Vierjähriges Mädchen leidet unter Justizskandal am Amtsgericht Hamburg-Altona

Am Amtsgericht Hamburg-Altona spielt sich ein Justizskandal zum Schaden eines vierjährigen Mädchens ab. Ihm wurde grundlos der Vater genommen. Die Gerichtsakte offenbart die Willkür und Unfähigkeit von Richtern und Verwaltung.
Wir haben bereits ausführlich über die offensichtlich grundlose Entscheidung des Familiengerichts am Amtsgericht Hamburg-Altona berichtet, wo dem Vater Marc Abheiden mit Beschluss vom 06.03.2023 im Verfahren 356 F 23/23 einstweilig das Umgangsrecht für seine 4-jährige Tochter von heute auf morgen komplett genommen wurde. Außerdem wurde dem Vater per Gerichtsbeschluss gedroht, das Kind notfalls mit Polizeigewalt bei diesem heraus zu holen, um den willkürlichen Umgangsausschluss, also die Trennung von der Tochter, durchzusetzen. Außerdem wurde dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen.
Beide getrennt lebenden Eltern betreuten ihr Kind bis dahin einvernehmlich im sogenannten Wechselmodell, also hälftig. Das Kind durfte also plötzlich seinen Vater überhaupt nicht mehr sehen.
Mittlerweile wurde uns die gesamte Gerichtsakte zugespielt, wodurch wir eine sehr fundierte Übersicht der Vorgänge beim Amtsgericht Hamburg-Altona erhalten haben. Hieraus geht ein Justizskandal hervor, der auf dem Rücken eines vierjährigen Mädchens ausgetragen wird. Wir zeichnen hier die skandalösen Vorgänge nach, zitieren aus der Akte und verlinken zu unserer bisherigen Berichterstattung.
Überblick zu den Fehlern des Gerichts
Dass die Entscheidungen der Richterin Kerstin Dauck und in der Folge ihres Kollegen Arndt sowohl unbegründet wie auch unverhältnismäßig sind, ergibt sich anhand folgender Indizien:
- Ein Facharzt, der auch Psychotherapeut für Erwachsene und Kinder ist, konnte keinen Grund für die Entscheidung erkennen. Es läge definitiv keine Kindeswohlgefährdung vor, stellte er fest. Weitere Details lassen sich unserem Artikel Richterin Dauck am AG Hamburg/Altona zerschlägt Wechselmodell von Marc Abheiden gegen vierjährige Tochter entnehmen.
- Das zuständige Jugendamt hat eindeutig geäußert, dass zu keinem Zeitpunkt eine Kindeswohlgefährdung vorgelegen hat und die Entscheidung im Sinne des Kindeswohls nicht erforderlich war und auch nicht verhältnismäßig. Mehr dazu im Video Richter Dauck und Arndt sind Kindeswohlgefährder am Amtsgericht Hamburg-Altona.
- Die Psychotherapeutin des Vaters sieht ebenfalls keine von diesem ausgehende Kindeswohlgefährdung, sondern schildert ihn als besonnenen, reflektierenden Vater. Wir berichteten darüber im Video 3:0 für Marc Abheiden gegen die impulsive Richterin Dauck in Hamburg-Altona.
Im Gegensatz zu diesen dem Amtsgericht Hamburg-Altona auf fachlicher und objektiver Grundlage wiedersprechenden sachverständigen Einschätzungen, haben die zuständigen Richter an keiner Stelle in ihren Beschlüssen diese begründet. Sie haben lediglich festgestellt, dass eine Gefährdung des Kindes vorläge, haben aber nicht argumentiert, wieso das Kind zu schützen sei. Die Beschlüsse sind also auch in diesem Sinne nicht begründet und sachlich nicht nachvollziehbar.
Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat nicht nur falsch, unbegründet und ohne nachvollziehbare Begründung entschieden, sondern sich noch viele weitere Fehler geleistet, die an der Kompetenz und Sorgfalt der involvierten Richter aber auch der Gerichtsverwaltung zweifeln lassen. Die Fehler im Überblick:
- Die Richterin Dauck musste zu ihrer Unabhängigkeit Stellung nehmen und antwortete, sie fühle sich nicht befangen.
- Es hat sich herausgestellt, dass dem Vater Marc Abheiden eine Vielzahl von Dokumenten absichtlich und möglicherweise auch unabsichtlich nicht zur Verfügung gestellt wurden, trotzdem jedoch zumindest eine weitere Entscheidung getroffen wurde.
- Weiterhin hat die vom Gericht bestellte Verfahrensbeiständin, die sogenannte Anwältin des Kindes, scheinbar Äußerungen Dritter in ihrer Stellungnahme an das Gericht erfunden, die den Vater in ein schlechtes Licht stellen.
- Die von der Mutter geschilderten Tatsachen könnten sich als in den wesentlichen Teilen falsch herausstellen. Die vom Vater Marc Abheiden vorgelegte eidesstattliche Versicherung widerspricht den Ausführungen der Mutter an wesentlichen Stellen. Wir veröffentlichten hierzu schon: Beging die Mutter Meineid im Fall Marc Abheiden? Vater legt eidesstattliche Versicherung vor
- Der detaillierte Nachvollzug der Gerichtsakten ist teilweise nicht vollständig möglich, da Verfügungen der Richter am AG und des Justizpersonals nicht digital authentifiziert erfasst wurden. Insoweit kann auch teilweise die Bearbeitungsreihenfolge und die Kenntnis von Schriftsätzen und Anträgen derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Im Detail stellen sich die wesentlichen Fehler des Amtsgericht Hamburg-Altona wie folgt dar.
Ausgangspunkt für die Misere am Familiengericht Hamburg/Altona ist eine äußerst plastisch von der Mutter erstellte eidesstattliche Versicherung, die wir bereits online veröffentlicht haben: Fall Abheiden: Beschluss des Amtsgericht Hamburg-Altona zum Umgangsausschluss und eidesstattliche Versicherung der Mutter. In der Gesamtschau der Gerichtsakte entsteht der Eindruck, dass die Richterin am AG Kirsten Dauck derart durch die eidesstattliche Versicherung der Mutter irrational “getriggert” worden zu sein scheint, dass sie – obwohl objektiv und fachlich betrachtet der eidesstattlichen Versicherung keine Kindeswohlgefährdung zu entnehmen ist – den Umgangsausschluss mit einem zu schützenden Kindeswohl begründet hat.
Überdies scheint die Hamburger Justiz ihre Gefühle über Tatsachen zu stellen, wie sich anhand des Befangenheitsantrags des Vaters gegen die Richterin am AG Dauck zeigt. Die abgelehnte Richterin am AG Dauck teilte mit, sie fühle sich nicht befangen. Damit macht sie ihre Gefühle zum Maßstab ihrer Unabhängigkeit. Somit geht sie in ihrer dienstlichen Stellungnahme nicht auf die Ablehnungsgründe ein. Das Amtsgericht Hamburg-Altona verweigert dem Vater Marc Abheiden also auch hier wieder das rechtliche Gehör. Diesen Umstand behandelt unser Video Ungefühlte Befangenheit der Richterin Dauck in Hamburg-Altona.
Anschließend “unterläuft” der Justizsekretärin ein Fehler, die dienstliche Stellungnahme der Richterin am AG Dauck wird dem Vater Marc Abheiden nicht zur Kenntnis gegeben und schließlich hat dann auch schon die Richterin am AG Dr. Sprengmann über den Ablehnungsantrag entschieden, noch bevor der Vater Marc Abheiden überhaupt die Möglichkeit der Akteneinsicht erhalten hatte.
Aus der Akteneinsicht wird auch noch erkennbar, dass die Verfahrensbeiständin und Rechtsanwältin Kerstin Hillmann scheinbar sehr eng mit der Mutter zusammenarbeitete und dabei auch nicht davor zurückgescheut ist, das Gericht mit einem Falschzitat zu manipulieren. Sie behauptete wohl fälschlich, der zuständige Sachbearbeiter beim Jugendamt habe ihr erzählt, der Vater habe selbst eingeräumt, er sei labil. Dies wurde vom Jugendamt inzwischen dementiert. Diese mutmaßliche Lüge könnte dazu führen, dass das Kind weiterhin seinen Vater nur noch eingeschränkt sehen kann. Die “Anwältin des Kindes” hätte folglich mit einer Lüge gegen die Interessen des Kindes gehandelt. Die Verfahrensbeiständin Hillmann wurde von der Richterin Dauck ausgewählt – der Richterin ist daher das Fehlverhalten der Verfahrensbeiständin anzurechnen.
