wechselmodell „in der Regel nicht kindeswohl­dienlich“. Die Folge ist eine paradoxe Rechtsprechung: Das Gericht darf Gleichberechtigung nur dann anordnen, wenn bereits Harmonie herrscht – und kann bei jeder Abweichung auf das Machtinstrument der Kontakeinschränkung zurückgreifen.

Jugendämter, Polizei und Staatsanwaltschaft fungieren als Exekutoren dieser Beschlüsse.

Zusammengefasst erzeugt die gerichtliche Praxis einen klaren Mechanismus: Wer als Elternteil Dissens nicht sofort aufgibt, riskiert die volle Härte eines Systems, das sich sowohl auf höchstrichterliche Dogmatik als auch auf vollstreckbare Zwangsmittel stützen kann. Damit wird der Loyalitäts­zwang von der juristischen Option zur faktischen Norm – und der strukturelle Sadismus des Familienfaschismus tritt in tausenden Einzelfällen täglich zutage.

 

Eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Familienfaschismus und -sadismus findet sich im Freifam-Buch Demokratisierung des Familienrechts.

Autor

  • Sandro Groganz

    Chefredakteur - Ich habe Freifam gestartet, um mit meiner eigenen Situation als geschiedener Vater besser umgehen zu können. Was ich mir von der Seele schrieb, berührte andere Menschen mit ähnlichen Schicksalen. Da erkannte ich, dass Freifam das Potential zu einer neuartigen Bewegung für Familien hat. In diesem Sinne sehe ich mich als Familien-Aktivist.

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