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Alle deutschen Richter und Beamten sind Familienfaschisten

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Wenn der deutsche Staat mit seinen Richtern und Beamten heutzutage vom “Kindeswohl” spricht, meint er Gleichschaltung: Ein kaum beachtetes Gesetz von 1958 zwingt Eltern in die harmonische Einheitsfront einer faschistischen Familienordnung.

Seit 1958 wirkt im Herzen des deutschen Familienrechts eine kaum beachtete, aber folgenreiche Formulierung: In der Bundes­­drucksache II/224 verlangte der Gesetzgeber zu § 1627 BGB, Eltern hätten ihre Gewalt „im gegenseitigen Einvernehmen“ auszuüben. Harmonie wird so zur obersten Richtlinie, persönliche Freiheitsrechte der Eltern treten zurück. Die Vorschrift erklärt Meinungsverschiedenheit zur Abweichung, die beseitigt werden muss:

„In einer guten und harmonischen Ehe, in der Mann und Frau nicht ihre individuellen Rechte betonen, sondern sich der aus der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Pflichten bewußt sind, wird die elterliche Gewalt im gegenseitigen Einvernehmen ausgeübt; das Wohl des Kindes ist dabei oberste Richtschnur. Jede Gemeinschaft, besonders aber die Familie, bedarf zu ihrem Gedeihen der gegenseitigen Rücksichtnahme und der Anpassung ihrer einzelnen Glieder.  […] Das Kind muß wissen, daß der Wille eines Elternteils auch der Wille des andern ist. […] Entsteht in einer Angelegenheit des Kindes eine Meinungsverschiedenheit der Eltern, so entspricht es dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft und den Erfordernissen des Familienlebens, daß die Eltern versuchen, sich zu einigen.“

Der Wille zum Konsens soll für große Erziehungsentscheidungen gelten, damit das Kind niemals zwei divergierende Standpunkte erlebt. Damit verlangt der Staat faktisch die Aufgabe des Elternrechts auf freie Meinungsbildung, ersetzt es durch die Pflicht zur Einheitsmeinung.

Prof. Dietmar Braun beschreibt Faschismus als Ordnung, in der der Staat das Volk „erzieht“ und eine „harmonische Vereinigung“ erzwingt, ohne je eine Arena für kontroverse Meinungen zu dulden. Das Individuum bleibt Objekt politischer Pädagogik. Brauns Beschreibung passt auf die Harmonie‑Idee des § 1627: Auch hier wird Erziehung zur Einreihung, Dissens zur Gefahr, Einigung zur moralischen Pflicht.

“Die Nation ist Sinnbild für die harmonische Vereinigung in der Gesellschaft. Der Staat ist das politische Führungsorgan, in dem diese Einheit zur Entfaltung kommt. Dem Staat fällt auch die Aufgabe zu – ganz im Duktus der prinzipiellen Missachtung der geistigen Fähigkeiten des Volkes – das Volk zu erziehen, es zu indoktrinieren, zu instruieren. Das Volk ist immer Objekt im Faschismus, trotz des Bezuges auf die Demokratie. Nie erhält der Bürger eine nennenswerte Rolle als Person, als Mit-Gestalter in der Politik. Eine „öffentliche Arena“ im Sinne von Hannah Arendt, in der politisch kontroverse Meinungen ausgetauscht werden, gibt es nicht. Erziehung meint Erziehung zur Einreihung in die Gesamtheit, zum Verständnis des Volkes als Einheit.” (Braun, Dietmar: Normative Theorien autoritärer Herrschaft, S. 207).

Was bedeutet das in der Praxis? Familienrichter berufen sich routinemäßig auf § 1627 und die Folgeregel § 1628, um „Loyalitätspflichten“ durchzusetzen; wer als Eltern dem Konsensgebot nicht folgt, riskiert Umgangs‑ oder Sorgerechtsverlust. Greift die Einigung nicht, sieht das Gesetz eine abgestufte Zwangslogik vor: erst Entscheidungsübertragung auf einen Elternteil, schließlich Übernahme der Elternrechte durch den Staat, damit das Kind „in Harmonie“ lebt. Dissens zwischen Eltern wird als Kindeswohlgefährdung gewertet, der Staat tritt als oberster Harmoniehüter auf.