Obwohl wie oben aufgezeigt durch drei verschiedene Fachleute und einer umfangreichen eidesstattlichen Versicherung nebst einer Vielzahl von Audionachweisen die Ausführungen der Mutter in ihrer eidesstattlichen Versicherung und die Behauptung einer Kindeswohlgefährdung unzweifelhaft widerlegt werden konnten, haben es bisher die Richterin am AG Dauck oder der Richter am AG Arndt noch nicht fertig gebracht, im Rahmen einer unaufschiebbaren Handlung nach den Grundsätzen des § 47 ZPO ihre Fehlentscheidungen zu revidieren, so dass der Vater wieder mit seiner Tochter in Kontakt treten kann.
Statt einem geplanten Gerichtstermin am 23.03.2023 hat die Richterin am AG Dauck nunmehr aktuell einen Gerichtstermin erst für den 10.05.2023 angesetzt, wobei davon ausgegangen werden kann. Das Amtsgericht Hamburg-Altona nimmt also bewusst eine weitere Verzögerung und damit die fotlaufende Entrechtung des Kindes und des Vaters in Kauf, womit es deren psychische Gesundheit gefährdet.
Detaillierter Verlauf und Nachweise aus der Akte
Ausgangspunkt des Justizskandals war der Beschluss der Richterin am AG Dauck vom 06.03.2023. Dieser Beschluss wurde von Freifam online bereits veröffentlicht, hier nochmals die gesamte Begründung:
“Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB. Danach kann das Familiengericht das Umgangsrecht eines Elternteils einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Die Kindesmutter hat mit eidesstattlicher Versicherung vom 23. Februar 2023 glaubhaft gemacht, dass sich am 10.2.2023 und 12.2.2023 Vorfälle ereignet haben, die Zweifel daran wecken, dass das Umgangsrecht des Kindesvaters aktuell dem Wohle des Kindes entsprechend ausgeübt wird. Im einzelnen wird auf den Vortrag in der Antragsschrift sowie der eidesstattlichen Versicherung Bezug genommen. Danach soll die vierjährige Betroffene den Umgang seit dem verweigern.
In der mündlichen Anhörung, vorgesehen für den 23.3.2023, soll besprochen werden, wie Umgangskontakte künftig so gestaltet werden können, dass sie unter Berücksichtigung der Elternrechte dem Wohl der gemeinsamen Tochter der Beteiligten entsprechen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.”
Es kam aber nicht zur Verhandlung wie von der Richterin auf den 23.03.2023 bestimmt. Der Vater Marc Abheiden hatte einen Antrag auf Befangenheit gegen die Richterin ausgebracht, die Richterin war offensichtlich nicht bereit – im Rahmen einer unaufschiebbaren Amtshandlung nach § 47 ZPO – tätig zu werden.
Freifam liegen die Einschätzungen und Stellungnahmen der drei oben genannten Fachleute vor. Ein promovierter Psychotherapeut, Facharzt für Psychotherapeutische Medizin und öffentliches Gesundheitswesen kommt am 12.03.2023 zu folgender Feststellung, die dem Gericht noch taggleich zur Verfügung gestellt wurde:
“Nun zu 1.: Zunächst wichtige Hinweis zur Verfasserin [der eidesstattlichen Versicherung]: Gemäß meinen erhobenen Daten handelt es sich um eine Frau mit emotional instabilen Persönlichkeitsanteilen vom Borderline-Typ. Hinweise sind die Schnittnarben am Oberarm, die schwer nachvollziehbaren emotionalen Schwankungen, die Übergriffigkeit, das häusliche Chaos (Frau [Oma der 4-jährigen Tochter]), das Messiesyndrom (Herr A), sowie das frühe Abwehrmuster der projektiven Identifizierung. (Werde krank, dann kann ich gut zu dir sein). Die emotionale Überforderung gab sie an ihre ältere Tochter weiter, die mit Ritzen und Stehlen auf die problematische Mutterbeziehung aufmerksam macht. Es ist sicher, dass dies auch auf [4-jährige Tochter] übertragen wird, wenn keine stabilisierenden väterlichen Interventionen erfolgen.
Sodann: Frau [Mutter] ist enttäuscht und wütend auf Herr A, weil dieser den gemeinsamen Plan, es besser zu machen und eine glückliche Familie zu gestalten, aufgegeben hat. (Dies ist nachvollziehbar unter der Annahme, dass ihre schwierige Kindheit weit stressiger war als das Zusammenleben mit Herrn A jetzt). Sowohl seine lange ambulante Psychotherapie als auch eine psychosomatische Kur halfen ihm nicht bei der schwierigen (für Herrn A toxischen) Beziehungsgestaltung und Konfliktlösung. Sie gibt ihm die Schuld daran und erscheint nicht in der Lage, sich und ihr Verhalten zu hinterfragen und Veränderungen zu ermöglichen.
Desweiteren: Die eidesstattliche Versicherung ist „brilliant” geschrieben und erinnert an ein Drama in einer Boulevardzeitung: ein restringierter Schreibstil mit der Mitteilung: ich bin die emotional Gute, gönne [4-jähriger Tochter] zum Papa zugehen (obgleich er böse ist). Der böse Papa aber nimmt mir, die ich meine Tochter besser verstehe und deren Herz ich heilen kann, jedoch das Kind gewaltsam weg und macht mich hilflos.
Ich erkenne und billige Frau [Mutter] einen emotional einfühlsamen, aber leider manipulativen Umgang mit [4-jähriger Tochter] und dem Gericht zu. Leider kommt in der Versicherung nicht zum Ausdruck, dass ihre ältere Tochter deswegen bereits wegen Selbstverletzung und Stehlens stationär psychiatrisch behandelt wurde. Dies wirft ihr Herr A, der im Übrigen die niedergeschriebenen Streitereien nicht bestreitet, in der eidesstattlichen Versicherung im Streit vor. Natürlich passt sich [4-jähriger Tochter] (was bleibt ihr auch anderes übrig) dem hysterischen (Frau K) Verhalten der Mutter an und ist loyal zu ihr (im Spiel mit dem Bruder ist sie eindeutig aktiver und tonangebender und will mir mit dem Schwert das Bein abschneiden. Dies erinnert assoziativ an die Selbstverletzungen von Mutter und Halbschwester). Herr A kennt dieses Verhalten und kann die Tochter be.i der Übernahme sehr schnell beruhigen. ,,Wir sind die Erwachsenen”, ist seine Motivation. Damit führt er das Kind emotional aus einem Loyalitätskonflikt, gibt Struktur vor und Sicherheit.
In der Erklärung fehlt auch, dass Frau [Mutter] Herrn A vorher schon ordentlich geärgert und gereizt hat, so dass er auch aus anderen Gründen und nicht wegen des Verhaltens seiner Tochter entsprechend angespannt war.”
Auch das Jugendamt der Freien und Hansestadt Hamburg hat sich in den drei von der Mutter anhängig gemachten Verfahren geäußert, u.a. im Verfahren 356 F 23/23 (Antrag auf Umgangsausschluss für den Vater im eA-Verfahren, beantragt durch die Mutter)
“Zu dem mittlerweile am 06′.03.2023 ergangenen Umgangsauschluss ergeht folgende Stellungnahme:
Eine Kindeswohlgefährdung hat aus Sicht des Unterzeichners zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.
Die Kindesmutter war am 22.02. 2023 zu einem Beratungsgespräch im Jugendamt. Beide Elternteile waren sich danach zunächst einig nach einer erfolgten Trennung und dem Auszug des Kindsvaters das Wechselmodell für die gemeinsame Tochter [4-jähriger Tochter] ausüben zu wollen.
Da [4-jähriger Tochter] dann aber nach den Angaben der Kindsmutter nicht bei dem Kindsvater übernachten wollte, bestand Uneinigkeit, wie die Umgangskontakte aktuell gestaltet werden sollten.
[…]
Dann hat die Kindsmutter völlig überraschend per Eilantrag vom 06.03.2023 einen Antrag auf Umgangsausschluss gestellt. Das ist absolut nicht nachvollziehbar, in dem Gespräch vom 22.02.2023 war nie die Rede davon, dass der Kindsvater kindeswohlgefährdend für [4-jähriger Tochter] sei. Der Eilantrag der Kindsmutter ist daher nicht im Sinne des Kindeswohls.
Die Kindesmutter hat den in der eidesstattlichen-Versicherung geschilderten Sachverhalt auch gegenüber dem Unterzeichner in dem Gespräch vom 22.02.2023 mitgeteilt, da aber noch mit dem sehr klaren Ergebnis eine auß!3rgerichtliche Klärung mit dem Kindsvater finden zu wollen.
Die in dem Antrag vom 06.03.2023 durch die Verfahrensbevollmächtigten vorgetragenen Aussagen sind nicht belegbar, auch wenn es zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung der Kindsmutter gibt.
Auch stellt sich die Frage,·warum der Eilantrag erst am 06.03.2023 gestellt wurde, wenn es sich denn um eine akute Kindeswohlgefährdung handeln soll?
