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Meine Selbstanzeige zum Alleinerziehenden-Unterhalt beim Jugendamt Schleiz

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Sehr geehrte Damen und Herren,

in Bezug auf Ihr Schreiben, teile ich ihnen folgendes höflich mit:

Da ich die eingeforderten Unterlagen zur Unterhaltsberechnung persönlich und im Beisein eines Zeugen und als verantwortungsbewusster Vater schon längst in ihrem Haus abgegeben habe, sehe ich die Notwendigkeit nicht, mir erneut die Arbeit zu machen, sie ihnen zukommen zu lassen.

Da Sie mir liebenswürdigerweise mit Haft bzw. einer OWG Anzeige mit 1000€ Geldstrafe drohen, bin ich natürlich – wie schon zuvor – in kooperativer Art und Weise dazu bereit, ihnen die Unterlagen zum wiederholten Mal vorzulegen. Bitte lassen Sie mich vorab wissen, ob ich Sie ihnen noch ein drittes Mal zukommen lassen soll, dann würde ich dies gleich bei der jetzigen Gelegenheit erledigen?

Weiterhin bin ich mir äußerst unsicher, was den Unterhalt und in meinem Fall den Unterhaltsvorschuss für meine Tochter angeht: Er wird gemäß meines Wissen für Alleinerziehende gewährt und soll unter dieser Prämisse weiterhin bewilligt werden.

Meine Frage an Sie lautet: Die Mutter unserer Tochter ist eventuell nicht alleinerziehend, denn das “Erziehungsrecht” ist nicht als Recht zur Alleinerziehung anzusehen da, der Zustand des Allein-sich-um-unser-Kind-kümmern entspricht womöglich nicht den gesetzlichen Anforderungen, noch den Tatsachen.

Lassen Sie mich den Gedanken mit Bitte um Stellungnahme weiterspinnen: Mich aus dem Leben unseres Kindes heraus zu halten, entspricht dem Willen der Mutter und kann möglicherweise als “Absicht” oder gar als “Vorsatz” bezeichnet werden. Weiterhin gab meine Ex-Partnerin an, sie lebe in einer festen Partnerschaft, in der der neue Partner besser als Vater für unser Kind geeignet sei und auch meine väterliche Pflicht gut ausübe. Ich erinnere Sie diesbezüglich an das entsprechende Gesprächsprotokoll und Frau XXXXX steht als Zeuge zur Verfügung.

Nach meinem Dafürhalten kann man dem Artikel 6 des GG und § 1626 BGB entnehmen, dass es nur ein gemeinsames Erziehungsrecht eines Kindes beider Eltern gibt – stimmen Sie mir zu? Oder sind Sie der Meinung, es gibt auch ein grundgesetzlich verbrieftes getrenntes Erziehungsrecht basierend auf dem alleinigen Willen eines Elternteils?

Zusätzlich würde ich gerne darauf hinweisen, dass bei der zuständigen Sachbearbeiterin bekannt ist, dass ich als leiblicher Vater ein Kinderzimmer nebst Lebensmittel als Naturalunterhalt bereitstellen kann und somit auch meiner elterlichen Pflicht nachkommen kann. Wenn die Mutter unseres Kindes dazu andere Aussagen getätigt hat oder andere Angaben dazu machte, entspricht dies weder den gegebenen Tatsachen noch der Wahrheit – zumindest wenn ich mich zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Textes in meiner Wohnung und im Kühlschrank umschaue.

Ich bitte daher darum, den gesamten geschilderten Sachstand auf seinen rechtlichen Inhalt zu prüfen und eventuelle Konsequenzen mitzuteilen. Natürlich stehe ich für etwaige Versäumnisse meinerseits gerade und biete Ihnen an, die vorgetragenen Umstände als Selbstanzeige zu verstehen für den Fall, dass ich meinen väterlichen Pflichten auf verantwortungslose, fahrlässige oder mutwillige Art und Weise nicht nachgekommen sein sollte.

Mit freundlichen Grüssen und Bitte um Erledigung!

Ingolf-Josef Kolodziej

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