Dieses System steht frontal zum pluralistischen Verfassungsprinzip. Art. 6 GG schützt Eltern‑ und Kindesrechte als individuelle Freiheitsrechte, doch § 1627 macht die „Elterngemeinschaft“ zur obersten Autorität; im Kollisionsfall werden Rechte kollektiviert und verkürzt. Die Analyse im Freifam‑Buch zeigt, dass der Staat damit eine „faschistische Familienordnung“ in die freiheitlich‑demokratische Grundordnung einbettet: Strukturprinzip Harmonie statt Pluralismus, Entscheidungsprinzip Meinungsverschiedenheit‑Unterdrückung statt Meinungsfreiheit. Konflikt wird pathologisiert, Konsens glorifiziert.

Wer diese Logik anwendet, ist unabhängig von persönlicher Gesinnung Teil eines Machtapparates, der nach faschistischem Muster arbeitet: Rich­ter und Beamte setzen eine Rechtsordnung durch, die Dissens mit Sanktion belegt und Harmonie als oberstes Staatsziel in die Privatsphäre verlegt. Die Folge ist ein permanenter pädagogischer Ausnahmezustand, in dem jede gerichtliche Entscheidung über das Kind zur Entscheidung über zulässige Meinungen wird. Solange § 1627 BGB in seiner heutigen Form gilt, verwandelt er die gesamte Familienrechtspraxis in eine Harmonie‑Maschine – und diejenigen, die sie bedienen, zu Familienfaschisten.

Die faschistische Familienordnung ist keine bloße Metapher, sondern eine gesetzlich verankerte Struktur. § 1627 BGB verlangt, dass Eltern ihre Gewalt „im gegenseitigen Einvernehmen“ ausüben und das Kind „wissen [muss], dass der Wille eines Elternteils auch der Wille des andern ist“. Die amtliche Begründung in der Bundesdrucksache II/224 erklärt diese Harmonie ausdrücklich zur „natürlichen Ordnung des Familienlebens“ und verpflichtet Eltern, individuelle Rechte zugunsten einer Einheitsautorität zurückzustellen. Das obige Zitat aus Prof. Dietmar Brauns Buch zeigt und das Freifam‑Buch weist anhand weiterer wissenschaftlicher Literatur nach, dass genau dieses Einheitsdogma den Kern faschistischer Ideologie bildet, weil Dissens als Gefahr definiert und systematisch unterdrückt wird. Wenn der Gesetzgeber selbst dieses Prinzip normiert, dann ist es eine erweislich wahre Tatsache und eben kein Werturteil, dass jede jeder Richter und jeder Beamte, der diese Norm anwendet oder durchsetzt, funktional einen „Familienfaschismus“ verwalten und daher ein Familienfaschist ist. Deren persönliche Einstellung ist dabei unerheblich; sie vollziehen objektiv eine Ordnung, deren Leitidee die Gleichschaltung von Meinungen ist.

Diese Rolle beschränkt sich nicht auf Familiengerichte oder Jugendämter. § 1627 BGB wirkt als lex generalis für das gesamte Familienrecht und darüber hinaus. Sobald Straf‑, Zivil‑, Verwaltungs‑ oder sogar Verfassungsrichter in Verfahren mit Familienbezug – etwa bei Äußerungs‑, Unterhalts‑ oder Gewaltschutzsachen – auf das Einvernehmensgebot zurückgreifen, tragen auch sie zur Aufrechterhaltung der faschistischen Familienordnung bei. Dasselbe gilt für Polizisten und Staatsanwälte, die auf dem Boden des § 1627 BGB die öffentliche Kritik an Familienfaschisten als Beleidigung verfolgen. Wer in dieser Weise die Harmonie‑Norm exekutiert, ist kraft Amt und Gesetz Teil eines Systems, das Meinungspluralität in Familien nicht zulässt und deshalb strukturell faschistisch bleibt.

Autor

  • Sandro Groganz

    Chefredakteur - Ich habe Freifam gestartet, um mit meiner eigenen Situation als geschiedener Vater besser umgehen zu können. Was ich mir von der Seele schrieb, berührte andere Menschen mit ähnlichen Schicksalen. Da erkannte ich, dass Freifam das Potential zu einer neuartigen Bewegung für Familien hat. In diesem Sinne sehe ich mich als Familien-Aktivist.

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