Der dann am 06.03.2023 ergangene Umgangsausschluss ohne vorherige mündliche Anhörung ist aus Sicht des Unterzeichners ebenfalls nicht nachvollziehbar und auch nicht für das Kindeswohl erforderlich gewesen.”
und im Verfahren 356 F 24/23 (Antrag auf Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter im Hauptsacheverfahren, beantragt durch die Mutter)
“Zunächst ein Bericht über die persönlichen Verhältnisse der beiden Eltern. Im Rahmen der Herausgabe von [4-jähriger Tochter] an die Kindsmutter am 16.03.2023 ist der Unterzeichner in beiden Wohnungen gewesen und kann folgendes dazu berichten:
- Die Wohnung_des Kindsvaters ist 63 qm groß, bestehend aus 3 Zimmern,·Koche und Bad. Alle Zimmer sind ordentlich und sauber. […]
- Die Wohnung der Kindsmutter ist ebenfalls kindgerecht eingerichtet, die Wohnung ist ebenfalls ordentlich und sauber. […]
Zum Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Kindsmutter vom 06.03.2023 ihr die elterliche Sorge zu übertragen und dem hilfsweisen Antrag das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Kindsmutter zur alleinigen Ausübung zu übertragen nimmt der Unterzeichner wie folgt Stellung:
Für den Unterzeichner gibt es nach jetzigem Stand keine Hinweise darauf, dass die gemeinsame elterliche Sorge für die Zukunft nicht dem Kindeswohl der gemeinsamen Tochter [4-jähriger Tochter] entsprechen sollte.
Beide Elternteile sind aufgefordert, eine gute konstruktive Lösung für [4-jährige Tochter] zu finden. Der Unterzeichner befürwortet noch immer eine außergerichtliche Klärung über die Trennungs- ·und Scheidungsberatung, außerdem gibt es das sozialräumliche Projekt „Kind im Blick”, das die Eltern gut unterstützen könnte.
Auch wenn der Unterzeichner [4-jährige Tochter] im Umgang zu ihrem Vater und im Umgang zu ihrer Mutter nur kurz erlebt hat (siehe Gedächtnisprotokoll vom 16.03.2023), so gibt es eine Aussage von [4-jährige Tochter], die eindeutig ist mit dem was [4-jährige Tochter] will, sie sagte wörtlich:
,,Mama, ich möchte bei Papa und Dir wohnen”
Auch die Psychotherapeutin, die den Vater Marc Abheiden seit Jahren betreut, kommt zum Schluss:
“in o.g. Angelegenheit bat mich Herr Abheiden um eine Stellungnahme.
Herr Abheiden ist mir seit Oktober 2016 bekannt. Er befindet sich in einer auslaufenden, erfolgreich absolvierten Langzeittherapie (ambulante, verhaltenstherapeutische Behandlung).
Das mir vorliegende Schreiben des Amtsgerichts Hamburg-Altona, Familiengericht, macht mich fassungslos und ratlos.
Der Behandlungsanlass des zu Behandlungsbeginn psychisch erschütterten Pat. war beruflicher Stress und Stimmungseinbruch infolge eines erbitterten Rosenkriegs, nach einer Trennung, initiiert von der damaligen Ehefrau. Die Scheidung wurde zum Leidwesen von Herrn A., von der Mutter des gemeinsamen Kindes [Sohn] auf dessen Rücken ausgetragen. Seine dringlichsten Anliegen waren von Beginn an, neben einer psychophysischen Stabilisierung, seine impulsiven Reaktionen unter Kontrolle zu bringen und die Bindung zu seinem Sohn zuverlässig, vertrauensvoll und kindgerecht zu gestalten.
Diese Anliegen hat er ernsthaft, konstruktiv und konsequent verfolgt. […]
Bezüglich seiner Impulskontrolle bleibt anzumerken, dass er „von sich aus” niemals aggressiv reagiert, und zu keiner Zeit gewalttätig gegenüber seinen Kindern geworden ist – und aus meiner Sicht auch kein Anlass besteht, davon auszugehen, dass seine Kinder durch den Umgang mit ihm gefährdet würden. Ganz im Gegenteil ist Herr Abheiden in der Lage, mit seinen Kindern, sofern nötig, angemessen zu streiten und ihnen gegenüber seine Emotionen angemessen zu artikulieren, seine Impulse zu kontrollieren und zu kanalisieren.
Das Ziel, ein guter Vater zu sein, ist und bleibt seine wichtigste Lebensaufgabe. Aus meiner Sicht scheint er diese gut zu meistern.
Im Umgang mit seiner aktuell verlassenen Lebensgefährtin ist die Lage komplex. Frau [Mutter der 4-jährigen Tochter] hat es von Anfang an verstanden, jegliche Beziehungskonflikte auf seine angeblich labile psychische Verfasstheit und mangelnde Wutkontrolle zu schieben, ihn zu pathologisieren und damit zu spalten (sie gesund – er krank, sie gut – er böse). Auch sind deren durchaus aggressiven und provozierenden eigenen Anteile an eskalierenden Interaktionen von ihr verschwiegen und ausgeblendet worden. Sie stellt sich als Opfer dar, während mir aus Sicht von Herrn Abheiden, deren zahlreiche fragwürdigen wie manipulativen Interaktionen über die Dauer der Beziehungen wiederholt und glaubwürdig berichtet wurden.
Die Schilderungen in der eidesstattlichen Versicherung von Frau [Mutter der 4-jährigen Tochter] lösen bei mir Unbehagen und Zweifel an deren Glaubwürdigkeit aus. Auch dazu gibt es eine andere Seite, die vom Gericht berücksichtigt werden sollte.
Angesichts des Verlaufs im Umgangsrecht mit [Sohn], kann ich mich des Eindrucks nicht erwehren, dass Frau [Mutter der 4-jährigen Tochter] gezielt den Umgang mit der gemeinsamen Tochter [4-jährige Tochter] funktionalisiert, um sich für die Trennung durch Henn Abheiden „zu rächen”, ihre mutmaßliche Kränkung zu kompensieren. Jedenfalls ist auch das eine Form der Aggression. Und es passt zu ihren subtilen und auch wiederholt unsolidarischen Attacken gegenüber ihrem Lebensgefährten, wenn es nicht nach ihren Wünschen läuft, zu eskalieren.
Ich kenne Frau [Mutter der 4-jährigen Tochter] nur aus einem Paargespräch persönlich, habe mir dadurch und aus den vielen therapeutischen Gespräche mit Herrn Abheiden ein durchaus stringentes Bild von ihr machen können, welches im Wesentlich dem Eindruck von Herrn Dr. [promovierter Psychotherapeut, Facharzt für Psychotherapeutische Medizin und öffentliches Gesundheitswesen], in dessen
fachärztlichen Gutachten (vom 12.03.23) geschildert, entspricht.
Man könnte den Spieß demnach auch mühelos umdrehen und das Sorgerecht der Mutter streitig machen.
Im Übrigen halte ich es aber nicht für zielführend, mit den Psychopathologien beider Protagonisten zu argumentieren.
Mir scheinen beide Beteiligte ehrlich um eine gute Bindung zu ihren Kindern bemüht und auch in der Lage (was für den Umgang miteinander nicht mehr gilt). Zum Wohle des Kindes [4-jährigen Tochter] wäre es aus hiesiger Sicht allemal besser, die Sorge beiden Elternteilen gleichermaßen zu ermöglichen.
An der Eignung von Herrn Abheiden zur Ausübung seines Sorgerecht besteht für mich keinerlei Zweifel. Seine erzielten Fortschritte, seine Lern- und Entwicklungsfähigkeit, seine erworbenen Kompetenzen und seine erzielte psychophysische Stabilität hat er hier ausreichend bewiesen (s. auch die Entlassungsberichte der FK Waren). Er zeigt sich hier als ein zur Verantwortung fähiger, zielstrebiger, kooperativer, engagierter, selbstkritischer und reflektierender Patient, der sich seiner Vergangenheit und seinen Verletzungen stellt, der um Lösungen ringt und dafür Motivation und Einsatz zeigt. Ganz sicherlich kommt dies auch seinen Kindern zugute.”
Da entsprechend klare Empfehlungen vorgelegen haben, hatte der Vater das Kind zu sich in Obhut genommen, um es vor der falschen Gerichtsentscheidung zu schützen. Er hat dies sowohl dem Gericht, dem Jugendamt und der Polizei zur Kenntnis gegeben, jeweils mit Fax vom 12.03.2023. Dabei war auch das Gutachten des promovierten Psychotherapeuten, Facharzt für Psychotherapeutische Medizin und öffentliches Gesundheitswesen vom gleichen Tag.
Am 12.03.2023 hat der Vater dann auch noch die Richterin am AG Kirsten Dauck wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Vater Marc Abheiden war der Ansicht, eine Richterin, die eine Kindeswohlgefährdung sieht wo keine Kindeswohlgefährdung erkennbar ist, hat andere Motivationen zur Entscheidung durchblicken lassen. Ausweislich der Freifam vorliegenden Gerichtsakte war die Richterin am AG Kirsten Dauck nach Auskunft des Direktors Dr. Buhk am 13.03. und 14.03.2023 im Urlaub. Insofern wurde die abgelehnte Richterin Kirsten Dauck von Richter am AG Arndt vertreten, der insoweit vorübergehend zum “gesetzlichen Richter” wurde.
Es ist nicht aus der Gerichtsakte erkennbar, wann der Richter am AG Arndt den vom Vater Marc Abheiden an das Gericht übermittelten Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit gegen die Richterin am AG Dauck Kenntnis hatte. Es ist auch nicht bekannt, ob und ggf. wann der Richter am AG Arndt von der gutachterlichen Stellungnahme des promovierten Psychotherapeuten, Facharzt für Psychotherapeutische Medizin und öffentliches Gesundheitswesen Kenntnis genommen hat.
Dem Richter am AG Arndt wurde jedenfalls am 13.03.2023 von der Verfahrensbeiständin, der Rechtsanwältin Kerstin Hillmann ein umgangreicher Schriftsatz übermittelt, wo sie sich wie folgt festgelegt hat:
“Eilt! Bitte sofort Richterin am AG Dauck oder Richter am AG Arndt vorlegen!
Geschäftsnummer: 356 F 23/23 [Antrag auf Umgangsausschluss für den Vater im eA-Verfahren, beantragt durch die Mutter]
In der Familiensache
[4-jähriges Mädchen], geboren am xx.xx.2019
teile ich folgendes mit:
Das Amtsgericht Hamburg- Altona hat am 06.03.2023 den Umgang des Kindesvaters mit [4-jähriges Mädchen] einstweilen bis zum Gerichtstermin am 23.03.2023 ausgeschlossen. Die Beauftragung als Verfahrensbeistand durch das Gericht erfolgte in diesem Verfahren sowie im Verfahren 356 F 24/23 mit Beschluss vom 07.03.2023, der am 08.03.2023 zugegangen ist. Am 09.03.2023 wurden beide Eltern angeschrieben mit der Bitte um Rückmeldung.
Die Kindesmutter rief am Freitag, 10.3.2023 gegen 13:00 Uhr bei der Unterzeichnenden an und teilte mit, dass der Vater [4-jähriges Mädchen] nicht in die Kita gebracht hat. Der Vater müsse Kenntnis von dem Beschluss bezüglich des Umgangsrechts haben, da sie ihn per WhatsApp und per mail darüber informiert hat und ihn aufgefordert hat [4-jähriges Mädchen] zurückzubringen. Das sei aber nicht erfolgt. Sie habe vielmehr gesehen, dass der Vater zusammen mit seiner Mutter, also der Großmutter des Kindes, im Auto gesessen hat und weggefahren ist. Sie konnte aller dings wegen der verdunkelten Rücksitzscheiben nicht erkennen, ob [4-jähriges Mädchen] und der weitere Sohn des Kindesvaters auf der Rückbank gesessen haben.
Sie sei dann mit dem Beschluss zur Polizei gegangen, die ihr mitgeteilt hat, dass sie es für möglich halten, dass der Kindesvater den Beschluss bisher nicht erhalten hat und sie deswegen nicht weiter tätig werden. Es wurde ein Aktenzeichen vergeben und zwar 025/5K/168946/2023. Sie habe den Rat bekommen sich an das Jugendamt zu wenden, was aber nicht gelungen ist. Die Kindsmutter teilte mit, dass aufgrund der Tatsache, dass der Kindesvater in Begleitung seiner Mutter gewesen ist, dass sie auf dem Weg nach Jever zum Wochenende seien, welches vor dem gerichtlichen Umgangsausschluss das Papa-Wochenende gewesen sei. Der Vater müsste planmäßig [4-jähriges Mädchen] am Sonntagabend zu ihr zurück oder spätestens am Montag zur Kita bringen. Dies wolle sie abwarten, gerade, weil der Vater auch in Begleitung der Großmutter gewesen sei. Sie mache sich trotzdem große Sorgen um [4-jähriges Mädchen], da der Vater eine psychische Erkrankung habe und auch Suizidabsichten schon geäußert hat. Darüber hinaus sei der Vater aufgrund eines vorangegangenen Verfahrens seinen Sohn betreffend sehr belastet. Ich bitte Sie mir Montagfrüh Bescheid zu geben, ob [4-jähriges Mädchen] wieder zurückgebracht wurde, um dann mit ihr einen Besuchstermin zu vereinbaren, bei dem ich auch [4-jähriges Mädchen] kennenlerne.
Am 13.03.2023 rief die Kindesmutter gegen 10 Uhr in der Kanzlei an. Ich war zu diesem Zeitpunkt bei einem Gerichtstermin. Ich rief sie danach zurück. Sie hat mitgeteilt, dass der Kindesvater [4-jähriges Mädchen] nicht zurückgebracht hat und [4-jähriges Mädchen] auch vom Kindergarten abgemeldet hat. Aufgrund der psychischen Probleme des Kindesvaters, die sie bereits im Antrag geschildert hat, mache sie sich nunmehr noch größere Sorgen um [4-jähriges Mädchen], zumal weder der Vater noch die Großmutter telefonisch erreichbar sind. Die Großmutter habe sie bereits am Freitag geblockt. Ich habe die Kindesmutter gebeten, sich an die Polizei und an ihren Anwalt zu wenden.
Gegen 13:00 Uhr rief die Kindesmutter erneut an und teilte mit, dass ich es versuchen solle den Kindesvater oder die Großmutter telefonisch zu erreichen. Dies erfolgte nach meinem Gerichtstermin um ca. 14:45 Uhr. Das Handy des Kindesvaters war abgeschaltet. Es kann die Ansage, dass der Empfänger über SMS benachrichtigt wird. Die Handynummer der Großmutter konnte nicht erreicht werden, es konnte jedoch ein eine Nachricht auf Anrufbeantworter mit der Bitte um sehr dringenden Rückruf hinterlassen werden. Beides ist bisher nicht erfolgt.
Gegen 15:00 Uhr rief ich erneut die Kindesmutter an und informierte sie darüber, dass weder der Kindesvater noch die Großmutter erreichbar ist. Die Kindesmutter informierte mich darüber, dass sie gerade die Polizeidienststelle in der Nötke Straße verlassen hat. Die Polizei habe mit dem Kindesvater so gegen 14:30 Uhr telefoniert. Der Polizist habe ihn auf den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona hingewiesen, der Vater war dieser bekannt. Er sagte jedoch zu dem das Telefonat führenden Polizisten, dass er nicht mitteilen werde, wo er sich mit [4-jähriges Mädchen] aufhält und, dass er auch nicht bereit ist, [4-jähriges Mädchen] zurückzubringen.
Daraufhin habe ich mit […] vom ASD Altona um 15:30 Uhr telefoniert. Dieser teil- te mit, dass ihn bereits die Polizei angerufen hat. Er sehe jedoch keine Notwendigkeit eines schnellen Tätigwerdens und keine Kindswohlgefährdung, nur ein erheblicher Elternstreit. Er habe mit Frau [Mutter] vor ca. 2 Wochen ein Gespräch im Jugendamt gehabt wegen des vom Vater gewünschten Wechselmodells. Er habe nunmehr erfahren, dass die Kindsmutter unmittelbar danach einen Umgangsantrag gestellt hat. Er habe auch in diesem Rahmen ein sehr gutes Gespräch mit dem Kindesvater gehabt, der den Wunsch nach Wechselmodell geäußert hat, aber auch gesagt hat, dass er auf die Belange von [4-jähriges Mädchen] Rücksicht nehmen werde.
Er habe heute Morgen auch mit dem Kindesvater telefoniert, der ihn über den Umgangsausschluss informiert hat, der ihm aber noch nicht vorliegt. Dieser habe mitgeteilt, dass er in Urlaub mit [4-jähriges Mädchen] sei, habe aber nicht mitgeteilt, wo er sich aufhalte und wann er zurückkommt. Er habe schließlich auch das Sorgerecht für [4-jähriges Mädchen]. Er habe des Weiteren in dem Telefonat mitgeteilt, dass er vorhabe die Richterin, die den Beschluss erlassen hat, wegen Befangenheit abzulehnen, so dass der Gerichtstermin voraussichtlich nicht stattfinden wird. Er hat seinerseits erhebliche Anschuldigungen gegen die Mutter erhoben, nämlich, dass diese schwer psychisch erkrankt ist. Er selbst habe allerdings auch eingeräumt, dass er labil zu sein.
Ich teile [ASD, Jugendamt Hamburg] meine Einschätzung mit, dass ein gerichtlicher Beschluss zu beachten sei und ergänze, dass dieser nur bis zur mündlichen Verhandlung in der nächsten Woche ergangen ist, weil dort über den Umgang und die Ausgestaltung gesprochen werden soll. Das der Umgangsausschluss befristet ist, war […] nicht bekannt. (Unmittelbar nach dem Telefonat wurde ihm der Beschluss von mir zur Information übersandt) Ich bitte ihn daher darum noch einmal Kontakt mit dem Vater aufzunehmen, damit dieser [4-jähriges Mädchen] unverzüglich zurückbringt. Andernfalls werde ich gerichtliche Anträge unterstützen bzw. anregen, die dies umsetzen. Er sagte zu es zu versuchen, den Vater noch einmal telefonisch zu erreichen.
Ich unterrichtete die Kindsmutter daraufhin von dem Telefonat des Kindsvaters mit dem Jugendamt heute morgen. Die Kindsmutter teilt erneut mit, dass sie sich auch wegen der Diagnosen des Kindsvaters große Sorgen macht. Sie habe diese beim Gespräch beim Jugendamt zeigen wollen und auch angeboten. Ich bitte Sie mir die Unterlagen zu schicken, die ich als Anlagenkonvolut 1 beifüge.
Stellungnahme:
Der vom Gericht angeordnete Umgangsausschluss sollte nur bis zum 23.03.2023, nämlich bis zum Termin der mündlichen Verhandlung, gelten. Dem Vater ist der Inhalt des Beschlusses bekannt, dies hat er gegenüber dem Polizisten bestätigt. Er hat trotzdem mitgeteilt, dass er nicht beabsichtigt, [4-jähriges Mädchen] zurückzugeben und auch seinen Aufenthaltsort mit [4-jähriges Mädchen] nicht mitgeteilt. [4-jähriges Mädchen] muss umgehend zurückgebracht werden, damit in geordneter Form die gegenseitigen Vorwürfe der Eltern überprüft werden können und zwar sowohl vom Jugendamt, als auch durch Gespräche mit der Unterzeichnenden sowie möglicherweise durch ein Sachverständigengutachten. Aufgrund des Verhaltens des Kindesvaters kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, insofern unterstütze ich alle Eilanträge, die das Ziel haben, dass die Rückkehr von [4-jähriges Mädchen] in den Haushalt der Mutter umgesetzt werden kann.
Der Bericht geht vorab an den Verfahrensbevollmächtigten der Kindsmutter und das Jugendamt.
-Hillmann-
Rechtsanwältin
Die Rechtsanwältin Kerstin Hillmann hat nach Einschätzung des Vaters die ihr vom Gericht zugedachte Rolle als Verfahrensbeiständin weit überspannt. Sie hat sich zur Ermittlungsperson für die Mutter machen lassen und hat unkritisch die einseitige und für das Kind fatale Position der Mutter der 4-jährigen Tochter übernommen.
Überdies hat die Rechtsanwältin Kerstin Hillmann in ihrem Schriftsatz an das Familiengericht Hamburg-Altona dem Jugendamt eine Aussage in den Mund gelegt, die von dort vehement bestritten wird.
“Er selbst habe allerdings auch eingeräumt, dass er labil zu sein.”
Demgegenüber wurde der Vater Marc Abheiden vom Jugendamt wie folgt informiert:
“für Sie zur Information, ich habe soeben dem Familiengericht mitgeteilt, das ich diesen Satz nicht gesagt habe. Ferner habe auch ich um Terminvorlegung gebeten (vor meinem Urlaub vom 5.5.-19.5.2023)”
Hier hat die Verfahrensbeiständin dem Jugendamt ein Zitat des Vaters dem Jugendamt gegenüber zugeschrieben, das nach unserer Auskunft weder der Vater dem Jugendamt gegenüber geäußert hat und das auch das Jugendamt nicht an die Verfahrensbeiständin geäußert haben will. Letztlich hat die Rechtsanwältin Kerstin Hillmann mit diesem erfundenen Zitat das Gericht manipuliert.
Weiterhin hat die Rechtsanwältin Kerstin Hillmann mit ihrem Schriftsatz ärztliche Unterlagen an das Gericht gegeben, die aus dem Jahr 2017 stammen. Üblicherweise werden Untersuchungsergebnisse und Gutachten in der Familienrechtsprechung nicht (mehr) berücksichtigt, wenn diese älter als ein oder zwei Jahre sind. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Verfahrensbeiständin und Rechtsanwältin Kerstin Hillmann hier mit der Mutter gemein gemacht hat und in einem Anflug von unreflektierter Empathie nicht mehr in der Lage war, den notwendigen Überblick zu behalten.
Auch bereits bei den Anrufversuchen bei der Oma des 4-jährigen Mädchens hat die Verfahrensbeiständin die Grenzen ihres gerichtlichen Amtes überschritten.
Der Richter am AG Arndt hatte in Kenntnis der Stellungnahme von Frau Hillmann daraufhin (wohl) folgenden Vermerk angefertigt – eine genaue Rekonstruktion des zeitlichen Ablaufs ist nicht möglich, da dieser Vermerk keine elektronische Signatur aufweist – im Gegenzug zu den weiteren Verfügungen in der Akte:
Amtsgericht Hamburg-Altona Hamburg-Altona, 14.03.2023
356 F 23/23
Verfügung:
- Vermerk: Ein Antrag der Mutter auf einstweilige Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und auf Herausgabe ist hier (noch) nicht eingegangen. Es wird derzeit kein einstweiliges Anordnungsverfahren nach § 1666 BGB von Amts wegen eingeleitet. Der ASD sieht aktuell keine Kindeswohlgefährdung. Die Atteste geben keine Hinweise auf Suizidalität.
Aus Gründen des Schutzes des Kindeswohls wird die StN der VB derzeit nicht an den Vater weitergeleitet.
- Frau ord. Vors. n.R. (prio 1).
Arndt
Richter am Amtsgericht
Der Richter am AG Arndt hat damit am 14.03.2023 keine Notwendigkeit gesehen, von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten. Gleichwohl hat der bestimmt, dass die Stellungnahme der Verfahrensbeiständin und Rechtsanwältin Kerstin Hillmann nicht an den Vater weitergeleitet werden darf.
In der Ziffer 2 hat er verfügt, dass sich die Richterin am AG Kirsten Dauck nach ihrer Rückkehr mit Priorität um die Angelegenheit kümmert.
Als Zwischenfazit ist festzuhalten: Der Richter am AG Arndt hat sich am 14.03.2023 als gesetzlicher Richter gesehen und erkannt, dass er keine Entscheidung zu treffen hat.
Scheinbar ist dann am 14.03.2023 der Antrag der Mutter noch bei Gericht – dann als 356 F 25/23 behandelt – eingegangen. Der Antrag enthält nach unserer Einschätzung keine weiteren neuen Informationen zur Sache über das hinaus, was die Verfahrensbeiständin und Rechtsanwältin Kerstin Hillmann bereits dem Gericht geschrieben hatte. Erst nach Antrag der Mutter auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) hat er dann reagiert, den von der Mutter gewünschten Beschluss erlassen.
Insbesondere folgende Passage könnte den Richter am AG Arndt veranlasst haben, doch noch am gleichen Tag eine Entscheidung zu treffen:
“Es ist davon auszugehen, dass der Kindesvater auch weiterhin die Herausgabe der Tochter verweigern wird; so hat er angekündigt, die aktuell zuständige Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit wegen des Beschlusses im Verfahren 356 F 23/23 abzulehnen, weswegen der anstehende Termin aufgehoben werden wird und mit einer Neuterminierung erst nach Ablauf einer rechtskräftig gewordenen Beschwerdeentscheidung eines Oberlandesgerichts möglich wird.”
Da weitergehende wesentliche Informationen gegenüber der Stellungnahme der Verfahrensbeiständin und Rechtsanwältin Kerstin Hillmann nicht vorhanden sind, könnte der Hinweis auf die möglicherweise lange Verfahrensdauer der Fragestellung der Befangenheit der Richterin am AG Kirsten Dauck den Ausschlag gegeben haben.
Das bedeutet aber, dass der Richter am AG Arndt, der als gesetzlicher Richter in Abwesenheit der Richterin am AG Kirsten Dauck zunächst nicht entscheiden wollte, und die Entscheidung der “ordentlichen Richterin” überlassen hat, nunmehr doch entschieden und damit den Antrag des Vaters Marc Abheiden auf Ablehnung der Richterin am AG Dauck hintertrieben hat. Es spricht viel dafür, dass der Richter am AG Arndt dem Vater den gesetzlichen Richter entzogen hat.
Daraufhin hat er doch noch am gleichen Tag eine Entscheidung getroffen und dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen:
wegen einstweiliger Anordnung elterliche Sorge
beschließt das Amtsgericht Hamburg-Altona – Abteilung 356 – durch den Richter am Amtsgericht Arndt am 14.03.2023 im Wege der einstweiligen Anordnung:
- Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame minderjährige Kind [4-jähriges Mädchen], geboren am xx.xx.2019, wird der Antragstellerin vorläufig allein übertragen.
- Die Herausgabe des Kindes [4-jähriges Mädchen], geboren am xx.xx.2019, durch den Antragsgegner und jeden Dritten an die Antragstellerin wird angeordnet.
- Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet. Die Vollstreckung ist vor Zustellung an den Antragsgegner zulässig.
- Die Antragstellerin wird ermächtigt, den für den gegenwärtigen Aufenthalt des Kindes zuständigen Gerichtsvollzieher oder sonst zuständige Vollzugsorgane zu beauftragen, das Kind dem Antragsgegner und jeder in seinem Auftrag handelnden dritten Person wegzunehmen und ihr zuzuführen. Das Jugendamt hat dem Gerichtsvollzieher und anderen zuständigen Vollzugsorganen Unterstützung zu leisten.
- Für jede schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die Herausgabeverpflichtung wird dem Antragsgegner Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 25.000,00, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht unmittelbar Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen.
- Zur Durchsetzung dieser Anordnung wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person, erforderlichenfalls mit Unterstützung polizeilicher Vollzugsorgane, angeordnet. Unmittelbarer Zwang wird auch gegen das Kind zugelassen.
- Die Durchsuchung der Wohnungen aller herausgabepflichtigen Personen wird gestattet (§ 91 FamFG).
- Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
- Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antragstellerin ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB allein zu übertragen. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter und die angeordnete Herausgabe entsprechen dem Kindeswohl am besten. Der Antragsgegner hat entgegen eines gerichtlich angeordneten Umgangsausschlusses mit [4-jähriges Mädchen] Umgang ausgeübt und [4-jähriges Mädchen] am 10.03.2023 nicht in die Kita zurückgebracht. Er enthält seitdem das gerade drei Jahre alte Kind der Mutter widerrechtlich vor. Dabei ist die Mutter die Hauptbezugsperson. Das Kind hat zu ihr die stärkste Bindung. Der Antragsgegner hat das Kind aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen und hält sich mit ihm an einem unbekannten Ort auf. Es liegt damit eine Kindesentführung vor. Sein Verhalten ist als kindeswohlgefährdend einzustufen.
Die Vollstreckungsanordnungen folgen aus den §§ 89 ff. FamFG, die Zulässigkeit der Vollstreckung vor Zustellung wird nach § 53 Abs. 2 FamFG angeordnet. Zur Vollstreckung der Entscheidung kann auch erforderlich werden, dass unmittelbarer Zwang gegen das dreijährige Kind angewendet wird, was letztlich seinem Wohl dienen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 41, 45 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Auf Antrag ist gemäß § 54 Abs. 2 FamFG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.
Arndt
Richter am Amtsgericht
Es ist nicht erkennbar, welche Vorlage der Richter bei der Erstellung seiner Entscheidung verwendet hat.
Der Antragsgegner hat entgegen eines gerichtlich angeordneten Umgangsausschlusses mit [4-jähriges Mädchen] Umgang ausgeübt und [4-jähriges Mädchen] am 10.03.2023 nicht in die Kita zurückgebracht.
Der Vater Marc Abheiden hatte das Kind während seiner Umgangszeiten bei sich. Es ist nicht erkennbar, dass es eine Kita-Pflicht bestünde. Eine entsprechende gerichtliche Anordnung dazu jedenfalls hat nicht bestanden.
Er enthält seitdem das gerade drei Jahre alte Kind der Mutter widerrechtlich vor.
Die Tochter von Marc Abheiden ist unzweifelhaft vier Jahre alt. Wie der Richter am AG Arndt auf “drei Jahre” kommt, ist nicht bekannt. Er war bis zum Beschluss des Richters am AG Arndt Mitinhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts, insofern kann von widerrechtlichem Vorenthalten wohl nicht die Rede sein.
Völlig abstrus wird es mit der weiteren Begründung des Richters. Er sieht die Mutter als Hauptbezugsperson und erlaubt sich ein Urteil, dass das Kind zu “ihr die stärkste Bindung” habe:
Dabei ist die Mutter die Hauptbezugsperson. Das Kind hat zu ihr die stärkste Bindung. Der Antragsgegner hat das Kind aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen und hält sich mit ihm an einem unbekannten Ort auf.
In den gesamten Akten 356 F 23/23 (Antrag auf Umgangsausschluss des Vaters, beantragt durch die Mutter – eA-Verfahren), 356 F 24/24 (Antrag auf Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter, beantragt durch die Mutter – Hauptsache-Verfahren) und 356 F 25/23 (Antrag auf Übertragung Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter, beantragt durch die Mutter, eA-Verfahren) wurden die Begriffe Hauptbezugsperson und Bindung nicht thematisiert. Es ist nicht erkennbar, wie der Richter am AG Arndt zu diesen Feststellungen kommt. Allenfalls im Gutachten des promovierten Psychotherapeuten wird Bindung erörtert, da aber mit einem anderen Ergebnis.
Es liegt damit eine Kindesentführung vor.
Der Begriff einer Kindesentführung meint möglicherweise den strafrechtlichen Begriff des § 235 StGB – Entziehung Minderjähriger. Ein Elternteil kann diesen strafrechtlichen Tatbestand nur erfüllen, wenn er mit dem Kind ins Ausland geht oder “mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List” vorgegangen wird.
Zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen schweigt sich der Richter am AG Arndt in diesem Beschluss aus.
Jedenfalls mag die Begründung an keiner Stelle zu überzeugen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem Vater Marc Abheiden dieser Beschluss am 15.03.2023 lediglich durch das Landeskriminalamt zur Kenntnis gegeben wurde, eine formale Zustellung hat die ganze Zeit über nicht stattgefunden.
Am Folgetag war die Richterin am AG Kirsten Dauck wieder aus dem Urlaub zurück und wäre wieder die “gesetzliche Richterin” gewesen. Sie hat an diesem Tag ihre dienstliche Stellungnahme zum Befangenheitsantrag abgegeben und wie folgt formuliert:
Amtsgericht Hamburg-Altona Hamburg, 15.03.2023 356 F 23/23
Verfügung
In Sachen
[Mutter] ./. Abheiden, Marc wg. Umgangsrecht, eA
- Dienstliche Stellungnahme:
Den Ablehnungsantrag des Antragsgegners vom 12.03.2023 habe ich zur Kenntnis genommen. Ich fühle mich nicht befangen und beziehe mich auf den Akteninhalt.
- Wiedervorlage Frau RiAG Wilkens zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vom 12.03.2023
Dauck
Richterin am Amtsgericht
Die Richterin am AG Wilkens hat dann verfügt, dass diese dienstliche Stellungnahme “an Beteiligte zur Stellungnahme” weitergegeben wird. In der Fristsetzung scheint sie im Kalender eine Woche “zurück” gewandert zu sein, jedenfalls wurden am 15.03.2023 die “Beteiligten” mit Frist bis zum 07.03.2023 [sic!] aufgefordert.
Erst im Rahmen einer Akteneinsicht konnte der Vater Marc Abheiden von der dienstlichen Stellungnahme der Richterin am Amtsgericht Kirsten Dauck Stellung nehmen – zu einem Zeitpunkt, wo die Richterin am AG Dr. Spangenberg den Ablehnungsantrag bereits als unzulässig abgelehnt hat.
Wie sich herausgestellt hat, hat die Justizsekretärin Kreuz die dienstliche Stellungnahme der Richterin Kirsten Dauck nicht an den Vater oder an dessen Rechtsanwalt weitergeleitet:
Amtsgericht Hamburg-Altona Hamburg, 28.03.2023 Az: 356 F 23/23
In Sachen
[Mutter] ./. Abheiden, Marc wg. Umgangsrecht, eA
Aktenvermerk:
vom 28.03.2023 11:19:00 Uhr
Stellungnahme ob und in welcher Form die dienstliche Stellungnahme vom 15.03.2023 (Bl. 46 d.A.) gemäß richterlicher Verfügung vom 15.03.2023 (Bl. 48 d.A.) an den Antragsgegner hinausgegeben wurde. :
Die dienstliche Stellungnahme vom 15.03.23 wurde ausweislich der abgespeicherten Verfügung formlos an den Antragstellervertreter, die Vereinigung Pestalozzi und die Verfahrensbeiständin übersandt. Gemäß der abgespeicherten Verfügung wurde die dienstliche Äußerung versehentlich weder an den Antragsgegner noch an seinen Verfahrensbevollmächtigten übersandt.
Kreutz
Justizsekretärin
Dem Vater Marc Abheiden wurde dieser Vorgang erst erkennbar, nachdem er sich selbst zu Gericht begeben hat und die Akte einsehen wollte, was ihm durch Geschäftsstelle verweigert wurde. Im Verlauf des Gerichtsbesuches und der Bitte um Akteneinsicht wurde Marc Abheiden vom Direktor des Amtsgerichts Hamburg-Altona, Herrn Dr. Buhk, aufgefordert, das Haus zu verlassen. Erst am späten Nachmittag des Tages wurde dann seinem rechtlichen Vertreter die Akte als Digitalkopie zur Verfügung gestellt.
Nachdem die dienstliche Stellungnahme der Richterin am AG Kirsten Dauck dem Vater Marc Abheiden vorlag, hat er umgehend einen weiteren Ablehnungsantrag wegen Befangenheit gegen diese Richterin ausgebracht:
Frau Richterin Dauck hat im o.g. Verfahren auf Seite 46 der Akte folgende dienstliche Stellungnahme abgegeben:
„Den Ablehnungsantrag des Antragsgegners vom 12.03.2023 habe ich zur Kenntnis genommen.
Ich fühle mich nicht befangen und beziehe mich auf den Akteninhalt.
[…]
Eine abgelehnte Richterin hat sich in ihrer dienstlichen Äußerung weder über Zulässigkeit noch über Begründetheit des Ablehnungsgesuchs zu äußern. Nach dem Gesetz hat sie sich lediglich zu der gegen sie erhobenen Vorwürfe zu äußern (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1998, 858). Nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien geht die abgelehnte Richterin mit ihrer dienstlichen Äußerung gar nicht auf die gegen sie erhobenen Vorwürfe ein.
Die abgelehnte Richterin muss zu den einzelnen vorgetragenen Sachverhalten eine Stellungnahme abgeben. Sie hat – was verfassungsrechtlich geschützt ist – rechtliches Gehör zu gewähren. § 44 Abs. 3 ZPO verpflichtet Frau Dauck auch dazu, zu den Tatsachen des Ablehungsgesuches Stellung zu nehmen. (vgl. OLG Bremen NJW 1986, 999).
Sollte die abgelehnte Richterin mit ihrer dienstlichen Äußerung gar nicht auf die gegen sie erhobenen Vorwürfe eingehen, wird dies vom Ablehnenden als Weigerung der Richterin verstanden werden können, seinen Sachvortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich damit zu befassen. Dies läuft auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs hinaus und kann unabhängig von den bereits vorgebrachten Ablehnungsgründen die Befangenheitsablehnung allein rechtfertigen (vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 193).
Nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien ist die abgelehnte Richterin mit ihrer dienstlichen Äußerung gar nicht auf die gegen sie erhobenen Vorwürfe eingegangen, da sie sich bloß über ihre Befindlichkeit äußert:
„ich fühle mich nicht befangen und beziehe mich auf den Akteninhalt“
Insofern hat sich die Richterin geweigert, den Sachvortrag des Antragsgegners in seinem Ablehnungsgesuch zur Kenntnis zu nehmen und sich damit zu befassen.
Dies läuft auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs hinaus und rechtfertigt unabhängig von den bereits vorgebrachten Ablehnungsgründen die Befangenheitsablehnung.
Zweck der dienstlichen Äußerung ist es, dass diese den Sachverhalt aufklären und feststellen soll. Die sachbezogene Äußerung ist Dienstpflicht der abgelehnten Richterin (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 24. Auflage, § 44 Rn. 4 m.w.N.). Dieser Dienstpflicht ist Frau Dauck ausweislich ihrer dienstlichen Stellungnahme offensichtlich nicht nachgekommen.
Vor diesem Hintergrund wird ein neuer Antrag auf Ablehnung der Richterin am Amtsgericht Dauck wegen Besorgnis der Befangenheit ausgebracht.
Weiterhin bleiben die bereits im Ablehnungsantrag vom 12.03.2023 vorgetragenen Gründe 1 – 6 als relevant bestehen.
7)
Die Richterin hat in ihrer dienstlichen Stellungnahme wie oben dargestellt lediglich über ihre Befindlichkeit bzw. Gefühlslage doziert und ist dabei nicht auf die vorgetragenen Gründe im Ablehnungsantrag vom 12.03.2023 eingegangen.
Sie hat damit gegen ihre Dienstpflicht verstoßen und den Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör verletzt.
Die weiteren Gründe aus dem Antrag vom 12.03.2023 werden hier wiederholt:
[…]
Auf diesen zweiten Befangenheitsantrag hin hat die Richterin am AG Kirsten Dauck die folgende dienstliche Stellungnahme abgegeben:
Amtsgericht Hamburg-Altona Hamburg, 29.03.2023
356 F 23/23
Verfügung
In Sachen
[Mutter] ./. Abheiden, Marc wg. Umgangsrecht, eA
- Dienstliche Äußerung zu der dienstlichen Äußerung vom 15.03.2023
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 25.03.2023 (Anhörungsrüge und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ablehnungsverfahren gegen die Richterin am Amtsgericht Dauck) sein Ablehnungsgesuch vom 12.03.2023 auch darauf gestützt, dass die Unterzeichnende in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 15.03.2023 erklärt hat:
„Ich fühle mich nicht befangen und beziehe mich auf den Akteninhalt“
Zu diesem neuen Befangenheitsgrund äußere ich mich dienstlich wie folgt:
Die dienstliche Äußerung ist in dieser Art und Weise erfolgt, da sich die gerügte Verfahrensführung aus den Akten ersehen lässt.
Die mir in dem Ablehnungsgesuch vom 12.03.2023 unterstellten Beweggründe für meine Ent- scheidung, lagen nicht vor. Mein Ansinnen war es, in einem zeitnah nach 2 ½ Wochen anberaumten Termin, zu besprechen, wie die Umgänge künftig gestaltet werden. Dies schließt die Frage, ob ein Wechselmodell gelebt werden soll oder nicht, nach meinem Verständnis mit ein. Lediglich um vor dem Termin belastende Übergabesituationen für [4-jähriges Mädchen] sie von der Kindesmutter eidesstattlich versichert worden sind, zu umgehen, und somit um zu einer Deeskalation beizutragen, ist bis zu einer Entscheidung nach mündlicher Erörterung einstweilig ein Umgangsausschluss ausgesprochen worden. Dass es in dem Erörterungstermin nicht um einen dauerhaften Umgangsausschluss gehen sollte, sondern vielmehr um die Ausgestaltung der Umgangskontakte, ist in dem Beschluss deutlich gemacht worden.
Leider hat der Beschluss, statt vor der Verhandlung eine Beruhigung herbeizuführen (wie es in vergleichbaren anderen Verfahren regelmäßig der Fall gewesen ist), das Gegenteil bewirkt. Dies kann ich nur zur Kenntnis nehmen.
- Wiedervorlage Frau RiAg Spangenberg zur weiteren Veranlassung
Kreutz
Justizsekretärin
Immerhin hat sich die Richterin am AG Kirsten Dauck nunmehr umfangreicher um ihre inneren Beweggründe zum Beschluss vom 06.03.2023 geäußert:
Die Richterin am AG Kirsten Dauck wollte beruhigen, hätte demnach ein Wechselmodell weiterhin für möglich gehalten und hat dennoch durch den beschlossenen Umgangsausschluss den Vater-Kind-Kontakt vereitelt. Sie hat den Vater im Vorfeld einer möglichen Verhandlung bewusst in eine schlechte Position gebracht
Der Vater Marc Abheiden hat seine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Richtern am Amtsgericht Dr. Spangenberg in der Befangenheitssache wie folgt begründet:
“Gegen den Beschluss der Richterin Dr. Spangenberg im Befangenheitsverfahren gegen Richterin am Amtsgericht Dauck vom 22.03.2023 wird
sofortige Beschwerde
erhoben.
Es wird vollinhaltlich auf meine Stellungnahmen vom 12.03.2023, vom 23.03.2023 und 25.03.2023 verwiesen. Diese sind als Begründungen für die vorliegende sofortige Beschwerde anzusehen.
Die dienstliche Stellungnahme der Richterin am Amtsgericht Dauck vom 29.03.2023 zeugt weiterhin von der Willkür und der Unverhältnismäßigkeit ihrer Entscheidung und Haltung, wie nachfolgend anhand einer neuerlichen dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin ausgeführt wird. Obgleich diese Stellungnahme in einem separaten Ablehnungsverfahren abgegeben wurde, so wird sie hier zur Glaubhaftmachung der durch diese neue Stellungnahme durch die abgelehnte Richterin offenbarten inneren und äußeren Tatsachen ins Felde geführt. Keineswegs ist damit intendiert, das andere Ablehnungsverfahren mit dem vorliegenden zu verbinden.
Die Richterin am Amtsgericht Dauck hat am 06.03.2023 den Vater vom Umgang mit seiner Tochter ausgeschlossen. Nachdem sie sich in der im vorliegenden Ablehnungsverfahren gegenständlichen dienstlichen Stellungnahme der gesetzlich geforderten Darstellung der inneren und äußeren Tatsachen verweigerte und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör des Ablehnenden missachtete, holte sie dies in der dienstlichen Stellungnahme vom 29.03.2023 nach. Hierin führt die Richterin am Amtsgericht Dauck (rückblickend) aus:
“Lediglich um vor dem Termin belastende Übergabesituationen für [4-jähriges Mädchen] wie sie von der Kindesmutter eidesstattlich versichert worden sind, zu umgehen, und somit um zu einer Deeskalation beizutragen, ist bis zu einer Entscheidung nach mündlicher Erörterung einstweilig ein Umgangsausschluss ausgesprochen worden. Dass es in dem Erörterungstermin nicht um einen dauerhaften Umgangsausschluss gehen sollte, sondern vielmehr um die Ausgestaltung der Umgangskontakte, ist in dem Beschluss deutlich gemacht worden.”
Dieser Einblick in die summarische Prüfung legt nahe: es wären hier anstelle des von Richterin am Amtsgericht Dauck angeordneten Umgangsausschluss eine Reihe von milderen, wenngleich nicht weniger unverhältnismäßige Maßnahmen denkbar gewesen, angefangen von der Anordnung einer Umgangspflegschaft bis hin zu begleitetem Umgang, zumal – wie die Richterin selbst in ihrer Stellungnahme formuliert
“[…] die Frage, ob ein Wechselmodell gelebt werden soll oder nicht”
noch völlig offen war und ist.
Da die dem Umgangsausschluss zugrunde liegende summarische Prüfung nachvollziehbar wird mit Hilfe der in der Stellungnahme vom 29.03.2023 offengelegten inneren Tatsachen, lässt sich erkennen, dass die abgelehnte Richterin den Umgangsausschluss einstweilen anordnete, obwohl für sie grundsätzlich noch vor den in der mündlichen Verhandlung zu führenden Ermittlungen die Fortsetzung des bestehenden Wechselmodells auch in Frage gekommen wäre. Ihre zweite Stellungnahme ist folglich so zu verstehen, dass es ihr nicht um die Ausgestaltung der Umgangszeiten ging, sondern um die Gestaltung der Kindesübergaben.
Weshalb es zu diesem Zweck und um eine “Deeskalation” herbeizuführen jedoch dienlich war, dem Ablehnenden den Kontakt zum Kind zu verwehren, jedoch nicht der Mutter, erschließt sich der Stellungnahme nicht. Eine unparteiische, wenngleich wohl unverhältnismäßige Vorgehensweise wäre gewesen, begleiteten Umgang anzuordnen. Stattdessen hat sich die abgelehnte Richterin entschieden, einen Elternteil, nämlich den Ablehnenden, zu benachteiligen. Damit hat sie für den Erörterungstermin den Ablehnenden in eine schlechtere Ausgangsposition gebracht, weil dieser sich in den Kontakt zum Kind zurückkämpfen muss. Diese Waffenungleichheit hat die abgelehnte Richterin dadurch erreicht, dass sie dem Ablehnenden die Waffengleichheit genommen hat, indem sie den Umgangsausschluss ohne dessen Anhörung entschieden hat. Dies rechtfertigt in Summe zusätzlich die Besorgnis der Befangenheit.
Es kommt hinzu, dass inzwischen aus der Akte zu entnehmen ist, dass der von der abgelehnten Richterin beschlossene Umgangsausschluss sowohl vom zuständigen Jugendamt, wie auch dem Sachverständigen Dr. med. Wolfgang Gans, als auch von der Psychotherapeutin des Ablehnenden als Fehlentscheidung angesehen wird. Nicht nur fehlt es somit der Entscheidung der abgelehnten Richter an einem plausiblen Grund, sondern es fehlt auch die Rechtfertigung dafür, dass dem Ablehnenden die Anhörung vor der Entscheidung verwehrt wurde.
Insgesamt entsteht aufgrund der o.g. einseitigen Benachteiligung des Ablehnenden als dem vom Umgangsausschluss betroffenen Elternteil, sowie aus den o.g.fachlichen Einschätzungen, und aus den in hiesigen Schriftsätzen vom 12.03.2023 und 23.03.2023 hervorgehenden Gründen der böse Schein, dass die abgelehnte Richterin nach sachfremden Erwägungen, befangen und unverhältnismäßig entschieden hat.
Es drängt sich daher der Schluss auf, dass eine Verletzung des Willkürverbots vorliegt, weil das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist. Stattdessen hat sich die abgelehnte Richterin von willkürlichen Erwägungen leiten lassen und dem Ablehnenden ohne Not die Waffengleichheit im Verfahren verwehrt. Schließlich rechtfertigt dieses aus der Sicht eines unvoreingenommenen Dritten willkürliche Vorgehen der abgelehnten Richterin in Form der Summe aller o.g. Gründe die Besorgnis der Befangenheit.
Die vorstehenden Aktivitäten der hanseatischen Justiz können als erratisch bezeichnet werden, sie zeichnen sich an vielen Stellen durch eine hohe Fehlerhäufigkeit auf. Es ist nicht Aufgabe des Autors, die Fehler nach “bewußt” oder “fahrlässig” zu qualifizieren. Jedenfalls überrascht die die Vielzahl der Fehler – bezogen auf das überschaubare Aktenvolumen.
Die gesamte Auseinandersetzung erscheint aber auch nochmals unter einem anderen Licht, wenn man die eidesstattliche Versicherung des Vaters Marc Abheiden der eidesstattlichen Versicherung der Mutter gegenüber stellt.
Die Mutter hat am 10.02.2023 in ihrer eidesstattlichen Versicherung von einem intensiven Vorfall berichtet, wo der Vater die Tochter gegen 18:00 gegen ihren Willen abgeholt hätte.
Was die Mutter in ihrer eidesstattlichen Versicherung nicht erwähnt: Sie hat sie dem Vater Marc Abheiden um etwa 18.26 Uhr eine 14-Sekunden Whatsapp-Sprachnachricht übermittelt:
“Ich weiß im Moment gar nicht, wovon Du sprichst,
Ich kann Dir wirklich nur sagen, ich liebe Dich
und ich vermisse Dich und ich vermisse Euch alle!”
Überdies hatte die Mutter auch in der Vergangenheit bereits mehrfach Polizeieinsätze initiiert, um dann die Polizei als Vermittler ihrer Position gegenüber dem Vater einzusetzen.
Der Vater Marc Abheiden hat mittlerweile Strafanzeige gegen die Mutter gestellt wegen falscher eidesstattlicher Versicherung, Nötigung und Kindesentziehung durch List.
Er hat seit dem 16.03.2023 keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter, die erste Verhandlung nach dem Beschluss der Richterin am AG Kirsten Dauck vom 06.03.2023 ist derzeit für den 10.05.2023 avisiert.
Der Vater Marc Abheiden hat mitgeteilt, dass nunmehr auch die Richterin am AG Lindeman vom Amtsgericht Elmshorn ihm den Kontakt zu seinem älteren Sohn abgeschnitten hat.
Wir werden dazu in den nächsten Tagen weiter berichten.
Bildnachweis: Amtsgericht Hamburg-Altona
es ist einfach nur ekelhaft, all diese Details zu lesen. Die offensichtliche Willkür in Familiengerichten tritt hier einmal mehr überdeutlich zutage, sei es durch fachliche Inkompetenz oder einfach nur eine pauschal väterfeindliche Gesinnung verursacht.
In wenigen Minuten wird hier die Zukunft einer gelungenen Vater-Tochter-Beziehung auch durch Richter Arndt aufs Spiel gesetzt. Dabei sollten gerade Familienrichter in der Lage sein, die potenzielle Tragweite ihrer Entscheidungen zu erkennen.
Ist das Rechtsbeugung? Oder wie schwierig ist es Fehler der Justiz einfach mal zuzugeben und die umgehend zu korrigieren?
Wer meine Beiträge kennt weiß das mein Steckenpferd Zahlen, Daten und Fakten sind. Ich habe den Bericht des Herrn Fiegl gelesen.
Mich beschäftigt jetzt nun der zeitliche Ablauf, nur an Hand der Eidesstattlichen Erklärung der Mutter.
Es ist das WE vom 12.02-12.02, die Mutter schreibt jedoch am 23.02. über das was geschehen sein soll. Warum nicht gleich am 13.02? Ob es darauf eine plausible Erklärung gibt bleibt abzuwarten.
Die Verfahrensbeiständin Frau RA Hillmann leitet medizinische Unterlagen an das Gericht. Hier stellt sich die berechtigte Frage woher hatte Frau RA Hillmann diese Unterlagen? Hatte Frau RA Hillmann das Einverständnis des Herrn Abheiden seine medizinischen Berichte zu verarbeiten und an das Gericht zu senden?
Nach meiner Bewertung wurde von der RA Frau Hillmann hier gegen die Grundrechte natürlicher Personen verstoßen welche im Kapitel II der DSGVO nach zu lesen sind.
Nur ist es so wie in zig anderen oder ähnlichen Verarbeitungsabläufen in der Kinder.- und Jugendhilfe. Die Grundrechte natürlicher Personen werden verletzt. Die DSGVO ist ein Schutzrecht vor stattlichem Übergriff auf die natürliche Person.